Aktuelles zu Steckersolargeräten

Das Thema „steckerfertige Solargeräte“ erfährt seit einigen Jahren eine anhaltende dy­namische Entwicklung. Viele gesetzliche Vereinfachungen für Steckersolargeräte sind nun im parlamentarischen Verfahren angekommen und einige Kommunen fördern jetzt auch nach sozialen Kriterien.

Klimaschutz im Bundestag e.V. hatte eine Petition zur an den deutschen Bundestag unterstützt, die mit über 100.000 Unterstützenden das Quorum für eine Anhörung im Petitionsausschuss des Bundestages am 8. Mai diesen Jahres erreicht hat. In der Folge und durch andere Initiativen (z.B. Positionspapier des VDE) oder der Photovoltaik-Strategie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz stehen zahlreiche Vereinfachungen für Steckersolargeräte kurz vor der rechtlichen Umsetzung.

Balkonsolaranlagen kein „Bauprodukt“ mehr!

Bisher galten die an Balkonen angebrachten Module von Steckersolargeräten als Bauprodukt und mussten die für Bauprodukte der Länder geltenden Regelungen einhalten. Glasmodule unterlagen so z.B. der Glasbaunorm 18008. Sie dient u.a. der Sicherheit von Passanten gegen herabfallende Glassplitter. Ihr zufolge durften bisher ab vier Metern Höhe über Grund (Oberkante der Glasfläche) nur Gasmodule mit einer „bauaufsichtlichen Zulassung“ (abZ) eingesetzt werden.

Die Fachgremien der Bauministerkonferenz der Länder haben nun entschieden, dass Balkonsolaranlagen („Balkonkraftwerke“) bauordnungsrechtlich nicht mehr als Bauprodukte zu behandeln sind, da sie anders als z.B. PV-Anlagen auf dem Dach nicht hergestellt werden, um dauerhaft in eine bauliche Anlage eingebaut zu werden. Somit benötigen sie keinen bauordnungsrechtlichen Verwendbarkeitsnachweis, also keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall mehr.

Das von den Ländern gemeinsam betriebene Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hat seine Information zu Photovoltaik-Modulen dazu am 27. Oktober geändert und führt zu den Stecker PV-Anlagen („Balkonkraftwerke“) aus:

Anders als bei PV-Anlagen, die mit dem Stromkreis fest verbunden werden und bei denen die Verbindung zwischen baulicher Anlage und Stromquelle nicht ohne weiteres aufzulösen ist, kann bei „Balkonkraftwerken“ die Verbindung zur baulichen Anlage im Hinblick auf die Energieeinspeisung durch das einfache Ziehen des Steckers wieder gelöst und das „Balkonkraftwerk“ beliebig durch den Nutzer (z.B. bei Auszug eines Mieters) vom Balkon einfach und ohne großen Aufwand abmontiert werden. Da in diesem Fall die PV-Module nicht dauerhaft in die bauliche Anlage eingebaut werden, sind sie keine Bauprodukte i.S.d. § 2 Abs. 10 Nr. 1 MBO.

Verwendbarkeitsnachweise scheiden demgemäß für PV-Module von „Balkonkraftwerken“ aus. Bauteile der baulichen Anlage, an denen die Montage der PV-Module von „Balkonkraftwerken“ erfolgen soll, müssen dafür geeignet sein (Aufnahme von Windlasten u.a.). Haben die PV-Module jedoch selbst eine Funktion für die bauliche Anlage, z.B. die Funktion der Absturzsicherung, sind sie Teil der baulichen Anlage und damit Bauprodukt i.S.d. § 2 Abs. 10 Nr. 1 MBO.

Die Konsequenz daraus ist, dass Balkonsolaranlagen dann „nur noch“ die allgemeinen Anforderungen an Sicherheit und Ordnung der jeweiligen Landesbauordnungen z.B. nach Musterbauordnung (MBO) §3 in eigener Verantwortung zu erfüllen haben:
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung.

Unter dieser Maßgabe können nun auch klassische Solarmodule aus Glas ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung über vier Meter Balkonhöhe bei größeren Mehrfamilienhäusern eingesetzt werden, ohne gegen die jeweilige Bauordnung des Landes zu verstoßen.

Damit entfällt auch die aktuell noch gültige Begrenzung der Modulfläche auf 2m², und auch größere Module der kürzlich von führenden Herstellern vereinbarten Einheitsgröße von 2.382 mal 1.134 Millimeter (2,7m2) sind einsetzbar.

Die Verantwortung (Haftung) für die Sicher­heit z.B. der gewählten Module oder Montagelösungen hinsichtlich z.B. Wind- oder Traglasten, bleibt damit den­noch je nach Angaben bei Her­steller, An­bieter, dem Montierenden oder dem Nutzer selbst. Damit werden Angaben der Her­steller von Modulen oder Montage­lö­sungen zur Verwend­barkeit für den beab­si­ch­tig­ten Anbring­ungs­ort um so wichtiger.

Förderung von Steckersolargeräten nun auch nach sozialen Kriterien?

Bereits seit Beginn 2023 sind private PV Anlagen u.a. durch steuerliche Begünstigungen deutlich günstiger. Nach § 12 Absatz 3 UstG sind PV-Anlagen und Batteriespeicher mit einem Umsatzsteuersatz von 0 Prozent belegt. Dies gilt auch für Steckersolargeräte, vgl. Ausführungsbestimmungen des Bundesfinanzministerium vom 27.2.23. Hinzu kommen in vielen Städten Förderprogramme mit Fördersummen je nach Leistung des Wechselrichters zwischen 90-400 € für ein Steckersolargerät.

Beworben werden Steckersolargeräte unter anderem mit dem Argument, dass sich mit ihnen auch Mietende oder einkom­mens­schwache Haushalte an der Energie­wende beteiligen könnten.

Beim Förderprogramm für steckerfertige PV-Anlagen in Mecklenburg-Vorpommern zeigt dies eine Kontingentierung nach Eigentümern und Mietern. Während das Kontingent für Eigentümer bereits nach kurzer Zeit erschöpft war, stehen „für Mieter noch für längere Zeit aus­reichende Mittel“ zur Verfügung.

Einige Städte, wie z.B. die Stadt Bonn, sehen eine Staffelung der Förderhöhe nach sozialen Kriterien vor. Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat in Kooperation mit der Bürgerstiftung und mit Förderung der Deutschen Postcode Lotterie sowie der Unterstützung der Caritas Düsseldorf die erste Balkonsolaranlage in einem Haushalt mit geringen Einkommen in Betrieb genommen.

Steckersolargeräte werden in den Katalog der sog. privilegierten baulichen Veränderungen aufgenommen.

Mit dem Gesetzesentwurf zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen werden Steckersolargeräte in den Katalog der sog. privilegierten baulichen Veränderungen in § 20 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) aufgenommen sowie im §554 des BGB verankert, über den der Mieter bauliche Veränderungen gegenüber dem Vermieter zur Stromerzeugung durch Steckersolargeräte verlangen kann. Sie werden damit ähnlich behandelt wie Wallboxen zum Aufladen von Elektroautos. Damit besteht ein Anspruch auf die Gestattung einer Balkonsolaranlage (das „Ob“). Aus optischen Gründen kann damit z.B. die Anbringung eines Steckersolargerätes am Balkongeländer, das zum Gemeinschaftseigentum einer WEG gehört, nicht mehr verhindern werden. Über das „Wie“, also die Details der Installation, braucht es auch weiterhin eine entsprechende Zustimmung des Vermieters bzw. der WEG.

Erleichterungen im Rahmen des Solarpakets I

Mit dem Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung stehen folgende Änderungen für Steckersolargeräte an:

  • Die Leistungsgrenze soll von 600 Watt auf 800 Watt erhöht werden, wie bereits in der restlichen EU, bei einer installierten Modulleistung von bis zu 2000 Watt.
  • Als Übergangslösung sollen auch “rückwärts drehende Zähler” erlaubt werden, um sie als Ablehnungsgrund für Steckersolargeräte zu vermeiden.
  • Zukünftig reicht auch eine Anmeldung beim Marktstammdatenregister aus, da die Netzbetreiber ohnehin Zugang zu den Anmeldedaten haben. Einige Netzbetreiber, wie die Netze BW, verzichten bereits auf eine gesonderte Anmeldung.

Im Markstammdatenregister waren mit Abruf zum 28.10.2023 PV-Anlagen einer Nennleistung von bis zu 800 Watt 363.279 Anlagen registriert. Bei den meisten davon dürfte es sich um Steckersolargeräte handeln. Branchenkundige schätzen die tatsächliche Zahl einschließlich nicht gemeldeter Geräte bis zum Ende 2023 auf bis zu einer Million.

Petition Balkonsolar

E-Petition zu Vereinfachungen bei Balkonsolaranlagen (Steckersolargeräten) endlich zum Mitzeichnen freigeschaltet.
Bereits in den ersten Stunden wurde die Petition von mehr als 1.000 Personen mitgezeichnet.

Freiburg/Berlin, 30. März 2023.

Eine vom KiB e.V. unterstützte und am 17. Februar eingereichte E-Petition an den Bundestag ist seit heute zum Mitzeichnen freigeschaltet.

Die Petition umfasst konkrete Textänderungen in den betroffenen Gesetzen für eine Liste an Zielen für Steckersolargeräte, auch Balkonkraftwerke genannt, wie sie auch das Wirtschafts- und Klimaministerium am 10. März in seiner „Photovoltaik-Strategie“ vorgeschlagen hat, wie z.B.

  • Meldepflichten vereinfachen oder streichen,
  • „Schuko“stecker als „Energiesteckvorrichtung“ ebenfalls zulassen,
  • Aufnahme von Steckersolargeräten in den Katalog privilegierter Maßnahmen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sowie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB),
  • Schwelle von 600 auf 800 Watt erhöhen,
  • Rückwärtsdrehende Zähler dulden, bis Zähler getauscht ist.

Informationen und viele weitergehende Vorschläge finden sich in der Stellungnahme zur Photovoltaik-Strategie des KiB e.V. und im Link zum Leitfaden Steckersolargeräte.

Die Petition wurde von der Plattform machdeinenstrom.de vom Freiburger Verein Balkon.Solar sowie dem bekannten YouTuber Andreas Schmitz a.k.a. Akkudoktor erarbeitet.

Erst die Fürsprache mehrerer Bundestagsabgeordneten hat zur Veröffentlichung der Petition geführt. Vorher wurde die Veröffentlichung der Petition zur Mitzeichnung abgelehnt mit dem Argument, dass eine andere Petition vom 09.06.2021 mit dem Titel „Umwandlung von Rasenflächen in insektenfreundliche Wildblumenwiesen” bereits im parlamentarischen Verfahren geprüft würde und somit die aktuelle Petition der vom 9.6.21 zugeordnet werden könne. Sie enthielt eine einzige ähnliche Teilforderung „die Errichtung von Photovoltaikanlagen an Südfassaden und auf Dächern in die Reihe der nach § 20 Absatz 2 WEG privilegierten baulichen Änderungen aufzunehmen”.


Pressekontakt
Dr. Jörg Lange
Klimaschutz im Bundestag e.V.
Alfred-Döblin-Platz 1, 79100 Freiburg im Breisgau
Tel.: +49 (0)761 45 89 32 77 |
joerg.lange@klimaschutz-im-bundestag.de
https://www.klimaschutz-im-bundestag.de


Der Klimaschutz im Bundestag e.V. (ehemals CO2 Abgabe e.V.) ist ein Zusammenschluss von ca. 950 Unternehmen, Verbänden, Kommunen und Einzelpersonen, die sich für wirksame Klimaschutzmaßnahmen einsetzen.


Informationen zu Petitionen im Deutschen Bundestag finden sich hier. Hat eine Petition innerhalb der Mitzeichnungsfrist von 4 Wochen das Quorum von 50.000 Unterstützungen erreicht, so wird die Petentin bzw. der Petent regelmäßig in öffentlicher Ausschusssitzung angehört. Um eine Petition mitzeichnen zu können, muss man sich hier registrieren.

Mehr als 10 Millionen Steckersolargeräte (Balkonsolaranlagen) bis 2030 möglich?

Mehr als 10 Millionen Steckersolargeräte (Balkonsolaranlagen) bis 2030 möglich?

Freiburg/Berlin, 20. März 2023.
(Pressemitteilung als pdf)

Klimaschutz im Bundestag (KiB) e.V. legt Leitfaden zu Steckersolargeräten (Balkonsolaranlagen) vor.

Steckersolaranlagen boomen: Beim Marktstammdatenregister waren bis Ende 2021 rund 32.000 und bis Ende 2022 rund 111.000 angemeldet. Allein in den ersten beiden Monaten 2023 kamen etwa 30.000 Anlagen hinzu. Da trotz Pflicht bei weitem nicht alle Anlagen registriert sind, schätzt der KiB e.V. bis Ende 2023 die voraussichtliche Anzahl an Steckersolargeräten auf rund eine Million.

„Damit es bis 2030 bis zu zehn Millionen sind muss die Politik noch zahlreiche bürokratische Hürden aus dem Weg räumen“, so Ursula Sladek vom KiB e.V.

Das Wirtschafts- und Klimaministerium hat am 10. März seine neue „Photovoltaik-Strategie“ veröffentlicht.

Mit enthalten ist dabei eine Liste an Zielen für Steckersolargeräte, auch Balkonkraftwerke genannt, u.a.:

  • Meldepflichten vereinfachen oder streichen,
  • „Schukostecker“ als „Energiesteckvorrichtung“ zulassen,
  • Aufnahme von Steckersolargeräten in den Katalog privilegierter Maßnahmen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sowie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB),
  • Schwelle von 600 auf 800 Watt erhöhen und
  • Rückwärtsdrehende Zähler dulden, bis Zähler getauscht ist.

Damit diese Ziele und weitergehende Vereinfachungen zu Steckersolargeräten nicht nur bekannt, sondern auch umgesetzt werden, hat der KiB e.V. einen Leitfaden Steckersolargeräte entwickelt. Er fasst den aktuellen Stand und zahlreiche Forderungen zur Erleichterung für Balkonkraftwerke (Steckersolargeräte) zusammen.

Zu dem unterstützt der KiB e.V. eine am 17. Februar eingereichte E-Petition an den Bundestag, die von der Plattform machdeinenstrom.de vom Freiburger Verein Balkon.Solar sowie dem bekannten YouTuber Andreas Schmitz a.k.a. Akkudoktor erarbeitet wurde. Sie schlägt auf Grundlage eines Positionspapieres des VDE für sämtliche der genannten Forderungen konkrete Textänderungen in den betroffenen Gesetzen vor.

Leider lehnte die zuständige Stelle im Bundestag die Veröffentlichung der Petition zur Mitzeichnung bisher ab. Eine schriftliche Begründung steht noch aus. Mündlich wurde argumentiert, dass bereits eine Petition vom 09.06.2021 mit dem Titel „Umwandlung von Rasenflächen in insektenfreundliche Wildblumenwiesen” und 82 Mitzeichnenden eine ähnliche Forderung „die Errichtung von Photovoltaikanlagen an Südfassaden und auf Dächern in die Reihe der nach § 20 Absatz 2 WEG privilegierten baulichen Änderungen aufzunehmen” bereits im parlamentarischen Verfahren geprüft würde und somit die aktuelle Petition der vom 9.6.2021 zugeordnet werden könne. Zudem könne man pro Petition auch immer nur die Änderung eines Gesetzes fordern. Weder die Verfahrensgrundsätze noch die Richtlinie des Petitionsausschuss legen aus Sicht des KiB e.V. einen solchen Ablehnungsgrund nahe.

Link zum Leitfaden Steckersolargeräte

Steckersolargeräte

Mehr als 10 Millionen Steckersolargeräte (Balkonsolaranlagen) bis 2030 möglich?

Freiburg/Berlin, 20. März 2023.

Klimaschutz im Bundestag (KiB) e.V. legt Leitfaden zu Steckersolargeräten (Balkonsolaranlagen) vor.

Steckersolaranlagen boomen: Beim Marktstammdatenregister waren bis Ende 2021 rund 32.000 und bis Ende 2022 rund 111.000 angemeldet. Allein in den ersten beiden Monaten 2023 kamen etwa 30.000 Anlagen hinzu. Da trotz Pflicht bei weitem nicht alle Anlagen registriert sind, schätzt der KiB e.V. bis Ende 2023 die voraussichtliche Anzahl an Steckersolargeräten auf rund eine Million.

„Damit es bis 2030 bis zu zehn Millionen sind muss die Politik noch zahlreiche bürokratische Hürden aus dem Weg räumen“, so Ursula Sladek vom KiB e.V.

Das Wirtschafts- und Klimaministerium hat am 10. März seine neue „Photovoltaik-Strategie“ veröffentlicht.

Mit enthalten ist dabei eine Liste an Zielen für Steckersolargeräte, auch Balkonkraftwerke genannt, u.a.:

  • Meldepflichten vereinfachen oder streichen,
  • „Schukostecker“ als „Energiesteckvorrichtung“ zulassen,
  • Aufnahme von Steckersolargeräten in den Katalog privilegierter Maßnahmen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sowie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB),
  • Schwelle von 600 auf 800 Watt erhöhen und
  • Rückwärtsdrehende Zähler dulden, bis Zähler getauscht ist.

Damit diese Ziele und weitergehende Vereinfachungen zu Steckersolargeräten nicht nur bekannt, sondern auch umgesetzt werden, hat der KiB e.V. einen Leitfaden Steckersolargeräte entwickelt. Er fasst den aktuellen Stand und zahlreiche Forderungen zur Erleichterung für Balkonkraftwerke (Steckersolargeräte) zusammen.

Zu dem unterstützt der KiB e.V. eine am 17. Februar eingereichte E-Petition an den Bundestag, die von der Plattform machdeinenstrom.de vom Freiburger Verein Balkon.Solar sowie dem bekannten YouTuber Andreas Schmitz a.k.a. Akkudoktor erarbeitet wurde. Sie schlägt auf Grundlage eines Positionspapieres des VDE für sämtliche der genannten Forderungen konkrete Textänderungen in den betroffenen Gesetzen vor.

Leider lehnte die zuständige Stelle im Bundestag die Veröffentlichung der Petition zur Mitzeichnung bisher ab. Eine schriftliche Begründung steht noch aus. Mündlich wurde argumentiert, dass bereits eine Petition vom 09.06.2021 mit dem Titel „Umwandlung von Rasenflächen in insektenfreundliche Wildblumenwiesen” und 82 Mitzeichnenden eine ähnliche Forderung „die Errichtung von Photovoltaikanlagen an Südfassaden und auf Dächern in die Reihe der nach § 20 Absatz 2 WEG privilegierten baulichen Änderungen aufzunehmen” bereits im parlamentarischen Verfahren geprüft würde und somit die aktuelle Petition der vom 9.6.2021 zugeordnet werden könne. Zudem könne man pro Petition auch immer nur die Änderung eines Gesetzes fordern. Weder die Verfahrensgrundsätze noch die Richtlinie des Petitionsausschuss legen aus Sicht des KiB e.V. einen solchen Ablehnungsgrund nahe.

Link zum Leitfaden Steckersolargeräte

Solarstromanlagen selber bauen

Haben Sie schon mal über eine Solarstromanlage an ihrem Balkon gedacht? Unser Mitgliedsverein der Verein Solare Zukunft zusammen mit dem Förderverein Energie- und Solaragentur Regio Freiburg (Fesa) sowie die Initiative Balkonsolar für Freiburg machen es vor und bieten entsprechende workshops an.

https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/suedbaden/solaranlage-selber-bauen-102.html