Länder wollen Wirkung des CO2-Preis begrenzen

MEDIENINFO 04/2021

Zur heutigen Verabschiedung eines Entschließungsantrags des Bundesrates zu Ausnahmen der CO2-Bepreisung für Industrie und Unternehmen vom Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV, CO2-Preisgesetz für Heizen und Verkehr) erklärt Ulf Sieberg, Leiter Büro Berlin des CO2 Abgabe e.V.:

„Die Forderung der Länder, die sowieso schon geringe Wirkung des CO2-Preises für Industrie und Unternehmen zu begrenzen, schadet dem Standort Deutschland. Wer glaubt, mit Ausnahmen ließe sich die Wirtschaft dauerhaft schützen, irrt. Robust und wettbewerbsfähig bleiben Industrie und Unternehmen nur dann, wenn sie Anreize haben, in klimaneutrale Produktion und Produkte zu investieren. Denn es sind die Unternehmen in Deutschland, die auf 77 Prozent der Treibhausgasemissionen einen Einfluss haben. Statt sie von den Regelungen auszunehmen, sollten Unternehmen mit hohen CO2-Vermeidungskosten finanziell unterstützt werden.

Der Wunsch der Länder nach noch pauschalerer Ausgestaltung der Entlastungsregelungen schmälert die Lenkungswirkung des CO2-Preises weiter und gefährdet die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, die wegen hoher CO2– Emissionen am dringendsten in Klimaschutz investieren müssen. Bei dem laut Entwurf vorgesehenen Entlastungsniveau handelt es sich schon jetzt um mehr als ein angemessenes Verhältnis zu dem vom Brennstoffemissionshandel verursachten Carbon Leakage-Risiko. Denn die Unternehmen werden 3-fach entlastet: Über die bestehende Strompreiskompensation in Höhe von zwei Milliarden Euro, die Absenkung der EEG-Umlage aus den Einnahmen der CO2– Bepreisung sowie über die geplanten Beihilfezahlungen von bis zu 95 % des CO2-Preies.

Ausnahmen sollten die Ausnahme bleiben. Beihilfen sollten nur für Unternehmen gezahlt werden, die tatsächlich im internationalen Wettbewerb stehen. Sie sind nur dann zu rechtfertigen, wenn als Gegenleistung in Klimaschutz investiert wird. Bleiben Ausnahmen beschränkt, bedeutet das weniger Bürokratie.“

Hintergrund: Am 11. Februar 2021 hat das Bundesumweltministerium die Verbände- und Länderanhörung zum Referentenentwurf einer Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung –BECV) eingeleitet. Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie sollen Unternehmen künftig im Rahmen des nationalen Brennstoffemissionshandels einen finanziellen Ausgleich beantragen dürfen, sofern ihnen durch den CO2-Preis Nachteile im internationalen Wettbewerb entstehen. Das Bundesumweltministerium hatte bereits vor Weihnachten einen Entwurf zur Abstimmung an die anderen Bundesministerien versandt, der keine Zustimmung in den anderen Ministerien fand, um die Verbändeanhörung zu starten. Und noch immer ist der Entwurf nicht ressortabgestimmt. Ursprünglich hatte der Deutsche Bundestag in einem Entschließungsantrag gefordert, die Carbon Leakage-Verordnung noch im Jahr 2020 und damit vor Inkrafttreten des Brennstoffemissionshandelsgesetzes am 1.1.2021 zu verabschieden. Nach der am 25. Februar beendeten Länder- und Verbändeanhörung muss sich die Bundesregierung nun einigen und einen Kabinettsbeschluss fassen. Anschließend hat der Bundestag acht Wochen Zeit, Einspruch gegen die Verordnung einzulegen.

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Ulf Sieberg

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Referentenentwurf zum Schutz vor Abwanderung von Unternehmen da

MEDIENINFO 03/2021

Zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einer Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV, CO2-Preisgesetz für Heizen und Verkehr) erklärt Ulf Sieberg, Leiter Büro Berlin des CO2 Abgabe e.V.:

„Die gestartete Verbändebeteiligung zu dem nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmten Entwurfs zeigt die Doppelzüngigkeit von Teilen der Regierung beim Klimaschutz. Zwar ist der Schutz zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen für die von Abwanderung betroffenen Unternehmen richtig. Er darf aber nicht wie von den unionsgeführten Bundesministerien gewollt dazu führen, dass durch pauschale Ausnahmen ganzer Branchen die Lenkungswirkung des CO2-Preises geschmälert wird. Die Aufnahme weiterer Sektoren in die Carbon Leakage-Liste muss daher verhindert werden. Insbesondere der Güterverkehr darf nicht in die Liste aufgenommen werden, da hier im letzten Jahrzehnt CO2-Einsparungen nicht erbracht wurden und Anreize dringend geboten sind.

Der Vorwurf, der Nachweis des Carbon Leakage-Risikos führe zu Bürokratie, ist eine Folge des von CDU/CSU durchgefochtenen Mechanismus eines Brennstoffemissionshandels. Mit einer CO2-basierten Energiesteuerreform hätte der bürokratische Aufwand zur Einführung von CO2-Preisen für fossile Brenn- und Kraftstoffe einfacher, unbürokratischer und rechtssicherer erfolgen können.

Die unternehmensbezogene Prüfung von Carbon Leakage-Risiken ist aber eine zwingende Notwendigkeit. Nur mit ihr können Ausnahmen begrenzt und Kompensationen an Investitionen in klimafreundliche Technologien geknüpft werden. Beihilfezahlungen werden damit wie Fördermittel an ein Antragsverfahren gebunden. An der Fokussierung der Förderung an tatsächliche Carbon-Leakage-Risiko ist daher festzuhalten. Studien hatten hier bereits aufgezeigt, dass das Risiko sowieso nur für wenige Branchen gilt. Zudem muss die Absenkung der EEG-Umlage auf Kompensationszahlungen an Unternehmen allein aufgrund des EU-Beihilferechts angerechnet werden, um Doppelentlastungen zu vermeiden (§ 10 BECV).

Sollten bei den Klimaschutzmaßnahmen als Gegenleistungen der Unternehmen neben der Kapitalwertmethode zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit auch die Amortisationsdauer in Betracht kommen, würde dies Maßnahmen mit einer langen Lebensdauer benachteiligen (§ 12 Abs. 1 BECV). Die Amortisationsmethode, welche Klimaschutzmaßnahmen mit größerer Wirkung schlechter stellt, sollte daher nicht zur Betrachtung der Wirtschaftlichkeit gelten.

Hintergrund: Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie sollen Unternehmen künftig im Rahmen des nationalen Brennstoffemissionshandels einen finanziellen Ausgleich beantragen dürfen, sofern ihnen durch den CO2-Preis Nachteile im internationalen Wettbewerb entstehen. Das Bundesumweltministerium hatte bereits vor Weihnachten einen Entwurf zur Abstimmung an die anderen Bundesministerien versandt, der keine Zustimmung in den anderen Ministerien fand, um die Verbändeanhörung zu starten. Der Deutsche Bundestag hatte in einem Entschließungsantrag gefordert, die Carbon Leakage-Verordnung noch im Jahr 2020 und damit vor Inkrafttreten des Brennstoffemissionshandelsgesetzes am 1.1.2021 zu verabschieden.

Nach der Verbändeanhörung bis zum 25. Februar muss sich die Bundesregierung einigen und einen Kabinettsbeschluss fassen. Anschließend hat der Bundestag acht Wochen Zeit, Einspruch gegen die Verordnung einzulegen.

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Unternehmen sprechen sich für ausnahmslose CO2-Bepreisung aus

MEDIENINFO 02/2021
Gemeinsame Pressemitteilung von UnternehmensGrün e.V. und CO2 Abgabe e.V.

Gefahr der Abwanderung durch Brennstoffemissionshandel gering: Unternehmen sprechen sich für ausnahmslose CO2-Bepreisung aus 

Berlin, 26. Januar 2021. Seit 1. Januar 2021 gilt das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) für Heizen und Verkehr. Mit ihm zahlen die Inverkehrbringer fossiler Energieträger einen Preis auf CO2 in Höhe von anfänglich 25 Euro je Tonne. Anlässlich der Sitzung des Koalitionsausschusses von CDU/CSU und SPD am kommenden Mittwoch sowie des geplanten Kabinettbeschlusses zur Carbon-Leakage-Verordnung am 3. Februar sprechen sich Verbände der nachhaltigen Wirtschaft sowie mittelständische Unternehmen für eine umfassende Regelung des CO2-Preises ohne Ausnahmen aus. Mit pauschalen Ausnahmen für Unternehmen und ganze Branchen aus Schutz vor Abwanderung – wie von Teilen der Wirtschaftsverbände und der Union gefordert – droht der CO2-Preis in seiner Wirkung für den Klimaschutz massiv geschmälert zu werden. Dabei ist die innovative Wirtschaft längst weiter!

Unternehmer_innen der Nachhaltigen Wirtschaft haben die Chancen der CO2-Bepreisung längst erkannt. Denn ein CO2-Preis auf fossile Energie setzt die notwendigen Anreize und sichert so bereits getätigte und zukünftige Investitionen in klimafreundliche Technologien ab. Ausnahmen sollten nur dann zugelassen werden, wenn keine technischen Alternativen zur Energieeinsparung, zum Einsatz energieeffizienterer Technologien oder zum (anteiligen) Wechsel auf erneuerbare Energien möglich sind. Zudem sollten im Wettbewerb stehende Unternehmen bei der Verringerung ihres Energieverbrauchs und beim Umstieg auf erneuerbare Energien gezielt bei der Finanzierung klimafreundlicher Investitionen unterstützt werden. Stimmen aus der Wirtschaft:

Martina Römmelt-Fella, Geschäftsführerin der Fella Maschinenbau GmbH: „Die Einführung einer CO2-Bepreisung begrüße ich unbedingt! Als Maschinenbaubetrieb sind wir zwar vom BEHG betroffen. Aber nur mit wirksamen CO2-Preisen auf fossile Brenn- und Kraftstoffe rechnen sich mittelfristig Investitionen in klimafreundliche Technologien. Wenn sich jetzt allerdings abzeichnet, dass wieder die Großunternehmen von Ausnahmeregeln profitieren sollen, wie das bereits bei der EEG-Umlage praktiziert wird, werden wir als mittelständisches Unternehmen doppelt bestraft. Das finde ich unsäglich!“

Die Fella Maschinenbau GmbH hat ihren Sitz im unterfränkischen Amorbach in Bayern. Das 1949 gegründete Familienunternehmen fertigt Anlagen- und Apparate sowie Großteile für ihre Endkunden in den Bereichen Elektro-, Textil-, Lebensmittel- und Chemieindustrie.

Norbert Münch, Geschäftsführer der Franz Simmler GmbH + Co. KG: Der CO2-Preis ist Motivation, in Klimaschutz zu investieren. Investitionen in den Klimaschutz sind sinnvoll für alle Unternehmen, da so Klimafolgekosten für die Gesellschaft vermieden werden. Der CO2-Preis sollte daher unbedingt für alle Unternehmen gelten. Denn 3/4 aller Treibhausgasemissionen in Deutschland werden von Unternehmen beeinflusst. Der CO2-Preis bietet vor allem Unternehmen die Chance zur Aufholjagd, die bisher nicht ausreichend in die Energiewende investiert haben. Dabei können diese mit klugen Investitionen von den Skaleneffekten und „best practise“-Beispielen bei erneuerbaren Energien und Effizienztechnologien profitieren, für die Energiewende-Pioniere wie wir mit gesorgt haben.

Da absehbar der CO2-Preis für alle steigen muss und wird, werden Investitionen in den Klimaschutz immer rentabler. Ohne diese Motivationshilfe „CO2-Preis“ entfallen hingegen weitere Anreize für Investitionen in den Klimaschutz. Aufgabe der Politik ist es, mit dem heutigen Verständnis von der unbedingten Notwendigkeit von Klimaschutz, andere politischen Entscheider auf der Welt mit zu nehmen. So muss wegen eines CO2-Preises nicht mit Abwanderung der Unternehmen gedroht werden und auch diese Unternehmen werden mit den Investitionen in den Klimaschutz fit für die Zukunft.

Die Franz Simmler GmbH + Co. KG ist ein Familienbetrieb in dritter Generation mit Sitz im Südschwarzwald. Das Unternehmen fertigt Konfitüren, Fruchtaufstriche und Kompotte. Im Bewusstsein, dass gute Ernten von qualitativ hochwertigen Früchten eine intakte Umwelt benötigen, engagiert sich Simmler auf vielen Ebenen für den Klimaschutz. An erster Stelle steht, dass Simmler schon seit mehr als fünf Jahren zu 100% regenerative Energieträger für die Produktion der Produkte einsetzt. Mit der Menge an eingespartem CO2 stellt die Sonnenscheinmarke Simmler somit jedes Jahr das 1,5-fache seiner Mitarbeiterzahl CO2-neutral!

Roland Schüren, Inhaber Ihr Bäcker Schüren: „Da wir unsere Öfen mit Biomasse befeuern – und mit der Abwärme daraus alle anderen Wärmebedarfe decken – wird uns das BEHG keine zusätzlichen Kosten bescheren. Jetzt zahlt sich unser seit 2010 umgesetztes Energiekonzept Backstube so richtig aus. Das, was an Investitionen in der Zukunft gefördert werden soll, haben wir schon selber gestemmt. Darüber hinaus fährt der Großteil unserer Lieferfahrzeuge und alle Firmen PKW rein elektrisch. Auch hierbei freuen wir uns sehr darüber, dass unser früher Wechsel auf diese Antriebsart uns nun Kostenvorteile beschert.“

Der Familienbetrieb aus dem nordrhein-westfälischen Hilden setzt in vierter Generation auf Nachhaltigkeit. Mit einem Energiekonzept und den bis heute realisierte Maßnahmen konnte in der Backstube der CO2-Ausstoß bereits um 91 Prozent und die benötigte Energie um knapp 50 Prozent reduziert werden (Vergleich: Vorher-Nachher bezogen auf gleiche Herstellungsmengen). Die Restmenge an Strom wird aus Ökostrom-Erzeugung bezogen. 

Mathias Kollmann, Geschäftsführer Bohlsener Mühle GmbH & Co. KG: „Als Hersteller für Kekse, Backwaren und Crunchy betrifft der Brennstoffemissionshandel auch unser Unternehmen. Seit vielen Jahren suchen wir bereits nach klimafreundlichen Energielösungen wie z.B. unsere Dinkelspelzenheizung, mit deren Hilfe wir ca. 400 Tonnen CO2 im Jahr einsparen. Trotzdem stehen wir hinter dem nun beschlossenen CO2-Preis, da er erneuerbare Lösungen konkurrenzfähiger macht und den Innovationsdruck in diesem äußerst klimarelevanten Sektor deutlich erhöht.“

In der Bohlsener Mühle (Lüneburger Heide) wird seit 1979 Bio-Getreide verarbeitet. Neben Mehl, Flocken, Schrot, Grieß und Co. Produzieren die mehr als 270 Mitarbeiter_innen auch Kekse und Snäckebrote, Müsli und Cerealien, Burger-, Beilagen- oder Falafelmischungen. Die Mühle setzt dabei konsequent auf Wasserkraft, Dinkelspelzenheizung und Ökostrom.

Hintergrund:

Die nach § 11 Abs. 3 des BEHG vorgesehene Carbon-Leakage-Verordnung richtet sich an Unternehmen, die fossile Brennstoffe im Produktionsprozess einsetzen und dabei die zusätzlichen CO2-Kosten aufgrund der Wettbewerbssituation mit ausländischen Anbietern nicht über die Produktpreise an Endverbrauchende weitergeben können. Die Anzahl der beihilfeberechtigten Unternehmen sowie das Gesamtbeihilfevolumen entscheidet dabei über die Lenkungswirkung des Brennstoffemissionshandels für den Klimaschutz.

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Ulf Sieberg, Leiter Büro Berlin, CO2 Abgabe e.V., Tel. 0152 553 70 200, Ulf.Sieberg@klimaschutz-im-bundestag.de

Dr. Katharina Reuter, Geschäftsführerin UnternehmensGrün e.V., Tel. 0178-4481991, reuter@unternehmensgruen.de

 

Debatte um gerechtere Aufteilung des CO2-Preises zwischen Vermietern und Mietern

(Bildquelle: Tim Reckmann / pixelio.de)

MEDIENINFO 01/2021

Zur Debatte um eine gerechtere Aufteilung des CO2-Preises und einer Beteiligung von Wohneigentümern am Klimaschutz erklärt Ulf Sieberg, Leiter Büro Berlin des CO2 Abgabe e.V.:

Eine gerechtere Aufteilung des CO2-Preises zwischen Vermietern und Mietern ist seitens der Politik längst überfällig. Denn auch Wohneigentümer sind finanziell an der Jahrhundertaufgabe Klimaschutz zu beteiligen. Das Bundesinnenministerium von Horst Seehofer (CSU) ist gefordert, endlich Vorschläge vorzulegen, wie eine gerechte Beteiligung am Klimaschutz zwischen Vermietern und Mietern aussehen sollte. Statt eine gerechtere Regelung weiter zu verschleppen. 

CO2-Preise sollen lenken. Wenn der CO2-Preis dem Eigentümer der Heizungsanlage und des Gebäudes Anreize setzen soll in klimafreundlichere Technologien zu investieren, dann dürfen die höheren Preise für fossile Energieträger nicht 1:1 an die Mieter weitergegeben werden. Denn Mieter haben auf die Wahl der Heizung, der Fenster und der Fassade keinen Einfluss. Der CO2-Preis muss daher Anreize für Investitionen setzen. Je höher, desto besser. Daher wäre es nur konsequent und fair, wenn die Weitergabe des CO2-Preises im Mietbereich unterbunden wird.

Statt den CO2-Preis Mietern überzustülpen und die Lenkungswirkung zu schmälern, sollten wirtschaftliche Härten bei Vermietern durch Hilfen bei der gezielten Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen abgefedert werden.“

Hintergrund:

Am 1. Januar trat mit dem nationalen Brennstoffemissionshandelsgesetz die Bepreisung fossiler Energieträger wie Heizöl und Erdgas in Kraft. Unternehmen, die diese verkaufen, zahlen je Tonne CO2 einen Preis in Höhe von anfänglich 25 Euro. Mit den Jahren steigt dieser. Ursprünglich war mit dem Klimaschutzprogramm 2030 (S. 29) vereinbart, dass das Bundesinnenministerium (BMI) bis Ende 2020 Vorschläge macht, wie das Mietrecht geändert werden könnte, um die Umlagefähigkeit der CO2-Bepreisung zu begrenzen, um Mieter zu energieeffizientem Verhalten und Vermieter zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme bzw. energetische Sanierungen zu veranlassen. Ein Sprecher des BMI verwies zuletzt darauf, dass die Prüfung noch andauere. Derweil haben die Bundesministerien der Finanzen, für Justiz und das Umweltministerium (BMU) Eckpunkte zur Ausgestaltung einer Regelung vorgelegt. Sie fordern darin, die Kosten zwischen Vermietern und Mietern aufzuteilen (siehe auch BMU FAQ). Zudem fordern BMU und Deutscher Mieterbund, die Umlagefähigkeit vollständig zu begrenzen. Die SPD-Bundestagsfraktion unterstützt das Anliegen. Dies wird von CDU und CSU im Bundestag und der Wohnungswirtschaft sowie dem Eigentümerverbänden Haus und Grund abgelehnt. Dabei gibt es längst Vorschläge und Beispiele in anderen Ländern, wie die Heizkosten gerechter aufgeteilt werden könnten.

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CO2-Bepreisung startet: Klimaschutzwirkung und  Sozialverträglichkeit mangelhaft

MEDIENINFO 20/2020

Zum Inkrafttreten des nationalen Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) für Heizen und Verkehr am 1. Januar 2021 erklärt die Geschäftsführerin der Klima-Allianz Deutschland, dessen Mitglied der CO2 Abgabe e.V. ist: CO2-Bepreisung startet: Klimaschutzwirkung und Sozialverträglichkeit mangelhaft

Am 1. Januar 2021 startet der nationale Emissionshandel in den Sektoren Wärme und Verkehr. Damit wird auf fossile Brenn- und Kraftstoffe erstmals ein CO2-Preis erhoben. „Eine nationale CO2-Bepreisung kann einen sehr wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Jedoch hat die Bundesregierung die Chance verpasst, ein klimapolitisch wirksames und sozial gerechtes Modell auf den Weg zu bringen. Sie muss nun dringend nachbessern”, fordert Dr. Christiane Averbeck, Geschäftsführerin der Klima-Allianz Deutschland.

„So, wie die Bundesregierung den nationalen Emissionshandel jetzt einführt, leistet er nicht den notwendigen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele”, kritisiert Averbeck. Der CO2-Preis startet lediglich mit wenigen Cent mehr an Kosten für klimaschädliches Benzin und Heizöl. Allen Expertinnen und Experten ist klar, dass der im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) bisher vorgesehene Preispfad zu niedrig angelegt ist, um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Die Bundesregierung schwächt die Wirksamkeit des Instruments durch weitreichende Ausnahmen für ganze Industriezweige zusätzlich ab. „Das gefährdet die Glaubwürdigkeit und die Unterstützung für den CO2-Preis”, betont Averbeck.

Die Klima-Allianz Deutschland kritisiert, dass die Bundesregierung den Klimaschutz auf die lange Bank schiebt, da sie auf einen sprunghaft ansteigenden Preis nach 2026 setzt. „Klimaschutz muss sich schon jetzt auszahlen. Dazu ist es notwendig, dass ein investitionsrelevanter CO2-Preis bereits in den kommenden fünf Jahren planbar ansteigt”, fügt Averbeck hinzu. Das zivilgesellschaftliche Bündnis sieht die Bundesregierung in der Pflicht, Anreize für klimafreundliche Investitionen und Verhaltensweisen zu setzen. Um eine ausreichende ökologische Lenkungswirkung zu entfalten und Planungssicherheit für alle Akteure zu bieten, fordert die Klima-Allianz Deutschland, die Internalisierung der externen Kosten bis 2030 an den vom Umweltbundesamt sehr konservativ berechneten Schadenskosten in Höhe von rund 200 Euro pro Tonne CO2 auszurichten[1]. Dafür soll ein ansteigender Mindestpreis im nationalen Emissionshandel eingeführt werden. Ordnungsrechtliche und Marktinstrumente müssen hierfür kombiniert werden. Dies steht im Einklang mit den Empfehlungen vieler Expertinnen und Experten.

„Die CO2-Bepreisung kann nur dann ein wirksames und akzeptiertes Klimaschutzinstrument sein, wenn sie soziale Gerechtigkeit, ökonomische Effizienz und effektiven Klimaschutz miteinander in Einklang bringt. Dieser Anspruch ist bei der Regelung der Bundesregierung nicht erkennbar”, stellt Averbeck fest und erläutert: „Die vorgesehene Verwendung der Erlöse aus der CO2-Bepreisung für die Reduktion der EEG-Umlage ist sozialpolitisch unzureichend. Die geplante Anhebung der Pendlerpauschale führt zu ökologischen Fehlanreizen und schwächt damit die Lenkungswirkung weiter ab. Um die Sozialverträglichkeit der CO2-Bepreisung zu gewährleisten, muss bei den Ausgleichsmechanismen dringend nachgesteuert werden. Dies könnte zum Beispiel über eine sogenannte Klimaprämie geschehen, also eine Rückverteilung der Einnahmen an die Bürgerinnen und Bürger, wie sie bereits in anderen europäischen Ländern praktiziert wird[2].”

Die aktuelle Regelung verschärft den Druck auf Mieterinnen und Mieter, da die Vermietenden die Kosten des CO2-Preises nach geltendem Mietrecht an die Mietenden weitergeben können. „Die Bundesregierung hat bisher versäumt, in diesen wichtigen Fragen eine Lösung herbeizuführen. Neben der Förderung für Wärmedämmung und den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen braucht es eine faire und verursachergerechte Kostenaufteilung, die auch soziale Härtefälle stärker berücksichtigt”, betont Averbeck.

[1]Aus Sicht des CO2 Abgabe e.V. ist ein einheitlicher Preis über alle Sektoren, der moderat ansteigt wichtiger als eine schnelle Erreichung der tatsächlichen Klimaschadenskosten in Höhe von 180 Euro je Tonne CO2 (vgl. CO2 Abgabe e.V. 2019a).

[2] Der CO2 Abgabe e.V. bevorzugt die Absenkung bestehender Steuern und Umlagen aus dem Energiebereich wie die EEG-& KWGK-Umlage auf null sowie die Stromsteuer auf das EU-Mindestmaß, da eine Klimadividende die Chance eines Bürokratieabbaus bei bestehenden Steuern, Umlagen und Ausnahmen vergibt und im  Gegenteil selbst mit erhöhtem bürokratischen Aufwand verbunden ist, nicht zwingend für die Energiewende und den Klimaschutz eingesetzt wird und zu Rebboundeffekten führen kann (vgl. CO2 Abgabe 2019b, Kap. 3.1 ff.)

 

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Ulf Sieberg, Leiter Büro Berlin CO2 Abgabe e.V.

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Ausnahmen vom CO2-Preis verhindern

MEDIENINFO 19/2020

Zur geplanten Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (CO2-Preisgesetz für Heizen und Verkehr) erklärt Dr. Jörg Lange, geschäftsführender Vorstand des CO2 Abgabe e.V.:

„Die Pläne von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU), weitreichende Ausnahmen vom CO2-Preisgesetz für Unternehmen durchzusetzen, muss verhindert werden. Gutachten zeigen, dass das Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) keine Carbon Lakage-Risiken birgt. Es darf weder pauschale Ausnahmen ganzer Branchen des verarbeitenden Gewerbes oder des Verkehrssektors noch Beihilfen ohne umfangreiche Gegenleistungen zum Klimaschutz geben. Ein CO2-Preis, der am Ende für Mieter, aber für große Teile der Unternehmen nicht durch CO2-mindernde Maßnahmen wirksam wird, ist nicht nur sozial ungerecht, er läuft auch dem Zweck des BEHG zuwider. Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen und damit besonderen Härten unterliegen, sollten nicht ausgenommen, sondern wie vom Bundesumweltministerium geplant, bei der Umsetzung von Klimaschutz finanziell unterstützt werden. So muss am Entwurf der Carbon-Leakage-Verordnung festgehalten werden, dass mindestens 80 Prozent der Ausgleichszahlungen in Klimaschutz fließen müssen.

Gutachten der Bundesregierung zeigen, dass die Liste der beihilfeberechtigten Unternehmen entgegen dem BMU-Entwurf weiter eingeschränkt werden sollte. Die Großzügigkeit Kompensationszahlungen an Unternehmen zu leisten, selbst wenn diese an Bedingungen geknüpft werden, ist unberechtigt. So zeigt das DIW-Gutachten, dass lediglich die Gipsindustrie gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz im internationalen Wettbewerb steht und beihilfeberechtigt ist.“

Hintergrund: Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie sollen Unternehmen künftig im Rahmen des nationalen Brennstoffemissionshandels einen finanziellen Ausgleich beantragen dürfen, sofern ihnen durch den CO2-Preis Nachteile im internationalen Wettbewerb entstehen. Letzte Woche Mittwoch würde ein Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums an die anderen Bundesministerien versandt mit dem Wunsch, am Donnerstagmittag die Länder- und Verbändeanhörung zu starten mit dem Ziel, am 16.12. einen Entwurf im Bundeskabinett zu verabschieden. Der Deutsche Bundestag hatte in einem Entschließungsantrag gefordert, die Carbon Leakage-Verordnung noch in diesem Jahr und damit vor Inkrafttreten des Brennstoffemissionshandelsgesetzes am 1.1.2021 zu verabschieden. Das Bundeswirtschaftsministerium hat jedoch gegen den Start der Anhörung ein Veto eingelegt. Heute soll es dazu auf Staatssekretärsrunde Gespräche geben. Ob eine Einigung zustande kommt und es die Verordnung damit am Mittwoch ins Bundeskabinett schaft, ist fraglich. Allerdings hätte eine spätere Verabschiedung durch das Bundeskabinett keine Konsequenzen für das Inkrafttreten des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

Das BMU plant mit dem Entwurf der CL-VO als Gegenleistung begünstigten Unternehmen zu verpflichten, ein Energiemanagementsystem zu betreiben und Maßnahmen umzusetzen, die die Energieeffizienz verbessern und CO2-Emissionen verringern. Die nach § 11 Abs. 3 des BEHG vorgesehene CL-VO richtet sich dabei nicht an die berichtspflichtigen Unternehmen, die fossile Brennstoffe in Verkehr bringen, sondern an Unternehmen, die diese Brennstoffe im Produktionsprozess einsetzen, die zusätzlichen CO2-Kosten jedoch aufgrund der Wettbewerbssituation mit ausländischen Anbietern nicht über die Produktpreise an Endverbrauchende weitergeben können. Die Anzahl der beihilfeberechtigten Unternehmen sowie das Gesamtbeihilfevolumen entscheidet dabei über die Lenkungswirkung des Brennstoffemissionshandels für den Klimaschutz.

Bereits die beihilfeberechtigte Liste im BMU-Entwurf ist durch die Verknüpfung mit dem EU-Emissionshandel sehr lang. Ein Gutachten des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung im Auftrag des Bundesfinanzministeriums war zu dem Ergebnis gekommen, dass anfänglich eines CO2-Preises in Höhe von 25 Euro je Tonne nur die Gipsindustrie beihilfeberechtigt sein dürfte. Zu ähnlichen Ergebnissen kommt das Umweltbundesamt.

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Entwurf zur Carbon Leakage-Verordnung des BEHG

MEDIENINFO 17/2020

Zum heute bekannt gewordenen Entwurf* einer Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (CO2-Preisgesetz für Heizen und Verkehr) erklärt Dr. Jörg Lange, geschäftsführender Vorstand des CO2 Abgabe e.V.:

„Die Bundesregierung sollte mit Ausnahmen sehr sparsam umgehen. Denn jede Ausnahme schmälert die Lenkungswirkung für den Klimaschutz. Positiv zu bewerten ist, dass der vorliegende Entwurf zur Vermeidung von Carbon Laekage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen einen angemessenen Ausgleich findet und Beihilfen an Gegenleistungen knüpft. So müssen Investitionen in Höhe von 80 Prozent der Kompensationszahlungen aus dem Vorjahr in Klimaschutzmaßnahmen fließen. Daran ist unbedingt festzuhalten. Wir fordern, dass die Unternehmen Anfang 2022 einen Transformationsfahrplan vorlegen müssen, der Auskunft darüber gibt, wie gezahlte Beihilfen innerhalb der nächsten vier Jahre zur Reduktion von CO2-Emissionen eingesetzt werden sollen.

Verbesserungsbedarf besteht vor allem bei der Höhe der Kompensationsleistungen insgesamt und der Anrechnung der Strompreisentlastung. So ist der Kompensationsgrad betroffener Unternehmen von bis zu 95 Prozent zu hoch bemessen. Die Anrechnung der EEG-Umlagenabsenkung auf die Beihilfe in Höhe von 1,37 Cent je Kilowattstunde ist zu niedrig angesetzt. In beiden Fällen ist eine angemessene Beteiligung der Unternehmen am Klimaschutz notwendig. So sollte der Kompensationsgrad stärker gedeckelt und die EEG-Umlagenabsenkung mit 3,15 Cent vollständig von der Beihilfe abgezogen werden. Damit würden die CO2-Preiseinnahmen in Höhe von 10,8 Mrd. Euro angerechnet.

Der Entwurf der Verordnung, wie er dem CO2 Abgabe e.V. vorliegt, zeigt, dass die Bundesregierung mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz und seinen dreizehn Verordnungen den Weg des größtmöglichen bürokratischen Aufwandes gewählt hat. Statt Ausnahmen sollten stattdessen Instrumente greifen, welche die Unternehmen bei der Dekarbonisierung unterstützen. Dazu gehören Differenzverträge (Carbon Contracts for Difference) genauso wie der von der EU-Kommission vorgeschlagene CO2-Grenzausgleich. Zudem sind zeitnah noch genauere Folgenabschätzungen für betroffene Unternehmen einzuholen.

Hintergrund: Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie sollen Unternehmen künftig im Rahmen des nationalen Brennstoffemissionshandels einen finanziellen Ausgleich beantragen dürfen, sofern ihnen durch den CO2-Preis Nachteile im internationalen Wettbewerb entstehen. Als Gegenleistung sollen die begünstigten Unternehmen verpflichtet werden, ein Energiemanagementsystem zu betreiben und Maßnahmen umzusetzen, die die Energieeffizienz verbessern und CO2-Emissionen verringern. Die nach § 11 Abs. 3 des BEHG vorgesehene Carbon-Leakage-Verordnung richtet sich dabei nicht an die berichtspflichtigen Unternehmen, die fossile Brennstoffe in Verkehr bringen, sondern an Unternehmen, die diese Brennstoffe im Produktionsprozess einsetzen, die zusätzlichen CO2-Kosten jedoch aufgrund der Wettbewerbssituation mit ausländischen Anbietern nicht über die Produktpreise an Endverbrauchende weitergeben können. Die Anzahl der beihilfeberechtigten Unternehmen sowie das Gesamtbeihilfevolumen entscheidet dabei über die Lenkungswirkung des Brennstoffemissionshandels für den Klimaschutz.

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STUDIE: EEG-Umlage auf null senken

 

Zum heute veröffentlichten Vorschlag der Deutschen Energie-Agentur (dena), der Stiftung Umweltenergierecht und des Finanzwissenschaftlichen Forschungsinstituts an der Universität zu Köln (FiFo) für die Senkung der EEG-Umlage auf null, sagt Dr. Jörg Lange, geschäftsführender Vorstand des CO2 Abgabe e.V.:

„Wir begrüßen den Vorschlag, die EEG-Umlage zum 1. Januar 2021 vollständig auf null zu senken als Startschuss einer Reform der Abgaben und Umlagen. Die vollständige Absenkung der EEG-Umlage auf null vereinfacht das EEG erheblich und baut Bürokratie ab und ist damit ein wichtiger Schritt zur Entlastung von mittelständischen Unternehmen und privaten Haushalten. Der Aufwand für Netzbetreiber, Stromlieferanten, Eigenversorger, stromintensive Unternehmen und den Staat würde deutlich reduziert und der Anreiz, in erneuerbare Energie zu investieren, vergrößert.

Die Finanzierung des Vorschlags sollte schnellst möglich von der Verdopplung der Stromsteuer durch einheitliche CO2-Preise in allen Sektoren ersetzt werden. Dazu ist ein CO2-Mindestpreis im EU-Emissionshandel notwendig, den die Bundesregierung während ihrer laufenden EU-Ratspräsidentschaft voranbringen sollte. Die Reform der Energiesteuern kann unbürokratisch, schnell und wirksam auch als Alternative zum Brennstoffemissionshandelsgesetz für Heizen und Verkehr (BEHG) umgesetzt werden, sollte sich das BEHG nicht verfassungskonform umsetzen lassen.“

Weiterführende Beiträge des CO2 Abgabe e.V.:

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Ulf Sieberg, Leiter Büro Berlin CO2 Abgabe e.V.

Tel. 0152 553 70 200, Ulf.Sieberg@klimaschutz-im-bundestag.de

Online-Seminar „Wie sollte CO2 bepreist werden?“ vom 22.6.2020

Zusammenfassung des Online-Seminars „Wie sollte CO2 bepreist werden?“ vom 22.6.2020

Anlässlich eines Online-Seminars des CO2 Abgabe e.V. in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Schmidt, Lehrstuhlinhaber am Institut für Mikroökonomie an der FernUniversität in Hagen wurde die Frage aus Sicht der Theorie und Praxis erörtert, wie CO2 bepreist werden sollte.

Unter anderem stellte Prof. Schmidt erste, vorläufige Ergebnisse einer internationalen Expertenbefragung in Kooperation mit den Koautoren Frikk Nesje von der Universitäten Heidelberg und Oslo sowie Jun.-Prof. Dr. Moritz Drupp von der Universität Hamburg zum Thema CO2-Bepreisung vor.

Die internationale Experten-Befragung hat u.a. untersucht, ob eine (unilaterale) Bepreisung von CO2 mithilfe eines Emissionshandels oder einer CO2-Steuer eingeführt werden sollte. Auch wurde gefragt, welche Höhe der Preis im Zeitverlauf haben, und ob Wettbewerbsnachteile von Ländern mit CO2-Preisen gegenüber Ländern ohne CO2-Preis mithilfe eines steuerlichen Grenzausgleichs korrigiert werden sollten. In der Befragung favorisierten fast doppelt so viele Experten weltweit eine CO2-Steuer gegenüber einem Zertifikatehandel als umgekehrt. Im Schnitt befürworten die Expertinnen und Experten CO2-Preise von ca. 50 US-Dollar pro Tonne CO2 im Jahr 2020 und zirka 90 Dollar im Jahr 2030. Die Preisempfehlungen variieren jedoch sehr stark, mit zum Teil sehr hohen Preisen. So empfehlen einige Experten Preise von mehreren Hundert Dollar pro Tonne CO2. Zum Vergleich: In Deutschland soll ab dem Jahr 2021 ein Brennstoffemissionshandel (BEHG) für Heizen und Verkehr gelten, der mit 25 Euro je Tonne CO2 startet und bis zum Jahr 2025 auf 55 Euro ansteigen soll. Auch spricht sich eine deutliche Mehrheit der Expertinnen und Experten für die Einführung eines steuerlichen Grenzausgleichs für CO2 aus, um die heimische Wirtschaft bei unilateraler CO2-Bepreisung vor unfairen Wettbewerbsnachteilen zu schützen.

Anschließend erläuterte Jörg Lange wie sich der europäische Emissionshandel entwickelt hat und welche CO2-Preise bei Wärme und Verkehr mit dem Festpreis-Emissionshandel geplant sind, der nach Aussagen verschiedener Gutachten (Klinski 2019, Stiftung Umweltenergierecht 2019, IKEM 2019, Wernsmann 2020) droht, verfassungswidrig zu sein.

Laut Lange kommt es darauf an, faire Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen durch Abstimmung wesentlicher nationaler und europäischer Instrumente, wie Bundesemissionshandelsgesetz, Erneuerbaren Energien Gesetz, Energiesteuern, Ausnahmen, Kohleausstieg sowie Vorteilabschöpfungsabgabe (EU-ETS, Kostenfreien Zuteilungen, Marktstabilitätsreserve und Strompreiskompensation) zu gewährleisten.

Dazu wären die Weiterentwicklung der Marktstabilitätsreserve in eine wirksame Preisstabilitätsreserve mit planungssicheren CO2-Mindestpreisen neben der von der EU-Kommission mit dem Green Deal geplanten Unterstützung der Industrie bei der Dekarbonisierung durch einen Grenzausgleich, eine Konsumabgabe oder sogenannter „Carbon Contract of Difference“ Schritte in die richtige Richtung.

Die Veranstaltung erfolgte als Online-Konferenz und die Impulsvorträge der Referenten wurden aufgezeichnet.

Präsentationen zum Download
Teil 1 Effektiver Klimaschutz – “Es könnte (und sollte) doch so einfach sein!!!”
Teil 2 Vorläufige Ergebnisse aus einer internationalen Expertenbefragung
Prof. Dr. Robert Schmidt (Lehrstuhl für Mikroökonomik an der FernUniversität Hagen)

Teil 3 (Mögliche) Entwicklungen im europäischen Emissionshandel und Brennstoffemissionshandelsgesetz
Dr. Jörg Lange, Geschäftsführender Vorstand des CO2 Abgabe e.V.

Videomitschnitte der Vorträge

Teil 1 Effektiver Klimaschutz – “Es könnte (und sollte) doch so einfach sein!!!”

Teil 2 Vorläufige Ergebnisse aus einer internationalen Expertenbefragung


Prof. Dr. Robert Schmidt (Lehrstuhl für Mikroökonomik an der FernUniversität Hagen)

Teil 3 (Mögliche) Entwicklungen im europäischen Emissionshandel und Brennstoffemissionshandelsgesetz


Dr. Jörg Lange, Geschäftsführender Vorstand des CO2 Abgabe e.V.

 

Das Leitinstrument für den Klimaschutz

Am 1. Juli 2020 beginnt die deutsche EU-Ratspräsidentschaft. Neben den Folgen der Corona-Krise und der mittelfristigen Haushaltsplanung spielt der Green Deal eine zentrale Rolle, Europa bis zur Mitte des Jahrhunderts klimaneutral zu machen. Das Leitinstrument für den Klimaschutz: Ein einheitlicher CO2-Preis über alle Sektoren inklusive Mindestpreis.

Bei einem parlamentarischen Frühstück des CO2 Abgabe e.V. mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages, das wegen der COVID-19-Krise online und unter dem Motto „Gleiche Wettbewerbsbedingungen für Europa: Wie europäische und nationale Emissionshandelssysteme verzahnt werden können“ stattfand, sprachen sich Armin Schuster (CDU), Bundestagsabgeordneter für den Wahlkreis Lörrach-Müllheim und Klaus Mindrup, Abgeordneter für den Wahlkreis Berlin-Pankow, beide Mitglieder des CO2-Abgabe e.V. und Schirmherren der Veranstaltung, für eine einheitliche und sektorübergreifende CO2-Bepreisung aus.

Unterstützt wurden sie dabei von einem Branchenbündnis aus Energieversorgern, Stadtwerken, Netzbetreibern und Direktvermarktern. Sie fordern von der Bundesregierung ebenfalls, sich für eine ambitionierte, einheitliche und sektorübergreifende CO2-Bepreisung einzusetzen. Der bestehende EU-Emissionshandel für den Stromsektor und Teile der Industrie müsse schnellst möglich mit einem CO2-Mindestpreis versehen werden.

Wie der Weg zu einheitlichen CO2-Preisen über alle Sektoren aussehen kann, fasst das Positionspapier „Die deutsche EU-Ratspräsidentschaft zum Treiber für gleiche Wettbewerbsbedingungen und Klimaschutz in Europa machen“ zusammen. Es beruft sich u. a. Ausführungen des Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung (PIK), das in einem öffentlichen Fachgespräch zum Kohleausstieg für die Weiterentwicklung des EU-Emissionshandels und der Marktstabilitätsreserve zu einer Preisstabilitätsreserve plädiert hatte.

Die Bundesregierung plant, im Europäischen Rat insbesondere die Ausweitung der CO2-Bepreisung auf alle Sektoren und die Einführung einer moderaten CO2-Mindestbepreisung im Rahmen des europäischen Emissionshandelssystems zu diskutieren. Bereits mit den Beschlüssen der Bundesregierung zum Klimaschutzprogramm 2030 mit CO2– Mindestpreis und nationalem Brennstoffemissionshandel, der Merkel-Macron-Initiative für einen CO2-Mindestpreis sowie dem Green Deal zur u. a. Erweiterung des EU-Emissionshandels und der Evaluierung der EU-Energiesteuerrichtlinie hat sich die Bundesregierung für eine Weiterentwicklung des CO2-Bepreisungsinstrumentes ausgesprochen. Darüber hinaus will, die Bundesregierung die Klimaziele der EU auf 55% Treibhausgasreduktion gegenüber 2005 verschärfen sowie ein EU-Klimaschutzgesetz verabschieden.

Zuletzt bekam das Thema weiteren Schub durch die aktuellen Stellungnahmen der Energiewende-Monitoring-Kommission und den Wissenschaftsakademien Leopoldina, Acatech und Akademienunion.

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