Die Veranstaltung kann in unserem Youtube-Kanal nachgesehen werden.
Worum es ging?
Beworben werden Steckersolargeräte unter anderem mit dem Argument, dass sich mit ihnen auch Mietende oder einkommensschwache Haushalte an der Energiewende beteiligen könnten.
Trotz Ausgestaltung nach sozialen Kriterien zeigen Förderprogramme für steckerfertige PV-Anlagen, wie z.B. in Mecklenburg-Vorpommern, das erst wenige Mieter diese in Anspruch nehmen oder nehmen können. Während das Kontingent für Eigentümer (5 Mio. für 10.000 Anlagen) bereits nach kurzer Zeit erschöpft war, stehen „für Mieter noch für längere Zeit ausreichende Mittel“ (4,855 Mio. für 9.711 Anlagen, zum 30.11.23) zur Verfügung.
Wir haben diskutiert u.a. mit Christian Ofenheusle von machdeinenstrom.de woran das liegt und was Politik sowie betroffene Wohnungsunternehmen, Hausverwaltungen proaktiv unternehmen können, um Steckersolargeräte auch für Mieter attraktiv und umsetzbar zu machen.
Ein positives Beispiel gibt es dagegen aus der Stadt Damstadt zu berichten: Von 1.367 seitens der Stadt Darmstadt geförderderten Anlagen sind hier 264 (19,7%) bei Mieter*innen installiert worden.
Ein anderes Beispiel wurde von Roland Pareik vom Caritasverband Düsseldorf präsentiert. Dort gibt es für Düsselpass-Inhaber eine Sonderförderung Balkon-Solarkraftwerke für Geringverdiener im Rahmen des EnergieSparService der Caritas.
Eine Privilegierung von Steckersolargeräten im Wohnungseigentümergesetz und Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Gesetzesentwurf befindet sich im parlamentarischen Verfahren (Veröffentlichung im Amtsblatt wird im 2. Quartal 2024 erwartet).
Geplante Erleichterungen für Steckersolargeräte durch das Solarpaket I (1. Lesung 19.10.23, 2. und 3. Lesung am 15.12.23) sind:
Die Leistungsgrenze soll von 600 Watt auf 800 Watt erhöht werden.
Als Übergangslösung sollen auch “rückwärts drehende Zähler” erlaubt werden, um sie als Ablehnungsgrund für Steckersolargeräte zu vermeiden.
Nur noch eine möglichst vereinfachte Anmeldung beim Marktstammdatenregister
Ggf. ergibt sich auch mit der im Rahmen des Solarpaket I geplanten Änderung des §42b (EnWG) zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung die Möglichkeit, das Steckersolargeräte die an einem Wohnungszähler installiert sind, der auch die in öffentliche Netz eingespeiste Strommenge erfasst, dann für diesen Strom entsprechende eine EEG-Vergütung bekommen können, vgl. hierzu auch https://klimaschutz-im-bundestag.de/gemeinschaftliche_eigenversorgung/.
Was können Politik und Wohnungsunternehmen tun?
Abwägungskriterien für die Privilegierung (§ 554 BGB und § 20 Abs. 2 WEG) zur Umsetzung der baulichen Veränderung klarer als in den FAQs zu definieren.
Wohnungen für Steckersolargeräte fit machen, die Steckersolarreadyness von Wohnungen bzw. Balkonen gesetzlich regeln.
E-Check in Wohnungen auf Steckersolaranlagen erweitern.
In Förderprogrammen: Soziale Kriterien berücksichtigen.
Statische Nachweise fördern.
Aussensteckdosen ggf. fördern und nachrüsten.
Rechtliche Regelung für die Sanierung bei Neubau von Balkongeländer – Anbringung von herkömmlichen Solarmodule vorsehen.
Auf Hilfsangebote/Initiativen bei der Montage hinweisen und entsprechende Vorgaben seitens der Wohnungsunternehmen machen.
Hilfe & Geschäftsmodelle durch Nachfrage schaffen/fördern.
Statische Nachweise bei baugleichen Balkone zur Eignung von Steckersolargeräten proaktiv beauftragen.
Geeignete Montagesysteme seitens der Vermietenden proaktiv vorschlagen.
Sonstige Hinweise
Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz fördert fünf Pilotprojekte bei Wohnungsbaugenossenschaften zu Balkonsolaranlagen (Wohnungsbau-Genossenschaft Erfurt eG, WOBAG Wohnungsbaugenossenschaft Sömmerda/Thüringen eG, Wohnungsbaugenossenschaft Ilmenau/Thüringen eG, Wohnungsbaugenossenschaft Mühlhausen eG und die Wohnungsbaugenossenschaft „Aufbau“ Gera eG) mit unterschiedlichen Fragestellungen (Mieterstommodell, Muster-/Standardhalterung für die PV-Module, einheitliches Erscheinungsbild. Die Pilotprojekte der Wohnungsbaugenossenschaften Erfurt, Gera und Mühlhausen sollen bis März umgesetzt sein, in Ilmenau bis April 2024 und in Sömmerda bis Juli 2024.
Die Abgabe bzw. der Verkauf von Strom im räumlichen Zusammenhang (auch Mieterstrom genannt) ist aufgrund hoher bürokratischer Hürden noch immer sehr aufwändig und wird von Hausverwaltungen bislang kaum umgesetzt.
Im Folgenden wird die gelebte Praxis einiger gemeinschaftlicher Eigenstromkonzepte im Rahmen einer Kundenanlage verglichen mit der von der Bundesregierung vorgelegten Regelung des §42b im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) im Rahmen des Solarpaket I[1]. Am Ende bleiben einige Fragen zu den Regelungen im §42b EnWG aus Sicht der Autoren offen.
Als Kundenanlagen werden kundeneigene Energieanlagen bezeichnet, die mittels einer Summenmessung an ein öffentliches Energienetz angeschlossen sind und der Abgabe von Energie an Letztverbraucher dienen (§ 3 Nr. 24a oder b EnWG) (vgl. Abbildung 1).
Ziel des neuen Modells nach §42b EnWG ist es, „dass Strom aus solarer Strahlungsenergie ohne großen Bürokratieaufwand von Vermieterinnen und Vermietern oder einem Dritten für die Mietparteien innerhalb eines Gebäudes bereitgestellt werden kann. Die Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen müssen sich dabei hinter demselben Netzverknüpfungspunkt befinden, das heißt, es darf keine Durchleitung durch ein Netz erfolgen.
Bisher gelebte gemeinschaftliche Konzepte zur Nutzung von Strom im Rahmen einer Kundenanlage sollen mit dem §42b EnWG weder erschwert oder gar verhindert werden, so die Versicherung von Politik und Verwaltung. In der Begründung des Gesetzesentwurfs heißt es hierzu nur „Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung steht als eigenständiges Modell neben dem Mieterstrom gemäß § 42a EnWG.“
Im Falle der Lieferung von Strom über das öffentliche Netz gilt die Rechtslage bisher als eindeutig. Der Stromliefernde wird rechtlich zum Energieversorger (EVU) und hat eine Vielzahl an Pflichten zu erfüllen (z.B. Anmeldepflicht bei Übertragungsnetzbetreiber, Verteilnetzbetreiber, BNetzA; Pflicht zu Vollstromlieferverträgen; Stromkennzeichnung; jährliche Strommengen an Übertragungsnetzbetreiber melden; Meldepflicht Mieterstromzuschlag BNetzA; Messstellenbetriebspflichten, Kundenmanagementpflichten; Rechnungsstellungspflichten; Stromsteuerbefreiungen; …). Diese Pflichten können von einem „normalen“ Anlagenbetreiber (Privatpersonen, Industrie- und Handwerksbetrieb, Wohnungseigentümergemeinschaften) über die Hausverwaltung in den meisten Fällen nicht geleistet werden und erfordern einen entsprechend versierten Dienstleister.
1 Gelebte Praxis der gemeinschaftlichen Eigenversorgung in Kundenanlagen
Bei der Verteilung von Strom z.B. aus Solarstrom vom Dach eines Gebäudes oder des gemeinschaftlichen eingekauften Stroms aus dem öffentlichen Netz (Reststrombezug) innerhalb eines gebäudeeigenen Stromnetzes (Kundenanlage) gibt es bisher in der gelebten Praxis die rechtliche Auffassung, dass hierbei keine Stromlieferung vorliegt und die o.g. Pflichten damit wegfallen.
Denn viele der rechtlich mit einer Stromlieferung verbundenen bürokratischen Pflichten sind für die Nutzung und Verteilung von selbst erzeugtem Strom im Rahmen einer Kundenanlage aus versorgungstechnischer Sicht nicht zu rechtfertigen und damit entbehrlich. Die Stromerzeugung und -nutzung vor Ort könnte genauso betrachtet werden wie eine Energiesparmaßnahme, also z.B. wie die Investition in einen sparsameren Kühlschrank oder in eine LED-Beleuchtung. Auch diese werden ja bislang nicht mit Auflagen, wie z.B. Messeinrichtungen, belegt.
Konzepte und Vertragskonstellationen, die die Kosten aus einer gemeinschaftlich betriebenen Solaranlage und/oder gemeinschaftlich aus dem Netz bezogenen Reststrom z.B. über die Hausgeldabrechnung auf die gemessenen Verbräuche der Allgemein- und Wohnungsstromzähler umlegen, sind seit vielen Jahren gelebte Praxis. In einigen Vertragskonstellationen werden die Investitionskosten sowohl für PV als auch KWK-Anlagen in den Strompreis eingerechnet, ohne dafür eine gesetzliche Grundlage zu haben (Abbildung 2). Zu Beschwerden von Mietenden oder Eigentümer:innen ist es in dieser Zeit in den uns bekannten Fällen nie gekommen, da die Strompreise immer deutlich unter denen der Stromlieferanten bzw. eines Mieterstrommodells lagen.
Abbildung1: Schema/Konzept zur gemeinschaftlichen Gebäude/Eigenversorgung ohne Durchleitung durch das öffentliche Stromnetz. In Kundenanlagen gelebte Praxis ist ein realer Summenzähler mit realen Unterzählern und der jährlichen Umlage von Kosten nach Stromverbrauch gemäß Ablesung Zähler (A-C).
Abbildung2: Musterabrechnung
2 Neuregelungen des §42b EnWG im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
Unter der Überschrift „Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ räumt der §42b EnWG Letztverbrauchern die Möglichkeit ein, z.B. Solarstrom der in, an oder auf demselben Gebäude produziert wird zu nutzen, wenn
die Nutzung ohne Durchleitung durch ein Netz erfolgt,
die Strombezugsmengen des Letztverbrauchers viertelstündlich gemessen werden und (vgl. Abbildung 3)
er einen Gebäudestromnutzungsvertrag mit dem Betreiber der Gebäudestromanlage abschließt, in dem Betrieb, die Erhaltung und die Wartung der Gebäudestromanlage und der Aufteilungsschlüssel des Stroms aus der Anlage geregelt werden. Letzterer muss dem Netzbetreiber mitgeteilt werden. Darüberhinaus sind Regelungen über die entgeltliche Gegenleistung für die Nutzung der elektrischen Energie durch den teilnehmenden Letztverbraucher und deren etwaige Höhe in Cent pro Kilowattstunde zu treffen. Die freie Lieferantenwahl darf in dem Gebäudestromnutzungsvertrag nicht eingeschränkt werden.
Die Definition (§3 Nr. 20a EnWG) des im §42b EnWG neu eingeführten Begriffs der Gebäudestromanlage „eine Erzeugungsanlage, die aus solarer Strahlungsenergie elektrische Energie erzeugt, die ganz oder teilweise im Rahmen eines Gebäudestromnutzungsvertrags durch die teilnehmenden Letztverbraucher gemäß § 42b Absatz 1 verbraucht wird“ schränkt dabei die Regelung auf Solarstrom ein.
Nach §42b Abs.6 EnWG kann der Gebäudestromnutzungsvertrag durch einen WEG-Beschluss ersetzt werden, wenn die WEG die Gebäudestromanlage betreibt.
Abbildung 3: Schema/Konzept zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung ohne Durchleitung durch das öffentliche Stromnetz nach § 42b EnWG. Dabei müssen die Zähler (A-C) intelligente Zähler sein, die für die Verteilung und Kostentragung eine Verrechnung von Viertelstundenwerten erlauben.
Aus Sicht der Autoren bleiben mit dem §42b EnWG folgende Fragen offen:
Welchen praktischen Fall genau will der §42b entbürokratisieren?
Wenngleich Politik und Verwaltung mit dem §42b EnWG bisher gelebte gemeinschaftliche Konzepte weder erschweren noch verhindern wollen bleibt die Frage, ob das zukünftige Rechtssprechung auch so bestätigt.
Die Nutzung virtueller Summenzähler wurde bereits im EnWG § 20 Absatz 1d Satz 2 ermöglicht, werden Sie mit dem §42b nun verbindlich vorgeschrieben und wenn ja für welche Konstellationen?
Kann die Regelung nach §42b unabhängig von einem EVU/Dienstleister z.B. durch eine Hausverwaltung umgesetzt werden? Wer nimmt die Saldierung der Zähler vor und wer sammelt die Daten der 15-minütigen Messung?
Im §42b (2) 2. ist über den Gebäudestromnutzungsvertrag eine Vereinbarung über entgeltliche Gegenleistung für die Nutzung der elektrischen Energie durch den teilnehmenden Letztverbraucher und deren etwaige Höhe in Cent pro Kilowattstunde zu treffen. Bedeutet dies, dass auch Investitionskosten für die PV-Stromanlage über diesen Vertrag umlegbar sind und wenn ja über welchen Abschreibungszeitraum?
Lässt sich das Modell nach §42b in Wohnungseigentümergemeinschaften aufgrund der beschränkten Vertragslaufzeit (2 Jahre) umsetzen? Ist das daraus entstehende wirtschaftliche Risiko für eine WEG tragbar?
Was genau meint §42b (3): „Die freie Lieferantenwahl darf in dem Gebäudestromnutzungsvertrag nicht eingeschränkt werden.“ Ist damit ein gemeinsamer Reststrombezug über den Gebäudestromnutzungsvertrag ausgeschlossen?
Wie kann ein WEG-Beschluss nach §42b (6) einen Vertrag zwischen der WEG als Betreiberin der Gebäudestromanlage und Mietern als Letztverbrauchern ersetzen? Wie sind die Mieter dabei einzubinden?
Lässt der §42b Raum für eine Entscheidung gegen das Gebäudestrommodell und den damit verbundenen Vorteilen (weniger Pflichten aus der Stromlieferung) gegenüber den Nachteilen (max. 2 Jahre Bindungsfrist)?
3 Vorschlag zu einer zusätzlichen einfachen Regelung über die Betriebskostenverordnung
Die Betriebskostenverordnung sieht bisher die Umlagefähigkeit von Stromkosten (insbesondere für den Wohnungsstrom) bei gemeinschaftlichen Stromversorgungen nicht ausdrücklich im Katalog von § 2 BetrKV vor. Die Wohnungsstromkosten sind nur von Mietenden zu tragen, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist.
Bisher sieht die Betriebskostenverordnung auch keine Umlage von Investitions- oder Instandhaltungskosten von Stromerzeugungsanlagen innerhalb einer Kundenanlage vor. Derzeit können Vermietende die Investitionskosten in PV oder KWK-Anlagen gesetzeskonform nur über eine Mieterhöhung nach §§ 555b, 559 BGB umlegen. Den Mietern würde dadurch der gemeinschaftlich von der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) oder einem Wohnungsunternehmen erzeugte Strom zu einem sehr reduzierten Preis berechnet werden müssen. Bei einer PV-Anlage fallen dann ausschließlich die Kosten für Reinigung und Versicherung der PV als Betriebskosten an, die man in den Strompreis gegenüber den Mietenden aufnehmen könnte. Damit würde der Strom extrem günstig, bei einer 20 kWp-Anlage läge der Strompreis bei ca. 2-3 Ct pro kWh. Dadurch würden Fehlanreize für den Stromverbrauch gesetzt. Zudem wird die Belastung der Mietenden mit den Stromgestehungskosten im Wesentlichen nicht mehr vom Stromverbrauch, sondern über die Mieterhöhung von der Größe der Wohnung abhängig sein. Mietende mit hohem Stromverbrauch und kleinen Wohnungen werden so von Mietenden mit geringem Stromverbrauch und großen Wohnungen „subventioniert“. Dieses Gerechtigkeitsproblem und das Problem des Fehlanreizes durch den sehr günstigen Strompreis besteht genauso bei selbstnutzenden Eigentümern.
Diese theoretische Möglichkeit der „Umlage“ von Stromerzeugungskosten über eine Mieterhöhung findet damit auch in der Praxis soweit uns bekannt bislang keine Anwendung.
Eine Lösung besteht darin, in der Betriebskostenverordnung eine gesetzliche Möglichkeit zu schaffen, die Investitions- und Reparaturkosten für die gemeinschaftliche Eigenstromerzeugungsanlage einer WEG in den Strompreis einzurechnen und über die Betriebskosten abrechnen zu können. Bei einem Strom- oder Wärmecontracting werden diese Kosten auch vom Contractor eingepreist. Auch bei Nah- oder Fernwärmelieferungen werden selbstverständlich die Investitionskosten des Lieferanten eingepreist, die Kosten sind innerhalb der Betriebskosten auch umlegbar.
Der Unterschied liegt allein darin, dass die Investitions- und Reparaturkosten nicht bei der WEG, sondern bei einem externen Dritten entstehen, von diesem eingepreist und in Rechnung gestellt werden und sich daraus eine Umlegbarkeit auf die Betriebskosten ergibt.
Contracting-Modelle sind aber für Mietende und selbstnutzende Eigentümer:innen deutlich teurer als die Investition und der Betrieb durch z.B. eine WEG. Die WEG hat keine Gewinnerzielungsabsicht und legt allein die tatsächlich anfallenden Kosten um. Die Gewinnmarge des Contractors oder des externen Lieferanten entfällt.
Sinnvoll wäre es z.B., die Investitionskosten für eine PV-Anlage über 20 Jahre verteilt in die Stromkosten aufnehmen zu können. Eine KWK-Anlage hat in der Regel eine kürzere Nutzungsdauer, hierfür sollte ein entsprechend kürzerer Zeitraum für die Refinanzierung der Investitionskosten möglich sein. Auch sollten für diese Anlagen die Kosten eines Vollwartungsvertrags in den Strompreis eingerechnet werden können.
Eine Gefahr, dass z.B. eine WEG den Mietenden zu hohe Strompreise in Rechnung stellt, sehen wir nicht. Es geht nur um die Verteilung von tatsächlich entstandenen Kosten für Erzeugungsanlagen innerhalb der Kundenanlage und dem Bezug von Reststrom.
Das grundlegende Recht für jeden Endverbrauchenden/Mietenden, den Stromanbieter frei zu wählen, bleibt davon unberührt und hält die WEG davon ab, unwirtschaftlich zu handeln und zu hohe Kosten zu verursachen. In Kundenanlagen wäre aus Sicht der Autoren somit eine Regelung über die Verteilung von Strom und deren Kosten über die Betriebskostenverordnung eine einfache und transparente Lösung.
[1] Gesetz zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung (https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008657.pdf)
Seit der ersten Auflage des Leitfadens vom März sind zahlreiche gesetzliche Vereinfachungen für Steckersolargeräte schon umgesetzt oder befinden sich im parlamentarischen Verfahren. Hier geht es zum Download.
Das Thema „steckerfertige Solargeräte“ erfährt seit einigen Jahren eine anhaltende dynamische Entwicklung. Viele gesetzliche Vereinfachungen für Steckersolargeräte sind nun im parlamentarischen Verfahren angekommen und einige Kommunen fördern jetzt auch nach sozialen Kriterien.
Klimaschutz im Bundestag e.V. hatte eine Petition zur an den deutschen Bundestag unterstützt, die mit über 100.000 Unterstützenden das Quorum für eine Anhörung im Petitionsausschuss des Bundestages am 8. Mai diesen Jahres erreicht hat. In der Folge und durch andere Initiativen (z.B. Positionspapier des VDE) oder der Photovoltaik-Strategie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz stehen zahlreiche Vereinfachungen für Steckersolargeräte kurz vor der rechtlichen Umsetzung.
Balkonsolaranlagen kein „Bauprodukt“ mehr!
Bisher galten die an Balkonen angebrachten Module von Steckersolargeräten als Bauprodukt und mussten die für Bauprodukte der Länder geltenden Regelungen einhalten. Glasmodule unterlagen so z.B. der Glasbaunorm 18008. Sie dient u.a. der Sicherheit von Passanten gegen herabfallende Glassplitter. Ihr zufolge durften bisher ab vier Metern Höhe über Grund (Oberkante der Glasfläche) nur Gasmodule mit einer „bauaufsichtlichen Zulassung“ (abZ) eingesetzt werden.
Die Fachgremien der Bauministerkonferenz der Länder haben nun entschieden, dass Balkonsolaranlagen („Balkonkraftwerke“) bauordnungsrechtlich nicht mehr als Bauprodukte zu behandeln sind, da sie anders als z.B. PV-Anlagen auf dem Dach nicht hergestellt werden, um dauerhaft in eine bauliche Anlage eingebaut zu werden. Somit benötigen sie keinen bauordnungsrechtlichen Verwendbarkeitsnachweis, also keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall mehr.
Das von den Ländern gemeinsam betriebene Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hat seine Information zu Photovoltaik-Modulen dazu am 27. Oktober geändert und führt zu den Stecker PV-Anlagen („Balkonkraftwerke“) aus:
„Anders als bei PV-Anlagen, die mit dem Stromkreis fest verbunden werden und bei denen die Verbindung zwischen baulicher Anlage und Stromquelle nicht ohne weiteres aufzulösen ist, kann bei „Balkonkraftwerken“ die Verbindung zur baulichen Anlage im Hinblick auf die Energieeinspeisung durch das einfache Ziehen des Steckers wieder gelöst und das „Balkonkraftwerk“ beliebig durch den Nutzer (z.B. bei Auszug eines Mieters) vom Balkon einfach und ohne großen Aufwand abmontiert werden. Da in diesem Fall die PV-Module nicht dauerhaft in die bauliche Anlage eingebaut werden, sind sie keine Bauprodukte i.S.d. § 2 Abs. 10 Nr. 1 MBO.
Verwendbarkeitsnachweise scheiden demgemäß für PV-Module von „Balkonkraftwerken“ aus. Bauteile der baulichen Anlage, an denen die Montage der PV-Module von „Balkonkraftwerken“ erfolgen soll, müssen dafür geeignet sein (Aufnahme von Windlasten u.a.). Haben die PV-Module jedoch selbst eine Funktion für die bauliche Anlage, z.B. die Funktion der Absturzsicherung, sind sie Teil der baulichen Anlage und damit Bauprodukt i.S.d. § 2 Abs. 10 Nr. 1 MBO.„
Die Konsequenz daraus ist, dass Balkonsolaranlagen dann „nur noch“ die allgemeinen Anforderungen an Sicherheit und Ordnung der jeweiligen Landesbauordnungen z.B. nach Musterbauordnung (MBO) §3 in eigener Verantwortung zu erfüllen haben: Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung.
Unter dieser Maßgabe können nun auch klassische Solarmodule aus Glas ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung über vier Meter Balkonhöhe bei größeren Mehrfamilienhäusern eingesetzt werden, ohne gegen die jeweilige Bauordnung des Landes zu verstoßen.
Damit entfällt auch die aktuell noch gültige Begrenzung der Modulfläche auf 2m², und auch größere Module der kürzlich von führenden Herstellern vereinbarten Einheitsgröße von 2.382 mal 1.134 Millimeter (2,7m2) sind einsetzbar.
Die Verantwortung (Haftung) für die Sicherheit z.B. der gewählten Module oder Montagelösungen hinsichtlich z.B. Wind- oder Traglasten, bleibt damit dennoch je nach Angaben bei Hersteller, Anbieter, dem Montierenden oder dem Nutzer selbst. Damit werden Angaben der Hersteller von Modulen oder Montagelösungen zur Verwendbarkeit für den beabsichtigten Anbringungsort um so wichtiger.
Förderung von Steckersolargeräten nun auch nach sozialen Kriterien?
Bereits seit Beginn 2023 sind private PV Anlagen u.a. durch steuerliche Begünstigungen deutlich günstiger. Nach § 12 Absatz 3 UstG sind PV-Anlagen und Batteriespeicher mit einem Umsatzsteuersatz von 0 Prozent belegt. Dies gilt auch für Steckersolargeräte, vgl. Ausführungsbestimmungen des Bundesfinanzministerium vom 27.2.23. Hinzu kommen in vielen Städten Förderprogramme mit Fördersummen je nach Leistung des Wechselrichters zwischen 90-400 € für ein Steckersolargerät.
Beworben werden Steckersolargeräte unter anderem mit dem Argument, dass sich mit ihnen auch Mietende oder einkommensschwache Haushalte an der Energiewende beteiligen könnten.
Beim Förderprogramm für steckerfertige PV-Anlagen in Mecklenburg-Vorpommern zeigt dies eine Kontingentierung nach Eigentümern und Mietern. Während das Kontingent für Eigentümer bereits nach kurzer Zeit erschöpft war, stehen „für Mieter noch für längere Zeit ausreichende Mittel“ zur Verfügung.
Steckersolargeräte werden in den Katalog der sog. privilegierten baulichen Veränderungen aufgenommen.
Mit dem Gesetzesentwurf zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen werden Steckersolargeräte in den Katalog der sog. privilegierten baulichen Veränderungen in § 20 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) aufgenommen sowie im §554 des BGB verankert, über den der Mieter bauliche Veränderungen gegenüber dem Vermieter zur Stromerzeugung durch Steckersolargeräte verlangen kann. Sie werden damit ähnlich behandelt wie Wallboxen zum Aufladen von Elektroautos. Damit besteht ein Anspruch auf die Gestattung einer Balkonsolaranlage (das „Ob“). Aus optischen Gründen kann damit z.B. die Anbringung eines Steckersolargerätes am Balkongeländer, das zum Gemeinschaftseigentum einer WEG gehört, nicht mehr verhindern werden. Über das „Wie“, also die Details der Installation, braucht es auch weiterhin eine entsprechende Zustimmung des Vermieters bzw. der WEG.
Die Leistungsgrenze soll von 600 Watt auf 800 Watt erhöht werden, wie bereits in der restlichen EU, bei einer installierten Modulleistung von bis zu 2000 Watt.
Als Übergangslösung sollen auch “rückwärts drehende Zähler” erlaubt werden, um sie als Ablehnungsgrund für Steckersolargeräte zu vermeiden.
Zukünftig reicht auch eine Anmeldung beim Marktstammdatenregister aus, da die Netzbetreiber ohnehin Zugang zu den Anmeldedaten haben. Einige Netzbetreiber, wie die Netze BW, verzichten bereits auf eine gesonderte Anmeldung.
Im Markstammdatenregister waren mit Abruf zum 28.10.2023 PV-Anlagen einer Nennleistung von bis zu 800 Watt 363.279 Anlagen registriert. Bei den meisten davon dürfte es sich um Steckersolargeräte handeln. Branchenkundige schätzen die tatsächliche Zahl einschließlich nicht gemeldeter Geräte bis zum Ende 2023 auf bis zu einer Million.
Wir meinen, dass in der Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)…
Wärmepumpen unbedingt Effizienzvorgaben brauchen,
sich die Definition von unvermeidbarer Abwärme im GEG nicht von der Definition im Wärmeplanungsgesetz unterscheiden darf,
die Standardlösung Hybridheizung das 65% EE Kriterium nicht erfüllt.
Aus Sicht des KiB erfordert die Wärmewende überzeugende Lösungen, die am Ende wirklich funktionieren, breite Akzeptanz genießen und uns auf dem Weg in Richtung Klimaschutz voranbringen. Die nachfolgenden Verbesserungsvorschläge können dazu einen wesentlichen Beitrag leisten.
Hans-Martin Henning, Leiter des Fraunhofer Institut für Solare Energiesysteme und Mitglied im Expertenrat für Klimafragen führt aus: „Wir vermuten, dass die angenommene Treibhausgasminderung im Gebäudesektor geringer ausfallen dürfte als im Gutachten errechnet. Dafür ist vor allem die erwartbare, wesentlich geänderte Ausgestaltung des GEG verantwortlich.“ (aus Pressemitteilung vom 22.8.2023)
Laut der Gutachten des Expertenrat für Klimafragen bleibt für den Gebäudesektor eine kumulierte Lücke von 35 Millionen Tonnen CO2-Äq bis zum Jahr 2030.
Noch besteht die Chance zu wichtigen Korrekturen zur Verbesserung der Klimaschutzwirkung des GEG
Der KiB e.V. geht davon aus, dass insbesondere die für die erste Sitzungswoche nach der Sommerpause geplante Verabschiedung der Reform des Gebäudeenergiegesetzes aus Gründen einiger Widersprüche und nicht ausreichender Wirkung für den Klimaschutz bereits in kurzer Zeit wieder auf der Tagesordnung im Deutschen Bundestag stehen wird.
Die folgenden kleinen Korrekturen könnten die Klimaschutzwirkung aber bereits im aktuellen Entwurf noch deutlich verbessern.
Aus Sicht des KiB e.V. müssen dazu alle im Gesetz bislang ausformulierten Standard Erfüllungsoptionen (§71 c-h) die Vorgabe des Gesetzes 65% Erneuerbare Wärme nachweislich erreichen.
§71c: Monovalenter Betrieb von Wärmepumpen inkl. Heizstab.
Der 65%ige erneuerbare Wärmeanteil einer Wärmepumpe muss bei einer Anlage nach §71 c im aktuellen Entwurf weder rechnerisch noch messtechnisch nachgewiesen werden. Darüber hinaus gibt es keine Mindestanforderungen an die Effizienz der Wärmepumpen, wie z.B. die Jahresarbeitszahl der eingesetzten Wärmepumpe. Aus Sicht vieler Praktiker besteht damit die Gefahr, dass am Markt vor allem zu kleine, kostengünstige, wenig effiziente Systeme angeboten und/oder nachgefragt werden.
Die Ankündigung in der Bundesförderung Energieeffiziente Gebäude die förderfähigen Kosten einzuschränken, könnten diese Gefahr noch verstärken.
Der KiB e.V.fordert daher auch für den monovalenten Betrieb von Wärmepumpen einen rechnerischen Nachweis und Prüfung auf Effizienz (§60a) ab einer Wärmeleistung der Wärmepumpe von größer 8 kW im Gesetzesentwurf zu ergänzen.
§ 71 h zur Hybridheizung ersatzlos streichen
Insbesondere bei der Hybridheizung nach §71 h kann bei einer Heizleistung von 30% gemäß Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 von der Wärmepumpe keine zu 65% erneuerbare Wärme bereitgestellt werden, da die Wärmepumpe zu klein dimensioniert ist. Dabei sind bei der Festlegung auf den Teillastpunkt „A“ nach DIN EN 14825 weder die fehlende Heizleistung infolge von Abtauzyklen, die fehlende Heizleistung unter anderen Temperaturbedingungen, noch die fehlende Wärmebereitstellung infolge hoher Warmwassertemperaturen durch die Hygienevorgaben (Legionellenschutz) berücksichtigt.
Der KiB e.V. fordert daher, den § 71 h ersatzlos zu streichen.
Mit der Streichung des § 71 h fällt die durchaus sinnvolle Lösungsoption der Hybridheizung mit Wärmepumpe unter den GEG §71 (1) und es muss ein rechnerischer Nachweis nach der DIN 18599 durch eine nach § 88 berechtigte Person vor Inbetriebnahme erbracht werden. Gebäudeeigentümer haben damit die Sicherheit, dass eine effiziente Anlage eingebaut wird. Er ist aber auch verpflichtet, die Heizungsanlage nach den Vorgaben des Nachweises einzubauen und zu betreiben.
Sollte §71h bestehen bleiben, so besteht die Gefahr, dass die Vorgabe 65% Erneuerbare Energie der GEG-Reform durch den kostengünstigen missbräuchlichen Einbau von Klimaanlagen (Splitgeräte) in einzelnen Räumen oder falsch konzipierte Wärmepumpen ohne jede Nachweispflicht eingehalten wird. Solche Lösungen können zwar zur Reduktion von Treibhausgasemissionen beitragen, den geforderten Anteil von 65% Erneuerbare Energien aber bei weitem nicht erreichen.
Definition der „unvermeidbaren Abwärme“ nach GEG § 3 (1) 30a der Definition in § 3(1) 15 Wärmeplanungsgesetz gleichstellen.
Aktuell wird der Begriff der „unvermeidbaren Abwärme“ im Entwurf des GEG[1] anders begrifflich gefasst als im Wärmeplanungsgesetz[2]. Es gibt aus Sicht vieler Experten und auch des KiB e.V. keinen nachvollziehbaren Grund warum z.B. Nahwärmenetze (Gebäudenetze[3]), die unter den GEG-Reformentwurf fallen, anders behandelt werden als Wärmenetze im Wärmeplanungsgesetz (Fernwärmenetze). Insbesondere fällt damit eine aus Sicht des KiB e.V. vielversprechende Kombination aus Photovoltaik, Wärmepumpe und KWK zur Abdeckung der Residuallast in Gebäudenetzen weg, wohin gegen genau diese Lösung in der Wärmeplanung (Fernwärme) als attraktive Erfüllungsoption gilt.
Der KiB e.V. fordert daher die Definition „unvermeidbare Abwärme“ im GEG § 3 (1) 30a der im § 3(1) 15 Wärmeplanungsgesetz gleichzustellen.
Förderkriterien (Bundesförderung Energieeffiziente Gebäude) für die Heizungserneuerung wie auch die Sanierung der Gebäudehülle sollten zeitgleich oder zeitnah verabschiedet werden, um Planungssicherheit zu gewährleisten.
Nach der Novelle ist vor der Novelle – konstruktiver Ausblick
Treibhausgasemissionen als entscheidenden Bewertungsmaßstab im GEG etablieren
Bisher war in allen Berechnungsvorgaben zum Gebäudeenergiegesetz die Primärenergie der zentrale Bewertungsmaßstab. Nun kommt mit der Reform des GEG ein neuer Bewertungsmaßstab hinzu, die Erneuerbare Wärme, deren Grenze von 65% relativ willkürlich politisch vorgegeben wird. Für die Erderhitzung ist jedoch vor allem der zusätzliche Strahlungsantrieb aufgrund menschengemachter Treibhausgasemissionen maßgebend. Effizienter Klimaschutz setzt dazu eine sektorübergreifende Betrachtung der Treibhausgasemissionen voraus.
Der KiB e.V. fordert daher die zukünftigen Lenkungsmechanismen anhand der Treibhausgasemissionen neu auszurichten und dahingehend die nächste Novelle des GEG vorzubereiten.
Unsere Frage: Wäre ein Auslaufpfad für fossile Brennstoffe nicht deutlich einfacher und vor allem klarer gewesen und hätte Maßnahmen an der Gebäudehülle einbezogen?
Im aktuellen Reformentwurf zum GEG heißt es § 72 (4) „Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.“
Wir schlagen vor, in einer zukünftigen GEG Reform einen Auslaufpfad für fossile Brennstoffe vorzugeben. Vorteil wäre, dass auch Maßnahmen an der Gebäudehülle automatisch mit in die Bewertung einfließen würden. Denn für den Klimaschutz ist es gleichwertig, ob Treibhausgasemissionen durch Einsparung oder den Ersatz fossiler Brennstoffe gemindert werden.
Der KiB e.V. versteht sich als Netzwerk zwischen Praktikern und Politik.
Viele der Praktiker vor Ort stehen derzeit vor der Frage, welche Lösungen (z.B. im Rahmen von energetischen Sanierungsfahrplan) sie ihren Kunden unter den derzeit sich stark ändernden Rahmenbedingungen empfehlen sollen, um eine zukunftsfähige, kosteneffiziente Energiewende umzusetzen und die Klimaschutzziele zu erreichen.
Im Praxisnetzwerk des Klimaschutz im Bundestag (KiB) e.V. haben sich unter den mehr als 900 Mitgliedern, zahlreiche Praktiker aus Unternehmen, Verbänden, Kommunen und Einzelpersonen zusammengeschlossen, um u.a. die bundespolitischen Rahmenbedingungen so zu ändern, dass die Energiewende vor Ort unbürokratischer und systemdienlicher umgesetzt werden kann. Ein Teil der Innovationskraft des Praxisnetzwerkes KiB e.V. liegt auch darin, Gesetzesinitiativen zukünftig stärker aus einer parteiübergreifenden Arbeit im Bundestag mit Praktikern zusammen entwickeln zu wollen und sich nicht auf die Praxistauglichkeit von Referentenentwürfen aus den Ministerien allein zu verlassen.
Weitere Informationen zum Thema des KiB e.V. unter
Vorstellung des Forschungsvorhabens „Kommunale sektor- und spartenübergreifende Energieleitplanung“ (KSSE) am 24.8.2023 – Zwischenergebnisse einer Expertenbefragung von Praktikern zum Gebäudenergiegesetz, kommunaler Wärmeplanung, Residuallast und energetischen Sanierungsfahrplänen.
[1] Begriffsdefinition „unvermeidbare Abwärme“ nach Gesetzesentwurf GEG § 3 (1) 30a.: der Anteil der Wärme, der als Nebenprodukt in einer Industrie- oder Gewerbeanlage oder im tertiären Sektor aufgrund thermodynamischer Gesetzmäßigkeiten anfällt, nicht durch Anwendung des Standes der Technik vermieden werden kann, in einem Produktionsprozess nicht nutzbar ist und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde,“.
[2] Begriffsdefinition „unvermeidbare Abwärme“ nach Gesetzesentwurf WPG § 3(1) 15.: Wärme, die als unvermeidbares Nebenprodukt in einer Industrieanlage, Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in die Luft oder in das Wasser abgeleitet werden würde; Abwärme gilt als unvermeidbar, soweit sie aus wirtschaftlichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im Produktionsprozess nicht nutzbar ist und nicht mit vertretbarem Aufwand verringert werden kann;
[3] Begriffsdefinition nach §3 9a: „Gebäudenetz ist ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten,“
Vorstellung des Forschungsvorhabens „Kommunale sektor- und spartenübergreifende Energieleitplanung“ (KSSE) am 24.8.2023 – Zwischenergebnisse einer Expertenbefragung von Praktikern zum Gebäudenergiegesetz, kommunaler Wärmeplanung, Residuallast und energetischen Sanierungsfahrplänen.
Viele Praktiker vor Ort stehen derzeit vor der Frage, welche Lösungen (z.B. im Rahmen eines energetischen Sanierungsfahrplans oder einer Heizungssanierung) sie ihren Kunden unter den derzeit sich stark ändernden Rahmenbedingungen empfehlen sollen, um eine zukunftsfähige, kosteneffiziente Wärmewende umzusetzen und die Klimaschutzziele im Gebäudebereich zu erreichen. Einige Handwerksbetriebe gehen soweit, dass sie sich bereits vollständig von Gas- und Ölkesseln verabschiedet haben, wie z.B. die Fa. Henrich Schröder GmbH aus Gütersloh
Klar ist, dass bei der Wärmewende die Wärmepumpe aus Klimaschutzgründen eine zunehmend große Rolle spielen wird. Klar ist aber auch, dass Wärmepumpen derzeit verhältnismäßig teuer sind und zu einem zusätzlichen Strombedarf auch zu Zeiten führen werden, wenn wenig erneuerbarer Strom zur Verfügung steht.
Im Rahmen eines Forschungsvorhaben wollen wir unter anderem folgende Kernfragen bearbeiten:
Sollte sich die Wärmeplanung hin zu einer sektor- und spartenübergreifende Energieleitplanung entwickeln und was braucht es hierzu für gesetzliche Rahmenbedingungen?
Stecken in den in der Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) formulierten Erfüllungsoptionen für den Heizungstausch auch 65% Erneuerbare drin und wie wirkt sich das auf die Treibhausgasemissionen aus (Stichwort Emissionsfaktoren)?
Welche Vor-/Nachteile hat eine eher dezentralere Abdeckung der Residuallast (Stromlast abzgl. der Erzeugung durch Erneuerbare, wie z.B. Biomasse, Wasserkraft, Wind, Sonne oder Speicherkraftwerke) und welche Synergien lassen sich im Rahmen einer Berücksichtigung bei kommunalen Akteuren heben?
Welche Vor-/Nachteile haben demgegenüber große zentrale Residualkraftwerke auf der „grünen Wiese“?
Welche politischen Rahmenbedingungen sind für dezentrale oder eher zentralere Lösungen notwendig?
Teil des Vorhabens ist mittels einer Expertenumfrage vor allem Praktiker zu Ihren Erfahrungen und Bewertungen rund um das Thema Wärmeerzeugung von Gebäuden und kommunaler Energieleitplanung. Wir wollen Ihre Einschätzungen zu den aktuellen Gesetzesvorhaben kennenlernen, um daraus ggf. Handlungsempfehlungen für die Praxis und Politik abzuleiten.
Zur Präsentation der Zwischenergebnisse der Expertenumfrage geht es hier.
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Viele Praktiker vor Ort stehen derzeit vor der Frage, welche Lösungen (z.B. im Rahmen eines energetischen Sanierungsfahrplans oder einer Heizungssanierung) sie ihren Kunden unter den derzeit sich stark ändernden Rahmenbedingungen empfehlen sollen, um eine zukunftsfähige, kosteneffiziente Wärmewende umzusetzen und die Klimaschutzziele im Gebäudebereich zu erreichen. Einige Handwerksbetriebe gehen soweit, dass sie sich bereits vollständig von Gas- und Ölkesseln verabschiedet haben, wie z.B. die Fa. Henrich Schröder GmbH aus Gütersloh.
Klar ist, dass bei der Wärmewende die Wärmepumpe aus Klimaschutzgründen eine zunehmend große Rolle spielen wird. Klar ist aber auch, dass Wärmepumpen derzeit verhältnismäßig teuer sind und zu einem zusätzlichen Strombedarf auch zu Zeiten führen werden, wenn wenig erneuerbarer Strom zur Verfügung steht.
Im Rahmen des Forschungsvorhaben bearbeiten wir unter folgende Kernfragen:
Wie kann eine sektor- und spartenübergreifende Energieleitplanung aussehen?
Welche Vor-/Nachteile hat eine eher dezentralere Abdeckung der Residuallast (Stromlast abzgl. der Erzeugung durch Erneuerbare, wie z.B. Biomasse, Wasserkraft, Wind, Sonne oder Speicherkraftwerke) und welche Synergien lassen sich im Rahmen einer Berücksichtigung bei kommunalen Akteuren heben?
Welche Vor-/Nachteile haben demgegenüber große zentrale Residualkraftwerke auf der „grünen Wiese“?
Welche politischen Rahmenbedingungen sind für dezentrale oder eher zentralere Lösungen notwendig?
Teil des Vorhabens ist mittels einer Expertenumfrage vor allem Praktiker zu ihren Erfahrungen und Bewertungen rund um das Thema Wärmeerzeugung von Gebäuden und kommunaler Energieleitplanung. Wir wollen ihre Einschätzungen kennenlernen, um daraus ggf. Handlungsempfehlungen für die Praxis und Politik abzuleiten.
Am 24.8. 18:30 Uhr stellen wir das Forschungsvorhaben „Kommunale sektor- und spartenübergreifende Energieleitplanung“ (KSSE) online vor – incl. Zwischenergebnisse zu der Expertenbefragung.
Über UmfrageOnline möchten wir Experten (z.B. Heizungsbauende, Energieberatende, Planende, Wärme- und Stromnetzbetreibende zu Ihren Erfahrungen, Erwartungen und Bewertungen rund um das Thema Wärmeerzeugung von Gebäuden und der kommunalen Wärme-/Energieleitplanung befragen und ihre Einschätzungen kennen lernen. Die Teilnahme an der Online-Befragung ist freiwillig. Je mehr Experten aus unterschiedlichen Perspektoven sich an der Umfrage beteiligen, desto interessanter die Ergebnisse und Hinweise. Daher sind wir Ihnen sehr dankbar, wenn auch Sie die Umfrage nutzen, um Ihre Ansichten in das Ergebnis der Studie einfließen zu lassen.
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Wir nutzen zur Umfrage UmfrageOnline. UmfrageOnline wird durch die enuvo GmbH betrieben, einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen. Die Angaben, wie UmfrageOnline mit Ihren Angaben, Daten umgeht finden sie hier. Personenbezogene Daten (zur Grösse der Institution und zur Ihrer Funktion, Ihren Erfahrungen sowie Ihrem hauptsächlichen Tätigkeitsbereich) werden nur erhoben, um Ihre Expertise und Ihren Hintergrund beschreiben zu können und ggf. Rückfragen stellen zu können.
Ihre personenbezogenen Daten werden nicht weitergegeben und für das Projekt anonymisiert und auch nur in anonymiserter Form zitiert und veröffentlicht.
Näheres zu den Inhalten des Gesamtprojektes und Projektpartnern finden sich hier.
Die Expertenumfrage wird gefördert mit Mitteln der Deutschen Bundestiftung Umwelt (DBU-AZ 38842). Selbstverständlich informieren wir nach Abschuss über die Ergebnisse der Expertenumfrage und des Projektes.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an info@klimaschutz-im-bundestag.de.
Der Klimaschutz im Bundestag (KIB) e.V. begrüßt die grundsätzliche Neuausrichtung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) mit der übergeordneten Zielformulierung, „dass spätestens bis zum Jahr 2045 die Nutzung von fossilen Energieträgern beendet und danach alle Heizungen vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen“.
Wir begrüßen ebenfalls die Übergangsfristen und die Ausnahmeregelungen zum Auffangen sozialer Härten.
Eine Ausrichtung an den tatsächlichen Treibhausgasemissionen in einer Gesamtbetrachtung der Transformation unseres Energiesystems fehlt dem Gesetzesentwurf aus Sicht des KiB jedoch bislang. Abstimmung mit anderen Strategien und Gesetzesvorhaben fehlt Alle noch in diesem Jahr geplanten Vorhaben und Gesetzgebungen müssen aus Sicht des Praxisnetzwerkes im KiB e.V. zusammengedacht und aufeinander abgestimmt werden. Wenn z.B. die Biomassestrategie (KiB et al. 2022) zum Ergebnis kommt, das insbesondere feste nachhaltige Biomasse knapp ist und die Verbrennung von Biomasse zugunsten der stofflichen Nutzung und der Substitution fossiler Grundstoffe reduziert werden muss, dann kann sie im GEG als Erfüllungsoption allenfalls im Ausnahmefall zugelassen werden oder muss mit entsprechenden Bedingungen versehen sein (z.B. nur noch als nachrangiger Teil einer Hybridheizung oder in bestimmten Fallkonstellationen).
Von der Wärmeleitplanung zur Energieleitplanung
Ähnliches gilt für die kommunale Wärmeplanung. Sie hat vor Ort entscheidenden Einfluss darauf, welche Standards, Sanierungsfahrpläne und Erfüllungsoptionen bei einer Heizungssanierung mit welchen Auswirkungen auf den Strombedarf zur Umsetzung vor Ort (im Quartier oder Objekt) kommen sollen. Die Wärmeleitplanung sollte daher zur Energieleitplanung weiterentwickelt werden. Neben den Wärmequellen sollten auch die Potentiale an erneuerbarem Strom vor Ort und der Residuallasterzeugung untersucht und Versorgungslösungen erarbeitet werden. Ziel der Weiterentwicklung der energetischen Quartiersentwicklung sollte die Erstellung und Ausgabe von standardisierten Sanierungsfahrplänen nach Gebäudetypen für jedes Quartier sein, die den Gebäudeeigentümer:innen und Wohnungsnutzenden kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.
Die Vorgaben des GEG müssen vor Ort effizient, preiswert und praxisnah umsetzbar sein.
Insbesondere die derzeitige Formulierung des § 71 zu den Erfüllungsoptionen des GEG ist aus Sicht des KiB e.V. weder technologieoffen, praxisnah umsetzbar noch energiewendekonform im Sinne einer schnellen und effizienten Reduktion von Treibhausgasemissionen ausgestaltet. Wärmepumpen können an vielen urbanen Standorten aus Gründen nicht ausreichend erschließbarer Quellen für geeignete Umweltwärme (Platzbedarf) oder aus Lärmgründen nur eingeschränkt eingesetzt werden. In vielen Konstellationen ist die notwendige Heizleistung zu 100% mit einer oder mehreren Wärmepumpen abzudecken unmöglich oder sehr teuer. Nach aktueller Fassung des § 71h GEG darf ein „Spitzenlasterzeuger nur eingesetzt wird, wenn der Wärmebedarf nicht mehr von der Wärmepumpe gedeckt werden kann“. Bereits im Falle des Einsatzes des Gaskessels zu Zeiten eines geringen erneuerbaren Stromangebots und hoher treibhausintensiver Residuallasterzeugung kann die Treibhausgasemission einer strombetriebenen Wärmepumpe zeitgleich heute noch höher sein als der Betrieb des Gaskessels. Es ist allerdings im Vertrauen darauf, dass der Anteil der fossilen Residuallast sinken wird, nachvollziehbar und sinnvoll, dass man durch §71h GEG bereits heute verhindern möchte, dass fossil betriebene „Spitzenlastkessel“ so wenig wie möglich mit fossilen Energieträgern betrieben werden. Die aktuelle Ausgestaltung des §71 h GEG (Hybridlösung) in Verbindung mit § 14 Absatz 1 SchfHwG und § 97 Absatz 2 Nummer 6 GEG gewährleistet aus Sicht des KiB e.V. den missbräuchlichen Betrieb eines mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkessel nur durch die Sichtung des Schornsteinfegers nicht. Die Wärme könnte so auch in Zukunft zu sehr hohen Anteilen fossil erzeugt werden, da weder betriebswirtschaftliche Gründe noch Sanktionsmaßnahmen eine regenerative Wärmeversorgung gewährleisten. Die Wärmepumpe wird zwar wie nach GEG §71h gefordert errichtet, aber z.B. aus betriebswirtschaftlichen Gründen zeitweise nicht betrieben, da der Betrieb einer Außenluftwärmepumpe zu höheren Verbrauchs- und Wartungskosten führen kann. Um eine derartige klimaschädliche Fehlentwicklung zu unterbinden ist für Hybridheizungen unabhängig von der gewählten Auslegung, grundsätzlich die Pflicht zur Messung der erzeugten regenerativen und fossilen Wärmemenge sowie der eingesetzten Energieträger (i.d.R: Erdgas und Elektrizität) festzuschreiben. Die Einhaltung der 65%-Vorgabe ist derart nachzuweisen, dass die mittels Wärmepumpe erzeugte regenerative Wärme abzüglich der dafür benötigen elektrischen Energie mindestens 65% des gesamten Wärmebedarfs (Wärmemenge Gaskessel + Wärmemenge Wärmepumpe) betragen muss. Nur so kann eine unerwünschte Fehlentwicklung vermieden werden. Die tatsächliche Sicherstellung der Zielvorgabe 65% Erneuerbar ist aus Sicht des KiB e.V. anhand von Messwerten gegenüber dem Schornsteinfeger erstmalig nach dem 2. Betriebsjahr sowie dann alle 3 Jahre nachzuweisen.
Bei den Erfüllungsoptionen des § 71 GEG fehlt die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)
In der Praxis ist hinsichtlich der Kosten aus Nutzerperspektive und der Minimierung von Treibhausgasemissionen sowohl in einem Wärmenetz als auch bei der Gebäudeversorgung/Gebäudenetzen bis 16 Gebäuden bei Wärmebedarfen von > 100.000 kWh die anteilige und gemeinsame Bereitstellung der Wärme durch Wärmepumpe (WP) und einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (KWK) eine effiziente, wirtschaftliche und treibhausgassparende Kombination.
Insbesondere, wenn sie in Abhängigkeit vom Erneuerbaren Stromdargebot (z.B. durch eine Solarstromanlage (PV) vor Ort oder einem zukünftigen Signal des Netzbetreibers zum aktuellen Dargebot an anderen erneuerbaren Erzeugern) eingesetzt wird. Dies gilt potentiell für viele der mehr als drei Millionen Gebäude in Deutschland mit drei oder mehr Wohnungen, zahlreiche Gewerbe oder Industriegebäude, die absehbar nicht über größere vorhandene Wärmenetze mit hohen Anteilen an nachhaltiger Abwärme, Biomasse oder Tiefengeothermie versorgt werden. Eine überschlägige Abschätzung ergibt ein technisches Potential an möglicher Stromerzeugung zur Abdeckung der Residuallast (Stromverbrauch abzüglich Erneuerbare Stromerzeugung) durch geeignete kombinierte PV/WP/KWK-Konzepte in der Größenordnung von etwa 15-20 GW elektrischer Leistung, die in Zeiten eines geringen Dargebots erneuerbarer Energien zur Verfügung stehen und den Ausbau von zentralen Kraftwerkskapazitäten minimieren helfen könnte. Damit verbunden ist eine verfügbare thermische Leistung von insgesamt ca. 100 GW bei gleichzeitigem Betrieb von KWK- und Wärmepumpenanlage. Wärmepumpen/KWK-Kombinationen sind im Vergleich zu Wärmepumpen/Kesselheizungen hinsichtlich der Investitionskosten in ähnlicher Größenordnung, wenn diese Systeme jeweils ähnliche Anteile an regenerativer Wärme zur Verfügung stellen.
Deutliche Unterschiede ergeben sich aber hinsichtlich der Betriebskosten und damit hinsichtlich der sozialen Wirkung der Systeme. Hier sind die Hybridsysteme mit KWK insbesondere dann besonders interessant, wenn eine hohe Eigenstromnutzung sichergestellt ist. Berechnungen anhand realer Praxisbeispiele zeigen, dass die Betriebskosten gegenüber einem rein fossilen Betrieb mit einem Gasbrennwertkessel um mehr 25% sinken. Bei den Hybridsystemen mit Gaskessel + Wärmepumpe hingegen steigen die Betriebskoten um ca. 9% an im Vergleich zum rein fossilen Betrieb. Wie bereits erläutert besteht hier die Problematik, dass ein wirtschaftlicher Betrieb immer ohne Einsatz der Wärmepumpe verfolgt werden kann. Diese Fehlentwicklung muss auf jeden Fall vermieden werden!
Die erhebliche soziale Sprengkraft wird auch daran deutlich, dass erst bei einer Absenkung der Strompreise um 50% und einem Anstieg der Gaspreise um 40% gegenüber dem heutigen Preisniveau (08.04.23) die Hybridlösung mit Wärmepumpe/Gaskessel niedrigere Wärmepreise sicherstellt als die Kombination aus Wärmepumpe & KWK vor Ort.
Selbst wenn man eine KWK-Anlage als Spitzenlasterzeuger ansehen wollte wird mit § 71h des GEG der gleichzeitige Betrieb einer Wärmepumpe und einer KWK-Anlage, die z.B. jeweils etwa ein Drittel der Heizleistung abdecken, verhindert. Eine KWK-Anlage im Sinne des §71h nur als Spitzenlastkessel zu verstehen ist aus Sicht des KiB ohnehin falsch und würde in der Praxis auch kaum zum Einsatz kommen, da die vielen Synergien, die Last und Erzeugungsprofile mit WP und KWK aufeinander abzustimmen, nicht genutzt werden könnten.
Die KWK muss daher als eigene Erfüllungsoption im §71 eingeführt werden. Die wichtigsten zusammenfassenden Vorschläge des KiB eV. sind daher:
Vorschlag: Es braucht aus Sicht des KiB e.V. eine zentrale Koordination aller derzeit in Arbeit befindlichen klimaschutzrelevanten Vorhaben der Bundesregierung (z.B. Kraftwerksstrategie, Biomassestrategie etc.) unter Einbeziehung der Praxisperspektive der Akteure (z.B. Planer, Installateure, Hausverwalter etc.) vor Ort.
Die Erfüllungsoption Hybridheizung nach GEG §71h (Hybridheizung aus z.B. Wärmepumpe + Spitzenlasterzeuger) ist in der Form zu modifizieren, dass auch im realen Betrieb eine zu 65% regenerative Wärmeversorgung sichergestellt und regelmäßig anhand von Messerten (eingesetzte Energieträger) überprüft wird. Hierzu ist entsprechend §71a unabhängig von der Leistungsgröße der Wärmepumpe immer eine vollständige Messausstattung zu gewährleisten und im 3-jährigen Turnus auf die Sicherstellung der 65%-Zielstellung zu überprüfen.
Kombinationen aus Photovoltaik, Wärmepumpen und Kraft-Wärme-Kopplungs (KWK) Anlagen vor Ort praxisnah und effizient umsetzbar ermöglichen. Bei der Ermittlung der regenerativen Umwelt- bzw. Abwärme ist die eingesetzte elektrische Antriebsenergie in Abzug zu bringen. Die Abwärmenutzung aus einer systemdienlichen Stromerzeugung mittels KWK ist der erneuerbaren Wärme gleichzustellen. Als systemdienliche Betriebsweise gelten KWK-Anlagen, die über eine Anlagensteuerung verfügen, die in Abhängigkeit des erneuerbaren Stromdargebots betrieben werden können. Dazu sind im GEG in § 71 Kraft-Wärme-Kopplungssysteme mit erneuerbaren Energien als Option zu ergänzen und ein neuer § 71i dazu einzufügen, da die KWK bereits in den Erläuterungen als mögliche Erfüllungsoption aufgeführt ist (siehe Erläuterung Zu Nummer 23 Zu § 71). Der KiB e.V. fordert eine Gleichbehandlung der Nutzwärme der KWK in Bezug auf erneuerbare Wärme mit dem Einsatz von Heizkesseln, da sie die effizienteste Nutzung von Brennstoffen darstellt und die Strom- und Wärmewende verbindet. Eine Benennung von KWK-Systemen mit den entsprechenden Transformationspfaden für 2030 und 2045 für erneuerbare Wärme sorgt für Klarheit auf Anwenderseite. §71 ist zu ändern wie folgt: Die Überschrift lautet §71 Anforderungen an Heizungsanlagen und KWK-Systeme. In §71 (3) ist zu ergänzen: 7. Kraft-Wärme-Kopplungssysteme (KWK-Systeme) mit erneuerbaren Energien nach Maßgabe des § 71i § 71i neu: Anforderungen an Kraft-Wärme-Kopplungssysteme (KWK-Systeme) mit erneuerbaren Energien (1) Beim Einbau oder Aufstellung eines KWK-Systems gelten die Vorgaben des § 71 Absatz 1 als erfüllt, wenn 1. im KWK-System eine gasbetriebene KWK-Anlage verwendet wird, die hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2012/27/EU ist, 2. die einzelnen Wärmeerzeuger, aus denen das KWK-System kombiniert ist, über eine gemeinsame, fernansprechbare Steuerung verfügen, die die technischen Vorgaben des §9 EEG erfüllt, 3. ab dem 1. Januar 2030 mindestens 50 Prozent und ab dem 1. Januar 2035 mindestens 65 Prozent der mit dem KWK-System bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien erzeugt werden und dies zum jeweiligen Stichtag nachgewiesen wird. (2) Absatz 1 Nummer 3 gilt ebenfalls als erfüllt, wenn im KWK-System eine Wärmepumpe eingebaut oder aufgestellt wird, deren thermische Leistung zusätzlich zur KWK-Anlage mindestens 30 Prozent der Heizlast des vom KWK-System versorgten Gebäudenetzes beträgt. Durch das Einfügen des § 71i verschieben sich die nachfolgenden §§ 71 auf j bis p entsprechend.
Gemeinsame Weiterbildungsinitiative für Hausverwaltungen, Energieberater, Planer und Heizungsinstallateure sowie Energieversorgungsunternehmen (EVU), um effiziente Sanierungs- und Finanzierungsfahrpläne gemeinsam entwickeln zu können, die dann auch umsetzbar sind.
Treibhausgasemissionen bei Gebäuden schnellstmöglich reduzieren
– mit Photovoltaik, Wärmepumpe und Kraftwärmekopplung
Dr. Jörg Lange, Wissenschaftlicher Referent Klimaschutz im Bundestag (KiB) e.V., Freiburg, Berlin
Etwa 160 Personen kamen ins Bambikino Gütersloh, um mit Kurt Gramlich vom Klimabeirat Gütersloh und Jörg Lange vom Verein Klimaschutz im Bundestag über die Wärmewende und den Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes zu diskutieren.
Die Stellungnahme zum Kabnettsentwurf des Gebäudeenergiegesetzes hier.
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