Balkonsolar (Steckersolargeräte)

Kurzbeschreibung

Auf Ihrem Balkon, Vordach, Garten, Terrasse oder Fassade können Sie selbst einfach Strom mit „steckerfertigen“ Solargeräten erzeugen und im Haushalt verbrauchen. Diese Solaranlagen (auch Balkonanlagen genannt) sind sicher, helfen Klimaziele umzusetzen und lohnen sich langfristig finanziell. Die bürokratischen Hürden für ihren Einsatz werden immer geringer. In vielen Regionen finden sich Initiativen, die beraten, beim Aufbau unterstützen und Sammelbestellungen organisieren. Klimaschutz im Bundestag e.V. versucht, mit vielen anderen zusammen, gesetzliche Vereinfachungen für Steckersolargeräte zu erreichen. Seit der ersten Auflage des Leitfadens vom März 2023 und der erfolgreichen Petition im Bundestag sind viele gesetzliche Vereinfachungen für Steckersolar­geräte im parlamentarischen Verfahren des Bundestages angekommen.

Ihr Ansprechpartner

Kib Team Jl

Jörg Lange
Wissenschaftlicher Referent
✉ joerg.lange@klimaschutz-im-bundestag.de

Im Gegensatz zu meist größeren Solar­strom-/Photovoltaikanlagen (PV), die von einem Fachbetrieb installiert werden müssen und mit einem eigenen geeichten Stromzähler ausgestattet werden, sind Steckersolargeräte dafür gedacht, dass Privatpersonen sie selbst anbringen, aufstellen und anschließen können (am Balkon, auf einem Dach, der Terrasse oder im Garten) und den Strom direkt nutzen. Die derzeit vorliegende Vor­norm spricht von „stromerzeugenden Haus­halts­geräten“ als „laienbedienbare Pro­dukte“.
Im technischen Sinne handelt es sich bei Steckersolargeräten (auch Balkon- oder Plug & Play Anlagen genannt) um „elek­trische Haushaltsgeräte“, die statt Strom zu verbrauchen Strom erzeugen.
Über eine Steckvorrichtung, z.B. eine ein­fache Schuko-Steckdose (oder auch fest verbunden), speisen sie den erzeugten Strom in den Stromkreis der eigenen Wohnung ein.
Wenn zur gleichen Zeit in der Wohnung Strom verbraucht wird, werden die ent­sprechenden Geräte, die Strom nutzen, wie Kühlschrank oder Computer, direkt über den Strom der Solaranlage ver­sorgt. Damit beziehen die Nutzer zeitgleich weniger oder keinen Strom aus dem öffentlichen Strom­netz und mindern ihre Strom­bezugskosten.
Steckersolargeräte bestehen aus Solar­modulen und einem Wechselrichter, der nach derzeitigem Recht max. bis zu 600 Watt in den Stromkreis der Wohnung abgibt und das auch nur, so lange er automatisch erkennt, dass eine Ver­bindung zum öffentlichen Stromnetz be­steht. Ohne Netzanschluss pro­duzieren die Solargeräte keinen Strom.
Reicht der Solarstrom z.B. für einen Staubsauger mit 1000 Watt oder einen Backofen mit 2.000 Watt nicht aus, wird der restliche Strombedarf aus dem Strom­netz bezogen und auch als solcher vom Stromzähler gezählt.
Steckersolargeräte können oft ohne größeren Aufwand bei einem Umzug mit­genommen oder von einem Standort (z.B. Balkon) zu einem anderen versetzt werden.

Der Klimaschutz im Bundestag e.V. versucht mit vielen anderen zusammen gesetztliche Vereinfachungen für Steckersolargeräte zu erreichen.

Seit der ersten Auflage des Leitfadens vom März 2023 und der erfolgreichen Petition im Bundestag sind viele gesetzliche Vereinfachungen für Steckersolar­geräte im parlamentarischen Verfahren des Bundestages angekommen.
Steckersolargeräte werden in den Katalog der sog. privilegierten bau­lichen Veränderungen aufge­nommen (vgl. Gesetzesentwurf) in § 20 Absatz 2 des Wohnungseigen­tumsgesetzes (WEG) aufgenommen. Sie werden damit ähnlich behandelt wie Wallboxen zum Aufladen von Elektroautos. Damit besteht ein Anspruch auf die Ge­stattung einer Balkonsolaranlage (das „Ob“). Aus optischen Gründen kann damit z.B. die Anbringung eines Stecker­solargerätes am Balkon­geländer, das zum Gemein­schafts­eigentum einer WEG gehört, nicht mehr verhindern werden. Über das „Wie“, also die Details der Installation, braucht es auch weiterhin eine entsprechenden Zustimmung des Vermieters bzw. der WEG.
Im Rahmen des Gesetzesentwurf zum Solarpaket I stehen folgende Änderungen für Steckersolargeräte an:

  • Die Leistungsgrenze soll von 600 Watt auf 800 Watt erhöht werden, wie bereits in der restlichen EU, bei einer installierten Modulleistung von bis zu 2000 Watt.
  • Als Übergangslösung sollen auch “rückwärts drehende Zähler” erlaubt werden, um sie als Ablehnungs­grund für Steckersolargeräte zu vermeiden.
  • Zukünftig reicht auch eine Anmel­dung beim Marktstamm­daten­register aus, da die Netzbetreiber ohnehin Zugang zu den Anmeldedaten haben. Einige Netzbetreiber, wie die Netze BW, verzichten bereits auf eine gesonderte Anmeldung.

Die Fachgremien der Bauminister­kon­ferenz der Länder haben nun ent­schieden, dass Balkonsolaranlagen („Balkonkraft­werke“) bauordnungs­rechtlich nicht mehr als Bauprodukte zu behandeln sind, da sie anders als z.B. PV-Anlagen auf dem Dach nicht hergestellt werden, um dauerhaft in eine bauliche Anlage eingebaut zu werden. Somit benötigen sie keinen bauordnungsrechtlichen Verwend­barkeitsnachweis, also keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall mehr, sondern es müssen „nur noch“ die allgemeinen Anforderungen an Sicherheit und Ordnung der jeweiligen Landesbauordnungen eingehalten werden. Unter dieser Maßgabe können nun auch klassische Solarmodule aus Glas ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung über vier Meter Balkonhöhe bei größeren Mehrfamilienhäusern eingesetzt werden, ohne gegen die jeweilige Bauordnung des Landes zu verstoßen.

Steckersolargeräte (auch als Balkonsolaranlagen bezeichnet) stoßen auf zunehmendes Interesse. Durch stark gesunkene Preise und zahlreiche Vereinfachungen in Normen, Gesetzen und Verordnungen wird die Installation von Steckersolargeräten 2024 noch attraktiver.

Beworben werden Steckersolargeräte unter anderem mit dem Argument, dass sich mit ihnen auch Mietende oder einkommensschwache Haushalte an der Energiewende beteiligen könnten.

Trotz Ausgestaltung nach sozialen Kriterien zeigen Förderprogramme für steckerfertige PV-Anlagen, wie z.B. in Mecklenburg-Vorpommern, das erst wenige Mieter diese in Anspruch nehmen oder nehmen können. Während das Kontingent für Eigentümer bereits nach kurzer Zeit erschöpft war, stehen „für Mieter noch für längere Zeit ausreichende Mittel“ zur Verfügung.

Deshalb analysieren wir was Politik sowie Wohnungsunternehmen und Hausverwaltungen proaktiv tun können, um Steckersolargeräte auch für Mietende attraktiv und umsetzbar zu machen.

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