Aktuelles zu Steckersolargeräten

Das Thema „steckerfertige Solargeräte“ erfährt seit einigen Jahren eine anhaltende dy­namische Entwicklung. Viele gesetzliche Vereinfachungen für Steckersolargeräte sind nun im parlamentarischen Verfahren angekommen und einige Kommunen fördern jetzt auch nach sozialen Kriterien.

Klimaschutz im Bundestag e.V. hatte eine Petition zur an den deutschen Bundestag unterstützt, die mit über 100.000 Unterstützenden das Quorum für eine Anhörung im Petitionsausschuss des Bundestages am 8. Mai diesen Jahres erreicht hat. In der Folge und durch andere Initiativen (z.B. Positionspapier des VDE) oder der Photovoltaik-Strategie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz stehen zahlreiche Vereinfachungen für Steckersolargeräte kurz vor der rechtlichen Umsetzung.

Balkonsolaranlagen kein „Bauprodukt“ mehr!

Bisher galten die an Balkonen angebrachten Module von Steckersolargeräten als Bauprodukt und mussten die für Bauprodukte der Länder geltenden Regelungen einhalten. Glasmodule unterlagen so z.B. der Glasbaunorm 18008. Sie dient u.a. der Sicherheit von Passanten gegen herabfallende Glassplitter. Ihr zufolge durften bisher ab vier Metern Höhe über Grund (Oberkante der Glasfläche) nur Gasmodule mit einer „bauaufsichtlichen Zulassung“ (abZ) eingesetzt werden.

Die Fachgremien der Bauministerkonferenz der Länder haben nun entschieden, dass Balkonsolaranlagen („Balkonkraftwerke“) bauordnungsrechtlich nicht mehr als Bauprodukte zu behandeln sind, da sie anders als z.B. PV-Anlagen auf dem Dach nicht hergestellt werden, um dauerhaft in eine bauliche Anlage eingebaut zu werden. Somit benötigen sie keinen bauordnungsrechtlichen Verwendbarkeitsnachweis, also keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall mehr.

Das von den Ländern gemeinsam betriebene Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hat seine Information zu Photovoltaik-Modulen dazu am 27. Oktober geändert und führt zu den Stecker PV-Anlagen („Balkonkraftwerke“) aus:

Anders als bei PV-Anlagen, die mit dem Stromkreis fest verbunden werden und bei denen die Verbindung zwischen baulicher Anlage und Stromquelle nicht ohne weiteres aufzulösen ist, kann bei „Balkonkraftwerken“ die Verbindung zur baulichen Anlage im Hinblick auf die Energieeinspeisung durch das einfache Ziehen des Steckers wieder gelöst und das „Balkonkraftwerk“ beliebig durch den Nutzer (z.B. bei Auszug eines Mieters) vom Balkon einfach und ohne großen Aufwand abmontiert werden. Da in diesem Fall die PV-Module nicht dauerhaft in die bauliche Anlage eingebaut werden, sind sie keine Bauprodukte i.S.d. § 2 Abs. 10 Nr. 1 MBO.

Verwendbarkeitsnachweise scheiden demgemäß für PV-Module von „Balkonkraftwerken“ aus. Bauteile der baulichen Anlage, an denen die Montage der PV-Module von „Balkonkraftwerken“ erfolgen soll, müssen dafür geeignet sein (Aufnahme von Windlasten u.a.). Haben die PV-Module jedoch selbst eine Funktion für die bauliche Anlage, z.B. die Funktion der Absturzsicherung, sind sie Teil der baulichen Anlage und damit Bauprodukt i.S.d. § 2 Abs. 10 Nr. 1 MBO.

Die Konsequenz daraus ist, dass Balkonsolaranlagen dann „nur noch“ die allgemeinen Anforderungen an Sicherheit und Ordnung der jeweiligen Landesbauordnungen z.B. nach Musterbauordnung (MBO) §3 in eigener Verantwortung zu erfüllen haben:
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung.

Unter dieser Maßgabe können nun auch klassische Solarmodule aus Glas ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung über vier Meter Balkonhöhe bei größeren Mehrfamilienhäusern eingesetzt werden, ohne gegen die jeweilige Bauordnung des Landes zu verstoßen.

Damit entfällt auch die aktuell noch gültige Begrenzung der Modulfläche auf 2m², und auch größere Module der kürzlich von führenden Herstellern vereinbarten Einheitsgröße von 2.382 mal 1.134 Millimeter (2,7m2) sind einsetzbar.

Die Verantwortung (Haftung) für die Sicher­heit z.B. der gewählten Module oder Montagelösungen hinsichtlich z.B. Wind- oder Traglasten, bleibt damit den­noch je nach Angaben bei Her­steller, An­bieter, dem Montierenden oder dem Nutzer selbst. Damit werden Angaben der Her­steller von Modulen oder Montage­lö­sungen zur Verwend­barkeit für den beab­si­ch­tig­ten Anbring­ungs­ort um so wichtiger.

Förderung von Steckersolargeräten nun auch nach sozialen Kriterien?

Bereits seit Beginn 2023 sind private PV Anlagen u.a. durch steuerliche Begünstigungen deutlich günstiger. Nach § 12 Absatz 3 UstG sind PV-Anlagen und Batteriespeicher mit einem Umsatzsteuersatz von 0 Prozent belegt. Dies gilt auch für Steckersolargeräte, vgl. Ausführungsbestimmungen des Bundesfinanzministerium vom 27.2.23. Hinzu kommen in vielen Städten Förderprogramme mit Fördersummen je nach Leistung des Wechselrichters zwischen 90-400 € für ein Steckersolargerät.

Beworben werden Steckersolargeräte unter anderem mit dem Argument, dass sich mit ihnen auch Mietende oder einkom­mens­schwache Haushalte an der Energie­wende beteiligen könnten.

Beim Förderprogramm für steckerfertige PV-Anlagen in Mecklenburg-Vorpommern zeigt dies eine Kontingentierung nach Eigentümern und Mietern. Während das Kontingent für Eigentümer bereits nach kurzer Zeit erschöpft war, stehen „für Mieter noch für längere Zeit aus­reichende Mittel“ zur Verfügung.

Einige Städte, wie z.B. die Stadt Bonn, sehen eine Staffelung der Förderhöhe nach sozialen Kriterien vor. Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat in Kooperation mit der Bürgerstiftung und mit Förderung der Deutschen Postcode Lotterie sowie der Unterstützung der Caritas Düsseldorf die erste Balkonsolaranlage in einem Haushalt mit geringen Einkommen in Betrieb genommen.

Steckersolargeräte werden in den Katalog der sog. privilegierten baulichen Veränderungen aufgenommen.

Mit dem Gesetzesentwurf zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen werden Steckersolargeräte in den Katalog der sog. privilegierten baulichen Veränderungen in § 20 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) aufgenommen sowie im §554 des BGB verankert, über den der Mieter bauliche Veränderungen gegenüber dem Vermieter zur Stromerzeugung durch Steckersolargeräte verlangen kann. Sie werden damit ähnlich behandelt wie Wallboxen zum Aufladen von Elektroautos. Damit besteht ein Anspruch auf die Gestattung einer Balkonsolaranlage (das „Ob“). Aus optischen Gründen kann damit z.B. die Anbringung eines Steckersolargerätes am Balkongeländer, das zum Gemeinschaftseigentum einer WEG gehört, nicht mehr verhindern werden. Über das „Wie“, also die Details der Installation, braucht es auch weiterhin eine entsprechende Zustimmung des Vermieters bzw. der WEG.

Erleichterungen im Rahmen des Solarpakets I

Mit dem Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung stehen folgende Änderungen für Steckersolargeräte an:

  • Die Leistungsgrenze soll von 600 Watt auf 800 Watt erhöht werden, wie bereits in der restlichen EU, bei einer installierten Modulleistung von bis zu 2000 Watt.
  • Als Übergangslösung sollen auch “rückwärts drehende Zähler” erlaubt werden, um sie als Ablehnungsgrund für Steckersolargeräte zu vermeiden.
  • Zukünftig reicht auch eine Anmeldung beim Marktstammdatenregister aus, da die Netzbetreiber ohnehin Zugang zu den Anmeldedaten haben. Einige Netzbetreiber, wie die Netze BW, verzichten bereits auf eine gesonderte Anmeldung.

Im Markstammdatenregister waren mit Abruf zum 28.10.2023 PV-Anlagen einer Nennleistung von bis zu 800 Watt 363.279 Anlagen registriert. Bei den meisten davon dürfte es sich um Steckersolargeräte handeln. Branchenkundige schätzen die tatsächliche Zahl einschließlich nicht gemeldeter Geräte bis zum Ende 2023 auf bis zu einer Million.

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