PM: Zwei Online-Veranstaltungen erklären, was der Bauturbo ist und wie dieser zum Umbauturbo werden kann

Freiburg, Berlin, 17.10.2025

Der Bauturbo wirft große Fragen auf:

Wenn der Bauturbo falsch verwendet wird, können wir wertvolle landwirtschaftlich genutzte Fläche in einer Größenordnung von 2200 km² verlieren. Das entspricht etwa 85% des Saarlands, bzw. einer Fläche, auf der Weizen  für ca. 23 Millionen Menschen angebaut werden kann. Können wir uns das leisten?

Die akute Wohnungsnot ist unbestritten, wie könnte der zusätzliche Wohnraum geschaffen werden?

Wie kann der Bauturbo zu einem Umbauturbo werden, der auf eine hohe Akzeptanz in der Bevölkerung trifft?

Wer übernimmt am Ende die Verantwortung bei einer Nutzung des Bauturbo? Verwaltung oder Stadt- bzw.  Gemeinderat?

Um diese Fragen zu besprechen, organisiert Klimaschutz im Bundestag e.V. in Kooperation mit anderen Organisationen aktuell zwei Online-Veranstaltungen. Vertreter*innen der Presse sind dazu herzlich  eingeladen.

Am 20. Oktober um 19 Uhr diskutieren Vertreter*innen der Architektur, Landwirtschaft und Kommunalpolitik miteinander.

„Umbauturbo statt Bauturbo – Chancen und Risiken für die Kommunen“. Eine Veranstaltung in Kooperation mit der Erzdiözese Freiburg und der Katholischen Akademie.

Auf dem Podium:

  • Martin Linser (CDU), Vizepräsident Badischer Landwirtschaftlicher Hauptverband e.V.
  • Dipl.-Ing. (FH) Manfred Sautter, stv. Bezirksvorsitzender, Architektenkammer Baden-Württemberg, Kammerbezirk Freiburg
  • Sophie Schwer, Fraktionsvorsitzende Bündnis90/Die Grünen im Freiburger Gemeinderat

Mehr Information und Anmeldung hier: https://klimaschutz-im-bundestag.de/veranstaltung/umbauturbo-statt-bauturbo/

Am 29. Oktober um 18:30 Uhr werden wichtige Aspekte vertieft: Der Bauturbo ist ein erster Schritt Richtung Umbauturbo, aber die Länder und Bund müssen nachlegen, damit er richtig zündet. Auch eine strategische Bodenpolitik ist wichtig, damit eine nachhaltige Stadtentwicklung gewährleistet ist. Und auch neue Akteur*innen: Discounter, Lebensmittelhändler, produzierendes Gewerbe müssen eingebunden werden, um sozialen und ökologischen Wohnraum zu schaffen.

Auf dem Podium

  • Philipp George, Politischer Referent, Klimaschutz im Bundestag e.V.
  • Judith Nurmann, Stadtplanerin, Vertreterin Architects for Future Deutschland

Mehr Information und Anmeldung hier: https://klimaschutz-im-bundestag.de/veranstaltung/umbauturbo-teil-2/

Pressekontakt:

Philipp George
philipp.george@klimaschutz-im-bundestag.de
+49 (0)761 45 89 32 771

Klimaschutz im Bundestag e.V. | Alfred-Döblin-Platz 1 | 79100 Freiburg im Breisgau
Telefon: +49 (0)761 45 89 32 771 | Fax: +49 (0)761 59 47 92 E-Mail:  | Web: www.klimaschutz-im-bundestag.de

PM: Bundesministerin für Wirtschaft und Energie setzt bei Kleinspeichern auf Regulierung statt auf Markt 

Pressemitteilung als pdf finden Sie hier zum download.

Parlamentarischer Staatssekretär Stefan Rouenhoff ließ bei der öffentlichen Anhörung im Petitionsausschuss durchblicken, dass die Bundesregierung an Smart-Meter-Light Lösungen kein Interesse hat, da sie den Aufwand für die Verteilnetzbetreiber Millionen von Kleinspeichern netzdienlich regeln zu wollen, für zu hoch hält.

Dabei ging es der Arbeitsgruppe Balkonkraftwerke um den Petenten Andreas Schmitz in Begleitung von Christian Ofenheusle mit der Petition nicht darum, dass Verteilnetzbetreiber die Kleinspeicher in Wohnungen und Eigenheimen von außen regeln sollen, sondern um ein Preissignal, dass es den Betreibern selbst ermöglicht, sie netzdienlich zu betreiben.
Ein Sicherheitsrisko, wie bei Intelligenten Meßsystemen, die auch Daten zur Regelung von Anlagen wie Wärmepumpen, Wallboxen oder Großspeicher manipulierungssicher übermitteln können müssen, gibt es hier nicht.

Die sichere Übertragung von Messdaten und Strompreisen ist auch mit einfacheren Sicherheitsstandards möglich, wie die hohen Rolloutquoten von Smart-Metern im Ausland (Dänemark 100%, Frankreich mehr als 90%) belegen. 

Über die reine Kommunikation von Messdaten und Strompreise ist keine direkte Manipulation der Anlagen möglich. 

Aus Sicht des Petenten sollen die Nutzer nur ein finanzielles Angebot erhalten, um ihren Kleinspeicher baldmöglich netzdienlich einsetzen zu können. Ob sie es dann auch tun, bleibt ihnen überlassen. Die Technik dazu ist vorhanden. Es geht vor allem darum ein Übertragungsverfahren festzulegen, dass die Versorgungsunternehmen auch zur Abrechnung von Viertelstundenwerten nutzen dürfen.

Die technischen Voraussetzungen  sollte auf Grund der Pflicht dynamischer Strompreise anzubieten, gegeben sein. Der Aufwand sinnvoll dynamische Netzentgelte, die ohnehin lokal unterschiedlich sind, darin zu integrieren sollte überschaubar sein.

Weitere Erläuterungen zu den Forderungen der Petition finden sich unter: 
Infoblatt zu Kleinspeichern der AG Balkonkraftwerke

Link zur Videoaufzeichnung der öffentlichen Anhörung
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw42-pa-petitionen-1111668

Pressekontakt 
Dr. Jörg Lange 
Klimaschutz im Bundestag (KiB) e.V. [bis 21.5.2022 CO2 Abgabe e.V.] 
Lobbyregister des Deutschen Bundestages R001260 
Eingetragen beim Amtsgericht Freiburg unter VR 701860 
Alfred-Döblin-Platz 1 
79100 Freiburg im Breisgau 
Tel.: +49 (0)761 45 89 32 77 | joerg.lange@klimaschutz-im-bundestag.de https://www.klimaschutz-im-bundestag.de 

PM: Schutz des Außenbereichs im Rahmen der BauGB-Novelle (Bauturbo)

Lesen Sie das Dokument hier als PDF mit Fußnoten

Freiburg/Berlin, den 05.10.2025

Anlass
Am 8. Oktober berät der Bauausschuss erneut den sogenannten Bauturbo (Tagesordnung der nicht-öffentlichen Sitzung).Das ist eine der letzten Möglichkeiten, um Änderungsanträge in das Verfahren einfließen zu lassen.
Aktuell riskiert die Bundesregierung zwei fundamentale Grundsätze der modernen Stadtentwicklung zu verfehlen: (1) Innen- vor Außenentwicklung und (2) Stadt der kurzen Wege.

(1)    Innen- vor Außenentwicklung

In dem aktuellen Gesetzentwurf wird die Bebauung des Außenbereichs ohne Bebauungsplan ermöglicht. Dies könnte einen massiven Flächenverbrauch vor allem durch Einfamilienhäuser nach sich ziehen.
Neben Fachverbänden (Stadtplanung, Architektur) warnen auch Stakeholder, die der Union traditionsgemäß nahe stehen, vor den Folgen. (Bauernverbände)
Befürchtet werden:
•    Wildwuchs im Außenbereich (Deutscher Bauernverband)
•    Verstoß gegen das Ziel Flächenverbrauch auf Netto-Null bis 2035 (Bad. Landwirtschaftlicher Hauptverband e.V.)
•    unkontrollierte Zersiedelung der Landschaft (Bundesrat)
•    keine Berücksichtigung von Zielen der Raumordnung (Bundesrat)
•    freie Außenbereiche sind für die Städte schützenswert für Frischluft, Trinkwasser, Lebensmittel- oder Energiepro- duktion (Stellungnahme von Kommunen)
•    Bauturbo widerspricht dem Grundsatz Innen- vor Außenentwicklung (Katholische und Evangelische Kirche)
•    beschneidet das Potenzial für Mixed-Use-Objekte z.B. Oben wohnen, unten Ärzte
•    konterkariert das Konzept der Stadt der kurzen Wege

Deutscher Bauernverband

Der Bauernverband hat in seiner Stellungnahme klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Öffnung des Außenbereichs für ihn inakzeptabel ist. Stattdessen schlägt er vor, die Innenentwicklungspotenziale zu nutzen, um bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.(Deutscher Bauernverband Stellungnahme)
„Der sog. „Bauturbo” sorgt für Wildwuchs im Außenbereich. Wohnraumbedarf ist zweifellos vorhanden, rechtfertigt aber nicht, alle anderen Belange (unangemessen) hinten anzustellen. Es wird unzureichend gewährleistet, dass das tatsächliche Wohnungspotenzial des Innenbereichs eine umfängliche Berücksichti-gung findet. Der Gesetzesentwurf selbst spricht in der Begründung davon, dass ein Abweichen von den Regelungen des BauGB trotz der daran angeknüpften Voraussetzungen „Vereinfachungsmöglichkeiten in einer nicht vorab abschließend zu benennenden Vielfalt” ermöglicht. Genau dies hat der Umgang mit dem europarechtswidrigen § 13b BauGB deutlich als Fehlgebrauch aufgezeigt. Weniger die Großstädte als vielmehr kleinere Kommunen mit Innenbereichspotenzial für mehr Wohnraum machten davon Gebrauch, was bekanntlich zur Verödung der Ortskerne führte (sog. Donut-Effekt)“ (S.8)

Badischer landwirtschaftlicher Hauptverband

Auch auf der Landesebene bemüht sich der Bauernverband den Außenbereich zu schützen.
Gemeinsam mit Umweltverbänden hat er 2023 den Volksantrag „Ländle leben lassen – Flächenfraß stoppen“ initiiert.
In diesem Zusammenhang unterstreicht er die Notwendigkeit einen Paradigmenwechsel in der Siedlungspolitik einzuleiten.
Obwohl über 52.000 Unterschriften gesammelt wurden, ging der Landtag auf keine Forderung des Bündnisses ein, dementsprechend enttäuscht zeigten sich die beteiligten Verbände (Badischer landwirtschaftlicher Hauptverband)
„Angesichts der klaren Aussage im Koalitionsvertrag, den Flächenverbrauch kurzfristig auf 2,5 Hektar pro Tag und bis 2035 auf Netto-Null zu reduzieren, betrachten die Initiatoren von Ländle leben lassen die Entscheidung als nicht nachvollziehbar. Der hohe Flächenverbrauch, der vor allem im ländlichen Raum stattfindet, wäre nicht notwendig. In denselben Dörfern, in denen alle paar Jahre neue Einfamilienhausge- biete ausgewiesen werden, stehen oft Häuser und Wohnungen leer, sind bestehende Bauflächen ungenutzt und andere Verdichtungspotenziale werden nicht ausgeschöpft“.

Bundesrat

Mit acht angeführten Landesregierungen ist die Union die dominante Kraft innerhalb des Bundesrats. Darüber hinaus haben die Länder eine hohe Kompetenz, wenn es um das Thema Raumordnung und Städteentwicklung geht. Dementsprechend wichtig ist ihr Votum, wenn es um dieses Problemfeld geht. Das Bauplanungsrecht und damit die BauGB-Novelle ist reine Bundessache, somit muss der Bundesrat das Gesetz nicht ratifizieren.
Obwohl der Bundesrat formal kein Mitspracherecht hat, hat er sich in Form einer Stellungnahme in den Diskurs eingebracht ist, was äußerst selten ist und die hohe Brisanz verdeutlicht. Konkret macht der Bundesrat vier Regelungsvorschläge wie der Außenbereich geschützt werden kann, ohne das Kernanliegen (bezahlbarer Wohnraum) zu schwächen. Ebenso sieht er die Möglichkeiten für den weiteren Ausbau von Erneuerbaren Energien gefährdet. Auch die prioritäre Entwicklung von Gebieten, die gut an die vorhandene Verkehrsinfrastruktur angebunden sind, werde konterkariert. (Stellungnahme des Bundesrats zur BauGB-Novelle)
„Eine solche Regelung ermöglicht die unkontrollierte Zersiedelung des Außenbereichs und gefährdet hierdurch den Außenbereichsschutz […] Eine solche unbestimmte Regelung widerspricht dem Grundsatz auf sparsamen Umgang mit Grund und Boden sowie dem Vorrang der Innen- vor der Außenentwicklung. Schließlich verursacht eine entsprechende Wohnraumausweitung in den Außenbereich aufgrund der hierdurch entstehenden zusätzlichen Immissionsorte ein unkalkulierbares Risiko für die eigentlich nach § 35 BauGB privilegierten Vorhaben, insbesondere Anlagen zum Ausbau erneuerbarer Energien […] Die Intention dieses Gesetzentwurfs, die Schaffung von Wohnraum zu erleichtern und zu vereinfachen wird sehr begrüßt. Dennoch wird mit der Einführung des § 246e BauGB-E (anders als etwa mit der Ergänzung des § 34 BauGB um Absatz 3b) zumindest in Teilen der falsche Weg beschritten […]
Die Sonderregelung in § 246e BauGB-E ermöglicht somit auch Wohnbauvorhaben im räumlichen Zusammenhang von sehr kleinen Ortslagen und sogar in der Umgebung von isoliert im Freiraum liegenden kleinen Bebauungsplanflächen (zum Beispiel für einzelne Gewerbebetriebe).
Die über die Raumordnung angestrebte wirtschaftlich effiziente und verkehrsvermeidende Konzentration der Siedlungsentwicklung auf infrastrukturell gut ausgestattete und angebundene Bereiche wird damit konterkariert und zudem die weitere Zersiedelung der Landschaft begünstigt […] Dies würde dem Leitbild einer nachhaltigen europäischen Stadt der „Neue Leipzig-Charta“ widersprechen, das Grundlage jeder Siedlungsentwicklung sein sollte […] Eine zusätzliche Flächenversiegelung gerade in sensiblen klimatischen Bereichen oder Überschwemmungsbereichen würde zu erheblichen Problemen führen“. (S. 14 ff)

Falls der Außenbereich dennoch Teil des Gesetzentwurfs bleibt, macht der Bundesrat behelfsmäßig noch folgenden Vorschlag, um die schlimmsten Konsequenzen abzuwenden:
„Zumindest sind drei elementare Anforderungen für verbindlich zu erklären: Das Gewährleisten einer aus- reichenden Erschließung (v. a. auch bezogen auf die Abwasserbeseitigung und Trinkwasserversorgung), die Vereinbarkeit von größeren, raumbedeutsamen Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung sowie die Berücksichtigung von Klimawandelfolgen. Gerade letzteres ist vor dem Hintergrund der aktuellen Hitzeperioden sowie Starkregen- und Hochwasserereignisse der letzten Jahre unabkömmlich; dabei sind insbesondere auch die wasserrechtlichen Bestimmungen zu Überschwemmungsgebieten zu beachten“ (S. 18)

Kommunen

Anlässlich der Sachverständigen-Anhörung im Rahmen der öffentlichen Ausschusssitzung des Bauausschuss am 10.09.2025 haben sich neun Kommunen mit eigenen Forderungen zur BauGB-Novelle eingeschaltet.(Gemeinsame Stellungnahme der Kommunen) Darunter auch zwei die Unions-geführt sind (Bayreuth und Düsseldorf). Ein zentraler Punkt ist die Begrenzung des Anwendungsbereichs des neuen § 246 e auf den Innenbereich.
„der Außenbereich gegenüber der Innenentwicklung geschützt und vom „Bauturbo“ weitgehend ausgenommen wird,“
„Den „Bauturbo“ begrenzen: Außenbereiche sichern! Die Außenbereiche sind planungsrechtlich vor Bebauung geschützt, weil sie herausragende Funktionen für die Versorgung der Städte, z.B. für die Frischluft-, Trinkwasser-, Lebensmittel- oder Energieproduktion, übernehmen. Diese schützenswerten Belange dürfen nicht durch den „Bauturbo“ aufs Spiel gesetzt werden. Allein die „Außenbereiche im Innenbereich“ – meist innerstädtische, gut erschlossene Areale – sollten als Potentiale mit Hilfe des „Bauturbos“ gehoben werden können. Hingegen droht bei einer generellen Anwendungsmöglichkeit des „Bauturbos“ an Siedlungsrändern die Entstehung von Wohnsiedlungen ohne ausreichend Anschluss und Versorgung, die mit hohen Kosten nachgerüstet werden müssten“

Katholische und Evangelische Kirche

Die politischen Vertretungen der beiden Hauptkirchen in Deutschland haben sich ebenfalls zu Wort gemeldet. Der Außenbereich erfülle wichtige Aufgaben für die Gesellschaft, Wohnraum gehöre nicht dazu. Damit widerspreche die Bundesregierung dem Grundsatz Innen- vor Außenentwicklung, so die Gemeinsame Stellungnahme des Kommissariats der deutschen Bischöfe (Katholisches Büro in Berlin) und des Bevollmächtigten des Rates der EKD bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union 03.09.2025.
„Dann würde der Anwendungsschwerpunkt des § 246e BauGB-E allerdings wohl im Außenbereich liegen. Gerade im Außenbereich sind aber Vorhaben des Wohnungsneubaus besonders problematisch, da dieser Bereich grundsätzlich von der Bebauung freigehalten werden und solchen Vorhaben Raum geben soll, die aufgrund ihrer Art und ihres Bedarfs auf den Außenbereich angewiesen sind. Die Wohnbebauung gehört nicht hierzu […] Somit kehrt § 246e BauGB-E letztlich die von uns vertretene Priorisierung des Bauens im Bestand und der Umnutzung von Nichtwohngebäuden vor dem Neubau auf versiegelten Flächen vor dem Neubau auf bisher unversiegelten Flächen um. Wir halten das aus den genannten ökologischen, ökonomischen und sozialen Gründen für verfehlt und für ein falsches Signal an die Bau- und Immobilienwirtschaft. Auch gesellschaftlich setzt § 246e BauGB-E so ein ungutes Zeichen.“ (S. 14)

Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände

“Angesichts der vorgeschlagenen weitreichenden Abweichungsmöglichkeiten vom geltenden Planungsrecht können wir allerdings nicht ausschließen, dass langfristige städtebauliche Ziele zur nachhaltigen, funktionalen und sozial ausgewogenen Stadtentwicklung der Kommunen konterkariert werden.
Die beabsichtigten Regelungen der §§ 246e, 31 Abs. 3 sowie 34 Abs. 3b BauGB-E stellen einen erheblichen Eingriff in die kommunale Planungs- und Steuerungshoheit dar. Sie werden absehbar mit langfristig höheren Folgekosten, städtebaulichen Fehlentwicklungen sowie einem deutlich wachsenden kommunalen Koordinierungsaufwand einhergehen.”

(2)    Stadt der kurzen Wege

Der Bauturbo ist aktuell nur für reine Wohngebäude zulässig. Damit verpufft ein Großteil des erhofften Beschleunigungseffekts. Gerade wenn Supermärkte aufstocken sollen, funktioniert das häufig nur mit einem Abriss und Ersatzneubau.
Daraus resultiert ein Mixed-Use-Objekt: oben wohnen, unten Einzelhandel. Aber genau diese gemischte Nutzung ist im Gesetzentwurf nicht vorgesehen.
Verbände über alle Lager hinweg (Bauindustrie, Umweltverbände, ArchitektInnen, Handwerksverbände) fordern, dass auch Gebäude mit einem untergeordneten Gewerbeanteil zulässig sind. Damit wären innovative Bauprojekte möglich, die einen echten Mehrwert für alle AnwohnerInnen bieten.

Bundestags-Petition zum netz- und systemdienlichen Betrieb von kleinen Stromspeichern

Pressemitteilung, Freiburg/Berlin, 28. Februar 2025.

Pressemitteilung als pdf

Klimaschutz im Bundestag (KiB) e.V. unterstützt E-Petition im Bundestag zum netz-und systemdienlichen Betrieb von kleinen Stromspeichern.

Kleine Batteriespeicher erfreuen sich großer Beliebtheit.

Die Leistung und Kapazität von kleinen Stromspeichern (bis 30 kWh Speicherkapazität) hat sich seit 2020 mehr als verzehnfacht. Aktuell sind im Marktstammdatenregister Batteriespeicher mit einer Gesamtkapazität von 15,4 Gigawattstunden registriert (https://battery-charts.rwth-aachen.de), und jeden Monat kommen derzeit etwa 0,5 Gigawattstunden hinzu.

Bereits heute könnte damit rechnerisch der Stromverbrauch in Höhe von durchschnittlich etwa 15 GWh pro Stunde von allen Haushalten (2024 waren es insgesamt 133 TWh) für eine Stunde zwischengespeichert werden. Diese Kapazität wird bislang vor allem dazu genutzt, den Eigenstromanteil zu erhöhen.

Kleine Batteriespeicher können flexibel betrieben werden.

Batteriespeicher können mit den neuen Regelungen des im Januar verabschiedeten „Solarspitzengesetzes“ flexibler betrieben werden. Sie dürfen Netzstrom zwischenspeichern und gezielt wieder ins Netz einspeisen. Diese Neuerung soll helfen, Stromspitzen zu glätten und Netzauslastungen besser zu managen.

Die Petition fordert nun finanzielle Anreize (lokale Strompreise), die in den Tools der Hersteller zum Energiemanagement der Batteriespeicher genutzt werden können, um die Speicher nicht nur auf Eigenstrom zu optimieren, sondern auch netz- und systemdienlich betreiben zu können.

Mit netzdienlich ist gemeint, Netzausbau einsparen zu können, indem z.B. die Speicher in den Mittagsstunden geladen werden, um solare Einspeisespitzen zu dämpfen.

Mit systemdienlich ist gemeint, den geladenen Strom aus dem Speicher vor allem dann zu nutzen, wenn damit fossile Kraftwerksleistung vor Ort eingespart werden kann.

Anreize für einen netz- und systemdienlichen Betrieb fehlen!

Es braucht geeignete lokale Preissignale. So entsteht ein ökonomischer Anreiz, günstigen erneuerbaren Strom zu speichern und diesen dann in teuren Zeiten selbst zu verbrauchen oder Überschüsse einzuspeisen. Damit würden Stromkosten eingespart und zugleich das Netz entlastet. Dies ist über ein Zusammenspiel lokaler variabler Netzentgelte und dynamischer Strompreise möglich, die die jeweilige Situation im lokalen Stromnetz abbilden.

Wie die technischen und regulatorischen Hindernisse zur Einbindung von lokalen Preissignalen in ein Energiemanagement zum netz- und systemdienlichen Betrieb von Kleinspeichern überwunden werden können, zeigt eine Kurzstudie des KiB e.V. auf, die im Rahmen eines von der Deutschen Bundesstiftung Umwelt geförderten Projektes des Balkonsolar e.V. erstellt wurde.

Die gestern freigeschaltete E-Petition an den Bundestag wurde von den Mitgliedern der AG Balkonkraftwerke erarbeitet und über den bekannten YouTuber Andreas Schmitz a.k.a. Akkudoktor eingereicht.

Die Petition läuft noch bis zum 10. April und kann unter folgendem Link unterzeichnet werden: https://petition.akkudoktor.net/

Weitere Infos unter https://akkudoktor.net/pub/balkonsolar-und-heimspeicher-petition

Die aktuelle Petition baut auf einer erfolgreichen Petition zur Privilegierung von Steckersolargeräte aus dem Jahr 2023 auf und möchte Menschen unterstützen, die einen Teil ihrer Energieversorgung mit Photovoltaik und Batteriespeicher selbst in die Hand nehmen wollen.

Informationen zu Petitionen im Deutschen Bundestag finden sich hier. Hat eine Petition innerhalb der Mitzeichnungsfrist von 6 Wochen (42 Tagen) das Quorum von 30.000 Unterstützungen erreicht, so wird die Petentin bzw. der Petent regelmäßig in öffentlicher Ausschusssitzung angehört. Um eine Petition mitzeichnen zu können, muss man sich hier registrieren

Pressekontakt

Dr. Jörg Lange
Tel.: +49 (0)761 45 89 32 77
joerg.lange@klimaschutz-im-bundestag.de

Im Netzwerk des Klimaschutz im Bundestag (KiB) e.V. haben sich unter den mehr als 900 Mitgliedern, zahlreiche Praktiker aus Unternehmen, Verbänden, Kommunen und Einzelpersonen zusammengeschlossen, um u.a. die bundespolitischen Rahmenbedingungen so zu ändern, dass die Energiewende vor Ort und damit der Klimaschutz schneller, unbürokratischer und systemdienlicher umgesetzt werden kann. Der KiB e.V. versteht sich als Netzwerk zwischen Praktikern und Politik.

Nach eigenen Schätzungen sind aktuell in Deutschland mehr als zwei Millionen Steckersolargeräte in Betrieb. Die Stromerzeugung über Steckersolargeräte liegt bei etwa einer Milliarde Kilowattstunden.

Mit der gesetzlichen Privilegierung der Steckersolargeräte kann Mietenden ein Balkonkraftwerk in der Regel nicht mehr verwehrt werden.

Bisher werden nur wenige Steckersolargeräte mit einem Kleinspeicher kombiniert betrieben (<5%). Mit einem Kleinspeicher wird es möglich den Eigenstromanteil von 20-30% auf 70% und mehr zu steigern.

Nach eigenen Schätzungen sind aktuell in Deutschland mehr als zwei Millionen Steckersolargeräte in Betrieb. Die Stromerzeugung über Steckersolargeräte liegt bei etwa einer Milliarde Kilowattstunden. Mit der gesetzlichen Privilegierung der Steckersolargeräte kann Mietenden ein Balkonkraftwerk in der Regel nicht mehr verwehrt werden. Bisher werden nur wenige Steckersolargeräte mit einem Kleinspeicher kombiniert betrieben (<5%). Mit einem Kleinspeicher wird es möglich den Eigenstromanteil von 20-30% auf 70% und mehr zu steigern.

Ist Bauen von gestern? – Veröffentlichung der Wohnraumsuffizienz-Broschüre 

Berlin, Flensburg, Zürich, Delft, Freiburg, den 11.12.2024. Sechs Autor*innen aus Wissenschaft und Praxis zeigen, dass die besten Lösungen für die soziale und ökologische Wohnraumversorgung meist abseits vom klassischen Neubau liegen. Gerade vor dem Hintergrund steigender Baukosten und Zinsen, die Neubauprojekte erschweren, gewinnen alternative Lösungskonzepte zunehmend an Bedeutung.  

Unter diesem Link finden Sie die aktuelle Version der Broschüre: https://klimaschutz-im-bundestag.de/wohnraumsuffizienz/ 

“Die Potenziale im Bestand sind enorm: Mit Aufstockungen, Umwandlungen (Büro zu Wohnraum), Aktivierung von Leerstand und Hausteilungen können bis zu 330.000 zusätzlichen Wohneinheiten pro Jahr entstehen. Und diese sind meist kostengünstiger, klimafreundlicher, flächenschonender und schneller als der klassische Neubau”, sagt Philipp George, politischer Referent bei Klimaschutz im Bundestag e. V. 

Neben den theoretischen Potenzialen geht die Broschüre aber auch auf die Probleme ein, die bei der Umsetzung von Umbaumaßnahmen im Bestand bestehen. Gerade die rechtlichen Probleme sind vielfältig und betreffen alle Verwaltungs- und Politikebenen – von der kommunalen bis zur Bundesebene. 

“Wohnraumsuffizienz bedeutet nicht, dass Neubau verboten wird,” sagt Craig Morris, Geschäftsführer von Klimaschutz im Bundestag e. V. “Vielmehr ist es eine Denkweise, bei der alle Potenziale erhoben werden, bevor zusätzliche Fläche versiegelt wird. Das Konzept zeigt, dass soziale und ökologische Ziele miteinander in Einklang gebracht werden können. Es besteht akuter Handlungsbedarf, da der Wohnungsbereich in Deutschland weder sein Flächen- bzw. Klimaziel einhält, noch seinen sozialen Auftrag erfüllt”. 

Die Broschüre präsentiert erfolgreiche Konzepte aus dem In- und Ausland. Sie appelliert an die Politik, den Rechtsrahmen zu modernisieren, und ermutigt Wohnungseigentümer*innen, neue Wege zu gehen, um ihre Immobilie optimal zu nutzen. Die Broschüre hat nicht den Anspruch, eine abschließende Antwort darauf zu geben, wie die optimale Politik im Wohnungsbereich aussieht, sondern möchte Impulse für die öffentliche Debatte liefern. 

Neben der Broschüre bemüht sich der Verein auch mit Online-Formaten, um den Dialog zwischen Wissenschaft und Politik im Bereich Wohnraumsuffizienz zu fördern. Das nächste Webinar befasst sich mit der Eigentumsfrage und Rekommunalisierungs-Möglichkeiten. Neben einer CDU-Abgeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft werden auch eine Bundestagsabgeordnete und eine Forscherin der University Greenwich (UK) teilnehmen. Für weitere und laufende Informationen besuche Sie bitte: https://klimaschutz-im-bundestag.de/wohnraumsuffizienz/ 

“Klimaschutz im Bundestag e.V.” ist ein gemeinnütziger und unabhängiger Verein und setzt sich mit seinen knapp 900 Mitgliedern (Kommunen, Unternehmen, Haushalte) für praxisorientierte Lösungsvorschläge im Rahmen der sozial-ökologischen Transformation ein. 

Pressekontakt 

Philipp George 
Politischer Referent 
philipp.george@klimaschutz-im-bundestag.de  
+49 (0)761 45 89 32 77 

Wichtige Optionen zum Strommarktdesign gar nicht untersucht

Berlin, Deggendorf, Freiburg, Mauer, den 5.9.2024. Das BMWK hat ein Papier mit dem Titel „Strommarktdesign der Zukunft: Optionen für ein sicheres, bezahlbares und nachhaltiges Stromsystem“. Darin wird das Potenzial von lokalen Preisen unterschätzt.

Zusammen mit dem Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e. V., OpenEMS, solares bauen, und StromDAO hat Klimaschutz im Bundestag e. V. deshalb einen Lösungsvorschlag erarbeitet.

Link zur Stellungnahme zum Strommarkt der Zukunft
https://klimaschutz-im-bundestag.de/wp-content/uploads/2024/09/Stellungnahme-zum-Strommarkt-der-Zukunft_2024_09_06.pdf

Einen Erläuterungsbericht Sie hier nachlesen.

Lösungsvorschlag: Lokale Preise und Einspeise(Kapazitäts-)versicherungspflicht

Aus Sicht der Praxis vor Ort sind für einen flexiblen netz- und systemdienlichen Betrieb von Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen lokal differenzierte Steuerungssignale erforderlich. Sie sollten zwei Informationen in der Vorhersage widerspiegeln. Zum einen die Information über den Zustand des Stromnetzes. Ist in den nächsten Stunden mit einer Überlastung zu rechnen, oder kann noch mehr Strom bezogen oder abgegeben werden? Vergleichsweise einfache mögliche Ansätze, wie die Netzlast in der Kaskade der verschiedenen Netzebenen bestimmt und wie darauf aufbauend Netzentgelte berechnet werden können, liegen vor.

Die zweite Information sollte die aktuell benötigte fossile Residuallast anzeigen, um danach Erzeugungsanlagen vor Ort treibhausgasarm betreiben zu können. Ein Signal dieser Art ist der bereits verfügbare regionale Grünstromindex.

Dadurch werden flexible und dezentrale Lösungen möglich, die auch Anreize für Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung schaffen können. Dazu müssen sowohl die Mindestverfügbarkeit der fossilen und erneuerbaren Erzeugungskapazitäten als auch die Vermeidung von Netzengpässe (Stromlogistik) in den lokalen Stromkosten ihren Niederschlag finden. Gesetzliche Mindestanforderungen an Verfügbarkeit und Netzdienlichkeit in Form einer Kapazitäts- oder Einspeiseabsicherungsplicht, schaffen einen verlässlichen Rahmen. Auf dieser Basis können verschiedene Akteure wie Planer, Aggregatoren, Finanzdienstleister oder kommunale EVUs unter Ausnutzung des gesamten vor Ort nutzbaren Wissens Flexibilitätsoptionen anbieten, um die Absicherungspflichten kostengünstig zu erfüllen.

Claus-Heinrich Stahl, Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V.

Craig Morris, Klimaschutz im Bundestag e.V.

Christof Wiedmann, OpenEMS Association e.V.

Strom und Wärme zusammendenken!

Freiburg/Berlin, 2. September 2024.

Klimaschutz im Bundestag (KiB) e.V. legt Abschlussbericht vor zum Projekt „Kommunale sektor- und spartenübergreifende Energieleitplanung (KSSE)“

Der KiB e.V. ruft dazu auf, in einer verbände- und parteiübergreifenden Initiative zusammen mit Praktikern eine Flexibilitätsstrategie zu entwickeln, die zum einen Strom und Wärme umfasst und zum anderen Anreize für Flexibilisierungsmaßnahmen sowohl auf der Angebots- als auch der Nachfrageseite schafft.

Mit der Novelle des Gebäudeenergie­ge­setzes (GEG) und dem neuen Wärme­planungs­ge­setz (WPG) liegt der Fokus auf der Wärmepumpe und nicht mehr auf der Ein­spa­rung von Primärenergie oder der Sanierung der Gebäude­hülle.

Manchen Befragten geht diese Fokussierung auf den Heizungstausch und allein auf erneuerbare Wärme zu weit. Die neue Situation aus Sicht der Praxis zu bewerten, war Gegenstand des Projektes.

„Es fehlen netz- und systemdienliche Signale, die den Anlagenbetreiber vor Ort anzeigen, wann er besser weniger Strom aus dem Stromnetz bezieht, weil es wenig erneuerbaren Strom gibt oder wann er z.B. seine Wärmepumpe betreiben kann, weil es viel Strom aus Sonne und Wind im Netz vor Ort gibt“, sagt Jörg Lange von Klimaschutz im Bundestag.

Bei größeren Gebäuden oder Gebäudenetzen ist laut KSSE-Projekt eine Kombination aus Photovoltaik, Wärmepumpe und Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ideal. Im Vergleich z.B. mit einer ausschließlichen Wärmeversorgung über eine Wärmepumpe können bei der Kombination von PV, Wärmepumpe und KWK sowohl die Kosten als auch CO2-Emissionen für mindestens die nächsten 10 Jahre in sehr vielen Fällen am niedrigsten gehalten werden. Zukünftig ist sicher zu stellen, dass der Strom, wenn einmal nicht genug Solar- und Windstrom zeitgleich zum Bedarf zur Verfügung stehen (Residuallast), aus dezentralen Speicherkraftwerken kommt, die überwiegend mit erneuerbar erzeugten Brennstoffen wie z.B. Wasserstoff, Biomethan oder Ethanol betrieben werden.

Die umgestaltete BEG-Förderung bewertet bislang nicht, wie viele Emissionen ein Heizungstausch tatsächlich spart. Deshalb sollte die BEG-Förderung am Maßstab der Treibhausgase ausgerichtet werden, so eine Schlussfolgerung aus den KSSE-Projektergebnissen.

Im Rahmen des Projektes wurden

  • rund 339 Personen aus der Praxis der Wärmewende mittels 93 Fragen online befragt,
  • zahlreiche tiefergehende Interviews mit Personen aus ganz unterschiedlichen Praxisbereichen geführt,
  • etwa 70 der zu Beginn 2024 vorliegenden kommunalen Wärmepläne Baden-Württembergs analysiert,
  • zahlreiche Fallbeispiele hinsichtlich Emissionen, Residuallast und Kosten betrachtet sowie
  • die Residuallast aus mathematisch energetischer Sicht analysiert, wie zukünftig der Energiebedarf zu 100% aus erneuerbaren Energien (vorwiegend Sonnen- und Windstrom) gedeckt werden kann.

Die Dokumente (Endbericht, Kurzfassung, Thesen und Teilberichte) zum Projekt liegen auf folgender Projektwebseite zum Herunterladen vor:

https://klimaschutz-im-bundestag.de/ksse/

Eine Zusammenfassung der Thesen und konkreten Vorschläge finden sich in der
Kurzfassung des Endberichtes (pdf, 31 Seiten, 2 MB).

In zwei Webinaren werden die Ergebnisse zur Diskussion gestellt.

Teil I am Donnerstag, den 5.9. um 17 Uhr legt den Schwerpunkt auf die Diskussion der Analyseergebnisse: Ergebnisse aus der Online-Umfrage, den Gesprächen mit Menschen aus der Praxis und Darstellung ausgewählter Fallbeispiele.

Anmeldung zu Teil I unter
https://klimaschutz-im-bundestag.de/civicrm/event/register/?id=89&reset=1

Teil II am Donnerstag, den 12.9. um 17 Uhr legt den Schwerpunkt auf die Diskussion der Anforderungen z.B. an eine Neuordung des Strommarktes und der Netzentgelte, um mehr Flexibilität vor Ort in der Praxis zu ermöglichen.
Anmeldung zu Teil II unter
https://klimaschutz-im-bundestag.de/civicrm/event/register/?id=90&reset=1

KSSE in zehn Thesen

  1. Um die entsprechenden Flexibilitäten vor Ort zu ermöglichen, sollte die kommunale Wärmeplanung zu einer sektor- und spartenübergreifenden Energieleitplanung weiterentwickelt werden.
  2. Die Praxis bei Strom und Wärme folgt derzeit z.B. beim Ausbau von Wärmepumpen oder den Erneuerbaren weder den wissenschaftlichen Szenarien noch der Politik und ihren gesetzlichen Vorgaben.
  3. Die Stromversorgung mit Sonne und Wind unter Einbeziehung der Infrastrukturkosten (für Stromtransport und backup-Kraftwerke der saisonalen Speicherung) kostet aktuell mehr als die fortgesetzte Verbrennung fossiler Brennstoffe, aber um ein vielfaches weniger als das Verfehlen der Klimaziele, wenn die externen Kosten berücksichtigt würden.
  4. Die Kosten für den derzeit geplanten Netzausbau, das Netzengpassmanagement, und den Bau emissionsarmer Residuallastkraftwerke könnten die Netzentgelte mehr als verdoppeln und damit eine sozialverträgliche Wärmewende gefährden.
  5. Lokale (nodale) Signale (Anreize) für mehr Flexibilität vor Ort sind ein Teil der Lösung, um den Ausbau der Stromnetze und der mit grünen Brennstoffen betriebenen Residuallastkraftwerken zu begrenzen.
  6. Biogasanlagen können in der Fläche durch Umbau zu Speicherkraftwerken zur Abdeckung saisonaler Residuallasten ausgebaut werden und gesicherte Leistung bereitstellen.
  7. Bilanzierung, Monitoring, Nachjustierung und Bewertung der Maßnahmen im Gebäudebereich anhand von Treibhausgasen tragen zur Effizienz und zur Einsparung von Treibhausgasen in den nächsten 10-15 Jahren bei.
  8. Die Sanierung der Gebäudehülle ist nur im Rahmen üblicher Sanierungszyklen wirtschaftlich darstellbar. Sie steht im Wettbe­werb zu weiteren technischen (z.B. Nach­justieren, Monitoring) und organisatorischen Maß­nahmen (z.B. gemeinschaftliche Ge­bäude­versorgung).
  9. Ohne Maßnahmen zur Wohnraum­suffizienz und einem dauer­haften Entziehen von Wohnungen aus dem gewinnorientierten Wohnungs­markt (Wiener Modell) werden die Kosten für Wohnraum weiter erheblich steigen und eine energetische Sanierung in vielen Fällen verhindern.
  10. Förderprogramme für die energetische Sanierung sollten an der tatsächlichen Einsparung von Treibhausgasemissionen und in der Höhe an sozialen Kriterien bemessen werden.

Das Projekt wurde gefördert mit Mitteln der Deutschen Bundestiftung Umwelt (DBU-AZ 38842, Laufzeit Mai 2023-August 2024).

Pressekontakt

Dr. Jörg Lange

Klimaschutz im Bundestag e.V.

Alfred-Döblin-Platz 1

79100 Freiburg im Breisgau

Tel.: +49 (0)761 45 89 32 77 |

joerg.lange@klimaschutz-im-bundestag.de

Der Klimaschutz im Bundestag e.V. (ehemals CO2 Abgabe e.V.) ist ein Zusammenschluss von ca. 900 Unternehmen, Verbänden, Kommunen und Einzelpersonen, die sich für wirksame Klimaschutzmaßnahmen einsetzen.

Das Wachstumschancengesetz als verpasste Chance

Berlin, 20.11.2023. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.11.2023 fehlen 60 Milliarden Euro im Klimatransformationsfonds. Um das Loch wieder zu füllen, könnte der Bundestag klimaschädliche Subventionen abbauen. Leider passiert genau das nicht.

Am Freitag hat der Bundestag das Wachstumschancengesetz beschlossen. Es enthält 240 Millionen Euro für teure E-Fahrzeuge. Das Preislimit für dienstliche E-Autos wurde von 60.000 auf 80.000 angehoben. Davon können nur reichere Bürger profitieren. Laut einer Kurzstudie von Caritas, FÖS, und der Klima-Allianz findet man die Hälfte aller Dienstwagen bei den obersten zehn Prozent der Einkommensverteilung.

Hybrid-Fahrzeuge werden außerdem weiterhin bis zu einem Ausstoß von 50g/km gefördert. Was wie ein Deckel aussieht, umfasst jedoch sehr viele Hybride. Studien (siehe Fraunhofer ISI) haben allerdings gezeigt, dass diese Fahrzeuge deutlich mehr ausstoßen als angegeben. Leider wird die Berechnungsmethode erst 2025 verbessert.

Schließlich zeigt eine am Freitag erschienen Studie der Bertelsmann Stiftung, dass eine Reform der Dienstwagenbesteuerung zu 5,7 Milliarden Euro mehr Steuereinnahmen führen würde. Kombiniert man diese Reform mit der Abschaffung des Dieselprivilegs (6,8 Milliarden für PKW und LKW), hätte die Staatskasse 12,5 Milliarden Euro an Mehreinnahmen. Da die 60 Milliarden sich bis 2026 erstrecken, könnten diese zwei Maßnahmen alleine zwischen 2024-2026 die Lücke mehr als zur Hälfte füllen. „Die Bundesregierung muss zeigen, wie sie die fehlenden 60 Milliarden Euro für den KTS ersetzen will“, sagt Craig Morris, Vorstand von KiB. „Der Abbau von klimaschädlichen Subventionen würde gleichzeitig das Klima besser schützen und für mehr soziale Gerechtigkeit sorgen. Dafür muss sich nun der Bundesrat beim Wachstumschancengesetz einsetzen.“

Schlupflöcher im GEG-Entwurf aufgedeckt

Pressemitteilung vom 29.8.2023 (hier als pdf)

Wir meinen, dass in der Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)…

  • Wärmepumpen unbedingt Effizienzvorgaben brauchen,
  • sich die Definition von unvermeidbarer Abwärme im GEG nicht von der Definition im Wärmeplanungsgesetz unterscheiden darf,
  • die Standardlösung Hybridheizung das 65% EE Kriterium nicht erfüllt.

Aus Sicht des KiB erfordert die Wärmewende überzeugende Lösungen, die am Ende wirklich funktionieren, breite Akzeptanz genießen und uns auf dem Weg in Richtung Klimaschutz voranbringen. Die nachfolgenden Verbesserungsvorschläge können dazu einen wesentlichen Beitrag leisten.

Hans-Martin Henning, Leiter des Fraunhofer Institut für Solare Energiesysteme und Mitglied im Expertenrat für Klimafragen führt aus: „Wir vermuten, dass die angenommene Treibhausgasminderung im Gebäudesektor geringer ausfallen dürfte als im Gutachten errechnet. Dafür ist vor allem die erwartbare, wesentlich geänderte Ausgestaltung des GEG verantwortlich.“  (aus Pressemitteilung vom 22.8.2023)

Laut der Gutachten des Expertenrat für Klimafragen bleibt für den Gebäudesektor eine kumulierte Lücke von 35 Millionen Tonnen CO2-Äq bis zum Jahr 2030.

Noch besteht die Chance zu wichtigen Korrekturen zur Verbesserung der Klimaschutzwirkung des GEG

Der KiB e.V. geht davon aus, dass insbesondere die für die erste Sitzungswoche nach der Sommerpause geplante Verabschiedung der Reform des Gebäudeenergiegesetzes aus Gründen einiger Widersprüche und nicht ausreichender Wirkung für den Klimaschutz bereits in kurzer Zeit wieder auf der Tagesordnung im Deutschen Bundestag stehen wird.

Die folgenden kleinen Korrekturen könnten die Klimaschutzwirkung aber bereits im aktuellen Entwurf noch deutlich verbessern.

Aus Sicht des KiB e.V. müssen dazu alle im Gesetz bislang ausformulierten Standard Erfüllungsoptionen (§71 c-h) die Vorgabe des Gesetzes 65% Erneuerbare Wärme nachweislich erreichen.

§71c: Monovalenter Betrieb von Wärmepumpen inkl. Heizstab.

Der 65%ige erneuerbare Wärmeanteil einer Wärmepumpe muss bei einer Anlage nach §71 c im aktuellen Entwurf weder rechnerisch noch messtechnisch nachgewiesen werden. Darüber hinaus gibt es keine Mindestanforderungen an die Effizienz der Wärmepumpen, wie z.B. die Jahresarbeitszahl der eingesetzten Wärmepumpe. Aus Sicht vieler Praktiker besteht damit die Gefahr, dass am Markt vor allem zu kleine, kostengünstige, wenig effiziente Systeme angeboten und/oder nachgefragt werden.

Die Ankündigung in der Bundesförderung Energieeffiziente Gebäude die förderfähigen Kosten einzuschränken, könnten diese Gefahr noch verstärken.

Der KiB e.V.fordert daher auch für den monovalenten Betrieb von Wärmepumpen einen rechnerischen Nachweis und Prüfung auf Effizienz (§60a) ab einer Wärmeleistung der Wärmepumpe von größer 8 kW im Gesetzesentwurf zu ergänzen.

§ 71 h zur Hybridheizung ersatzlos streichen

Insbesondere bei der Hybridheizung nach §71 h kann bei einer Heizleistung von 30% gemäß Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 von der Wärmepumpe keine zu 65% erneuerbare Wärme bereitgestellt werden, da die Wärmepumpe zu klein dimensioniert ist. Dabei sind bei der Fest­legung auf den Teillast­punkt „A“ nach DIN EN 14825 weder die fehlende Heizleistung infolge von Abtau­zyklen, die fehlende Heizleistung unter anderen Temperaturbedingungen, noch die fehlende Wärmebereitstellung infolge hoher Warmwassertemperaturen durch die Hygiene­vorgaben (Legionellenschutz) berücksichtigt.

Der KiB e.V. fordert daher, den § 71 h ersatzlos zu streichen.

Mit der Streichung des § 71 h fällt die durchaus sinnvolle Lösungsoption der Hybridheizung mit Wärmepumpe unter den GEG §71 (1) und es muss ein rechnerischer Nachweis nach der DIN 18599 durch eine nach § 88 berechtigte Person vor Inbetriebnahme erbracht werden. Gebäude­eigentümer haben damit die Sicherheit, dass eine effiziente Anlage eingebaut wird. Er ist aber auch verpflichtet, die Heizungsanlage nach den Vorgaben des Nachweises einzubauen und zu betreiben.

Sollte §71h bestehen bleiben, so besteht die Gefahr, dass die Vorgabe 65% Erneuerbare Energie der GEG-Reform durch den kostengünstigen missbräuchlichen Einbau von Klimaanlagen (Splitgeräte) in einzelnen Räumen oder falsch konzipierte Wärmepumpen ohne jede Nachweis­pflicht eingehalten wird. Solche Lösungen können zwar zur Reduktion von Treibhaus­gas­emissionen beitragen, den geforderten Anteil von 65% Erneuerbare Energien aber bei weitem nicht erreichen.

Definition der „unvermeidbaren Abwärme“ nach GEG § 3 (1) 30a der Definition in § 3(1) 15 Wärmeplanungsgesetz gleichstellen.

Aktuell wird der Begriff der „unvermeidbaren Abwärme“ im Entwurf des GEG[1] anders begrifflich gefasst als im Wärmeplanungsgesetz[2]. Es gibt aus Sicht vieler Experten und auch des KiB e.V. keinen nachvollziehbaren Grund warum z.B. Nahwärmenetze (Gebäudenetze[3]), die unter den GEG-Reformentwurf fallen, anders behandelt werden als Wärmenetze im Wärmeplanungs­ge­setz (Fernwärmenetze). Insbesondere fällt damit eine aus Sicht des KiB e.V. vielversprechende Kombination aus Photovoltaik, Wärmepumpe und KWK zur Abdeckung der Residuallast in Gebäudenetzen weg, wohin gegen genau diese Lösung in der Wärmeplanung (Fernwärme) als attraktive Erfüllungsoption gilt.

Der KiB e.V. fordert daher die Definition „unvermeidbare Abwärme“ im GEG § 3 (1) 30a der im § 3(1) 15 Wärmeplanungsgesetz gleichzustellen.

Förderkriterien (Bundesförderung Energieeffiziente Gebäude) für die Heizungserneuerung wie auch die Sanierung der Gebäudehülle sollten zeitgleich oder zeitnah verabschiedet werden, um Planungssicherheit zu gewährleisten.

Nach der Novelle ist vor der Novelle – konstruktiver Ausblick

Treibhausgasemissionen als entscheidenden Bewertungsmaßstab im GEG etablieren

Bisher war in allen Berechnungsvorgaben zum Gebäudeenergiegesetz die Primärenergie der zentrale Bewertungsmaßstab. Nun kommt mit der Reform des GEG ein neuer Bewertungs­maßstab hinzu, die Erneuerbare Wärme, deren Grenze von 65% relativ willkürlich politisch vor­gegeben wird. Für die Erderhitzung ist jedoch vor allem der zusätzliche Strahlungsantrieb auf­grund menschengemachter Treibhausgasemissionen maßgebend. Effizienter Klimaschutz setzt dazu eine sektorübergreifende Betrachtung der Treibhausgasemissionen voraus.

Der KiB e.V. fordert daher die zukünftigen Lenkungsmechanismen anhand der Treibhausgasemissionen neu auszurichten und dahingehend die nächste Novelle des GEG vorzubereiten.

Unsere Frage: Wäre ein Auslaufpfad für fossile Brennstoffe nicht deutlich einfacher und vor allem klarer gewesen und hätte Maßnahmen an der Gebäudehülle einbezogen?

Im aktuellen Reformentwurf zum GEG heißt es § 72 (4) „Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.“

Wir schlagen vor, in einer zukünftigen GEG Reform einen Auslaufpfad für fossile Brennstoffe vorzugeben. Vorteil wäre, dass auch Maßnahmen an der Gebäudehülle automatisch mit in die Bewertung einfließen würden. Denn für den Klimaschutz ist es gleichwertig, ob Treibhaus­gasemissionen durch Einsparung oder den Ersatz fossiler Brennstoffe gemindert werden.

Klimaschutz im Bundestag e.V. [bis 21.5.2022 CO2 Abgabe e.V.]Alfred-Döblin-Platz 1 | 79100 Freiburg im BreisgauTelefon: +49 (0)761 45 89 32 77 | Fax: +49 (0)761 59 47 92E-Mail: joerg.lange@klimaschutz-im-bundestag.de |Web:  co2abgabe.de | klimaschutz-im-bundestag.de
Vertretungsberechtigter Vorstand: Craig Morris
Lobbyregister – Registernummer: R001260
Amtsgericht Freiburg, Registernummer: VR 70186

Der KiB e.V. versteht sich als Netzwerk zwischen Praktikern und Politik.

Viele der Praktiker vor Ort stehen derzeit vor der Frage, welche Lösungen (z.B. im Rahmen von energetischen Sanierungsfahrplan) sie ihren Kunden unter den derzeit sich stark ändernden Rahmen­bedingungen empfehlen sollen, um eine zukunftsfähige, kosteneffiziente Energiewende um­zu­setzen und die Klimaschutzziele zu erreichen.

Im Praxisnetzwerk des Klimaschutz im Bundestag (KiB) e.V. haben sich unter den mehr als 900 Mitgliedern, zahlreiche Praktiker aus Unternehmen, Verbänden, Kommunen und Einzelpersonen zusammengeschlossen, um u.a. die bundespolitischen Rahmenbedingungen so zu ändern, dass die Energiewende vor Ort unbürokratischer und systemdienlicher umgesetzt werden kann. Ein Teil der Innovationskraft des Praxisnetzwerkes KiB e.V. liegt auch darin, Gesetzesinitiativen zukünftig stärker aus einer parteiübergreifenden Arbeit im Bundestag mit Praktikern zusammen entwickeln zu wollen und sich nicht auf die Praxistauglichkeit von Referentenentwürfen aus den Ministerien allein zu verlassen.

Weitere Informationen zum Thema des KiB e.V. unter

Vorstellung des Forschungsvorhabens „Kommunale sektor- und spartenübergreifende Energieleitplanung“ (KSSE) am 24.8.2023 – Zwischenergebnisse einer Expertenbefragung von Praktikern zum Gebäudenergiegesetz, kommunaler Wärmeplanung, Residuallast und energetischen Sanierungsfahrplänen.


[1] Begriffsdefinition „unvermeidbare Abwärme“ nach Gesetzesentwurf GEG § 3 (1) 30a.: der Anteil der Wärme, der als Nebenprodukt in einer Industrie- oder Gewerbeanlage oder im tertiären Sektor aufgrund thermodynamischer Gesetzmäßigkeiten anfällt, nicht durch Anwendung des Standes der Technik vermieden werden kann, in einem Produktionsprozess nicht nutzbar ist und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde,“.

[2] Begriffsdefinition „unvermeidbare Abwärme“ nach Gesetzesentwurf WPG § 3(1) 15.: Wärme, die als unvermeidbares Nebenprodukt in einer Industrieanlage, Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in die Luft oder in das Wasser abgeleitet werden würde; Abwärme gilt als unvermeidbar, soweit sie aus wirtschaftlichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im Produktionsprozess nicht nutzbar ist und nicht mit vertretbarem Aufwand verringert werden kann;

[3] Begriffsdefinition nach §3 9a: „Gebäudenetz ist ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten,“

Fehlende Sofortprogramme verletzen laut Wissenschaftlichem Dienst das Rechtsstaatsprinzip

Berlin, 5. Juli 2023

Die Frage, ob die Bundesregierung bei der Novelle des Klimaschutzgesetzes rechtswidrig handelt, bewegt seit Wochen die Gemüter. Nun ist eine Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes im Bundestag zum Nicht-Vorlegen der Sofortprogramme veröffentlicht worden (PDF). Auch eine Willensbekundung von Olaf Scholz entbindet die Ministerien nicht von ihrer Pflicht, ein Sofortprogramm zu erstellen.

„Wir haben es jetzt schwarz auf weiß: Die Bundesregierung hält sich selbst laut interner Expertise nicht an die eigenen Gesetze“, sagt KiB-Vorstand Craig Morris. „Die Glaubwürdigkeit der gesamten Bundesregierung steht auf dem Spiel. Außerdem drängt sich immer mehr der Verdacht auf, dass die geplante Gesetzesänderung einzig dem Zweck dient, wirksame Sofortmaßnahmen wie ein Tempolimit zu verschleppen“.

Laut dem geltenden Klimaschutzgesetz müssen das Bau- und Verkehrsministerium bis zum 17.7. entsprechende Sofortprogramme vorlegen, weil die vorgegebenen Emissionsziele überschritten worden sind. Stattdessen hat die Koalition entschieden, die Sektorziele abzuschaffen. Trotzdem müssten die zuständigen Ministerien bis Mitte des Monats ein Sofortprogramm vorlegen – was sie aber gar nicht mehr vorhaben.

Die Analyse des Wissenschaftlichen Diensts spricht Klartext: Die Regierung kann nicht beschließen, sich nicht an die eigenen Gesetze zu halten. Das Kurzgutachten wurde vom Bundestagsabgeordneten Victor Perli in Auftrag gegeben, wie er auf Twitter schreibt. In der Nicht-Erstellung der Sofortprogramme sieht der Wissenschaftliche Dienst einen Bruch mit dem Rechtsstaatsprinzip:

„Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt der Vorrang des Gesetzes. Danach kann ein Gesetz nicht durch exekutive Willensäußerungen unwirksam gemacht werden. Die Nichtanwendung eines wirksamen Gesetzes durch die Regierung und Verwaltung ist mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG und der umfassenden Bindung der Regierung und Verwaltung an Gesetz und Recht nicht zu vereinbaren. Auch eine politisch beabsichtigte Novellierung eines Gesetzes vermag an diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen nichts zu ändern. Im vorliegenden Kontext sind darüber hinaus die zeitlichen und inhaltlichen Unwägbarkeiten, welche mit einem Gesetzgebungsvorhaben naturgemäß einhergehen, die bisher noch ungeklärte Frage der Verfassungsmäßigkeit der beabsichtigen KSG-Änderungen und die erhebliche Bedeutung des Verkehrssektors zur Erreichung der völker- und unionsrechtlichen Klimaziele zu berücksichtigen.“

Besonders brisant: Den Abgeordneten liegt die Analyse seit dem 25.4. vor. Sie wird wohl in der Datenbank des Wissenschaftlichen Diensts auch etwa zwei Wochen später für die Öffentlichkeit auffindbar gewesen sein, denn so lange gilt eine solche Stellungnahme des Diensts in der Regel als intern. In der Presse ist aber nicht darüber berichtet worden.