Stimmt die Chemie?

Kolumne des Monats November 2025 von Jörg Unger (Vorstand)

In der öffentlichen Diskussion melden sich zunehmend laute Stimmen zu Wort, die ein Ende der CO2- Bepreisung fordern. Besonders markig tritt derzeit Christian Kullmann, CEO der Evonik, auf. In einem Tagesthemen-Interview am 28.10.25 sprach er von der „CO2-Steuer-Bleiweste“, die die deutsche und europäische Industrie der Mittel beraube, die sie für ihren Umbau hin zu einer zukunftsfähigen Aufstellung dringend benötigen würde. Dadurch würde – so Christmann Kullmann – nicht nur die chemische Industrie in die Knie gezwungen, sondern auch das Ende der Industrialisierung und des Wohlstands in Deutschland und Europa eingeleitet. Im o.a. Interview wurde er flankiert von Michael Vassiliadis, dem Vorsitzender der IGBCE, der sich um den Wegfall vieler Arbeitsplätze Sorgen macht. Starke Äußerungen, die Eindruck machen, aber mindestens 2 Fragen aufwerfen, die es zu klären gilt, bevor solche Äußerungen zu voreiligen Handlungen führen:

  1. Ist der CO2-Preis für die unbestreitbaren Ertragsprobleme der europäischen Chemieindustrie verantwortlich? Falls ja: In welchem Umfang ist er das?
  2. Falls die chemische Industrie ganz oder in Teilen abwandern sollte, wäre die De-Industrialisierung dann eine unabdingbare Folge?

Vor Beantwortung der ersten Frage sollte man festhalten, dass der CO2-Preis die Chemieindustrie bisher nur in deutlich abgeschwächter Form betroffen hat. Dies liegt vor allem an der bisherigen Erteilung von Freizertifikaten, die nun – wie bereits 2021 angekündigt – zurückgefahren werden soll. Insofern kann die heutige Ertragsschwäche und die zu beobachtenden Abwanderungsbewegungen der europäischen Chemieindustrie, wenn überhaupt, dann nur zu einem geringen Umfang auf die CO2-Bepreisung zurückgeführt werden. Gerade in der energie- und damit emissionsintensiven Grundstoffchemie, zu der auch Massenkunststoffe gehören, sind andere Faktoren viel wesentlicher, nämlich strukturelle Rohstoffkostennachteile, geringeres lokales Wachstum auf der Konsumentenseite und globale Überkapazitäten auf dieser Stufe, v.a. durch den Kapazitätsaufbau im Nahen Osten und in China. Deshalb sind Ertragsschwäche und Abwanderung auch schon jetzt offensichtlich und werden nicht durch das erst anstehende Ende der Erteilung von Freizertifikaten und zukünftig steigenden CO2-Preisen ausgelöst. Auch das vorgebrachte Argument, dass die CO2-Bepreisung notwendige Mittel für Innovation und Umbau abziehen würde, ist fraglich, wenn u.a. BASF jetzt ein Aktienrückkaufprogramm startet, das mit 4 Mrd. € etwa 2 Jahresetats der gesamten Forschungsaktivitäten des Konzerns entspricht. „Nein, bisher eher nicht“, ist damit eine durchaus vertretbare Antwort auf die erste Frage.

Vor Beantwortung der zweiten Frage lohnt es sich, etwas genauer hinzuschauen: Als energieintensiv gelten Aktivitäten, die im Vergleich zu ihrer Wertschöpfung einen hohen Energiebedarf haben. Aus diesem Blickwinkel zerfällt die Chemie in 2 Teile: Die Produktion von Grundstoffen wie Ammoniak und Massenkunststoffen wie Polyolefine ist kapital-, emissions- und rohstoffkostenintensiv aber wenig personalintensiv. Die Herstellung von chemischen Folgeprodukten wie Klebstoffen, Beschichtungen, Farben aber auch Pflanzenschutz und Pharmaprodukten ist typischerweise weniger kapital-, emissions- und rohstoffkostenintensiv dafür aber deutlich forschungs- und personalintensiver. Der CO2-Preis verschärft die ohnehin vorhandenen Rohstoffkostennachteile der Grundstoff- und Massenkunststoffproduktion, die heute zusätzlich stark unter globalen Überkapazitäten leiden. Für die verarbeitende Industrie, z.B. Autos, Haushaltsgeräte, Baumaterialien,.. sind die per se weniger emissionsintensiven aber komplexeren Stufen der Chemie viel ausschlaggebender. Diese Stufen sollten und können erhalten werden, wie die nach wie vor erfolgreiche Unternehmen im Basler Chemiedreieck zeigen. Dagegen sollten und können Grundstoffe und Massenkunststoffe aufgrund der o.a. globalen Überkapazitäten auf diesen Stufen zugekauft werden, anstatt sie mit hohem Aufwand und dennoch bleibenden Rohstoffkostennachteilen zwanghaft selbst zu produzieren. Das Argument der Sicherung der Grundstoffversorgung durch lokale Eigenproduktion ist nicht ganz überzeugend, denn auch die Rohstoffe für die heutige Grundstoffproduktion, z.B. Erdgas für Ammoniak oder Benzin für Olefine, müssen importiert werden. Dazu muss der „Grenzanpassungsmechanismus“ (CBAM) weiterentwickelt werden, so dass die heimische verarbeitende Industrie dadurch keinen Kollateralschaden erleidet. Das geht sehr wahrscheinlich ohne die von Christian Kullmann ebenfalls geforderte Abschaffung dieses Mechanismus. Deshalb ist „Nein, wahrscheinlich eher nicht“, eine durchaus vertretbare Antwort auf die zweite Frage.

Warum stellt Christian Kullmann als CEO der Evonik und Vertreter der Chemie dennoch die Lage als derart „alternativlos“ dar? Dazu muss man wissen, dass etwa 80% des CO2-Fußabdrucks der Produkte von Evonik auf überwiegend fossil basierte Rohstoffe zurückzuführen ist. Erneuerbare oder recycling-basierte Rohstoffe sind gegenwärtig teurer als fossile und fordern oft auch eine Anpassung der Produktionsprozesse oder der Anwendungstechnik. Das löst Forschungs- und auch Investitionsaufwand aus, der gegen die Profitabilität des Unternehmens geht. Letztlich ist der Ruf nach der Abschaffung der CO2-Bepreisung damit dem betriebswirtschaftlich motivierten Wunsch nach Fortsetzung des fossil-basierten Geschäftsmodells geschuldet. Denkt man an Folgeschäden des Klimawandels, dann kommt man aus volkswirtschaftlich und ökologisch motivierten Gründen dagegen eher dazu, die Abkehr von der fossilen Wirtschaftsweise zu verfolgen. Der CO2-Preis wurde eingeführt, um diese anzureizen und auch um die Kosten der Minderung von Klimafolgen verursachergerecht zuzuschlüsseln.

Dies alles zeigt, dass die notwendige Transformation von Industrie und Gesellschaft nur gelingt, wenn man ökonomische, ökologische und soziale Aspekte balanciert unter einen Hut bringt. Dazu braucht es einen zielorientierten und wertschätzenden Austausch. Markige Auftritte der einen Seite helfen da genauso wenig wie absolute Fundamentalpositionen der anderen. Es geht nur im fairen Ringen um die beste Lösung. Dafür stimmt die Chemie gegenwärtig leider überhaupt nicht. Deshalb: Alle erstmal zurück in ihre jeweilige Ecke und dann mit kühlem Kopf zurück in die Ringmitte.

PM: Zwei Online-Veranstaltungen erklären, was der Bauturbo ist und wie dieser zum Umbauturbo werden kann

Freiburg, Berlin, 17.10.2025

Der Bauturbo wirft große Fragen auf:

Wenn der Bauturbo falsch verwendet wird, können wir wertvolle landwirtschaftlich genutzte Fläche in einer Größenordnung von 2200 km² verlieren. Das entspricht etwa 85% des Saarlands, bzw. einer Fläche, auf der Weizen  für ca. 23 Millionen Menschen angebaut werden kann. Können wir uns das leisten?

Die akute Wohnungsnot ist unbestritten, wie könnte der zusätzliche Wohnraum geschaffen werden?

Wie kann der Bauturbo zu einem Umbauturbo werden, der auf eine hohe Akzeptanz in der Bevölkerung trifft?

Wer übernimmt am Ende die Verantwortung bei einer Nutzung des Bauturbo? Verwaltung oder Stadt- bzw.  Gemeinderat?

Um diese Fragen zu besprechen, organisiert Klimaschutz im Bundestag e.V. in Kooperation mit anderen Organisationen aktuell zwei Online-Veranstaltungen. Vertreter*innen der Presse sind dazu herzlich  eingeladen.

Am 20. Oktober um 19 Uhr diskutieren Vertreter*innen der Architektur, Landwirtschaft und Kommunalpolitik miteinander.

„Umbauturbo statt Bauturbo – Chancen und Risiken für die Kommunen“. Eine Veranstaltung in Kooperation mit der Erzdiözese Freiburg und der Katholischen Akademie.

Auf dem Podium:

  • Martin Linser (CDU), Vizepräsident Badischer Landwirtschaftlicher Hauptverband e.V.
  • Dipl.-Ing. (FH) Manfred Sautter, stv. Bezirksvorsitzender, Architektenkammer Baden-Württemberg, Kammerbezirk Freiburg
  • Sophie Schwer, Fraktionsvorsitzende Bündnis90/Die Grünen im Freiburger Gemeinderat

Mehr Information und Anmeldung hier: https://klimaschutz-im-bundestag.de/veranstaltung/umbauturbo-statt-bauturbo/

Am 29. Oktober um 18:30 Uhr werden wichtige Aspekte vertieft: Der Bauturbo ist ein erster Schritt Richtung Umbauturbo, aber die Länder und Bund müssen nachlegen, damit er richtig zündet. Auch eine strategische Bodenpolitik ist wichtig, damit eine nachhaltige Stadtentwicklung gewährleistet ist. Und auch neue Akteur*innen: Discounter, Lebensmittelhändler, produzierendes Gewerbe müssen eingebunden werden, um sozialen und ökologischen Wohnraum zu schaffen.

Auf dem Podium

  • Philipp George, Politischer Referent, Klimaschutz im Bundestag e.V.
  • Judith Nurmann, Stadtplanerin, Vertreterin Architects for Future Deutschland

Mehr Information und Anmeldung hier: https://klimaschutz-im-bundestag.de/veranstaltung/umbauturbo-teil-2/

Pressekontakt:

Philipp George
philipp.george@klimaschutz-im-bundestag.de
+49 (0)761 45 89 32 771

Klimaschutz im Bundestag e.V. | Alfred-Döblin-Platz 1 | 79100 Freiburg im Breisgau
Telefon: +49 (0)761 45 89 32 771 | Fax: +49 (0)761 59 47 92 E-Mail:  | Web: www.klimaschutz-im-bundestag.de

PM: Bundesministerin für Wirtschaft und Energie setzt bei Kleinspeichern auf Regulierung statt auf Markt 

Pressemitteilung als pdf finden Sie hier zum download.

Parlamentarischer Staatssekretär Stefan Rouenhoff ließ bei der öffentlichen Anhörung im Petitionsausschuss durchblicken, dass die Bundesregierung an Smart-Meter-Light Lösungen kein Interesse hat, da sie den Aufwand für die Verteilnetzbetreiber Millionen von Kleinspeichern netzdienlich regeln zu wollen, für zu hoch hält.

Dabei ging es der Arbeitsgruppe Balkonkraftwerke um den Petenten Andreas Schmitz in Begleitung von Christian Ofenheusle mit der Petition nicht darum, dass Verteilnetzbetreiber die Kleinspeicher in Wohnungen und Eigenheimen von außen regeln sollen, sondern um ein Preissignal, dass es den Betreibern selbst ermöglicht, sie netzdienlich zu betreiben.
Ein Sicherheitsrisko, wie bei Intelligenten Meßsystemen, die auch Daten zur Regelung von Anlagen wie Wärmepumpen, Wallboxen oder Großspeicher manipulierungssicher übermitteln können müssen, gibt es hier nicht.

Die sichere Übertragung von Messdaten und Strompreisen ist auch mit einfacheren Sicherheitsstandards möglich, wie die hohen Rolloutquoten von Smart-Metern im Ausland (Dänemark 100%, Frankreich mehr als 90%) belegen. 

Über die reine Kommunikation von Messdaten und Strompreise ist keine direkte Manipulation der Anlagen möglich. 

Aus Sicht des Petenten sollen die Nutzer nur ein finanzielles Angebot erhalten, um ihren Kleinspeicher baldmöglich netzdienlich einsetzen zu können. Ob sie es dann auch tun, bleibt ihnen überlassen. Die Technik dazu ist vorhanden. Es geht vor allem darum ein Übertragungsverfahren festzulegen, dass die Versorgungsunternehmen auch zur Abrechnung von Viertelstundenwerten nutzen dürfen.

Die technischen Voraussetzungen  sollte auf Grund der Pflicht dynamischer Strompreise anzubieten, gegeben sein. Der Aufwand sinnvoll dynamische Netzentgelte, die ohnehin lokal unterschiedlich sind, darin zu integrieren sollte überschaubar sein.

Weitere Erläuterungen zu den Forderungen der Petition finden sich unter: 
Infoblatt zu Kleinspeichern der AG Balkonkraftwerke

Link zur Videoaufzeichnung der öffentlichen Anhörung
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw42-pa-petitionen-1111668

Pressekontakt 
Dr. Jörg Lange 
Klimaschutz im Bundestag (KiB) e.V. [bis 21.5.2022 CO2 Abgabe e.V.] 
Lobbyregister des Deutschen Bundestages R001260 
Eingetragen beim Amtsgericht Freiburg unter VR 701860 
Alfred-Döblin-Platz 1 
79100 Freiburg im Breisgau 
Tel.: +49 (0)761 45 89 32 77 | joerg.lange@klimaschutz-im-bundestag.de https://www.klimaschutz-im-bundestag.de 

PM: Schutz des Außenbereichs im Rahmen der BauGB-Novelle (Bauturbo)

Lesen Sie das Dokument hier als PDF mit Fußnoten

Freiburg/Berlin, den 05.10.2025

Anlass
Am 8. Oktober berät der Bauausschuss erneut den sogenannten Bauturbo (Tagesordnung der nicht-öffentlichen Sitzung).Das ist eine der letzten Möglichkeiten, um Änderungsanträge in das Verfahren einfließen zu lassen.
Aktuell riskiert die Bundesregierung zwei fundamentale Grundsätze der modernen Stadtentwicklung zu verfehlen: (1) Innen- vor Außenentwicklung und (2) Stadt der kurzen Wege.

(1)    Innen- vor Außenentwicklung

In dem aktuellen Gesetzentwurf wird die Bebauung des Außenbereichs ohne Bebauungsplan ermöglicht. Dies könnte einen massiven Flächenverbrauch vor allem durch Einfamilienhäuser nach sich ziehen.
Neben Fachverbänden (Stadtplanung, Architektur) warnen auch Stakeholder, die der Union traditionsgemäß nahe stehen, vor den Folgen. (Bauernverbände)
Befürchtet werden:
•    Wildwuchs im Außenbereich (Deutscher Bauernverband)
•    Verstoß gegen das Ziel Flächenverbrauch auf Netto-Null bis 2035 (Bad. Landwirtschaftlicher Hauptverband e.V.)
•    unkontrollierte Zersiedelung der Landschaft (Bundesrat)
•    keine Berücksichtigung von Zielen der Raumordnung (Bundesrat)
•    freie Außenbereiche sind für die Städte schützenswert für Frischluft, Trinkwasser, Lebensmittel- oder Energiepro- duktion (Stellungnahme von Kommunen)
•    Bauturbo widerspricht dem Grundsatz Innen- vor Außenentwicklung (Katholische und Evangelische Kirche)
•    beschneidet das Potenzial für Mixed-Use-Objekte z.B. Oben wohnen, unten Ärzte
•    konterkariert das Konzept der Stadt der kurzen Wege

Deutscher Bauernverband

Der Bauernverband hat in seiner Stellungnahme klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Öffnung des Außenbereichs für ihn inakzeptabel ist. Stattdessen schlägt er vor, die Innenentwicklungspotenziale zu nutzen, um bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.(Deutscher Bauernverband Stellungnahme)
„Der sog. „Bauturbo” sorgt für Wildwuchs im Außenbereich. Wohnraumbedarf ist zweifellos vorhanden, rechtfertigt aber nicht, alle anderen Belange (unangemessen) hinten anzustellen. Es wird unzureichend gewährleistet, dass das tatsächliche Wohnungspotenzial des Innenbereichs eine umfängliche Berücksichti-gung findet. Der Gesetzesentwurf selbst spricht in der Begründung davon, dass ein Abweichen von den Regelungen des BauGB trotz der daran angeknüpften Voraussetzungen „Vereinfachungsmöglichkeiten in einer nicht vorab abschließend zu benennenden Vielfalt” ermöglicht. Genau dies hat der Umgang mit dem europarechtswidrigen § 13b BauGB deutlich als Fehlgebrauch aufgezeigt. Weniger die Großstädte als vielmehr kleinere Kommunen mit Innenbereichspotenzial für mehr Wohnraum machten davon Gebrauch, was bekanntlich zur Verödung der Ortskerne führte (sog. Donut-Effekt)“ (S.8)

Badischer landwirtschaftlicher Hauptverband

Auch auf der Landesebene bemüht sich der Bauernverband den Außenbereich zu schützen.
Gemeinsam mit Umweltverbänden hat er 2023 den Volksantrag „Ländle leben lassen – Flächenfraß stoppen“ initiiert.
In diesem Zusammenhang unterstreicht er die Notwendigkeit einen Paradigmenwechsel in der Siedlungspolitik einzuleiten.
Obwohl über 52.000 Unterschriften gesammelt wurden, ging der Landtag auf keine Forderung des Bündnisses ein, dementsprechend enttäuscht zeigten sich die beteiligten Verbände (Badischer landwirtschaftlicher Hauptverband)
„Angesichts der klaren Aussage im Koalitionsvertrag, den Flächenverbrauch kurzfristig auf 2,5 Hektar pro Tag und bis 2035 auf Netto-Null zu reduzieren, betrachten die Initiatoren von Ländle leben lassen die Entscheidung als nicht nachvollziehbar. Der hohe Flächenverbrauch, der vor allem im ländlichen Raum stattfindet, wäre nicht notwendig. In denselben Dörfern, in denen alle paar Jahre neue Einfamilienhausge- biete ausgewiesen werden, stehen oft Häuser und Wohnungen leer, sind bestehende Bauflächen ungenutzt und andere Verdichtungspotenziale werden nicht ausgeschöpft“.

Bundesrat

Mit acht angeführten Landesregierungen ist die Union die dominante Kraft innerhalb des Bundesrats. Darüber hinaus haben die Länder eine hohe Kompetenz, wenn es um das Thema Raumordnung und Städteentwicklung geht. Dementsprechend wichtig ist ihr Votum, wenn es um dieses Problemfeld geht. Das Bauplanungsrecht und damit die BauGB-Novelle ist reine Bundessache, somit muss der Bundesrat das Gesetz nicht ratifizieren.
Obwohl der Bundesrat formal kein Mitspracherecht hat, hat er sich in Form einer Stellungnahme in den Diskurs eingebracht ist, was äußerst selten ist und die hohe Brisanz verdeutlicht. Konkret macht der Bundesrat vier Regelungsvorschläge wie der Außenbereich geschützt werden kann, ohne das Kernanliegen (bezahlbarer Wohnraum) zu schwächen. Ebenso sieht er die Möglichkeiten für den weiteren Ausbau von Erneuerbaren Energien gefährdet. Auch die prioritäre Entwicklung von Gebieten, die gut an die vorhandene Verkehrsinfrastruktur angebunden sind, werde konterkariert. (Stellungnahme des Bundesrats zur BauGB-Novelle)
„Eine solche Regelung ermöglicht die unkontrollierte Zersiedelung des Außenbereichs und gefährdet hierdurch den Außenbereichsschutz […] Eine solche unbestimmte Regelung widerspricht dem Grundsatz auf sparsamen Umgang mit Grund und Boden sowie dem Vorrang der Innen- vor der Außenentwicklung. Schließlich verursacht eine entsprechende Wohnraumausweitung in den Außenbereich aufgrund der hierdurch entstehenden zusätzlichen Immissionsorte ein unkalkulierbares Risiko für die eigentlich nach § 35 BauGB privilegierten Vorhaben, insbesondere Anlagen zum Ausbau erneuerbarer Energien […] Die Intention dieses Gesetzentwurfs, die Schaffung von Wohnraum zu erleichtern und zu vereinfachen wird sehr begrüßt. Dennoch wird mit der Einführung des § 246e BauGB-E (anders als etwa mit der Ergänzung des § 34 BauGB um Absatz 3b) zumindest in Teilen der falsche Weg beschritten […]
Die Sonderregelung in § 246e BauGB-E ermöglicht somit auch Wohnbauvorhaben im räumlichen Zusammenhang von sehr kleinen Ortslagen und sogar in der Umgebung von isoliert im Freiraum liegenden kleinen Bebauungsplanflächen (zum Beispiel für einzelne Gewerbebetriebe).
Die über die Raumordnung angestrebte wirtschaftlich effiziente und verkehrsvermeidende Konzentration der Siedlungsentwicklung auf infrastrukturell gut ausgestattete und angebundene Bereiche wird damit konterkariert und zudem die weitere Zersiedelung der Landschaft begünstigt […] Dies würde dem Leitbild einer nachhaltigen europäischen Stadt der „Neue Leipzig-Charta“ widersprechen, das Grundlage jeder Siedlungsentwicklung sein sollte […] Eine zusätzliche Flächenversiegelung gerade in sensiblen klimatischen Bereichen oder Überschwemmungsbereichen würde zu erheblichen Problemen führen“. (S. 14 ff)

Falls der Außenbereich dennoch Teil des Gesetzentwurfs bleibt, macht der Bundesrat behelfsmäßig noch folgenden Vorschlag, um die schlimmsten Konsequenzen abzuwenden:
„Zumindest sind drei elementare Anforderungen für verbindlich zu erklären: Das Gewährleisten einer aus- reichenden Erschließung (v. a. auch bezogen auf die Abwasserbeseitigung und Trinkwasserversorgung), die Vereinbarkeit von größeren, raumbedeutsamen Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung sowie die Berücksichtigung von Klimawandelfolgen. Gerade letzteres ist vor dem Hintergrund der aktuellen Hitzeperioden sowie Starkregen- und Hochwasserereignisse der letzten Jahre unabkömmlich; dabei sind insbesondere auch die wasserrechtlichen Bestimmungen zu Überschwemmungsgebieten zu beachten“ (S. 18)

Kommunen

Anlässlich der Sachverständigen-Anhörung im Rahmen der öffentlichen Ausschusssitzung des Bauausschuss am 10.09.2025 haben sich neun Kommunen mit eigenen Forderungen zur BauGB-Novelle eingeschaltet.(Gemeinsame Stellungnahme der Kommunen) Darunter auch zwei die Unions-geführt sind (Bayreuth und Düsseldorf). Ein zentraler Punkt ist die Begrenzung des Anwendungsbereichs des neuen § 246 e auf den Innenbereich.
„der Außenbereich gegenüber der Innenentwicklung geschützt und vom „Bauturbo“ weitgehend ausgenommen wird,“
„Den „Bauturbo“ begrenzen: Außenbereiche sichern! Die Außenbereiche sind planungsrechtlich vor Bebauung geschützt, weil sie herausragende Funktionen für die Versorgung der Städte, z.B. für die Frischluft-, Trinkwasser-, Lebensmittel- oder Energieproduktion, übernehmen. Diese schützenswerten Belange dürfen nicht durch den „Bauturbo“ aufs Spiel gesetzt werden. Allein die „Außenbereiche im Innenbereich“ – meist innerstädtische, gut erschlossene Areale – sollten als Potentiale mit Hilfe des „Bauturbos“ gehoben werden können. Hingegen droht bei einer generellen Anwendungsmöglichkeit des „Bauturbos“ an Siedlungsrändern die Entstehung von Wohnsiedlungen ohne ausreichend Anschluss und Versorgung, die mit hohen Kosten nachgerüstet werden müssten“

Katholische und Evangelische Kirche

Die politischen Vertretungen der beiden Hauptkirchen in Deutschland haben sich ebenfalls zu Wort gemeldet. Der Außenbereich erfülle wichtige Aufgaben für die Gesellschaft, Wohnraum gehöre nicht dazu. Damit widerspreche die Bundesregierung dem Grundsatz Innen- vor Außenentwicklung, so die Gemeinsame Stellungnahme des Kommissariats der deutschen Bischöfe (Katholisches Büro in Berlin) und des Bevollmächtigten des Rates der EKD bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union 03.09.2025.
„Dann würde der Anwendungsschwerpunkt des § 246e BauGB-E allerdings wohl im Außenbereich liegen. Gerade im Außenbereich sind aber Vorhaben des Wohnungsneubaus besonders problematisch, da dieser Bereich grundsätzlich von der Bebauung freigehalten werden und solchen Vorhaben Raum geben soll, die aufgrund ihrer Art und ihres Bedarfs auf den Außenbereich angewiesen sind. Die Wohnbebauung gehört nicht hierzu […] Somit kehrt § 246e BauGB-E letztlich die von uns vertretene Priorisierung des Bauens im Bestand und der Umnutzung von Nichtwohngebäuden vor dem Neubau auf versiegelten Flächen vor dem Neubau auf bisher unversiegelten Flächen um. Wir halten das aus den genannten ökologischen, ökonomischen und sozialen Gründen für verfehlt und für ein falsches Signal an die Bau- und Immobilienwirtschaft. Auch gesellschaftlich setzt § 246e BauGB-E so ein ungutes Zeichen.“ (S. 14)

Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände

“Angesichts der vorgeschlagenen weitreichenden Abweichungsmöglichkeiten vom geltenden Planungsrecht können wir allerdings nicht ausschließen, dass langfristige städtebauliche Ziele zur nachhaltigen, funktionalen und sozial ausgewogenen Stadtentwicklung der Kommunen konterkariert werden.
Die beabsichtigten Regelungen der §§ 246e, 31 Abs. 3 sowie 34 Abs. 3b BauGB-E stellen einen erheblichen Eingriff in die kommunale Planungs- und Steuerungshoheit dar. Sie werden absehbar mit langfristig höheren Folgekosten, städtebaulichen Fehlentwicklungen sowie einem deutlich wachsenden kommunalen Koordinierungsaufwand einhergehen.”

(2)    Stadt der kurzen Wege

Der Bauturbo ist aktuell nur für reine Wohngebäude zulässig. Damit verpufft ein Großteil des erhofften Beschleunigungseffekts. Gerade wenn Supermärkte aufstocken sollen, funktioniert das häufig nur mit einem Abriss und Ersatzneubau.
Daraus resultiert ein Mixed-Use-Objekt: oben wohnen, unten Einzelhandel. Aber genau diese gemischte Nutzung ist im Gesetzentwurf nicht vorgesehen.
Verbände über alle Lager hinweg (Bauindustrie, Umweltverbände, ArchitektInnen, Handwerksverbände) fordern, dass auch Gebäude mit einem untergeordneten Gewerbeanteil zulässig sind. Damit wären innovative Bauprojekte möglich, die einen echten Mehrwert für alle AnwohnerInnen bieten.

Führen die 10 Schlüsselmaßnahmen der Wirtschaftsministerin und das Sondervermögen zu einer Beschleunigung beim Klimaschutz?

Selten war ein Monat so voll von klimarelevanten Nachrichten, Studien und Ereignissen wie der September 2025.

Ein Kommentar von Jörg Lange zu drei Punkten:


1. Was bedeuten Bundeshaushalt und das neue Sondervermögen für Investitionen in die Infrastruktur für die Bahn?

Der Bundeshaushalt 2025 mit einer Neuverschuldung von mehr als 140 Milliarden Euro wurde beschlossen, der für 2026 mit einer weiteren Neuverschuldung von 174 Mrd. € vorgelegt und in erster Lesung im Bundestag diskutiert.

Mit dem in Artikel 143h des Grundgesetzes beschlossenen „Sondervermögen“ (Schulden) für zusätzliche Investitionen in Höhe von 500 Mrd.€ über die Aufnahme von Schulden verbindet sich für viele in Deutschland die Hoffnung z.B. den derzeit unbefriedigenden Zustand der Verkehrsinfrastruktur vor allem bei maroden Bundesstraßen-Brücken und dem Bahn-Netz schnell und dauerhaft zu verbessern. Zieht man die jeweils 100 Mrd. € für den Klima- und Transformationsfonds und die Länder ab, verbleiben 300 Mrd. für „zusätzliche“ Investitionen in die Infrastruktur. 

Bisher im Kernhaushalt verankerte Investitionen wurden in das „Sondervermögen“ verschoben, damit sind diese keine zusätzlichen mehr. 

Das Bundesfinanzministerium verweist auf Rekordinvestitionen in Höhe von über 115 Milliarden Euro im Jahr 2025 und eine Steigerung bis 2029 fast 120 Milliarden Euro pro Jahr. Zusätzlichkeit liegt vor, wenn im jeweiligen Haushaltsjahr eine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt erreicht wird. Die von Ökonomen und Sachverständigenrat geforderte „Mindestinvestitionsquote“ im Kernhaushalt von 10% würde bis 2029 durchgängig eingehalten so dass Finanzministerium. Aber nur weil z.B. Investitionen aus dem „Sondervermögen“ Verteidigung für Infrastruktur bei Straße und Schiene im Zähler (Investitionen) mitgerechnet werden im Nenner (Gesamtausgaben Kernhaushalt) aber nicht (IW 12.9.25,  Zeit 17.9.25TAZ 27.9.25).

Mit den Investitionen formuliert das Bundesministerium „ermöglichen wir damit einen dringend nötigen Modernisierungsschub für unser Land: für gute Schulen, Kitas und Krankenhäuser, für moderne Bahnstrecken, Brücken und Straßen, für den Klimaschutz und die Digitalisierung.“ (BMF 06/2025)

Dabei dürfte vielen klar sein, dass die neuen Schulden im besten Fall dafür ausreichen, die Versäumnisse aus den letzten 30 Jahren bei Straßen, Brücken und der Bahn aufzuholen. 

Beispiel Bahn: 

Im Jahr 1994, zu Beginn der Bahnreform, lag die Pünktlichkeit der Züge im Fernverkehr der Deutschen Bahn bei etwa 85 Prozent (bt-drucksache 13/3921). Verkehrsminister Schieder hat in seinen Eckpunkten am 22.9.25 zur Reform der Deutschen Bahn nun eine Pünktlichkeit von 70% bis 2029 in Aussicht gestellt (Agenda für zufriedene Kunden auf der Schiene).

Verlässliche und transparent veröffentlichte Angaben zum finanziellen Bedarf der Bahn und Autobahn GmbH um den Sanierungsstau bei Brücken und Schieneninfrastruktur liegen nicht vor. 

Angesichts des Anstiegs der Kosten der Generalsanierung der Riedbahn für die Strecke zwischen Frankfurt am Main und Mannheim von im September 2022 geschätzten 500 Mio. Euro auf 1,5 Mrd. Euro bis Ende 2024 kann man davon ausgehen, dass die 300 Mrd. € allein für Bahn und Brücken nicht reichen werden. Stattdessen ist in den Medien aufgrund interner DB-Dokumente von ausgedünnten Fahrplänen und höheren Fahrpreisen die Rede (Tagesspiegel, 12.9.25).

Der Alternative Geschäftsbericht der Bahn (Alternativer Geschäftsbericht DB AG 2025) zählt für 2024 u.a. auf, dass 

  • Die Gleiskilometer seit 1994 um 32,5%, die Weichen und Kreuzungen um 51,2% und die Infrastrukturanschlüsse (z.B. zu Industrieunternehmen) um 80,4% geschrumpft sind,
  • die Verkehrsleitung im Fernverkehr 2024 aufgrund einer Angebotskürzung von 100 Zügen gegenüber dem Vorjahr gesunken ist (-22 Lokomotiven und 342 Reisezugwagen weniger),
  • die Gütertransporte um 9% zum Vorjahr abgenommen haben, 
  • die Güterwagenflotte weiter abgebaut wurde und 
    die Nettofinanzschulden der DB bei 32,6 Mrd. Euro liegen.

Ob mit der Generalsanierung mit Hilfe von langdauernden Totalsperrungen, diese Abwärtsspirale aufgehalten wird, kann bezweifelt werden.

In Deutschland werden Projekte oft nach niedrigsten Investitionskosten (CapEx) beurteilt, ohne die vollen Betriebskosten (Opex), Ersatzzyklen oder Störkosten zu kennen und einzubeziehen.

Ergebnis: scheinbar „kostengünstige“ Lösungen werden ausgeschrieben und gewählt, die später hohe Folgekosten verursachen können (z.B. durch unzureichende Weichen, fehlende Ausweichgleise, Umstieg auf die Straße usw.).

Ein Blick in die Schweiz:  

Analyse der Lebenszykluskosten könnte helfen

Mit einer Betrachtung der Lebenszykluskosten (LCC) lassen sich versteckte Kosten sichtbar machen, und Entscheidungen können nachhaltiger getroffen werden.

  • Resilienz und Verlässlichkeit als Standortfaktor

Fahrgäste verlassen sich auf einen verlässlichen Taktfahrplan. Jede Störung kostet nicht nur Geld, sondern Vertrauen.

In Deutschland dagegen werden oft die „letzten Prozent Effizienz“ herausgespart – bis das System im Störungsfall, vor allem in der Fläche, nicht mehr stabil läuft. LCC zwingt dazu, Reserven und Störkosten einzupreisen.

  • Haushalts- und Generationengerechtigkeit

Heute werden hohe Bauzuschüsse gewährt, während die Folgekosten an nachfolgende Haushalte weitergereicht werden.

LCC bedeutet: gesamte Lebensdauer (30–50 Jahre) wird betrachtet. → man sieht, was pro Jahr im Haushalt gebunden ist.

So können Bund, Länder und Kommunen realistisch einschätzen, ob ein Projekt langfristig finanzierbar ist, anstatt künftigen Generationen „Kostenfallen“ zu hinterlassen.

Gleiches gilt für die Straße. Auch hier könnte eine transparente LCC seitens der Autobahn GmbH der Politik helfen zu entscheiden, welche Projekte kann sich Deutschland dauerhaft leisten und welche nicht.

Anhand dieser Kosten sollte die Politik eine dauerhafte Finanzierung (z.B. über eine PKW-Steuer, die externe Kosten internalisiert) sicherstellen, da Infrastruktur dann günstig gebaut werden können, wenn Finanzierungs- und Planungssicherheit auf viele Jahre gegeben sind. 

Und dann wäre da vielleicht noch eine gute Idee. Wie wäre es, wenn Deutschland bei der Infrastruktur wegkäme von einer Bedarfsorientierung (Kommune und Länder wünschen sich Umgehungsstraße oder Autobahn XYZ) zu einer zielorientierten Planung, die eine flächendeckende Mobilität in den Vordergrund stellt, die sozial austariert ist, die Klimaziele erreicht und nicht auf den Verkehrsfluss fokussiert.

Die rechtlichen Grundlagen dafür sind in Form eines Bundesmobilitätsgesetz längst erarbeitet (Hermes et al. 2022). Eine Begründung zum Bundesmobilitätsgesetz und warum eine Neuorientierung unserer Verkehrsgesetzgebung von der Bedarfsplanung zu einer zielorientierten Planung zu kommen so wichtig wäre, findet sich von Jan Werner hier.

Aus einer Anfrage (Drucksache 21/1261) zum Bundesverkehrswegeplan und dem Stand seiner Umsetzung heißt es dagegen auf die Frage welche Schlüsse die Bundesregierung aus der Bedarfsplanüberprüfung zieht:

„Das Ergebnis der Bedarfsplanüberprüfung (BPÜ) zeigt, dass die Bedarfspläne für die Bundesschienenwege und die Bundesfernstraßen angesichts der prognostizierten Verkehrsentwicklung in ihrer Gesamtheit angemessen und weiterhin erforderlich sind.
Auch der Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen wird in seiner Gesamtheit nicht infrage gestellt. Somit sind Gesetzesänderungen an den drei Ausbaugesetzen bzw. Bedarfsplänen aus fachlicher Perspektive derzeit nicht erforderlich. …“


2. Was bedeuten der Monitoringbericht „Energiewende Effizient Machen“ und die 10 Schlüsselmaßnahmen zum Monitoringbericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) für die Energiewende?

Nach Bundeswirtschafts- und Energieministerin Reiche steht die Energiewende an einem Scheideweg. Es müsse so Reiche wieder „Verlässlichkeit, Versorgungssicherheit, Bezahlbarkeit und Kostentragfähigkeit des Energiesystems für unseren Wirtschaftsstandort ins Zentrum rücken“. Dazu müssten bestehende Förderungen und Investitionen in die Netze und die Erneuerbaren auf den Prüfstand und Subventionen reduziert werden. Mit einem Kapazitätsmarkt sollen dagegen aus Gründen der Versorgungssicherheit und Bezahlbarkeit Grundlastkraftwerke gefördert werden.

Um dies belegen zu können, hatte sie einen Monitoringbericht „Energiewende Effizient Machen“ beim „Energiewirtschaftlichen Institut“ (EWI) an der Universität Köln und der Beratungsagentur „Beratung für die Transformation der Energiewirtschaft“ (BET) beauftragt. 

Der Transformationsbericht bringt nicht wirklich viel Neues. Auf mehr als 250 Seiten fasst er jedoch viele Informationen eindrucksvoll zusammen, die bereits vorher bekannt waren.

Darunter: Der Strombedarf steigt nicht wie von vielen Szenarien erwartet. Das liegt am Rückgang energieintensiver Produktionen und am langsameren Ausbau der Wärmepumpen und Elektromobilität. Aber auch bei einem langsameren Anstieg des Strombedarfs bleibt der Ausbau der erneuerbaren Energieanlagen in hohem Umfang notwendig, um die Klimaziele zu erreichen. Er schlägt Anreize zur Flexibilisierung und Änderungen beim Netzausbau vor, um Kosten einzusparen. Der Monitoring-Bericht stellt die Absenkung von Baukostenzuschüssen und Netzentgelten zur Diskussion, um die Produktion von Wasserstoff günstiger zu machen. 

Sucht man im Bericht nach Orientierung findet sich 333 mal das Wort „könnte(n)“.

Noch am Tag der Veröffentlichung des Monitoringbericht präsentierte das Wirtschaftsministerium 10 Schlüsselmaßnahmen zum Monitoringbericht

In der Schlüsselmaßnahme 1 heißt es unter der Überschrift „Ehrliche Bedarfsermittlung und Planungsrealismus“ im ersten Satz: „Entscheidungskriterium in der Zukunft sind die Systemkosten.“ Definiert werden die Systemkosten als die Summe aus den Kosten für Erzeugung, Netze, Speicher und Versorgungssicherheit. Der Monitoringbericht kann diese Systemkosten ausdrücklich nicht beziffern. 

Dabei steht eine solche Systemkostenplanung bereits verbindlich im Energiewirtschaftsgesetz, leider erst für 2027.

Sie wurde mit dem §12a Zweite Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 14. Mai 2024 eingeführt und trat am 17. Mai 2024 in Kraft (buzer.de). Im Wortlaut heißt es:

„Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre, beginnend mit dem Jahr 2027, bis zum Ablauf des 30. September eine Systementwicklungsstrategie vor. Die Systementwicklungsstrategie umfasst eine Bewertung des Energiesystems im Rahmen des Zieldreiecks des Energiewirtschaftsgesetzes, eine Systemkostenplanung einschließlich Szenarien und eine strategische Planung zur optimalen Nutzung aller sinnvoll verfügbaren Energieträger; sie formuliert Ziele zur Weiterentwicklung der Energieversorgung und der Netze für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren.“

Im Monitoringbericht wird darauf ausdrücklich hingewiesen. Dort heißt es in der Zusammenfassung: 

„Ein ganzheitlicher Ansatz, der die systemischen Interdependenzen aufgreift und über die Themenfelder hinaus reicht, ist zur umfassenden Beurteilung energiepolitischer Maßnahmen notwendig.

Im Grundsatz bietet die Systementwicklungsstrategie (SES) einen solchen Ansatz. Dieser sollte zu einer „SES 2.0“ weiterentwickelt werden. Eine höhere Verbindlichkeit, eine Durchgängigkeit bis auf die lokale Planungsebene sowie die konsistente Ermittlung von Systemkosten für die jeweiligen Entwicklungspfade des Energiesystems sollten dabei zentrale Instrumente sein.“

Auch in der bereits im November 2024 veröffentlichten Systementwicklungsstrategie des damals auch für den Klimaschutz zuständigen BMWK fehlt eine solche Systemkostenanalyse, die für eine Beurteilung von energiepolitischen Maßnahmen im Monitoringbericht für notwendig erachtet wird. 

Dennoch heisst es in der Schlüsselmaßnahme 1 des BMWE heißt es weiter… 

„Ausbaupfade für erneuerbare Energien und Netzinfrastruktur sollen sich an realistischen Strombedarfsszenarien orientieren. Diese bewegen sich – in verschiedenen Studien in Form von Bandbreiten hinterlegt – für das Jahr 2030 in einer Größenordnung von 600 bis 700 TWh. Es ist davon auszugehen, dass der Strombedarf eher am unteren Ende liegt. Für die weitere Projektion bedarf es daher Anpassungen auch bei der Offshore-Kapazität, bei Offshore-Netzanbindungen und Hochspannungs-Gleichstrom-Trassen (HGÜ), die auch auf dem weiteren Weg bis 2045 an den realistischen Bedarf angepasst werden sollten.“

Woher diese Schlussfolgerungen kommen, bleibt angesichts der fehlenden Systemkostenanalyse unklar. Darüber hinaus kann gerade niemand seriös prognostizieren, wie sich der Strombedarf entwickelt.

Und ja, eine kontinuierliche Kosten/Nutzen Analyse der Systemkosten aus verschiedenen Blickwinkeln fehlt, sie würde aber helfen bessere Entscheidungen zu treffen. Sie hätte schon früher helfen können zu beurteilen, ob es nicht, wie von Frau Reiche zum Teil gefordert, statt über HGÜ Leitungen Strom von Norden nach Süden zu leiten sinnvoller wäre 

  • Erneuerbare vor allem dort auszubauen, wo sie gebraucht werden 
  • oder energieintensive Verbraucher vor allem an Orten hoher Erneuerbarer Erzeugung an- 
  • oder sie an Orte mit hohem Dargebot an Erneuerbaren umzusiedeln 
  • oder Erneuerbare vor allem an Stellen auszubauen, an denen Netzkapazitäten noch frei sind 
  • oder zeitweise überschüssigen Strom aus Nord und Ost vor Ort in Wasserstoff oder Methanol zu verwandeln, um ihn zur Abdeckung der Residuallast vor allem im Winter speichern zu können. 

Auch welche Rolle Biomethan und feste Biomasse im zukünftigen Energiesystem spielen könnte, sollte im Rahmen einer Biomassestrategie längst geklärt sein. Ein Entwurf liegt seit Anfang 2024 vor. Sie ist nun ein weiteres Mal auf Ende Dezember verschoben.

Ein großer Teil der Schlüsselmaßnahmen 2-10 bleibt unkonkret, z.B. wie eine Strombedarfsermittlung erfolgen soll, wie Erneuerbare Energien markt- und systemdienlich gefördert, Flexibilität („Flexibilitätspotenziale müssen konsequent gehoben“) und Digitalisierung des Stromsystems vorangebracht oder der Wasserstoff-Hochlauf pragmatisch erfolgen kann. 

Ebenso unklar bleibt auch, wie ein technologieoffener Kapazitätsmarkt zum Bau von „flexiblen Grundlastkraftwerken“ mit Umstellungsperspektive auf Wasserstoff ausgestaltet werden soll. 

Einige der Maßnahmenvorschläge widersprechen auch den Aussagen des Monitoringberichts. So stellt der Monitoringbericht beispielsweise fest: „Gleiche Wettbewerbsbedingungen für grundzuständige und wettbewerbliche Messstellenbetreiber beschleunigen den Rollout“.

Einige der Schlüsselmaßnahmen kann man vielleicht besser verstehen, wenn man die Aussagen von Frau Ministerin Reiche aus der jüngeren Zeit und ihren Werdegang hinzunimmt. 

In ihrer Rede am 16.5.2025 im Bundestag kündigte sie ihre Strategie gegen die Wirtschaftskrise an (bundestag.de,Plenarprotokoll 21/5).

Ohne Wachstum entstehen Verteilungskonflikte. Der Zugewinn des einen wird zum Verlust des anderen. Ohne Wachstum verlieren wir die Mitte der Gesellschaft und überlassen das Feld Populisten von rechts und von links, die mit vermeintlich einfachen Lösungen auf Stimmenfang gehen.
Wachstum, so wie ich es verstehe, ist ein Prozess, bei dem aus einer Erfindung ein Produkt, aus einer Idee ein Unternehmen und aus einem Land ein Technologieführer wird.

Was soll wachsen, wozu und in welcher Relation zur unbezahlten Arbeit und mit welchen Folgen für unsere Lebensgrundlagen, Luft, Boden, Wasser, Klima, bleibt bislang vom BMWE oder Ministerin Reiche unbeantwortet.

Erneut setzt damit eine bundesdeutsche Regierung auf die Illusion des alten Wirtschaftsmodells „materielle Wohlstandsmehrung für alle durch Wachstum der (bezahlten) Wirtschaft“, statt eine Ökonomie einzuführen, die stoffliche und menschliche Ressourcen als endlich anerkennt „und die Bestimmung menschlicher Bedarfe nicht Märkten überlässt, sondern zum Gegenstand demokratischer Entscheidungen macht“ (Lessenich 2022) und sich auf Innovationen stürzt.

Und spiegeln die alten Geschäftsmodelle noch die Praxis von heute wieder? 

Unsere Energieversorgung wird von Tag zu Tag dezentraler. Der Zuwachs der Solaranlagen mit Batteriespeicher zur Eigenstromentwicklung sind nur ein Indiz dafür. Mehr als 4 Millionen Stromerzeuger in Deutschland zeigen, dass viele Haushalte und Unternehmen sich zunehmend von Konsumenten zu Prosumenten entwickeln und auf Eigenstrom optimieren. 

Die Politik könnte sie durch verlässliche Ansagen und Anreize zu Flexumenten machen, um die Energieversorgung für alle günstiger zu gestalten. Damit ist gemeint, die Flexibilitäten, wie z.B. Wärmepumpen, mobile und stationäre Batteriespeicher, die es zunehmend gibt, netzausbausparend und systemdienlich (Systemdienstleistungen dezentral zu organisieren und Residuallast einzusparen) einzusetzen. KWK-Anlagen könnten zur Abdeckung der mehrtägigen Residuallast genutzt werden.

Mit anderen Worten: Verbrauch und erneuerbare Erzeugung so gut es geht vor Ort auszugleichen. 

Begriffe wie „flexible Grundlastkraftwerke“ lassen aber erahnen, wohin die Reise mit Frau Reiche gehen soll. Mit der vermeintlichen Liquidität einer einheitlichen Strompreiszone und einem Kapazitätsmarkt, der große Erdgaskraftwerke fördert (auch wenn sie auf Wasserstoff umgestellt werden können), bedient das BMWE die alten Geschäftsmodelle. 

Man nennt es zwar Kapazitätsmarkt, aber in Wahrheit vertraut man dem Markt nicht.

Bundesrat ist gegen CCS für Gaskraftwerke

Die Pläne von Katherina Reiche (CDU) sehen vor CCS an Gaskraftwerken nicht nur zuzulassen, sondern auch finanziell fördern zu wollen. Zumindest dagegen formiert sich Widerstand. In einer Stellungnahme fordert der Bundesrat, die Nutzung der CCS-Technologie sollte auch an Erdgaskraftwerken untersagt werden. Carbon Capture and Storage (CCS) steht für die Abscheidung des Kohlendioxids (CO₂) aus fossil betriebenen Kraftwerken oder Industrieanlagen und dem Transport des CO2 per Pipeline oder Schiff und der unterirdischen Speicherung. In der Begründung heißt es: CCS bei Gaskraftwerken sei weder wettbewerbsfähig noch energiewirtschaftlich notwendig. Gesicherte Leistung könne alternativ durch Wasserstoff-Kraftwerke, Speicher und flexibles Lastmanagement bereitgestellt werden (Bundesrat Drucksache 379/25).

Lokal erzeugte Erneuerbare Energie sollte man nutzen oder saisonal speichern statt sie abzuregeln. 

Wie hoch der zukünftige Strombedarf sein wird, ist auch eine politische Frage. In der Realität werden energieintensive Grundstoffproduktionen (Ammoniak, Stahl, Olefine etc.) in Deutschland und seinen Nachbarländern längst vermutlich für immer abgebaut (Chemietechnik, 29.8.24Handelsblatt 14.1.2025Handelsblatt 11.7.25). 

Wir sind also auf dem Weg von einem Rohstoff- zu einem Grundstoffimportland. Grundstoffe werden zukünftig dort produziert werden, wo man möglichst günstigen Zugang zu erneuerbaren Energien hat.

Diese Entwicklung aufhalten zu wollen ist nicht nur fragwürdig, sondern auch teuer, wie die veranschlagten Kosten für Strompreiskompensation im ETS I (2025: 3,3 Mrd. €), Stromsteuerentlastung (2026 1,5 Mrd. €, ab 2027 3 Mrd. €) und Zuschüsse zu den Übertragungsnetzkosten (2025: 6,5 Mrd. €) in den Bundeshaushalten zeigen.

Darüber hinaus stellte Frau Reiche einen Industriestrompreis in Aussicht, dessen Ausgestaltung und Kosten aber nicht bekannt sind. Laut des stellvertretenden Vorsitzenden der CDU/CSU-Fraktion Sepp Müller gegenüber Tagesspiegel background sollen Industrieunternehmen ab 2027 auch rückwirkend einen Antrag auf den Industriestrompreis stellen können. Das Fördervolumen könnte bei 3,5 bis 4,5 Milliarden Euro liegen.

Über die eigentlichen Herausforderungen wird dagegen allenfalls im Hintergrund gesprochen, wie z.B.: 

  • Welche energieintensiven Produktionen wollen wir in Deutschland aus Gründen der Resilienz halten und was wird das mittelfristig und langfristig kosten?
  • Eine Analyse der Bilanzen von 15 der 20 größten Verteilnetzbetreiber (VNB) für die Jahre 2019 bis 2023 des Bundesverbands Neue Energiewirtschaft kam auf eine Eigenkapitalrendite 2023 von durchschnittlich 20,2 Prozent (BNE 8.7.2025). Wie lösen wir den Umstand auf, dass bei den eigentlich regulierten Netzentgelten, in denen die Eigenkapitalrendite auf rund 5 Cent/kWh gedeckelt sind, in der Realität bei rund 20 Cent/ kWh erwirtschaftet werden. Diese stehen aber oft nicht z.B. für Investitionen in den Ausbau der Netze zur Verfügung, sondern werden in Stadtwerkeverbünden abgeführt, um damit Schulsanierungen, Schwimmbäder oder den ÖV quer zu subventionieren?
  • Wie möchte Frau Reiche die Kannibalisierung des Wertes der Erneuerbaren stoppen?
    Erneuerbare Energien wie Wind und Solar haben sehr niedrige Grenzkosten (Betriebskosten): Wenn die Anlagen einmal gebaut sind, liefern sie Strom fast kostenlos. Genau dieses Merkmal führt jedoch im aktuellen Marktdesign zu einem paradoxen Effekt. Wenn viel Wind- und Solarstrom gleichzeitig ins Netz eingespeist wird, sinkt der Börsenstrompreis oft stark ab – in Zeiten hoher Einspeisung sogar bis auf null oder in den negativen Bereich. Da sich die Erlöse der Betreiber überwiegend aus den am Spotmarkt erzielten Preisen speisen, sinken ihre Einnahmen genau dann, wenn sie am meisten Strom liefern. Das Ergebnis ist eine Kannibalisierung der Erneuerbaren: Je größer der gemeinsame Anteil von Wind und Solar, desto häufiger und stärker fallen die Marktpreise. Im Juni 2025 betrug der durchschnittliche Marktwert für Solarenergie an der Strombörse noch 1,84 Cent/kWh (vgl. energy charts).

Dabei gibt es so viele gute andere Vorschläge, die Energiewende für alle kostengünstiger zu gestalten und zu beschleunigen. 

Um nur einige zu nennen:

  • Netzausbau durch geeignete Sanierungsstrategien bei Gebäuden mit Hybridheizungen einzusparen und Strom und Wärme zusammen zu denken (KSSE).
  • Die Flexibilisierung und Clusterung von Biogasanlagen voranzutreiben, mit grünem Wasserstoff Biomethan im vorhandenen Gasnetz zur Abdeckung eines Teils der mehrtägigen Residuallast zu speichern und eine Potentialanalyse zu erstellen.
  • Haushalte und Unternehmen durch finanzielle Anreize wie z.B. zeitvariable Netzentgelte zum netz- und systemdienlichen Betrieb Ihrer Anlagen zu bewegen (Zusammendenken von Strom, Wärme und Mobilität).
  • Neben dem zügigeren Rollout von Intelligenten Messsystemen (iMSys) auch eine einfache anerkannte Möglichkeit der Messung und Abrechnung zeitvariabler Strompreise für alle umzusetzen, damit finanzielle Anreize auch zeitnah genutzt werden können (Petition).

Die Politik des BMWE wird die Energiewende und den Ausbau von Solar, Wind und Batterien nicht stoppen können, aber möglicherweise deutlich verlangsamen. So scheint beispielsweise der Ausbau der Windkraft selbst in Baden-Württemberg gerade deutlich an Fahrt aufzunehmen. Im Juli meldete die LUBW, dass landesweit 1478 Windkraftanlagen mit einer Gesamtleistung von rund 9000 Megawatt in Planung sind. Rund zehn Prozent davon (142 Anlagen) sind bereits genehmigt, jedoch noch nicht am Netz.

Durch die im Koalitionsvertrag angekündigte Überprüfung des sogenannten Referenzertragsmodells im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), nach dem windschwächere Standorte eine bessere EEG-Vergütung erhielten, könnte für viele der Projekte das Aus bedeuten (Staatsanzeiger, 7.8.25).


3. Stimmen die Annahmen im Bericht zur Versorgungssicherheit der Bundesnetzagentur noch?

Unter den offiziellen Berichten kam im September mit einem Jahr Verzögerung der Bericht zur Versorgungssicherheit der Bundesnetzagentur mit 7 Anhängen heraus.

Im Anhang 2 zu den Annahmen, S. 34, Tabelle 13 wird davon ausgegangen, dass sich die installierte Leistung aus Biomassekraftwerken (hauptsächlich Biogas) von 9,2 GW im Jahr 2023 auf 3,8 GW in Jahr reduzieren wird. Der Fachverband Biogas schlägt dagegen vor die bestehende Biogas-Leistung von etwa 6 GW auf 12 GW bis 2030 zu verdoppeln.

Zur Transportaufgabe des Stromnetzes wird bereits im Betrachtungsjahr 2026 mit einer Stromnachfrage laut Anhang 5, S. 58 des Versorgungssicherheitsberichts mit 517,4 TWh gerechnet. Weiter heißt es dazu im Anhang 5, S. 60

„In der Mittagszeit des 05.06.2026 führt die hohe Verfügbarkeit von günstigem EE-Strom dazu, dass flexible Verbraucher ihre Nachfrage in diesen Zeitraum verschieben. Insgesamt, über alle Verbraucher betrachtet, stellt sich so ein sehr hoher innerdeutscher Verbrauch von bis zu 98,9 GW ein. Zusätzlich zu diesem hohen innerdeutschen Verbrauch erreicht das Exportsaldo in der Spitze 23,2 GW. Die resultierende Transportaufgabe für das Netz beträgt bis zu 119,3 GW (98,9 GW Verbrauch plus 20,4 GW Exportsaldo). Ähnliche Transportaufgaben treten mehrfach im Betrachtungsjahr 2026 auf.“

Im Vergleich dazu:

Im Jahr 2024 betrug die Jahreshöchstlast am 15.1.2024 75,76 GW. Die maximale Residuallast (ohne Erneuerbare) wurde mit 67,35 GW am 11.12.2024, 17:30 Uhr erreicht. 

Passt das noch? Wieviel überschüssiger erneuerbarer Strom könnte vor Ort in Form von Methanol zwischengespeichert werden? Wie viel Transportleistung könnte durch die Wasserstoffpipelines als Biomethan durch das vorhandene Gasnetz transportiert und Strom vor Ort durch dezentrale KWK-Anlagen erzeugt werden? 

Im Anhang 5 S. 55 des Versorgungsbericht heißt es 

„Bis 2030 werden im Modell in ganz Deutschland ca. 8 GW Gaskraftwerksleistung zugebaut. Im gleichen Zeitraum werden modellbasiert 8 GW an KWK-Gaskraftwerksleistung stillgelegt. Hintergrund der umfangreichen Stilllegungen von KWK-Gaskraftwerken im Modell ist der Wechsel von KWK-Kraftwerken hin zu Großwärmepumpen und Elektrodenkesseln, der sich aus den getroffenen Annahmen ergibt.

Warum die Abwärme der Stromerzeugung in Zeiten der „kalten Dunkelflaute“ nicht mehr nutzen?

Eine Analyse der Alternativen zu den für notwendig gehaltenen 22-36 GW an Groß-Gaskraftwerken zur Abdeckung der flexiblen Grundlast und eine Analyse der Systemkosten könnte helfen.

Bauturbo: In diesem Punkt steht die CDU-Spitze ganz allein da

Die Reaktionen auf den Regierungsentwurf zum neuen Bauturbo zeigen, dass viele Akteure aus dem CDU/CSU-Lager die Öffnung des Außenbereichs kritisch sehen.

In der gestrigen Anhörung zum Bauturbo haben die Abgeordneten der Union betont, dass die BauGB-Novelle ein Gesetz für die Kommunen ist.

Paradoxerweise wird auf diese aber nicht gehört. Neun Städte, die in besonderem Maße von Wohnungsnot betroffen sind, haben sich anlässlich der Anhörung mit einer klaren Botschaft an die Bundesregierung gewandt: Der Außenbereich darf dem Bauturbo nicht zum Opfer fallen (Leipzig, 2025). Unter den mitzeichnenden Kommunen finden sich auch solche unter CDU- bzw. CSU-Führung.

Hintergrund: Die Regierung will die Genehmigung von Bauprojekten im Außenbereich ohne Bebauungsplan ermöglichen. Die fachkundigen Berufsverbände sehen darin erhebliche Risiken für eine Zersiedlung der Landschaft und hohe Folgekosten für die Kommunen.

Der CDU/CSU-dominierte Bundesrat hat in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf ebenfalls harsche Kritik geübt (Bundesrat, 2025). Dass der Bundesrat sich mit einer Stellungnahme überhaupt einmischt, ist bemerkenswert. Bei nicht-zustimmungspflichtigen Gesetzen passiert dies nur äußerst selten (der Bauturbo muss nicht vom Bundesrat bestätigt werden). Formal haben die Länder also kein Mitspracherecht, aber sie haben in der Frage der Flächennutzung eine ausgeprägte Kompetenz. Sie sind verantwortlich für die Entwicklung der Regionalpläne, die als Grundlage für die Flächennutzungspläne der Kommunen fungieren. Sie wissen um die Nutzungskonkurrenzen und die diffizilen Abwägungsprozesse, wenn es um Flächeninanspruchnahme geht. Daher ist ihr Urteil von besonderer Bedeutung. Sie heben in ihrer Stellungnahme hervor, dass der sparsame Umgang mit Boden und der Schutz des Außenbereichs seit jeher ein fundamentaler Bestandteil des Baugesetzbuches ist. Insofern stellt der aktuelle Vorschlag einen Bruch mit der historischen Entwicklung des Gesetzes dar. Außerdem nehme die Schutzwürdigkeit des Außenbereichs über die Zeit weiter zu: Durch den Klimawandel häufen sich Extremwetterereignisse. Gerade bei extremen Niederschlägen ist der unversiegelte Außenbereich essenziell, um Regenwasser abzuführen und Überschwemmungen zu verhindern oder abzuschwächen. Dass dem Bundesrat ein Nachsteuern in diesem Punkt ein besonderes Anliegen ist, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er vier konkrete Formulierungen anbietet, die den Schutz des Außenbereichs gewährleisten.

Dabei richtet sich die Kritik nicht gegen die Zielsetzung des Gesetzentwurf – im Gegenteil: Alle Akteure befürworten die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum.

Jedoch haben die Erfahrungen mit dem inzwischen ungültigen §13b BauGB gezeigt, dass beschleunigte Verfahren für den Außenbereich vor allem genutzt werden, um Einfamilienhäuser in ländlichen Gebieten zu genehmigen. Es ist zu befürchten, dass sich das Gleiche bei dem § 246e (Bauturbo) im Außenbereich wiederholen wird: Hohe Erschließungskosten, Bausünden, Schwächung der Klimaresilienz, Verlust von landwirtschaftlichen Flächen, hohe volkswirtschaftliche Kosten für die Gesellschaft, fehlende Anbindung an den ÖPNV, bei Wirkungslosigkeit in Bezug auf den Wohnraummangel.

Auch der Deutsche Bauernverband, der der CDU/CSU traditionell nahesteht, sieht in der Öffnung des Außenbereichs durch den Bauturbo eine Fehlentwicklung (DBV, 2025). Für sie ist das Bekenntnis zu dem Grundsatz „Innen- vor Außenentwicklung“ ein wichtiger Grundsatz. In einer Berechnung des Thünen-Instituts wird befürchtet, dass bis 2030 weitere 300.000 ha Ackerfläche verloren gehen werden. Hier braucht es also einen Paradigmenwechsel und eine Kehrtwende. Mit der Öffnung des Außenbereichs werde der „Flächenfraß“ aber weiter befeuert. Der Bauernverband unterstreicht, dass eine alternative Siedlungspolitik möglich ist und bezieht sich dabei auf eine Studie, die berechnet hat, dass es in deutschen Ballungsgebieten Wohnraumreserven im Bereich zwischen 2,3 – 2,7 Millionen Wohneinheiten gibt, welche durch bessere Bedingungen fürs Bauen im Bestand erschlossen werden können (TU Darmstadt, 2019). Der Zugriff auf den Außenbereich sei also nur in begründeten Ausnahmefällen berechtigt, und dürfe nicht weiter erleichtert werden.

Die einzige Lobbygruppe, die die CDU-Spitze in ihren Außenbereich-Experimenten unterstützt ist, wenig überraschend, die Bauindustrie. Für sie ist nur entscheidend, dass gebaut wird. Wo und für wen gebaut wird, ist für sie irrelevant. Hier gehen allgemeine Interessen und Partikularinteressen eben weit auseinander. Aufgabe der Politik ist es aber nicht, die Erwartung einer spezifische Klientel zu erfüllen, sondern die beste Lösung für die Gesamtbevölkerung zu entwickeln.

Am Ende bleibt ein unschöner Verdacht: Vielleicht geht es der CDU-Spitze gar nicht darum den Wohnungsmangel zu beheben, sondern nur darum, dass sie mehr Wohnungen baut als die Vorgängerregierung.

Das ist aber eine rein symbolische Ebene und wird den Herausforderungen auf der Sachebene nicht gerecht. Dass eine bessere räumliche Steuerung geboten ist, zeigen nicht zuletzt die Zahlen von empirica: Demnach findet 40% der Bauaktivität in übersättigten Märkten statt (Capital, 2024).

In der BauGB-Novelle steckt jedoch großes Potenzial: Falls die CDU-Spitze beim Schutz des Außenbereichs nachsteuert, kann die BauGB-Novelle einen essenziellen Beitrag dazu leisten, dass das dringend benötigte Bauen im Bestand einfacher und schneller wird. In der gestrigen Anhörung nannte z.B. der Jura-Professor Hellriegel die Änderungen im Bereich der TA Lärm gar revolutionär. Diese ermöglichen eine bessere Vereinbarkeit von Gewerbegebieten und heranrückender Wohnbebauung.

Bauturbo auf der Zielgeraden: Was kann auf den letzten Metern noch gerettet werden?

In dieser Kolumne möchte ich vor allem auf vier Fragen eingehen:

  1. Wo stehen wir gerade in dem gesetzgeberischen Verfahren der BauGB-Novelle (aka. Bauturbo)?
  2. Welche Punkte sollten noch geändert werden?
  3. Wo müssen die Parlamentarier*innen standhaft bleiben? (Stichwort Angriff der Baulobbyist*innen)
  4. Was muss sonst noch getan werden, damit die BauGB-Novelle ihr volles Potenzial entfalten kann und ein wahrhaftiger Umbauturbo angestoßen wird?

Die BauGB-Novelle wird u.a. drei neue Genehmigungstatbestände einführen:

§ 31 Abs. 3: Abweichungen vom Bebauungsplan (beplanter Innenbereich)
§ 34 Abs. 3b: Abweichungen vom Einfügungsgebot (unbeplanter Innenbereich)
§ 246e: Abweichungen von allen Normen des BauGB in erforderlichem Ausmaß (Außen- und Innenbereich)

Um eine genaue Einsicht in die geplanten Änderungen zu bekommen, empfehle ich einen Blick in unsere Kolumne von vorletztem Monat „Sprengkraft braucht System – Was der Bauturbo kann, und was er noch lernen muss“.

Wo stehen wir gerade in dem gesetzgeberischen Verfahren?

Bereits die Ampel-Koalition hat vor 1,5 Jahren einen Anlauf zur BauGB-Novelle unternommen. Das Auseinanderbrechen der Koalition hat den ersten Versuch zunichte gemacht. Die neue Regierung hat das Thema im Koalitionsvertrag (April 2025) zur höchsten Priorität erklärt. Im Juni hat das Kabinett den Gesetzentwurf verabschiedet (Bundesregierung, 2025). Für die erste Lesung im Bundestag haben die Regierungsfraktionen am 10. Juli einen leicht abgewandelten Entwurf in den parlamentarischen Prozess eingebracht (Bundestag, 2025). Während der Sommerpause hat sich naturgemäß nichts getan, aber in Kürze kommt wieder Bewegung in die Sache: Am 10. September findet die Öffentliche Anhörung im Bauausschuss statt (Bauausschuss, 2025).

Bei öffentlichen Anhörungen ist es die Regel, dass die Fraktionen gemäß ihrer Fraktionsstärke Expert*innen benennen dürfen. Als stärkste Fraktion schickt die CDU/CSU-Fraktion 3 Expert*innen ins Rennen. Die SPD benennt 2 Expert*innen und die übrigen Fraktionen jeweils einen Experten bzw. eine Expertin.

Hier die Übersicht:

  • Bernd Düsterdiek, Beigeordneter Dezernat Umwelt und Städtebau Deutscher Städte- und Gemeindebund
  • Andrea Gebhard, Präsidentin, Bundesarchitektenkammer. Benannt durch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
  • Prof. Dr. Mathias Hellriegel LL.M. Rechtsanwalt, Hellriegel Rechtsanwälte. Benannt durch die Fraktion der CDU/CSU
  • Dr. Christian Lieberknecht, Geschäftsführer, Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V. Benannt durch die Fraktion der CDU/CSU
  • Prof. Hilmar von Lojewski, Beigeordneter, Leiter Dezernat Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen und Verkehr Deutscher Städtetag
  • Peter Lutz, Unternehmensberatung. Benannt durch die Fraktion der AfD
  • Judith Nurmann, Architects for Future Deutschland e. V. Benannt durch die Fraktion Die Linke
  • Aygül Özkan, Hauptgeschäftsführerin, Zentraler Immobilien Ausschuss e. V. Benannt durch die Fraktion der SPD (+ eine weitere)
  • Dirk Salewski, Präsident, Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e. V. Benannt durch die Fraktion der CDU/CSU

Die Vertreter*innen der kommunalen Spitzenverbände werden bei öffentlichen Anhörungen automatisch beteiligt und müssen nicht von den Fraktionen benannt werden. Mit der finalen Verabschiedung ist bei der dritten Lesung wahrscheinlich im Oktober 2025 zu rechnen.

Diese Punkte sollten an der BauGB Novelle auf jeden Fall noch geändert werden

Gebäude mit Gewerbeanteil zulassen

Aktuell ist es so, dass auf Grundlage der neuen Instrumente (§§ 31, 34, 246e) nur Gebäude zu reinen Wohnzwecken errichtet werden dürfen. Die Intention ist zunächst verständlich: Man möchte als Gesetzgeber unterstreichen, dass die Wohnungskrise als akutes Problem verstanden wurde und gegenüber der Errichtung von Gewerbegebieten priorisiert wird. Mit dieser scharfen Formulierung werden den Kommunen und Planenden aber wertvolle Freiheiten genommen. Mit einer weicheren Formulierung könnten die stadtentwicklungspolitischen Ziele (Stadt der kurzen Wege) jedoch besser erreicht werden.

Im Gesetzestext sollte von „Gebäuden mit überwiegender Wohnraumnutzung“ die Rede sein.

Warum?

Das Paradebeispiel ist eine überalterte Einfamilienhaussiedlung wie es sie tausendfach in Deutschland gibt. Städtebaulich würde ein komplementärer Geschosswohnungsbau einige Probleme lösen – vielleicht sogar ein Neubaugebiet obsolet machen. Besonders attraktiv werden solche Projekte, wenn sie mit einer gewerblichen Nutzung im Erdgeschoss kombiniert werden können (Einrichtungen des täglichen Bedarfs, Ärztezentrum, Handwerksbetriebe). Unter der aktuellen Regelung wäre dies ausdrücklich nicht möglich.

Ein anderes Beispiel wäre ein leerstehendes, einstöckiges Autohaus ohne Traglastreserven. Mit dem vorgeschlagenen Gesetzestext müsste sich die Kommune entscheiden: Entweder abreißen und ein reines Wohngebäude errichten und damit Gewerbefläche verlieren oder es so belassen, und auf den Wohnraum verzichten.

Mit der angepassten Formulierung könnte die Kommune beides haben: Oben wohnen, unten Gewerbefläche.

Für eine solche Anpassung finden sich über alle Lager hinweg Befürworter*innen, z.B. der Zentralverband des Deutschen Handwerks „Wenn der Gesetzgeber die Sonderrege- lung nach § 246e BauGB-E einführt, sollte neben dem Wohnen bei Neubau und Um- nutzung auch die Platzierung von (flächenmäßig untergeordnetem) Gewerbe und be- gleitender Infrastruktur möglich sein, um die Versorgung und wohnortnahe Arbeits- plätze zu sichern“ (ZDH, 2025, S. 10). Deswegen sehe ich gute Chancen, dass die Veränderung in dem laufenden Verfahren Berücksichtigung findet.

Außenbereich schützen

Aktuell ist es so, dass sich der Anwendungsbereich des § 246e auf Flächen im räumlichen Zusammenhang mit bebauten Gebieten bezieht. Das heißt im Klartext: Sofern sich das anvisierte Projekt im Umkreis von 100 m von einem Gebäude befindet, darf es genehmigt werden.

Wer sich einmal mit Mindestabständen von Windrädern beschäftigt hat, weiß, dass Deutschland schon extrem dich bebaut ist. Gerade kleinere Höfe/Bebauungen würden Bebauungen im Außenbereich im großen Stil erlauben. Es gibt sehr gute Gründe, warum der Außenbereich bislang einen außerordentlichen Schutz im Bauplanungsrecht genießt: Wir befinden uns in einer Biodiversitätskrise, die Rückzugsräume für bedrohte Arten werden immer kleiner. Auf der anderen Seite befinden wir uns auch in einer Situation mit extremer geopolitischer Unsicherheit. Die landwirtschaftliche Fläche geht durch Expansion von Verkehr, Gewerbe und Wohnen stetig zurück. Dies sollte zugunsten einer resilienten, unabhängigen Landwirtschaft so gut wie möglich eingedämmt werden. Der Bundesrat sieht dies ebenfalls so, er hat in seiner Stellungnahme harsche Kritik geübt. Sieht in dem Vorschlag ein Abweichen von einem bewährten Leitprinzip mit katastrophalen Folgen (Bundesrat, 2025, S. 14 ff).

Gerade vor dem Hintergrund, dass allein in den Ballungszentren 2,3 -2,7 Millionen Wohneinheiten durch Aufstockung und Umnutzung von Bürogebäuden geschaffen werden können, scheint ein fahrlässiges Bauen im Außenbereich unangebracht (Tichelmann et al., 2019). Dem steht ein mittelfristiger Bedarf von 1,6 Millionen Wohnung gegenüber (BBSR, 2025). Daher sollte sich die Politik vermehrt mit der Frage auseinandersetzen, wie die enormen Innenentwicklungspotenziale systematisch und schnell erschlossen werden können (siehe dazu auch den letzten Punkt in diesem Artikel). Neben dem Bundesrat ist der Deutsche Bauerverband ein lautstarker Vertreter dieser Position, und hat bei der Union durchaus Gewicht „Durch eine derartige Baulandpolitik mit erleichtertem Zugriff auf den Außenbereich droht den landwirtschaftlichen Betrieben noch schneller und noch mehr Fläche als ohnehin schon geschehend für die dringend benötigte Lebensmittelerzeugung verloren zu gehen“ (Deutscher Bauernverband, 2025).

Klimaanpassung mitdenken

Das Konzept der dreifachen Innenentwicklung „Mobilität, Wohnen, Grün“ ist eine gute Richtschnur für eine gelungene Stadtentwicklung. Bei der aktuellen BauGB-Novelle muss darauf geachtet werden, dass der letzte Punkt „städtisches Grün“ nicht unter die Räder gerät. In Bebauungsplänen gibt die Kennziffer Grundflächenzahl (GRZ) an, wie viel Prozent eines Grundstücks bebaut bzw. versiegelt werden darf. Mit den kommenden Änderungen können sich Bauherr*innen (vorausgesetzt der Zustimmung der Gemeinde) über diese Einschränkung hinwegsetzen. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Erderwärmung muss es aber unser gemeinsames Anliegen sein, städtische Grünflächen zu erhalten und sogar weitere Flächen zu entsiegeln, um die Temperaturen in unseren Städten erträglich zu halten und für extreme Niederschläge gewappnet zu sein. Daher wäre es extrem wichtig, in der Gesetzesnovelle einen Passus zu verankern, der einen Prüfschritt hinsichtlich der Verträglichkeit mit der Klimaanpassung vorsieht. Es gibt Städte, die schon recht fortgeschrittene Untersuchungen über Hitzebelastung angestellt haben. Hier müsste klar sein, dass es in Hot Spots zu keiner weiteren Versiegelung kommen darf. Eine horizontale Verdichtung bringt viele Probleme mit sich, daher sollte es eine klare Priorisierung von Maßnahmen geben, die eine vertikale Verdichtung begünstigen.

Hier muss die Politik standhaft bleiben

§ 36a oder „Die Kommune hat das letzte Wort“

Die neuen Instrumente (§§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b, 246e) ermöglichen sehr weitreichende Abweichungen von den aktuellen Planungsverfahren. Daher ist es wichtig, dass die gemeindliche Politik (Gemeinderat) und die kommunale Verwaltung sicherstellen, dass mit diesen Ausnahmeinstrumenten nur Projekte realisiert werden, die zu den Zielen der lokalen Stadtentwicklung passen.

An dieser Stelle muss auch der Unterschied zwischen dem kommunalen Einvernehmen und der kommunalen Zustimmung erwähnt werden.

Bei üblichen Bauanträgen auf Grundlage von §30 (Bebauungsplan) oder §34 (unbeplanter Innenbereich, Einfügungsgebot) gilt das kommunale Einvernehmen. Falls alle Voraussetzungen des Bebauungsplans bzw. des Einfügungsgebots vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin erfüllt werden, herrscht eine Genehmigungspflicht. Wird diese verwehrt, stehen dem Antragssteller Klagewege offen.

Falls materiell alles korrekt ist, wird das Gericht ihm bzw. ihr das Baurecht gewähren – ungeachtet welchen Standpunkt die kommunale Verwaltung oder Politik diesbezüglich vertritt.

Bei der Zustimmung nach § 36a – die nun bei den neuen Genehmigungsinstrumenten einschlägig ist – sieht das gänzlich anders aus:

Die Gemeinde ist in ihrer Entscheidung frei. Falls sie das Projekt befürwortet, wird es genehmigt. Falls die Kommune irgendwelche Einwände hat, erteilt sie keine Baugenehmigung. Ohne Begründungspflicht und ohne die Gefahr vor Gericht gezogen zu werden. Dies ist auch nachvollziehbar, da es sich ja gerade um Projekte handelt, die von den Leitlinien abweichen, die in einer langfristigen Bauleitplanung vereinbart wurden. Wer sollte hier besser beurteilen können, ob diese Abweichung zu der städtebaulichen Ordnung der Kommune passt, als die Kommune selbst? Ein Gericht sicherlich nicht, weil es nur Kongruenzen feststellt: Ist ein Bauantrag in Übereinstimmung mit einem existierenden Plan: ja oder nein?

Genau diese wichtige kommunale Hoheit ist der Bauindustrie aber ein Dorn im Auge. Sie sieht die Gefahr, dass die Kommunen auf die Bremse treten und es keine Planungssicherheit für die Investoren gibt.

Was muss noch geschehen, um einen wahrhaftigen Umbauturbo auszulösen?

Auch wenn die BauGB-Novelle voraussichtlich im Oktober über die Zielgerade kommt, ist der Umbauturbo noch lange kein Selbstläufer. Es bedarf dringend weiterer Instrumente:

Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt (z.B. Leerstandquote < 3%) sollten verpflichtet werden, alle Wohnraumpotenziale im Bestand systematisch zu erfassen und zu quantifizieren. Mit diesen Informationen hat die Kommune eine deutlich bessere Entscheidungsgrundlage und kann die nächsten Schritte zur Bekämpfung des Wohnraummangels angehen. Wo kann sie selbst mit kommunalen Wohnungsunternehmen aktiv werden? Mit welchen Gebäudeeigentümer*innen muss sie ins Gespräch treten? Wo braucht es Bürgerbeteiligung, weil sich durch die potenziellen Eingriffe im Bestand Konfliktlinien auftun? Wie groß müssen Neubaugebiete auf der grünen Wiese dimensioniert sein oder kann gänzlich auf sie verzichtet werden?

Eine solche Analyse könnte und sollte auch vom Bund im Rahmen von bestehenden Förderlinien (Städtebauförderung) unterstützt werden, z.B. bei der Aufstellung oder Fortschreibung der Integrierten Stadtentwicklungskonzepten (ISEK). Der Bund hat die Verantwortung für die Einhaltung der Flächenziele, daher sollte er auch Instrumente bereitstellen, die den Flächenverbrauch auf das notwendige Minimum reduzieren.

Ergänzend zu dem gerade erwähnten Punkt, sollte die Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt ein Fortschrittsmonitoring einführen. Wie viele Wohneinheiten wurden letztes Jahr im Bestand geschaffen? Diese Zahl muss abgeglichen werden, mit den gesetzten Zielen und den Potenzialen.

Ein weiterer Punkt ist die Förderung: Während klassischer Neubau von der Regierung mit beachtlichen Mitteln gefördert wird – aktuell sind es ca. 7 Milliarden Euro pro Jahr – gibt es für das Bauen im Bestand keine gesonderten Förderprogramme.

Aus politikwissenschaftlicher und volkswirtschaftlicher Sicht ist das nicht nachvollziehbar.

Zunächst wird durch das Bauen im Bestand wertvolles CO2 gespart. Aufstockungen werden in der Regel (auch aufgrund der Statik) in Holzrahmenbauweise ausgeführt. Die zusätzliche Etage fungiert sogar als CO2-Senke. Auf klassischen Neubaustellen dominiert nach wie vor Beton als Material für das Tragwerk. Man könnte argumentieren, dass Zement bereits durch den ETS1 ausreichend besteuert wird. Dem ist aber nicht so. Zum einen liegt der ETS1-Preis aktuell bei gerade mal 72 Euro (Ember Carbon Price Tracker, Stand 25.08.2025), obwohl die tatsächlichen Schäden gemäß Methodenkonvention 3.2 des UBA bei 880 Euro pro Tonne CO2 liegen (UBA, 2024, S. 8). Das heißt obwohl die Gesellschaft als ganzes profitiert, wenn Wohnraum über Nachverdichtung im Bestand entsteht, statt als Neubau auf der grünen Wiese, schlägt sich dies nicht 1 zu 1 bei den betriebswirtschaftlichen Kosten durch.

Ebenfalls muss das Bauordnungsrecht weiterentwickelt werden. Einen wichtigen Impuls haben hier die Architects for Future mit ihrer Forderung nach einer „Umbauordnung“ statt der bisherigen Bauordnung geliefert (vgl. A4F, 2021). Ein Aspekt, der in der Debatte bislang jedoch kaum Beachtung findet, ist der Bestandsschutz – ein zentrales Element beim Bauen im Bestand. Wird dieser Bestandsschutz entzogen, können Maßnahmen wie etwa eine Aufstockung prohibitiv teuer werden.

Entscheidend ist dabei die Einschätzung der lokalen Baubehörden: Gelten Aufstockungen als „wesentliche Veränderung“ des Gebäudes, erlischt der Bestandsschutz. In der Folge müsste das gesamte Gebäude in Hinblick auf Brandschutz, Schallschutz und Energieeffizienz an die aktuellen Standards angepasst werden. Gelten die Änderungen hingegen nicht als wesentlich, beziehen sich die aktuellen Anforderungen nur auf das neu geschaffene Stockwerk.

Das Problem liegt im großen Ermessensspielraum der Behörden. Sinnvoll wäre deshalb eine Regelung auf Länderebene, wonach eine Aufstockung grundsätzlich nicht als wesentliche Änderung gilt. Damit ließe sich die Attraktivität solcher Maßnahmen deutlich erhöhen und ein wichtiger Beitrag zu mehr bezahlbarem Wohnraum leisten. Natürlich bleiben Standsicherheit und Brandschutz von diesen Überlegungen unberührt – hier darf es keine Abstriche geben. Entscheidend ist, dass sich der Brandschutz durch ein zusätzliches Geschoss nicht verschlechtert. Gegebenenfalls muss dafür etwa ein Treppenhaus verbreitert werden. Gleichzeitig sollte aber nicht verlangt werden, dass der gesamte Brandschutz des Gebäudes aufgrund der Aufstockung auf ein höheres Niveau angehoben wird. Vielmehr sollten die aktuellen Brandschutzanforderungen ausschließlich für das neu errichtete Geschoss gelten.

Der letzte Punkt betrifft die Sicherheit der Menschen, die das Bauen im Bestand tatsächlich mit ihren Händen umsetzen: die Maurer*innen, Zimmerleute, Elektriker*innen, Dachdecker*innen, Trockenbauer*innen, Stukkateur*innen, Maler*innen, Isoliertechniker*innen und weiteren  Handwerk*innen. Nach Angaben der IG BAU sind in den letzten 10 Jahren über 3000 Handwerker*innen an den Folgen von Asbest gestorben und war damit die häufigste berufsbedingte Todesursache (IG BAU, 2023). Gerade die Wohnhäuser mit dem größten Nachverdichtungspotenzial aus den 50er-80ern, sind auch jene mit der größten Schadstoffbelastung. Diese Debatte muss früh, ehrlich und wissenschaftlich fundiert geführt werden. Am Ende dürfen Kosten- und Zeitdruck nicht dazu führen, dass sich die Beschäftigten im Bausektor einem unkalkulierbaren Risiko aussetzen. Als erster Schritt wäre es daher sinnvoll, einen Schadstoff-Pass für Gebäude einzuführen. Dort könnten sich Handwerker*innen vor Beginn der Arbeiten informieren, ob Gebäude mit Asbest belastet sind, und falls ja welche Bauteile genau. Darüber hinaus müssten staatliche berufene Kontrolleur*innen prüfen, ob die Arbeitsschutzmaßnahmen in diesem sensiblen Bereich auch tatsächlich eingehalten werden. Aktuell ist ein staatlicher Kontrolleur bzw. Kontrolleur*in für die Arbeitssicherheit von 23.000 Beschäftigten verantwortlich, während die International Labour Organisation einen Schlüssel von maximal 10.000 empfiehlt (Bayerische Staatszeitung, 2023).

Kundenanlage: Energieversorgung in Mehrfamilienhäusern (statt nur im Einfamilienhaus)

Von Dr. Jörg Lange

Die technischen Möglichkeiten zur Teilhabe an der Energiewende von Haushalten in Mehrfamiliengebäuden werden derzeit schnell vielfältiger und stoßen auf zunehmendes Interesse.

Mit Solaranlagen, z.B. in Form von Steckersolargeräten, Batteriespeichern, dynamischen Stromtarifen sowie Klimageräten mit natürlichen Kältemittel können Haushalte immer größere Anteile an ihrem Energieverbrauch selbst erzeugen.

Wenn Besitzende von Einfamilienhäusern eine Solarstromanlage auf ihr Dach bauen, an die Fassade hängen oder in ihren Garten stellen, müssen sie sich keine Gedanken darüber machen, ob und wie sie den Strom selbst kostenfrei (von den Investitionen abgesehen) nutzen dürfen. Ebenso können sie Klimageräte zum Kühlen und Heizen anbringen.

Für den Strom, den sie selbst erzeugen und zeitgleich verbrauchen, fallen keinerlei Umlagen oder Netzentgelte an. Den Investitions- und Wartungskosten von etwa 10-15 Cent/kWh stehen eingesparte Bezugskosten von etwa 30 Cent/kWh gegenüber.

Für Haushalte (Mietende und/oder Wohnungseigentümer) in Mehrfamiliengebäuden ist es deutlich komplizierter. Sie müssen, wenn sie sich eine Solarstromanlage auf das Dach oder in den Garten stellen wollen, sich in aller Regel mit allen Gebäudebesitzenden einigen, ob und unter welchen Bedingungen sie das dürfen. Wer welche Fläche belegen darf oder wie und wo Leitungen verlegt werden dürfen, sind nur wenige Beispiele für ggf. aufkommende Fragen. Eine von allen Beteiligten praktikable Lösung für viele einzelne Wohnungen wird nur selten gefunden.

Bei Steckersolaranlagen ist es etwas einfacher geworden. Die „fehlende Ästhetik“ ist seitens Wohnungseigentümergemeinschaften oder Vermietern kein Ablehnungsgrund mehr unter Geltung der seit Oktober 2024 gültigen Neufassung des § 554 BGB im Oktober 2024.

Bei größeren Solaranlagen zur gemeinschaftlichen Nutzung oder bei der Anbringung eines Klimagerätes auf dem Balkon zur Heizungsunterstützung wird es in Deutschland kompliziert:

Wohin darf die Anlage, wer bezahlt die Investition, wer kümmert sich um die Anlage und wer rechnet wie ab? Es lassen sich viele Konstellationen denken. Vom Gesetzgeber werden für Solarstromanlagen zwei Möglichkeiten im Energiewirtschaftsgesetz geregelt und an Bedingungen geknüpft: Nach EnWG §42a die verschiedenen Konstellationen des Mieterstroms und nach §42b die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (vgl. KiB, 30.10.2023). Darüber hinaus gibt es weitere Konstellationen, die teilweise unter dem Begriff der gemeinschaftlich handelnden Eigenversorger zusammengefasst werden.

Der Begriff der Kundenanlage wurde im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG §3 24a,b) eingeführt, um regulierte Verteilnetze, die von einem Netzbetreiber betrieben werden und mit erheblichen Verpflichtungen einhergehen, von Energieleitungsnetzen (an die Erzeugungsanlagen z.B. zur Eigenversorgung angeschlossen sein können) abzugrenzen, die diesen Verpflichtungen nicht unterliegen. Dies sind z.B. Stromleitungen die z.B. einem Unternehmen oder den Eigentümern eines Gebäudes gehören und eben keinem Netzbetreiber.

Der Betrieb einer Kundenanlage z.B. in einem Gebäude oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung befreit den Betreiber von den zahlreichen Verpflichtungen eines Energieversorgungsunternehmen (EnWG §3 18).

Bei der Verteilung von Strom z.B. aus Solarstrom vom Dach eines Gebäudes oder des gemeinschaftlichen eingekauften Stroms aus dem öffentlichen Netz (Reststrombezug) innerhalb eines gebäudeeigenen Stromnetzes (Kundenanlage) gibt es bisher in der gelebten Praxis die rechtliche Auffassung, dass hierbei keine Stromlieferung bzw. kein Stromverkauf vorliegt und viele Pflichten eines Energieversorgers oder Netzbetreibers damit wegfallen.

Für Strom, der innerhalb einer Kundenanlage erzeugt und gleichzeitig verbraucht wird und nicht über ein öffentliches Netz eines Netzbetreibers geleitet, können folglich auch keine Netzentgelte erhoben werden.

In seiner Begründung des Beschlusses vom 13.05.2025 kam der Bundesgerichtshof auf Grundlage einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 28. November 2024 – C 293/23) zu folgendem Ergebnis: Eine „Kundenanlage“ im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sei nur, was nicht „Verteilernetz“ im Sinne der EU-Richtlinie über den Elektrizitätsbinnenmarkt (EltRL) ist. Ein „Verteilernetz“ im Sinne der EltRL ist wiederum jedes Netz, das der Weiterleitung von Elektrizität […] dient, die zum Verkauf an Kunden bestimmt ist.

Kundenanlagen, in denen Strom zum Verkauf weitergeleitet wird, sollen also nun Verteilernetze sein, die der Regulierung im Sinne eines Netzbetreibers unterliegen.

Verteilernetze im Sinne der EU-Richtline (eher generelle Pflichten, die die meisten Kundenanlagenbetreiber erfüllen) und Verteilernetze im Sinne des EnWG (d.h. Genehmigungspflicht und hohe technisch-administrative Anforderungen) setzt der BGH dabei gleich und wendet damit die von ihm vorher eingeholte Entscheidung des EuGH, ob die Regelungen zur Kundenanlage die Anwendung der EltRL einschränken können, direkt auf die Abgrenzung des Verteilernetzes im Sinne des EnWG zur Kundenanlage an.

Nun wird vielfach angenommen, durch das BGH-Urteil würden Regelungen des EnWG zur Kundenanlage für die Besitzer von Haus- oder Objektnetzen, über die zum Beispiel Mieterstrom verkauft wird, nicht mehr gelten.

Was wäre die Folge? Die betroffenen Vermieter bzw. Grundstücksbesitzer müssten ihre bisher als Kundenanlagen anerkannten Leitungen hinter dem Summenzähler bzw. zwischen verschiedenen (Unter-)Zählern hinter einem virtuellen Summenzähler als Verteilernetze bei der Bundesnetzagentur anmelden und alle technischen und administrativen Anforderungen des Netzmanagements erfüllen, Netzentgelte festlegen und genehmigen lassen usw.

Alternativ müssten sie die jeweiligen Leitungen an den jeweiligen Verteilnetzbetreiber übergeben (verkaufen/vermieten?) mit der Folge, dass das öffentliche Netz bis zum Zähler jedes einzelnen Nutzers / Mieters / Verbrauchers reichen würde. 

Nur Modelle, bei denen keine Stromlieferung bzw. Stromverkauf stattfindet, wie z.B. die PV-Wohnraum- oder Gewerbemiete (DGS-„PV-Mieten-Plus“-Modell 2c und folgende), sind vom BGH-Urteil nicht direkt betroffen. Die entsprechenden Selbstversorgergemeinschaften sind als Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne des Art. 22 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE-RL) besonders geschützt.  

In Fachkreisen erwartet man eine Klarstellung der Bundesregierung durch eine baldige gesetzliche Neuregelung zugunsten des Mieterstroms, der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung und anderer Modelle.

Der KiB e.V. empfiehlt in seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zur „Änderung EnWG Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich…“ am Begriff und an der Definition der Kundenanlage festzuhalten, um die vielfältigen hierauf Bezug nehmenden Abgrenzungen des nationalen Energierechts ohne Änderungen aufrecht erhalten zu können.

Was sollte solch eine Neuregelung berücksichtigen?

Die Neuregelung durch den Gesetzgeber sollte für die Betroffenen einfach sein. Im §42b EnWG, in der Bedingungen für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung geregelt, könnte man beispielsweise die Pflicht zur Viertelstundenmessung ersatzlos streichen und sie damit an die gelebte Praxis anpassen. Darüber hinaus sollten Erzeuger von Residuallaststrom in den §42b miteingeschlossen werden. Für eine Übergangszeit auch dann, wenn sie noch mit fossilen Gasen betrieben werden. Denn zu Zeiten, in denen das Angebot an erneuerbarem Strom knapp ist, sparen sie Treibhausgasemissionen, Netzausbau und Ausbau von Kraftwerkskapazitäten.

Der Einbau von Intelligenten Messsystemen ist teuer und kommt nur schleppend voran. Manche Haushalte beziehen bereits heute z.B. durch Nutzung eines Steckersolargerätes mit Batteriespeicher weniger als 500 kWh/a aus dem Netz.

Einige dieser Haushalte haben bereits einen einfachen Smart-Meter (z.B. shelly), der ihnen sekündliche Werte liefert. Damit optimieren sie ihre Anlagen z.B. über ein virtuelles „Homeenergiemanagement“ der Hersteller von Batteriespeichern zur Nutzung von Eigenstrom bereits. Ihnen bringt ein Intelligentes Messsystem in der Regel wenig zusätzlichen Nutzen, sondern vor allem höhere Kosten.

Im Falle einer Kundenanlage mit Sammelzählerkonzept und einer einmal jährlichen Verteilung der Stromkosten über private Unterzähler und einem Strombezug von weniger als 500 kWh pro Jahr würde die Grundgebühr für den Zähler (iMSys) zu einer Verdopplung der Stromkosten des Haushalts führen.

Statt in Zukunft jeden Haushalt im Gebäude mit einem iMSys auszurüsten, ist es für viele attraktiver, sich mit Willigen zusammenzuschließen und den Reststrombezug aus dem Netz mit einem Vertrag gemeinsam einzukaufen und darüber auch einen dynamischen Stromtarif mit einem iMSys für gemeinschaftlich zu nutzen. Damit werden die Stromkosten gesenkt und Wärmepumpen im Mehrfamiliengebäude attraktiver.

Dynamische Strompreise machen nur Sinn bei Vorhandensein von flexiblen Geräten. In Mehrfamiliengebäuden sind das zukünftig vor allem Ladestationen für Elektrofahrzeuge (Wallboxen), Batteriespeicher, Wärmepumpen und/oder Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen.

Statt die Möglichkeiten der Nutzung von Flexibilitäten einzuschränken, sollte der Gesetzgeber finanzielle Anreize einführen, die „Prosumer“[1] dazu bringt, ihre Anlagen nicht nur auf Eigenstromerzeugung zu optimieren, sondern auch netz- und systemdienlich nutzen zu können und zu „Flexsumern“ zu machen. Diese Flexibilitäten auf der Nachfrageseite würden Systemkosten (Netzausbau und Residuallastkraftwerksleistung) einsparen helfen. Damit bleiben die Stromkosten auch für diejenigen bezahlbar, die solche Möglichkeiten nicht oder weniger nutzen können und ihren Stromverbrauch im Wesentlichen aus dem Stromnetz beziehen.

Hinter dem Verknüpfungspunkt zwischen dem Netz eines regulierten Verteilnetzbetreibers und den Leitungen, die im Besitz des Gebäudeeigentümer sind sollten die auferlegten Pflichten durch den Gesetzgeber weitestgehend enden. Nur so kann es eine Gleichbehandlung von Haushalten in Mehrfamilienhäuser zu Einfamilienhäusern geben.


[1] Ein Prosumer ist eine Person, die gleichzeitig Konsument und Produzent ist. Der Begriff setzt sich aus den englischen Wörtern „producer“ (Hersteller) und „consumer“ (Verbraucher) zusammen. Im Kontext der Energiewende erzeugen und verbrauchen Prosumer Strom durch Photovoltaikanlagen selbst.