Führen die 10 Schlüsselmaßnahmen der Wirtschaftsministerin und das Sondervermögen zu einer Beschleunigung beim Klimaschutz?

Selten war ein Monat so voll von klimarelevanten Nachrichten, Studien und Ereignissen wie der September 2025.

Ein Kommentar von Jörg Lange zu drei Punkten:


1. Was bedeuten Bundeshaushalt und das neue Sondervermögen für Investitionen in die Infrastruktur für die Bahn?

Der Bundeshaushalt 2025 mit einer Neuverschuldung von mehr als 140 Milliarden Euro wurde beschlossen, der für 2026 mit einer weiteren Neuverschuldung von 174 Mrd. € vorgelegt und in erster Lesung im Bundestag diskutiert.

Mit dem in Artikel 143h des Grundgesetzes beschlossenen „Sondervermögen“ (Schulden) für zusätzliche Investitionen in Höhe von 500 Mrd.€ über die Aufnahme von Schulden verbindet sich für viele in Deutschland die Hoffnung z.B. den derzeit unbefriedigenden Zustand der Verkehrsinfrastruktur vor allem bei maroden Bundesstraßen-Brücken und dem Bahn-Netz schnell und dauerhaft zu verbessern. Zieht man die jeweils 100 Mrd. € für den Klima- und Transformationsfonds und die Länder ab, verbleiben 300 Mrd. für „zusätzliche“ Investitionen in die Infrastruktur. 

Bisher im Kernhaushalt verankerte Investitionen wurden in das „Sondervermögen“ verschoben, damit sind diese keine zusätzlichen mehr. 

Das Bundesfinanzministerium verweist auf Rekordinvestitionen in Höhe von über 115 Milliarden Euro im Jahr 2025 und eine Steigerung bis 2029 fast 120 Milliarden Euro pro Jahr. Zusätzlichkeit liegt vor, wenn im jeweiligen Haushaltsjahr eine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt erreicht wird. Die von Ökonomen und Sachverständigenrat geforderte „Mindestinvestitionsquote“ im Kernhaushalt von 10% würde bis 2029 durchgängig eingehalten so dass Finanzministerium. Aber nur weil z.B. Investitionen aus dem „Sondervermögen“ Verteidigung für Infrastruktur bei Straße und Schiene im Zähler (Investitionen) mitgerechnet werden im Nenner (Gesamtausgaben Kernhaushalt) aber nicht (IW 12.9.25,  Zeit 17.9.25TAZ 27.9.25).

Mit den Investitionen formuliert das Bundesministerium „ermöglichen wir damit einen dringend nötigen Modernisierungsschub für unser Land: für gute Schulen, Kitas und Krankenhäuser, für moderne Bahnstrecken, Brücken und Straßen, für den Klimaschutz und die Digitalisierung.“ (BMF 06/2025)

Dabei dürfte vielen klar sein, dass die neuen Schulden im besten Fall dafür ausreichen, die Versäumnisse aus den letzten 30 Jahren bei Straßen, Brücken und der Bahn aufzuholen. 

Beispiel Bahn: 

Im Jahr 1994, zu Beginn der Bahnreform, lag die Pünktlichkeit der Züge im Fernverkehr der Deutschen Bahn bei etwa 85 Prozent (bt-drucksache 13/3921). Verkehrsminister Schieder hat in seinen Eckpunkten am 22.9.25 zur Reform der Deutschen Bahn nun eine Pünktlichkeit von 70% bis 2029 in Aussicht gestellt (Agenda für zufriedene Kunden auf der Schiene).

Verlässliche und transparent veröffentlichte Angaben zum finanziellen Bedarf der Bahn und Autobahn GmbH um den Sanierungsstau bei Brücken und Schieneninfrastruktur liegen nicht vor. 

Angesichts des Anstiegs der Kosten der Generalsanierung der Riedbahn für die Strecke zwischen Frankfurt am Main und Mannheim von im September 2022 geschätzten 500 Mio. Euro auf 1,5 Mrd. Euro bis Ende 2024 kann man davon ausgehen, dass die 300 Mrd. € allein für Bahn und Brücken nicht reichen werden. Stattdessen ist in den Medien aufgrund interner DB-Dokumente von ausgedünnten Fahrplänen und höheren Fahrpreisen die Rede (Tagesspiegel, 12.9.25).

Der Alternative Geschäftsbericht der Bahn (Alternativer Geschäftsbericht DB AG 2025) zählt für 2024 u.a. auf, dass 

  • Die Gleiskilometer seit 1994 um 32,5%, die Weichen und Kreuzungen um 51,2% und die Infrastrukturanschlüsse (z.B. zu Industrieunternehmen) um 80,4% geschrumpft sind,
  • die Verkehrsleitung im Fernverkehr 2024 aufgrund einer Angebotskürzung von 100 Zügen gegenüber dem Vorjahr gesunken ist (-22 Lokomotiven und 342 Reisezugwagen weniger),
  • die Gütertransporte um 9% zum Vorjahr abgenommen haben, 
  • die Güterwagenflotte weiter abgebaut wurde und 
    die Nettofinanzschulden der DB bei 32,6 Mrd. Euro liegen.

Ob mit der Generalsanierung mit Hilfe von langdauernden Totalsperrungen, diese Abwärtsspirale aufgehalten wird, kann bezweifelt werden.

In Deutschland werden Projekte oft nach niedrigsten Investitionskosten (CapEx) beurteilt, ohne die vollen Betriebskosten (Opex), Ersatzzyklen oder Störkosten zu kennen und einzubeziehen.

Ergebnis: scheinbar „kostengünstige“ Lösungen werden ausgeschrieben und gewählt, die später hohe Folgekosten verursachen können (z.B. durch unzureichende Weichen, fehlende Ausweichgleise, Umstieg auf die Straße usw.).

Ein Blick in die Schweiz:  

Analyse der Lebenszykluskosten könnte helfen

Mit einer Betrachtung der Lebenszykluskosten (LCC) lassen sich versteckte Kosten sichtbar machen, und Entscheidungen können nachhaltiger getroffen werden.

  • Resilienz und Verlässlichkeit als Standortfaktor

Fahrgäste verlassen sich auf einen verlässlichen Taktfahrplan. Jede Störung kostet nicht nur Geld, sondern Vertrauen.

In Deutschland dagegen werden oft die „letzten Prozent Effizienz“ herausgespart – bis das System im Störungsfall, vor allem in der Fläche, nicht mehr stabil läuft. LCC zwingt dazu, Reserven und Störkosten einzupreisen.

  • Haushalts- und Generationengerechtigkeit

Heute werden hohe Bauzuschüsse gewährt, während die Folgekosten an nachfolgende Haushalte weitergereicht werden.

LCC bedeutet: gesamte Lebensdauer (30–50 Jahre) wird betrachtet. → man sieht, was pro Jahr im Haushalt gebunden ist.

So können Bund, Länder und Kommunen realistisch einschätzen, ob ein Projekt langfristig finanzierbar ist, anstatt künftigen Generationen „Kostenfallen“ zu hinterlassen.

Gleiches gilt für die Straße. Auch hier könnte eine transparente LCC seitens der Autobahn GmbH der Politik helfen zu entscheiden, welche Projekte kann sich Deutschland dauerhaft leisten und welche nicht.

Anhand dieser Kosten sollte die Politik eine dauerhafte Finanzierung (z.B. über eine PKW-Steuer, die externe Kosten internalisiert) sicherstellen, da Infrastruktur dann günstig gebaut werden können, wenn Finanzierungs- und Planungssicherheit auf viele Jahre gegeben sind. 

Und dann wäre da vielleicht noch eine gute Idee. Wie wäre es, wenn Deutschland bei der Infrastruktur wegkäme von einer Bedarfsorientierung (Kommune und Länder wünschen sich Umgehungsstraße oder Autobahn XYZ) zu einer zielorientierten Planung, die eine flächendeckende Mobilität in den Vordergrund stellt, die sozial austariert ist, die Klimaziele erreicht und nicht auf den Verkehrsfluss fokussiert.

Die rechtlichen Grundlagen dafür sind in Form eines Bundesmobilitätsgesetz längst erarbeitet (Hermes et al. 2022). Eine Begründung zum Bundesmobilitätsgesetz und warum eine Neuorientierung unserer Verkehrsgesetzgebung von der Bedarfsplanung zu einer zielorientierten Planung zu kommen so wichtig wäre, findet sich von Jan Werner hier.

Aus einer Anfrage (Drucksache 21/1261) zum Bundesverkehrswegeplan und dem Stand seiner Umsetzung heißt es dagegen auf die Frage welche Schlüsse die Bundesregierung aus der Bedarfsplanüberprüfung zieht:

„Das Ergebnis der Bedarfsplanüberprüfung (BPÜ) zeigt, dass die Bedarfspläne für die Bundesschienenwege und die Bundesfernstraßen angesichts der prognostizierten Verkehrsentwicklung in ihrer Gesamtheit angemessen und weiterhin erforderlich sind.
Auch der Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen wird in seiner Gesamtheit nicht infrage gestellt. Somit sind Gesetzesänderungen an den drei Ausbaugesetzen bzw. Bedarfsplänen aus fachlicher Perspektive derzeit nicht erforderlich. …“


2. Was bedeuten der Monitoringbericht „Energiewende Effizient Machen“ und die 10 Schlüsselmaßnahmen zum Monitoringbericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) für die Energiewende?

Nach Bundeswirtschafts- und Energieministerin Reiche steht die Energiewende an einem Scheideweg. Es müsse so Reiche wieder „Verlässlichkeit, Versorgungssicherheit, Bezahlbarkeit und Kostentragfähigkeit des Energiesystems für unseren Wirtschaftsstandort ins Zentrum rücken“. Dazu müssten bestehende Förderungen und Investitionen in die Netze und die Erneuerbaren auf den Prüfstand und Subventionen reduziert werden. Mit einem Kapazitätsmarkt sollen dagegen aus Gründen der Versorgungssicherheit und Bezahlbarkeit Grundlastkraftwerke gefördert werden.

Um dies belegen zu können, hatte sie einen Monitoringbericht „Energiewende Effizient Machen“ beim „Energiewirtschaftlichen Institut“ (EWI) an der Universität Köln und der Beratungsagentur „Beratung für die Transformation der Energiewirtschaft“ (BET) beauftragt. 

Der Transformationsbericht bringt nicht wirklich viel Neues. Auf mehr als 250 Seiten fasst er jedoch viele Informationen eindrucksvoll zusammen, die bereits vorher bekannt waren.

Darunter: Der Strombedarf steigt nicht wie von vielen Szenarien erwartet. Das liegt am Rückgang energieintensiver Produktionen und am langsameren Ausbau der Wärmepumpen und Elektromobilität. Aber auch bei einem langsameren Anstieg des Strombedarfs bleibt der Ausbau der erneuerbaren Energieanlagen in hohem Umfang notwendig, um die Klimaziele zu erreichen. Er schlägt Anreize zur Flexibilisierung und Änderungen beim Netzausbau vor, um Kosten einzusparen. Der Monitoring-Bericht stellt die Absenkung von Baukostenzuschüssen und Netzentgelten zur Diskussion, um die Produktion von Wasserstoff günstiger zu machen. 

Sucht man im Bericht nach Orientierung findet sich 333 mal das Wort „könnte(n)“.

Noch am Tag der Veröffentlichung des Monitoringbericht präsentierte das Wirtschaftsministerium 10 Schlüsselmaßnahmen zum Monitoringbericht

In der Schlüsselmaßnahme 1 heißt es unter der Überschrift „Ehrliche Bedarfsermittlung und Planungsrealismus“ im ersten Satz: „Entscheidungskriterium in der Zukunft sind die Systemkosten.“ Definiert werden die Systemkosten als die Summe aus den Kosten für Erzeugung, Netze, Speicher und Versorgungssicherheit. Der Monitoringbericht kann diese Systemkosten ausdrücklich nicht beziffern. 

Dabei steht eine solche Systemkostenplanung bereits verbindlich im Energiewirtschaftsgesetz, leider erst für 2027.

Sie wurde mit dem §12a Zweite Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 14. Mai 2024 eingeführt und trat am 17. Mai 2024 in Kraft (buzer.de). Im Wortlaut heißt es:

„Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre, beginnend mit dem Jahr 2027, bis zum Ablauf des 30. September eine Systementwicklungsstrategie vor. Die Systementwicklungsstrategie umfasst eine Bewertung des Energiesystems im Rahmen des Zieldreiecks des Energiewirtschaftsgesetzes, eine Systemkostenplanung einschließlich Szenarien und eine strategische Planung zur optimalen Nutzung aller sinnvoll verfügbaren Energieträger; sie formuliert Ziele zur Weiterentwicklung der Energieversorgung und der Netze für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren.“

Im Monitoringbericht wird darauf ausdrücklich hingewiesen. Dort heißt es in der Zusammenfassung: 

„Ein ganzheitlicher Ansatz, der die systemischen Interdependenzen aufgreift und über die Themenfelder hinaus reicht, ist zur umfassenden Beurteilung energiepolitischer Maßnahmen notwendig.

Im Grundsatz bietet die Systementwicklungsstrategie (SES) einen solchen Ansatz. Dieser sollte zu einer „SES 2.0“ weiterentwickelt werden. Eine höhere Verbindlichkeit, eine Durchgängigkeit bis auf die lokale Planungsebene sowie die konsistente Ermittlung von Systemkosten für die jeweiligen Entwicklungspfade des Energiesystems sollten dabei zentrale Instrumente sein.“

Auch in der bereits im November 2024 veröffentlichten Systementwicklungsstrategie des damals auch für den Klimaschutz zuständigen BMWK fehlt eine solche Systemkostenanalyse, die für eine Beurteilung von energiepolitischen Maßnahmen im Monitoringbericht für notwendig erachtet wird. 

Dennoch heisst es in der Schlüsselmaßnahme 1 des BMWE heißt es weiter… 

„Ausbaupfade für erneuerbare Energien und Netzinfrastruktur sollen sich an realistischen Strombedarfsszenarien orientieren. Diese bewegen sich – in verschiedenen Studien in Form von Bandbreiten hinterlegt – für das Jahr 2030 in einer Größenordnung von 600 bis 700 TWh. Es ist davon auszugehen, dass der Strombedarf eher am unteren Ende liegt. Für die weitere Projektion bedarf es daher Anpassungen auch bei der Offshore-Kapazität, bei Offshore-Netzanbindungen und Hochspannungs-Gleichstrom-Trassen (HGÜ), die auch auf dem weiteren Weg bis 2045 an den realistischen Bedarf angepasst werden sollten.“

Woher diese Schlussfolgerungen kommen, bleibt angesichts der fehlenden Systemkostenanalyse unklar. Darüber hinaus kann gerade niemand seriös prognostizieren, wie sich der Strombedarf entwickelt.

Und ja, eine kontinuierliche Kosten/Nutzen Analyse der Systemkosten aus verschiedenen Blickwinkeln fehlt, sie würde aber helfen bessere Entscheidungen zu treffen. Sie hätte schon früher helfen können zu beurteilen, ob es nicht, wie von Frau Reiche zum Teil gefordert, statt über HGÜ Leitungen Strom von Norden nach Süden zu leiten sinnvoller wäre 

  • Erneuerbare vor allem dort auszubauen, wo sie gebraucht werden 
  • oder energieintensive Verbraucher vor allem an Orten hoher Erneuerbarer Erzeugung an- 
  • oder sie an Orte mit hohem Dargebot an Erneuerbaren umzusiedeln 
  • oder Erneuerbare vor allem an Stellen auszubauen, an denen Netzkapazitäten noch frei sind 
  • oder zeitweise überschüssigen Strom aus Nord und Ost vor Ort in Wasserstoff oder Methanol zu verwandeln, um ihn zur Abdeckung der Residuallast vor allem im Winter speichern zu können. 

Auch welche Rolle Biomethan und feste Biomasse im zukünftigen Energiesystem spielen könnte, sollte im Rahmen einer Biomassestrategie längst geklärt sein. Ein Entwurf liegt seit Anfang 2024 vor. Sie ist nun ein weiteres Mal auf Ende Dezember verschoben.

Ein großer Teil der Schlüsselmaßnahmen 2-10 bleibt unkonkret, z.B. wie eine Strombedarfsermittlung erfolgen soll, wie Erneuerbare Energien markt- und systemdienlich gefördert, Flexibilität („Flexibilitätspotenziale müssen konsequent gehoben“) und Digitalisierung des Stromsystems vorangebracht oder der Wasserstoff-Hochlauf pragmatisch erfolgen kann. 

Ebenso unklar bleibt auch, wie ein technologieoffener Kapazitätsmarkt zum Bau von „flexiblen Grundlastkraftwerken“ mit Umstellungsperspektive auf Wasserstoff ausgestaltet werden soll. 

Einige der Maßnahmenvorschläge widersprechen auch den Aussagen des Monitoringberichts. So stellt der Monitoringbericht beispielsweise fest: „Gleiche Wettbewerbsbedingungen für grundzuständige und wettbewerbliche Messstellenbetreiber beschleunigen den Rollout“.

Einige der Schlüsselmaßnahmen kann man vielleicht besser verstehen, wenn man die Aussagen von Frau Ministerin Reiche aus der jüngeren Zeit und ihren Werdegang hinzunimmt. 

In ihrer Rede am 16.5.2025 im Bundestag kündigte sie ihre Strategie gegen die Wirtschaftskrise an (bundestag.de,Plenarprotokoll 21/5).

Ohne Wachstum entstehen Verteilungskonflikte. Der Zugewinn des einen wird zum Verlust des anderen. Ohne Wachstum verlieren wir die Mitte der Gesellschaft und überlassen das Feld Populisten von rechts und von links, die mit vermeintlich einfachen Lösungen auf Stimmenfang gehen.
Wachstum, so wie ich es verstehe, ist ein Prozess, bei dem aus einer Erfindung ein Produkt, aus einer Idee ein Unternehmen und aus einem Land ein Technologieführer wird.

Was soll wachsen, wozu und in welcher Relation zur unbezahlten Arbeit und mit welchen Folgen für unsere Lebensgrundlagen, Luft, Boden, Wasser, Klima, bleibt bislang vom BMWE oder Ministerin Reiche unbeantwortet.

Erneut setzt damit eine bundesdeutsche Regierung auf die Illusion des alten Wirtschaftsmodells „materielle Wohlstandsmehrung für alle durch Wachstum der (bezahlten) Wirtschaft“, statt eine Ökonomie einzuführen, die stoffliche und menschliche Ressourcen als endlich anerkennt „und die Bestimmung menschlicher Bedarfe nicht Märkten überlässt, sondern zum Gegenstand demokratischer Entscheidungen macht“ (Lessenich 2022) und sich auf Innovationen stürzt.

Und spiegeln die alten Geschäftsmodelle noch die Praxis von heute wieder? 

Unsere Energieversorgung wird von Tag zu Tag dezentraler. Der Zuwachs der Solaranlagen mit Batteriespeicher zur Eigenstromentwicklung sind nur ein Indiz dafür. Mehr als 4 Millionen Stromerzeuger in Deutschland zeigen, dass viele Haushalte und Unternehmen sich zunehmend von Konsumenten zu Prosumenten entwickeln und auf Eigenstrom optimieren. 

Die Politik könnte sie durch verlässliche Ansagen und Anreize zu Flexumenten machen, um die Energieversorgung für alle günstiger zu gestalten. Damit ist gemeint, die Flexibilitäten, wie z.B. Wärmepumpen, mobile und stationäre Batteriespeicher, die es zunehmend gibt, netzausbausparend und systemdienlich (Systemdienstleistungen dezentral zu organisieren und Residuallast einzusparen) einzusetzen. KWK-Anlagen könnten zur Abdeckung der mehrtägigen Residuallast genutzt werden.

Mit anderen Worten: Verbrauch und erneuerbare Erzeugung so gut es geht vor Ort auszugleichen. 

Begriffe wie „flexible Grundlastkraftwerke“ lassen aber erahnen, wohin die Reise mit Frau Reiche gehen soll. Mit der vermeintlichen Liquidität einer einheitlichen Strompreiszone und einem Kapazitätsmarkt, der große Erdgaskraftwerke fördert (auch wenn sie auf Wasserstoff umgestellt werden können), bedient das BMWE die alten Geschäftsmodelle. 

Man nennt es zwar Kapazitätsmarkt, aber in Wahrheit vertraut man dem Markt nicht.

Bundesrat ist gegen CCS für Gaskraftwerke

Die Pläne von Katherina Reiche (CDU) sehen vor CCS an Gaskraftwerken nicht nur zuzulassen, sondern auch finanziell fördern zu wollen. Zumindest dagegen formiert sich Widerstand. In einer Stellungnahme fordert der Bundesrat, die Nutzung der CCS-Technologie sollte auch an Erdgaskraftwerken untersagt werden. Carbon Capture and Storage (CCS) steht für die Abscheidung des Kohlendioxids (CO₂) aus fossil betriebenen Kraftwerken oder Industrieanlagen und dem Transport des CO2 per Pipeline oder Schiff und der unterirdischen Speicherung. In der Begründung heißt es: CCS bei Gaskraftwerken sei weder wettbewerbsfähig noch energiewirtschaftlich notwendig. Gesicherte Leistung könne alternativ durch Wasserstoff-Kraftwerke, Speicher und flexibles Lastmanagement bereitgestellt werden (Bundesrat Drucksache 379/25).

Lokal erzeugte Erneuerbare Energie sollte man nutzen oder saisonal speichern statt sie abzuregeln. 

Wie hoch der zukünftige Strombedarf sein wird, ist auch eine politische Frage. In der Realität werden energieintensive Grundstoffproduktionen (Ammoniak, Stahl, Olefine etc.) in Deutschland und seinen Nachbarländern längst vermutlich für immer abgebaut (Chemietechnik, 29.8.24Handelsblatt 14.1.2025Handelsblatt 11.7.25). 

Wir sind also auf dem Weg von einem Rohstoff- zu einem Grundstoffimportland. Grundstoffe werden zukünftig dort produziert werden, wo man möglichst günstigen Zugang zu erneuerbaren Energien hat.

Diese Entwicklung aufhalten zu wollen ist nicht nur fragwürdig, sondern auch teuer, wie die veranschlagten Kosten für Strompreiskompensation im ETS I (2025: 3,3 Mrd. €), Stromsteuerentlastung (2026 1,5 Mrd. €, ab 2027 3 Mrd. €) und Zuschüsse zu den Übertragungsnetzkosten (2025: 6,5 Mrd. €) in den Bundeshaushalten zeigen.

Darüber hinaus stellte Frau Reiche einen Industriestrompreis in Aussicht, dessen Ausgestaltung und Kosten aber nicht bekannt sind. Laut des stellvertretenden Vorsitzenden der CDU/CSU-Fraktion Sepp Müller gegenüber Tagesspiegel background sollen Industrieunternehmen ab 2027 auch rückwirkend einen Antrag auf den Industriestrompreis stellen können. Das Fördervolumen könnte bei 3,5 bis 4,5 Milliarden Euro liegen.

Über die eigentlichen Herausforderungen wird dagegen allenfalls im Hintergrund gesprochen, wie z.B.: 

  • Welche energieintensiven Produktionen wollen wir in Deutschland aus Gründen der Resilienz halten und was wird das mittelfristig und langfristig kosten?
  • Eine Analyse der Bilanzen von 15 der 20 größten Verteilnetzbetreiber (VNB) für die Jahre 2019 bis 2023 des Bundesverbands Neue Energiewirtschaft kam auf eine Eigenkapitalrendite 2023 von durchschnittlich 20,2 Prozent (BNE 8.7.2025). Wie lösen wir den Umstand auf, dass bei den eigentlich regulierten Netzentgelten, in denen die Eigenkapitalrendite auf rund 5 Cent/kWh gedeckelt sind, in der Realität bei rund 20 Cent/ kWh erwirtschaftet werden. Diese stehen aber oft nicht z.B. für Investitionen in den Ausbau der Netze zur Verfügung, sondern werden in Stadtwerkeverbünden abgeführt, um damit Schulsanierungen, Schwimmbäder oder den ÖV quer zu subventionieren?
  • Wie möchte Frau Reiche die Kannibalisierung des Wertes der Erneuerbaren stoppen?
    Erneuerbare Energien wie Wind und Solar haben sehr niedrige Grenzkosten (Betriebskosten): Wenn die Anlagen einmal gebaut sind, liefern sie Strom fast kostenlos. Genau dieses Merkmal führt jedoch im aktuellen Marktdesign zu einem paradoxen Effekt. Wenn viel Wind- und Solarstrom gleichzeitig ins Netz eingespeist wird, sinkt der Börsenstrompreis oft stark ab – in Zeiten hoher Einspeisung sogar bis auf null oder in den negativen Bereich. Da sich die Erlöse der Betreiber überwiegend aus den am Spotmarkt erzielten Preisen speisen, sinken ihre Einnahmen genau dann, wenn sie am meisten Strom liefern. Das Ergebnis ist eine Kannibalisierung der Erneuerbaren: Je größer der gemeinsame Anteil von Wind und Solar, desto häufiger und stärker fallen die Marktpreise. Im Juni 2025 betrug der durchschnittliche Marktwert für Solarenergie an der Strombörse noch 1,84 Cent/kWh (vgl. energy charts).

Dabei gibt es so viele gute andere Vorschläge, die Energiewende für alle kostengünstiger zu gestalten und zu beschleunigen. 

Um nur einige zu nennen:

  • Netzausbau durch geeignete Sanierungsstrategien bei Gebäuden mit Hybridheizungen einzusparen und Strom und Wärme zusammen zu denken (KSSE).
  • Die Flexibilisierung und Clusterung von Biogasanlagen voranzutreiben, mit grünem Wasserstoff Biomethan im vorhandenen Gasnetz zur Abdeckung eines Teils der mehrtägigen Residuallast zu speichern und eine Potentialanalyse zu erstellen.
  • Haushalte und Unternehmen durch finanzielle Anreize wie z.B. zeitvariable Netzentgelte zum netz- und systemdienlichen Betrieb Ihrer Anlagen zu bewegen (Zusammendenken von Strom, Wärme und Mobilität).
  • Neben dem zügigeren Rollout von Intelligenten Messsystemen (iMSys) auch eine einfache anerkannte Möglichkeit der Messung und Abrechnung zeitvariabler Strompreise für alle umzusetzen, damit finanzielle Anreize auch zeitnah genutzt werden können (Petition).

Die Politik des BMWE wird die Energiewende und den Ausbau von Solar, Wind und Batterien nicht stoppen können, aber möglicherweise deutlich verlangsamen. So scheint beispielsweise der Ausbau der Windkraft selbst in Baden-Württemberg gerade deutlich an Fahrt aufzunehmen. Im Juli meldete die LUBW, dass landesweit 1478 Windkraftanlagen mit einer Gesamtleistung von rund 9000 Megawatt in Planung sind. Rund zehn Prozent davon (142 Anlagen) sind bereits genehmigt, jedoch noch nicht am Netz.

Durch die im Koalitionsvertrag angekündigte Überprüfung des sogenannten Referenzertragsmodells im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), nach dem windschwächere Standorte eine bessere EEG-Vergütung erhielten, könnte für viele der Projekte das Aus bedeuten (Staatsanzeiger, 7.8.25).


3. Stimmen die Annahmen im Bericht zur Versorgungssicherheit der Bundesnetzagentur noch?

Unter den offiziellen Berichten kam im September mit einem Jahr Verzögerung der Bericht zur Versorgungssicherheit der Bundesnetzagentur mit 7 Anhängen heraus.

Im Anhang 2 zu den Annahmen, S. 34, Tabelle 13 wird davon ausgegangen, dass sich die installierte Leistung aus Biomassekraftwerken (hauptsächlich Biogas) von 9,2 GW im Jahr 2023 auf 3,8 GW in Jahr reduzieren wird. Der Fachverband Biogas schlägt dagegen vor die bestehende Biogas-Leistung von etwa 6 GW auf 12 GW bis 2030 zu verdoppeln.

Zur Transportaufgabe des Stromnetzes wird bereits im Betrachtungsjahr 2026 mit einer Stromnachfrage laut Anhang 5, S. 58 des Versorgungssicherheitsberichts mit 517,4 TWh gerechnet. Weiter heißt es dazu im Anhang 5, S. 60

„In der Mittagszeit des 05.06.2026 führt die hohe Verfügbarkeit von günstigem EE-Strom dazu, dass flexible Verbraucher ihre Nachfrage in diesen Zeitraum verschieben. Insgesamt, über alle Verbraucher betrachtet, stellt sich so ein sehr hoher innerdeutscher Verbrauch von bis zu 98,9 GW ein. Zusätzlich zu diesem hohen innerdeutschen Verbrauch erreicht das Exportsaldo in der Spitze 23,2 GW. Die resultierende Transportaufgabe für das Netz beträgt bis zu 119,3 GW (98,9 GW Verbrauch plus 20,4 GW Exportsaldo). Ähnliche Transportaufgaben treten mehrfach im Betrachtungsjahr 2026 auf.“

Im Vergleich dazu:

Im Jahr 2024 betrug die Jahreshöchstlast am 15.1.2024 75,76 GW. Die maximale Residuallast (ohne Erneuerbare) wurde mit 67,35 GW am 11.12.2024, 17:30 Uhr erreicht. 

Passt das noch? Wieviel überschüssiger erneuerbarer Strom könnte vor Ort in Form von Methanol zwischengespeichert werden? Wie viel Transportleistung könnte durch die Wasserstoffpipelines als Biomethan durch das vorhandene Gasnetz transportiert und Strom vor Ort durch dezentrale KWK-Anlagen erzeugt werden? 

Im Anhang 5 S. 55 des Versorgungsbericht heißt es 

„Bis 2030 werden im Modell in ganz Deutschland ca. 8 GW Gaskraftwerksleistung zugebaut. Im gleichen Zeitraum werden modellbasiert 8 GW an KWK-Gaskraftwerksleistung stillgelegt. Hintergrund der umfangreichen Stilllegungen von KWK-Gaskraftwerken im Modell ist der Wechsel von KWK-Kraftwerken hin zu Großwärmepumpen und Elektrodenkesseln, der sich aus den getroffenen Annahmen ergibt.

Warum die Abwärme der Stromerzeugung in Zeiten der „kalten Dunkelflaute“ nicht mehr nutzen?

Eine Analyse der Alternativen zu den für notwendig gehaltenen 22-36 GW an Groß-Gaskraftwerken zur Abdeckung der flexiblen Grundlast und eine Analyse der Systemkosten könnte helfen.

Bauturbo: In diesem Punkt steht die CDU-Spitze ganz allein da

Die Reaktionen auf den Regierungsentwurf zum neuen Bauturbo zeigen, dass viele Akteure aus dem CDU/CSU-Lager die Öffnung des Außenbereichs kritisch sehen.

In der gestrigen Anhörung zum Bauturbo haben die Abgeordneten der Union betont, dass die BauGB-Novelle ein Gesetz für die Kommunen ist.

Paradoxerweise wird auf diese aber nicht gehört. Neun Städte, die in besonderem Maße von Wohnungsnot betroffen sind, haben sich anlässlich der Anhörung mit einer klaren Botschaft an die Bundesregierung gewandt: Der Außenbereich darf dem Bauturbo nicht zum Opfer fallen (Leipzig, 2025). Unter den mitzeichnenden Kommunen finden sich auch solche unter CDU- bzw. CSU-Führung.

Hintergrund: Die Regierung will die Genehmigung von Bauprojekten im Außenbereich ohne Bebauungsplan ermöglichen. Die fachkundigen Berufsverbände sehen darin erhebliche Risiken für eine Zersiedlung der Landschaft und hohe Folgekosten für die Kommunen.

Der CDU/CSU-dominierte Bundesrat hat in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf ebenfalls harsche Kritik geübt (Bundesrat, 2025). Dass der Bundesrat sich mit einer Stellungnahme überhaupt einmischt, ist bemerkenswert. Bei nicht-zustimmungspflichtigen Gesetzen passiert dies nur äußerst selten (der Bauturbo muss nicht vom Bundesrat bestätigt werden). Formal haben die Länder also kein Mitspracherecht, aber sie haben in der Frage der Flächennutzung eine ausgeprägte Kompetenz. Sie sind verantwortlich für die Entwicklung der Regionalpläne, die als Grundlage für die Flächennutzungspläne der Kommunen fungieren. Sie wissen um die Nutzungskonkurrenzen und die diffizilen Abwägungsprozesse, wenn es um Flächeninanspruchnahme geht. Daher ist ihr Urteil von besonderer Bedeutung. Sie heben in ihrer Stellungnahme hervor, dass der sparsame Umgang mit Boden und der Schutz des Außenbereichs seit jeher ein fundamentaler Bestandteil des Baugesetzbuches ist. Insofern stellt der aktuelle Vorschlag einen Bruch mit der historischen Entwicklung des Gesetzes dar. Außerdem nehme die Schutzwürdigkeit des Außenbereichs über die Zeit weiter zu: Durch den Klimawandel häufen sich Extremwetterereignisse. Gerade bei extremen Niederschlägen ist der unversiegelte Außenbereich essenziell, um Regenwasser abzuführen und Überschwemmungen zu verhindern oder abzuschwächen. Dass dem Bundesrat ein Nachsteuern in diesem Punkt ein besonderes Anliegen ist, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er vier konkrete Formulierungen anbietet, die den Schutz des Außenbereichs gewährleisten.

Dabei richtet sich die Kritik nicht gegen die Zielsetzung des Gesetzentwurf – im Gegenteil: Alle Akteure befürworten die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum.

Jedoch haben die Erfahrungen mit dem inzwischen ungültigen §13b BauGB gezeigt, dass beschleunigte Verfahren für den Außenbereich vor allem genutzt werden, um Einfamilienhäuser in ländlichen Gebieten zu genehmigen. Es ist zu befürchten, dass sich das Gleiche bei dem § 246e (Bauturbo) im Außenbereich wiederholen wird: Hohe Erschließungskosten, Bausünden, Schwächung der Klimaresilienz, Verlust von landwirtschaftlichen Flächen, hohe volkswirtschaftliche Kosten für die Gesellschaft, fehlende Anbindung an den ÖPNV, bei Wirkungslosigkeit in Bezug auf den Wohnraummangel.

Auch der Deutsche Bauernverband, der der CDU/CSU traditionell nahesteht, sieht in der Öffnung des Außenbereichs durch den Bauturbo eine Fehlentwicklung (DBV, 2025). Für sie ist das Bekenntnis zu dem Grundsatz „Innen- vor Außenentwicklung“ ein wichtiger Grundsatz. In einer Berechnung des Thünen-Instituts wird befürchtet, dass bis 2030 weitere 300.000 ha Ackerfläche verloren gehen werden. Hier braucht es also einen Paradigmenwechsel und eine Kehrtwende. Mit der Öffnung des Außenbereichs werde der „Flächenfraß“ aber weiter befeuert. Der Bauernverband unterstreicht, dass eine alternative Siedlungspolitik möglich ist und bezieht sich dabei auf eine Studie, die berechnet hat, dass es in deutschen Ballungsgebieten Wohnraumreserven im Bereich zwischen 2,3 – 2,7 Millionen Wohneinheiten gibt, welche durch bessere Bedingungen fürs Bauen im Bestand erschlossen werden können (TU Darmstadt, 2019). Der Zugriff auf den Außenbereich sei also nur in begründeten Ausnahmefällen berechtigt, und dürfe nicht weiter erleichtert werden.

Die einzige Lobbygruppe, die die CDU-Spitze in ihren Außenbereich-Experimenten unterstützt ist, wenig überraschend, die Bauindustrie. Für sie ist nur entscheidend, dass gebaut wird. Wo und für wen gebaut wird, ist für sie irrelevant. Hier gehen allgemeine Interessen und Partikularinteressen eben weit auseinander. Aufgabe der Politik ist es aber nicht, die Erwartung einer spezifische Klientel zu erfüllen, sondern die beste Lösung für die Gesamtbevölkerung zu entwickeln.

Am Ende bleibt ein unschöner Verdacht: Vielleicht geht es der CDU-Spitze gar nicht darum den Wohnungsmangel zu beheben, sondern nur darum, dass sie mehr Wohnungen baut als die Vorgängerregierung.

Das ist aber eine rein symbolische Ebene und wird den Herausforderungen auf der Sachebene nicht gerecht. Dass eine bessere räumliche Steuerung geboten ist, zeigen nicht zuletzt die Zahlen von empirica: Demnach findet 40% der Bauaktivität in übersättigten Märkten statt (Capital, 2024).

In der BauGB-Novelle steckt jedoch großes Potenzial: Falls die CDU-Spitze beim Schutz des Außenbereichs nachsteuert, kann die BauGB-Novelle einen essenziellen Beitrag dazu leisten, dass das dringend benötigte Bauen im Bestand einfacher und schneller wird. In der gestrigen Anhörung nannte z.B. der Jura-Professor Hellriegel die Änderungen im Bereich der TA Lärm gar revolutionär. Diese ermöglichen eine bessere Vereinbarkeit von Gewerbegebieten und heranrückender Wohnbebauung.

Bauturbo auf der Zielgeraden: Was kann auf den letzten Metern noch gerettet werden?

In dieser Kolumne möchte ich vor allem auf vier Fragen eingehen:

  1. Wo stehen wir gerade in dem gesetzgeberischen Verfahren der BauGB-Novelle (aka. Bauturbo)?
  2. Welche Punkte sollten noch geändert werden?
  3. Wo müssen die Parlamentarier*innen standhaft bleiben? (Stichwort Angriff der Baulobbyist*innen)
  4. Was muss sonst noch getan werden, damit die BauGB-Novelle ihr volles Potenzial entfalten kann und ein wahrhaftiger Umbauturbo angestoßen wird?

Die BauGB-Novelle wird u.a. drei neue Genehmigungstatbestände einführen:

§ 31 Abs. 3: Abweichungen vom Bebauungsplan (beplanter Innenbereich)
§ 34 Abs. 3b: Abweichungen vom Einfügungsgebot (unbeplanter Innenbereich)
§ 246e: Abweichungen von allen Normen des BauGB in erforderlichem Ausmaß (Außen- und Innenbereich)

Um eine genaue Einsicht in die geplanten Änderungen zu bekommen, empfehle ich einen Blick in unsere Kolumne von vorletztem Monat „Sprengkraft braucht System – Was der Bauturbo kann, und was er noch lernen muss“.

Wo stehen wir gerade in dem gesetzgeberischen Verfahren?

Bereits die Ampel-Koalition hat vor 1,5 Jahren einen Anlauf zur BauGB-Novelle unternommen. Das Auseinanderbrechen der Koalition hat den ersten Versuch zunichte gemacht. Die neue Regierung hat das Thema im Koalitionsvertrag (April 2025) zur höchsten Priorität erklärt. Im Juni hat das Kabinett den Gesetzentwurf verabschiedet (Bundesregierung, 2025). Für die erste Lesung im Bundestag haben die Regierungsfraktionen am 10. Juli einen leicht abgewandelten Entwurf in den parlamentarischen Prozess eingebracht (Bundestag, 2025). Während der Sommerpause hat sich naturgemäß nichts getan, aber in Kürze kommt wieder Bewegung in die Sache: Am 10. September findet die Öffentliche Anhörung im Bauausschuss statt (Bauausschuss, 2025).

Bei öffentlichen Anhörungen ist es die Regel, dass die Fraktionen gemäß ihrer Fraktionsstärke Expert*innen benennen dürfen. Als stärkste Fraktion schickt die CDU/CSU-Fraktion 3 Expert*innen ins Rennen. Die SPD benennt 2 Expert*innen und die übrigen Fraktionen jeweils einen Experten bzw. eine Expertin.

Hier die Übersicht:

  • Bernd Düsterdiek, Beigeordneter Dezernat Umwelt und Städtebau Deutscher Städte- und Gemeindebund
  • Andrea Gebhard, Präsidentin, Bundesarchitektenkammer. Benannt durch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
  • Prof. Dr. Mathias Hellriegel LL.M. Rechtsanwalt, Hellriegel Rechtsanwälte. Benannt durch die Fraktion der CDU/CSU
  • Dr. Christian Lieberknecht, Geschäftsführer, Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V. Benannt durch die Fraktion der CDU/CSU
  • Prof. Hilmar von Lojewski, Beigeordneter, Leiter Dezernat Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen und Verkehr Deutscher Städtetag
  • Peter Lutz, Unternehmensberatung. Benannt durch die Fraktion der AfD
  • Judith Nurmann, Architects for Future Deutschland e. V. Benannt durch die Fraktion Die Linke
  • Aygül Özkan, Hauptgeschäftsführerin, Zentraler Immobilien Ausschuss e. V. Benannt durch die Fraktion der SPD (+ eine weitere)
  • Dirk Salewski, Präsident, Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e. V. Benannt durch die Fraktion der CDU/CSU

Die Vertreter*innen der kommunalen Spitzenverbände werden bei öffentlichen Anhörungen automatisch beteiligt und müssen nicht von den Fraktionen benannt werden. Mit der finalen Verabschiedung ist bei der dritten Lesung wahrscheinlich im Oktober 2025 zu rechnen.

Diese Punkte sollten an der BauGB Novelle auf jeden Fall noch geändert werden

Gebäude mit Gewerbeanteil zulassen

Aktuell ist es so, dass auf Grundlage der neuen Instrumente (§§ 31, 34, 246e) nur Gebäude zu reinen Wohnzwecken errichtet werden dürfen. Die Intention ist zunächst verständlich: Man möchte als Gesetzgeber unterstreichen, dass die Wohnungskrise als akutes Problem verstanden wurde und gegenüber der Errichtung von Gewerbegebieten priorisiert wird. Mit dieser scharfen Formulierung werden den Kommunen und Planenden aber wertvolle Freiheiten genommen. Mit einer weicheren Formulierung könnten die stadtentwicklungspolitischen Ziele (Stadt der kurzen Wege) jedoch besser erreicht werden.

Im Gesetzestext sollte von „Gebäuden mit überwiegender Wohnraumnutzung“ die Rede sein.

Warum?

Das Paradebeispiel ist eine überalterte Einfamilienhaussiedlung wie es sie tausendfach in Deutschland gibt. Städtebaulich würde ein komplementärer Geschosswohnungsbau einige Probleme lösen – vielleicht sogar ein Neubaugebiet obsolet machen. Besonders attraktiv werden solche Projekte, wenn sie mit einer gewerblichen Nutzung im Erdgeschoss kombiniert werden können (Einrichtungen des täglichen Bedarfs, Ärztezentrum, Handwerksbetriebe). Unter der aktuellen Regelung wäre dies ausdrücklich nicht möglich.

Ein anderes Beispiel wäre ein leerstehendes, einstöckiges Autohaus ohne Traglastreserven. Mit dem vorgeschlagenen Gesetzestext müsste sich die Kommune entscheiden: Entweder abreißen und ein reines Wohngebäude errichten und damit Gewerbefläche verlieren oder es so belassen, und auf den Wohnraum verzichten.

Mit der angepassten Formulierung könnte die Kommune beides haben: Oben wohnen, unten Gewerbefläche.

Für eine solche Anpassung finden sich über alle Lager hinweg Befürworter*innen, z.B. der Zentralverband des Deutschen Handwerks „Wenn der Gesetzgeber die Sonderrege- lung nach § 246e BauGB-E einführt, sollte neben dem Wohnen bei Neubau und Um- nutzung auch die Platzierung von (flächenmäßig untergeordnetem) Gewerbe und be- gleitender Infrastruktur möglich sein, um die Versorgung und wohnortnahe Arbeits- plätze zu sichern“ (ZDH, 2025, S. 10). Deswegen sehe ich gute Chancen, dass die Veränderung in dem laufenden Verfahren Berücksichtigung findet.

Außenbereich schützen

Aktuell ist es so, dass sich der Anwendungsbereich des § 246e auf Flächen im räumlichen Zusammenhang mit bebauten Gebieten bezieht. Das heißt im Klartext: Sofern sich das anvisierte Projekt im Umkreis von 100 m von einem Gebäude befindet, darf es genehmigt werden.

Wer sich einmal mit Mindestabständen von Windrädern beschäftigt hat, weiß, dass Deutschland schon extrem dich bebaut ist. Gerade kleinere Höfe/Bebauungen würden Bebauungen im Außenbereich im großen Stil erlauben. Es gibt sehr gute Gründe, warum der Außenbereich bislang einen außerordentlichen Schutz im Bauplanungsrecht genießt: Wir befinden uns in einer Biodiversitätskrise, die Rückzugsräume für bedrohte Arten werden immer kleiner. Auf der anderen Seite befinden wir uns auch in einer Situation mit extremer geopolitischer Unsicherheit. Die landwirtschaftliche Fläche geht durch Expansion von Verkehr, Gewerbe und Wohnen stetig zurück. Dies sollte zugunsten einer resilienten, unabhängigen Landwirtschaft so gut wie möglich eingedämmt werden. Der Bundesrat sieht dies ebenfalls so, er hat in seiner Stellungnahme harsche Kritik geübt. Sieht in dem Vorschlag ein Abweichen von einem bewährten Leitprinzip mit katastrophalen Folgen (Bundesrat, 2025, S. 14 ff).

Gerade vor dem Hintergrund, dass allein in den Ballungszentren 2,3 -2,7 Millionen Wohneinheiten durch Aufstockung und Umnutzung von Bürogebäuden geschaffen werden können, scheint ein fahrlässiges Bauen im Außenbereich unangebracht (Tichelmann et al., 2019). Dem steht ein mittelfristiger Bedarf von 1,6 Millionen Wohnung gegenüber (BBSR, 2025). Daher sollte sich die Politik vermehrt mit der Frage auseinandersetzen, wie die enormen Innenentwicklungspotenziale systematisch und schnell erschlossen werden können (siehe dazu auch den letzten Punkt in diesem Artikel). Neben dem Bundesrat ist der Deutsche Bauerverband ein lautstarker Vertreter dieser Position, und hat bei der Union durchaus Gewicht „Durch eine derartige Baulandpolitik mit erleichtertem Zugriff auf den Außenbereich droht den landwirtschaftlichen Betrieben noch schneller und noch mehr Fläche als ohnehin schon geschehend für die dringend benötigte Lebensmittelerzeugung verloren zu gehen“ (Deutscher Bauernverband, 2025).

Klimaanpassung mitdenken

Das Konzept der dreifachen Innenentwicklung „Mobilität, Wohnen, Grün“ ist eine gute Richtschnur für eine gelungene Stadtentwicklung. Bei der aktuellen BauGB-Novelle muss darauf geachtet werden, dass der letzte Punkt „städtisches Grün“ nicht unter die Räder gerät. In Bebauungsplänen gibt die Kennziffer Grundflächenzahl (GRZ) an, wie viel Prozent eines Grundstücks bebaut bzw. versiegelt werden darf. Mit den kommenden Änderungen können sich Bauherr*innen (vorausgesetzt der Zustimmung der Gemeinde) über diese Einschränkung hinwegsetzen. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Erderwärmung muss es aber unser gemeinsames Anliegen sein, städtische Grünflächen zu erhalten und sogar weitere Flächen zu entsiegeln, um die Temperaturen in unseren Städten erträglich zu halten und für extreme Niederschläge gewappnet zu sein. Daher wäre es extrem wichtig, in der Gesetzesnovelle einen Passus zu verankern, der einen Prüfschritt hinsichtlich der Verträglichkeit mit der Klimaanpassung vorsieht. Es gibt Städte, die schon recht fortgeschrittene Untersuchungen über Hitzebelastung angestellt haben. Hier müsste klar sein, dass es in Hot Spots zu keiner weiteren Versiegelung kommen darf. Eine horizontale Verdichtung bringt viele Probleme mit sich, daher sollte es eine klare Priorisierung von Maßnahmen geben, die eine vertikale Verdichtung begünstigen.

Hier muss die Politik standhaft bleiben

§ 36a oder „Die Kommune hat das letzte Wort“

Die neuen Instrumente (§§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b, 246e) ermöglichen sehr weitreichende Abweichungen von den aktuellen Planungsverfahren. Daher ist es wichtig, dass die gemeindliche Politik (Gemeinderat) und die kommunale Verwaltung sicherstellen, dass mit diesen Ausnahmeinstrumenten nur Projekte realisiert werden, die zu den Zielen der lokalen Stadtentwicklung passen.

An dieser Stelle muss auch der Unterschied zwischen dem kommunalen Einvernehmen und der kommunalen Zustimmung erwähnt werden.

Bei üblichen Bauanträgen auf Grundlage von §30 (Bebauungsplan) oder §34 (unbeplanter Innenbereich, Einfügungsgebot) gilt das kommunale Einvernehmen. Falls alle Voraussetzungen des Bebauungsplans bzw. des Einfügungsgebots vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin erfüllt werden, herrscht eine Genehmigungspflicht. Wird diese verwehrt, stehen dem Antragssteller Klagewege offen.

Falls materiell alles korrekt ist, wird das Gericht ihm bzw. ihr das Baurecht gewähren – ungeachtet welchen Standpunkt die kommunale Verwaltung oder Politik diesbezüglich vertritt.

Bei der Zustimmung nach § 36a – die nun bei den neuen Genehmigungsinstrumenten einschlägig ist – sieht das gänzlich anders aus:

Die Gemeinde ist in ihrer Entscheidung frei. Falls sie das Projekt befürwortet, wird es genehmigt. Falls die Kommune irgendwelche Einwände hat, erteilt sie keine Baugenehmigung. Ohne Begründungspflicht und ohne die Gefahr vor Gericht gezogen zu werden. Dies ist auch nachvollziehbar, da es sich ja gerade um Projekte handelt, die von den Leitlinien abweichen, die in einer langfristigen Bauleitplanung vereinbart wurden. Wer sollte hier besser beurteilen können, ob diese Abweichung zu der städtebaulichen Ordnung der Kommune passt, als die Kommune selbst? Ein Gericht sicherlich nicht, weil es nur Kongruenzen feststellt: Ist ein Bauantrag in Übereinstimmung mit einem existierenden Plan: ja oder nein?

Genau diese wichtige kommunale Hoheit ist der Bauindustrie aber ein Dorn im Auge. Sie sieht die Gefahr, dass die Kommunen auf die Bremse treten und es keine Planungssicherheit für die Investoren gibt.

Was muss noch geschehen, um einen wahrhaftigen Umbauturbo auszulösen?

Auch wenn die BauGB-Novelle voraussichtlich im Oktober über die Zielgerade kommt, ist der Umbauturbo noch lange kein Selbstläufer. Es bedarf dringend weiterer Instrumente:

Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt (z.B. Leerstandquote < 3%) sollten verpflichtet werden, alle Wohnraumpotenziale im Bestand systematisch zu erfassen und zu quantifizieren. Mit diesen Informationen hat die Kommune eine deutlich bessere Entscheidungsgrundlage und kann die nächsten Schritte zur Bekämpfung des Wohnraummangels angehen. Wo kann sie selbst mit kommunalen Wohnungsunternehmen aktiv werden? Mit welchen Gebäudeeigentümer*innen muss sie ins Gespräch treten? Wo braucht es Bürgerbeteiligung, weil sich durch die potenziellen Eingriffe im Bestand Konfliktlinien auftun? Wie groß müssen Neubaugebiete auf der grünen Wiese dimensioniert sein oder kann gänzlich auf sie verzichtet werden?

Eine solche Analyse könnte und sollte auch vom Bund im Rahmen von bestehenden Förderlinien (Städtebauförderung) unterstützt werden, z.B. bei der Aufstellung oder Fortschreibung der Integrierten Stadtentwicklungskonzepten (ISEK). Der Bund hat die Verantwortung für die Einhaltung der Flächenziele, daher sollte er auch Instrumente bereitstellen, die den Flächenverbrauch auf das notwendige Minimum reduzieren.

Ergänzend zu dem gerade erwähnten Punkt, sollte die Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt ein Fortschrittsmonitoring einführen. Wie viele Wohneinheiten wurden letztes Jahr im Bestand geschaffen? Diese Zahl muss abgeglichen werden, mit den gesetzten Zielen und den Potenzialen.

Ein weiterer Punkt ist die Förderung: Während klassischer Neubau von der Regierung mit beachtlichen Mitteln gefördert wird – aktuell sind es ca. 7 Milliarden Euro pro Jahr – gibt es für das Bauen im Bestand keine gesonderten Förderprogramme.

Aus politikwissenschaftlicher und volkswirtschaftlicher Sicht ist das nicht nachvollziehbar.

Zunächst wird durch das Bauen im Bestand wertvolles CO2 gespart. Aufstockungen werden in der Regel (auch aufgrund der Statik) in Holzrahmenbauweise ausgeführt. Die zusätzliche Etage fungiert sogar als CO2-Senke. Auf klassischen Neubaustellen dominiert nach wie vor Beton als Material für das Tragwerk. Man könnte argumentieren, dass Zement bereits durch den ETS1 ausreichend besteuert wird. Dem ist aber nicht so. Zum einen liegt der ETS1-Preis aktuell bei gerade mal 72 Euro (Ember Carbon Price Tracker, Stand 25.08.2025), obwohl die tatsächlichen Schäden gemäß Methodenkonvention 3.2 des UBA bei 880 Euro pro Tonne CO2 liegen (UBA, 2024, S. 8). Das heißt obwohl die Gesellschaft als ganzes profitiert, wenn Wohnraum über Nachverdichtung im Bestand entsteht, statt als Neubau auf der grünen Wiese, schlägt sich dies nicht 1 zu 1 bei den betriebswirtschaftlichen Kosten durch.

Ebenfalls muss das Bauordnungsrecht weiterentwickelt werden. Einen wichtigen Impuls haben hier die Architects for Future mit ihrer Forderung nach einer „Umbauordnung“ statt der bisherigen Bauordnung geliefert (vgl. A4F, 2021). Ein Aspekt, der in der Debatte bislang jedoch kaum Beachtung findet, ist der Bestandsschutz – ein zentrales Element beim Bauen im Bestand. Wird dieser Bestandsschutz entzogen, können Maßnahmen wie etwa eine Aufstockung prohibitiv teuer werden.

Entscheidend ist dabei die Einschätzung der lokalen Baubehörden: Gelten Aufstockungen als „wesentliche Veränderung“ des Gebäudes, erlischt der Bestandsschutz. In der Folge müsste das gesamte Gebäude in Hinblick auf Brandschutz, Schallschutz und Energieeffizienz an die aktuellen Standards angepasst werden. Gelten die Änderungen hingegen nicht als wesentlich, beziehen sich die aktuellen Anforderungen nur auf das neu geschaffene Stockwerk.

Das Problem liegt im großen Ermessensspielraum der Behörden. Sinnvoll wäre deshalb eine Regelung auf Länderebene, wonach eine Aufstockung grundsätzlich nicht als wesentliche Änderung gilt. Damit ließe sich die Attraktivität solcher Maßnahmen deutlich erhöhen und ein wichtiger Beitrag zu mehr bezahlbarem Wohnraum leisten. Natürlich bleiben Standsicherheit und Brandschutz von diesen Überlegungen unberührt – hier darf es keine Abstriche geben. Entscheidend ist, dass sich der Brandschutz durch ein zusätzliches Geschoss nicht verschlechtert. Gegebenenfalls muss dafür etwa ein Treppenhaus verbreitert werden. Gleichzeitig sollte aber nicht verlangt werden, dass der gesamte Brandschutz des Gebäudes aufgrund der Aufstockung auf ein höheres Niveau angehoben wird. Vielmehr sollten die aktuellen Brandschutzanforderungen ausschließlich für das neu errichtete Geschoss gelten.

Der letzte Punkt betrifft die Sicherheit der Menschen, die das Bauen im Bestand tatsächlich mit ihren Händen umsetzen: die Maurer*innen, Zimmerleute, Elektriker*innen, Dachdecker*innen, Trockenbauer*innen, Stukkateur*innen, Maler*innen, Isoliertechniker*innen und weiteren  Handwerk*innen. Nach Angaben der IG BAU sind in den letzten 10 Jahren über 3000 Handwerker*innen an den Folgen von Asbest gestorben und war damit die häufigste berufsbedingte Todesursache (IG BAU, 2023). Gerade die Wohnhäuser mit dem größten Nachverdichtungspotenzial aus den 50er-80ern, sind auch jene mit der größten Schadstoffbelastung. Diese Debatte muss früh, ehrlich und wissenschaftlich fundiert geführt werden. Am Ende dürfen Kosten- und Zeitdruck nicht dazu führen, dass sich die Beschäftigten im Bausektor einem unkalkulierbaren Risiko aussetzen. Als erster Schritt wäre es daher sinnvoll, einen Schadstoff-Pass für Gebäude einzuführen. Dort könnten sich Handwerker*innen vor Beginn der Arbeiten informieren, ob Gebäude mit Asbest belastet sind, und falls ja welche Bauteile genau. Darüber hinaus müssten staatliche berufene Kontrolleur*innen prüfen, ob die Arbeitsschutzmaßnahmen in diesem sensiblen Bereich auch tatsächlich eingehalten werden. Aktuell ist ein staatlicher Kontrolleur bzw. Kontrolleur*in für die Arbeitssicherheit von 23.000 Beschäftigten verantwortlich, während die International Labour Organisation einen Schlüssel von maximal 10.000 empfiehlt (Bayerische Staatszeitung, 2023).

Kundenanlage: Energieversorgung in Mehrfamilienhäusern (statt nur im Einfamilienhaus)

Von Dr. Jörg Lange

Die technischen Möglichkeiten zur Teilhabe an der Energiewende von Haushalten in Mehrfamiliengebäuden werden derzeit schnell vielfältiger und stoßen auf zunehmendes Interesse.

Mit Solaranlagen, z.B. in Form von Steckersolargeräten, Batteriespeichern, dynamischen Stromtarifen sowie Klimageräten mit natürlichen Kältemittel können Haushalte immer größere Anteile an ihrem Energieverbrauch selbst erzeugen.

Wenn Besitzende von Einfamilienhäusern eine Solarstromanlage auf ihr Dach bauen, an die Fassade hängen oder in ihren Garten stellen, müssen sie sich keine Gedanken darüber machen, ob und wie sie den Strom selbst kostenfrei (von den Investitionen abgesehen) nutzen dürfen. Ebenso können sie Klimageräte zum Kühlen und Heizen anbringen.

Für den Strom, den sie selbst erzeugen und zeitgleich verbrauchen, fallen keinerlei Umlagen oder Netzentgelte an. Den Investitions- und Wartungskosten von etwa 10-15 Cent/kWh stehen eingesparte Bezugskosten von etwa 30 Cent/kWh gegenüber.

Für Haushalte (Mietende und/oder Wohnungseigentümer) in Mehrfamiliengebäuden ist es deutlich komplizierter. Sie müssen, wenn sie sich eine Solarstromanlage auf das Dach oder in den Garten stellen wollen, sich in aller Regel mit allen Gebäudebesitzenden einigen, ob und unter welchen Bedingungen sie das dürfen. Wer welche Fläche belegen darf oder wie und wo Leitungen verlegt werden dürfen, sind nur wenige Beispiele für ggf. aufkommende Fragen. Eine von allen Beteiligten praktikable Lösung für viele einzelne Wohnungen wird nur selten gefunden.

Bei Steckersolaranlagen ist es etwas einfacher geworden. Die „fehlende Ästhetik“ ist seitens Wohnungseigentümergemeinschaften oder Vermietern kein Ablehnungsgrund mehr unter Geltung der seit Oktober 2024 gültigen Neufassung des § 554 BGB im Oktober 2024.

Bei größeren Solaranlagen zur gemeinschaftlichen Nutzung oder bei der Anbringung eines Klimagerätes auf dem Balkon zur Heizungsunterstützung wird es in Deutschland kompliziert:

Wohin darf die Anlage, wer bezahlt die Investition, wer kümmert sich um die Anlage und wer rechnet wie ab? Es lassen sich viele Konstellationen denken. Vom Gesetzgeber werden für Solarstromanlagen zwei Möglichkeiten im Energiewirtschaftsgesetz geregelt und an Bedingungen geknüpft: Nach EnWG §42a die verschiedenen Konstellationen des Mieterstroms und nach §42b die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (vgl. KiB, 30.10.2023). Darüber hinaus gibt es weitere Konstellationen, die teilweise unter dem Begriff der gemeinschaftlich handelnden Eigenversorger zusammengefasst werden.

Der Begriff der Kundenanlage wurde im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG §3 24a,b) eingeführt, um regulierte Verteilnetze, die von einem Netzbetreiber betrieben werden und mit erheblichen Verpflichtungen einhergehen, von Energieleitungsnetzen (an die Erzeugungsanlagen z.B. zur Eigenversorgung angeschlossen sein können) abzugrenzen, die diesen Verpflichtungen nicht unterliegen. Dies sind z.B. Stromleitungen die z.B. einem Unternehmen oder den Eigentümern eines Gebäudes gehören und eben keinem Netzbetreiber.

Der Betrieb einer Kundenanlage z.B. in einem Gebäude oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung befreit den Betreiber von den zahlreichen Verpflichtungen eines Energieversorgungsunternehmen (EnWG §3 18).

Bei der Verteilung von Strom z.B. aus Solarstrom vom Dach eines Gebäudes oder des gemeinschaftlichen eingekauften Stroms aus dem öffentlichen Netz (Reststrombezug) innerhalb eines gebäudeeigenen Stromnetzes (Kundenanlage) gibt es bisher in der gelebten Praxis die rechtliche Auffassung, dass hierbei keine Stromlieferung bzw. kein Stromverkauf vorliegt und viele Pflichten eines Energieversorgers oder Netzbetreibers damit wegfallen.

Für Strom, der innerhalb einer Kundenanlage erzeugt und gleichzeitig verbraucht wird und nicht über ein öffentliches Netz eines Netzbetreibers geleitet, können folglich auch keine Netzentgelte erhoben werden.

In seiner Begründung des Beschlusses vom 13.05.2025 kam der Bundesgerichtshof auf Grundlage einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 28. November 2024 – C 293/23) zu folgendem Ergebnis: Eine „Kundenanlage“ im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sei nur, was nicht „Verteilernetz“ im Sinne der EU-Richtlinie über den Elektrizitätsbinnenmarkt (EltRL) ist. Ein „Verteilernetz“ im Sinne der EltRL ist wiederum jedes Netz, das der Weiterleitung von Elektrizität […] dient, die zum Verkauf an Kunden bestimmt ist.

Kundenanlagen, in denen Strom zum Verkauf weitergeleitet wird, sollen also nun Verteilernetze sein, die der Regulierung im Sinne eines Netzbetreibers unterliegen.

Verteilernetze im Sinne der EU-Richtline (eher generelle Pflichten, die die meisten Kundenanlagenbetreiber erfüllen) und Verteilernetze im Sinne des EnWG (d.h. Genehmigungspflicht und hohe technisch-administrative Anforderungen) setzt der BGH dabei gleich und wendet damit die von ihm vorher eingeholte Entscheidung des EuGH, ob die Regelungen zur Kundenanlage die Anwendung der EltRL einschränken können, direkt auf die Abgrenzung des Verteilernetzes im Sinne des EnWG zur Kundenanlage an.

Nun wird vielfach angenommen, durch das BGH-Urteil würden Regelungen des EnWG zur Kundenanlage für die Besitzer von Haus- oder Objektnetzen, über die zum Beispiel Mieterstrom verkauft wird, nicht mehr gelten.

Was wäre die Folge? Die betroffenen Vermieter bzw. Grundstücksbesitzer müssten ihre bisher als Kundenanlagen anerkannten Leitungen hinter dem Summenzähler bzw. zwischen verschiedenen (Unter-)Zählern hinter einem virtuellen Summenzähler als Verteilernetze bei der Bundesnetzagentur anmelden und alle technischen und administrativen Anforderungen des Netzmanagements erfüllen, Netzentgelte festlegen und genehmigen lassen usw.

Alternativ müssten sie die jeweiligen Leitungen an den jeweiligen Verteilnetzbetreiber übergeben (verkaufen/vermieten?) mit der Folge, dass das öffentliche Netz bis zum Zähler jedes einzelnen Nutzers / Mieters / Verbrauchers reichen würde. 

Nur Modelle, bei denen keine Stromlieferung bzw. Stromverkauf stattfindet, wie z.B. die PV-Wohnraum- oder Gewerbemiete (DGS-„PV-Mieten-Plus“-Modell 2c und folgende), sind vom BGH-Urteil nicht direkt betroffen. Die entsprechenden Selbstversorgergemeinschaften sind als Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne des Art. 22 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE-RL) besonders geschützt.  

In Fachkreisen erwartet man eine Klarstellung der Bundesregierung durch eine baldige gesetzliche Neuregelung zugunsten des Mieterstroms, der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung und anderer Modelle.

Der KiB e.V. empfiehlt in seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zur „Änderung EnWG Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich…“ am Begriff und an der Definition der Kundenanlage festzuhalten, um die vielfältigen hierauf Bezug nehmenden Abgrenzungen des nationalen Energierechts ohne Änderungen aufrecht erhalten zu können.

Was sollte solch eine Neuregelung berücksichtigen?

Die Neuregelung durch den Gesetzgeber sollte für die Betroffenen einfach sein. Im §42b EnWG, in der Bedingungen für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung geregelt, könnte man beispielsweise die Pflicht zur Viertelstundenmessung ersatzlos streichen und sie damit an die gelebte Praxis anpassen. Darüber hinaus sollten Erzeuger von Residuallaststrom in den §42b miteingeschlossen werden. Für eine Übergangszeit auch dann, wenn sie noch mit fossilen Gasen betrieben werden. Denn zu Zeiten, in denen das Angebot an erneuerbarem Strom knapp ist, sparen sie Treibhausgasemissionen, Netzausbau und Ausbau von Kraftwerkskapazitäten.

Der Einbau von Intelligenten Messsystemen ist teuer und kommt nur schleppend voran. Manche Haushalte beziehen bereits heute z.B. durch Nutzung eines Steckersolargerätes mit Batteriespeicher weniger als 500 kWh/a aus dem Netz.

Einige dieser Haushalte haben bereits einen einfachen Smart-Meter (z.B. shelly), der ihnen sekündliche Werte liefert. Damit optimieren sie ihre Anlagen z.B. über ein virtuelles „Homeenergiemanagement“ der Hersteller von Batteriespeichern zur Nutzung von Eigenstrom bereits. Ihnen bringt ein Intelligentes Messsystem in der Regel wenig zusätzlichen Nutzen, sondern vor allem höhere Kosten.

Im Falle einer Kundenanlage mit Sammelzählerkonzept und einer einmal jährlichen Verteilung der Stromkosten über private Unterzähler und einem Strombezug von weniger als 500 kWh pro Jahr würde die Grundgebühr für den Zähler (iMSys) zu einer Verdopplung der Stromkosten des Haushalts führen.

Statt in Zukunft jeden Haushalt im Gebäude mit einem iMSys auszurüsten, ist es für viele attraktiver, sich mit Willigen zusammenzuschließen und den Reststrombezug aus dem Netz mit einem Vertrag gemeinsam einzukaufen und darüber auch einen dynamischen Stromtarif mit einem iMSys für gemeinschaftlich zu nutzen. Damit werden die Stromkosten gesenkt und Wärmepumpen im Mehrfamiliengebäude attraktiver.

Dynamische Strompreise machen nur Sinn bei Vorhandensein von flexiblen Geräten. In Mehrfamiliengebäuden sind das zukünftig vor allem Ladestationen für Elektrofahrzeuge (Wallboxen), Batteriespeicher, Wärmepumpen und/oder Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen.

Statt die Möglichkeiten der Nutzung von Flexibilitäten einzuschränken, sollte der Gesetzgeber finanzielle Anreize einführen, die „Prosumer“[1] dazu bringt, ihre Anlagen nicht nur auf Eigenstromerzeugung zu optimieren, sondern auch netz- und systemdienlich nutzen zu können und zu „Flexsumern“ zu machen. Diese Flexibilitäten auf der Nachfrageseite würden Systemkosten (Netzausbau und Residuallastkraftwerksleistung) einsparen helfen. Damit bleiben die Stromkosten auch für diejenigen bezahlbar, die solche Möglichkeiten nicht oder weniger nutzen können und ihren Stromverbrauch im Wesentlichen aus dem Stromnetz beziehen.

Hinter dem Verknüpfungspunkt zwischen dem Netz eines regulierten Verteilnetzbetreibers und den Leitungen, die im Besitz des Gebäudeeigentümer sind sollten die auferlegten Pflichten durch den Gesetzgeber weitestgehend enden. Nur so kann es eine Gleichbehandlung von Haushalten in Mehrfamilienhäuser zu Einfamilienhäusern geben.


[1] Ein Prosumer ist eine Person, die gleichzeitig Konsument und Produzent ist. Der Begriff setzt sich aus den englischen Wörtern „producer“ (Hersteller) und „consumer“ (Verbraucher) zusammen. Im Kontext der Energiewende erzeugen und verbrauchen Prosumer Strom durch Photovoltaikanlagen selbst. 

Sprengkraft braucht System – Was der Bauturbo kann, und was er noch lernen muss

Der Bauturbo ist wie Sprengstoff: hochpotent und wirkungsvoll, aber auch gefährlich – man muss wissen, wie man damit umgeht. In diesem Text klären wir zunächst, welche Neuerungen auf uns zukommen. Anschließend ordnen wir sie ein: Welche Risiken, aber auch welche Chancen sind damit verbunden? Und zu guter Letzt präsentieren wir Heilungsansätze: Welche zusätzlichen Sicherheitsmechanismen braucht es, um die Vorteile zu bewahren und das Gefährdungspotenzial zu reduzieren? 

Geschichte 

Das „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ – so heißt der Bauturbo offiziell – hat eine recht lange Vorgeschichte. Schon 2017 gab es den Versuch, Planungsverfahren beim Wohnungsbau radikal zu verkürzen. Mit der Einführung des § 13b BauGB (im Folgenden wird auf den Zusatz „BauGB“ verzichtet, da sich alle Paragraphen auf das Baugesetzbuch beziehen, falls nicht anders kenntlich gemacht) konnten Kommunen bei der Aufstellung von Bauplänen mit weniger als 10.000 m² auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig geurteilt, dass eine solche Pauschalierung nicht mit EU-Recht vereinbar sei, und diese Rechtsgrundlage gekippt. Die Ampelregierung hat sich seit Ende 2023 mit dem Bauturbo beschäftigt. Da es zu vorgezogenen Neuwahlen kam, konnte das Projekt in der letzten Legislaturperiode nicht abgeschlossen werden. Die aktuelle Regierung hat den Bauturbo nun zu ihrem Vorzeigeprojekt auserkoren. Im Koalitionsvertrag haben sich die beiden Regierungsfraktionen darauf geeinigt, dieses Gesetz in den ersten 100 Tagen der Regierungszeit durch das Parlament zu bringen. Da nun die Sommerpause dazwischenkommt, wird die Regierung diesen Zeitplan nicht einhalten können – aber das Vorhaben genießt weiterhin höchste Priorität. 

Rechtliche Neuerungen 

Die §§ 9 und 216a beschäftigen sich mit der Frage, ob Gewerbe- und Wohnzwecke näher zusammenrücken können. Bislang hat die TA (Technische Anleitung) Lärm strikte Vorgaben gemacht, wie laut es maximal in einem Gebiet mit Wohnraum sein darf. Diese Stringenz wird nun aufgebrochen. Zum einen gibt es für die Planer*innen eine größere Flexibilität, wie mit Lärm umgegangen wird: Nicht nur an der Schallquelle kann angesetzt werden, sondern ebenso am Ausbreitungsweg und am schutzwürdigen Wohngebäude. Letzteres ist insbesondere für heranrückende Bebauung relevant, da ein bestehender Gewerbebetrieb eine geringe Motivation für schallisolierende Maßnahmen haben könnte. Zum anderen kann sich die Kommune entscheiden, auf Regelungen der TA Lärm zu verzichten – natürlich muss der Grundsatz gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse weiterhin eingehalten werden, aber auch hier ergeben sich neue Freiheiten. 

Durch die Neufassung des § 31 Absatz 3 bekommen die Gemeinden die Möglichkeit, von Festsetzungen im Bebauungsplan in erforderlichem Umfang abzuweichen. Das heißt, auf ein Planänderungsverfahren bzw. eine Neuaufstellung kann verzichtet werden. Diese Regelung ist zeitlich nicht befristet. 

Für den nicht beplanten Innenbereich kommt eine ähnliche Regelung. Dort ist bis dato das Einfügungsgebot maßgeblich. Das heißt, dass anhand von vier Faktoren geprüft wird, ob sich ein (Um)Bauprojekt in die nähere Umgebung einfügt. 

  1. Nutzungsart (gewerblich, zu Wohnzwecken) 
  1. Kubatur (Höhe, Form) 
  1. Bauweise (offen, geschlossen) 
  1. Überbaute Fläche 

Durch den neuen Absatz 3b im § 34 darf die Kommune von dem Einfügungsgebot abweichen. Öffentliche und nachbarliche Belange müssen weiterhin gewahrt werden. 

Kommen wir nun zum Kernstück der Novelle: der Experimentierklausel § 246e (manchmal wird auch nur dieser Paragraph als Bauturbo bezeichnet). Mit diesem Instrument wird die Gemeinde ermächtigt, auf (fast) alle Regelungen aus dem Bauplanungsrecht zu verzichten. Der Anwendungsbereich ist nicht auf den Innenbereich beschränkt. Er wird über den räumlichen Zusammenhang mit den bebauten Ortsteilen definiert. In der Begründung wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber diesen räumlichen Zusammenhang bis zu einer Entfernung von 100 m als gegeben ansieht. Neben Wohngebäuden können auf dieser Grundlage auch soziale Infrastrukturen (Kitas, Schulen) geschaffen werden. Die Effekte dieser Experimentierklausel werden vom Bauministerium beobachtet und spätestens 2029 evaluiert. So kann über den Verbleib entschieden werden – denn die Gültigkeit ist zunächst auf 2030 begrenzt. 

Weiterhin werden zwei befristete Paragraphen um 5 Jahre verlängert: 

§ 201a regelt die Ausweisung von angespannten Wohnungsmärkten. Die Länder können ihre Kommunen nun bis 2031 ermächtigen, gewisse Instrumente zur Bekämpfung der Wohnungsnot wie z.B. Vorkaufsrechte und Baugebote anzuwenden. 

Ebenfalls verlängert wird der § 250. Dieser besagt, dass in angespannten Wohnungsmärkte Mietwohnungen nicht in Eigentumswohnungen umgewandelt werden dürfen. Dies schützt Mieter*innen z.B. vor Eigenbedarfskündigungen. 

Einordnung 

Die vorliegende Gesetzesnovelle kann mit Fug und Recht als der größte Eingriff in das Bauplanungsrecht seit Einführung des Baugesetzbuchs im Jahr 1960 bezeichnet werden. Schauen wir zunächst auf die Risiken, die sich aus den Änderungen ergeben. 

Risiken 

Seit der erste Entwurf des Gesetzes vor 1,5 Jahren veröffentlicht wurde, herrscht unter Umweltverbänden eine große Skepsis. Und auch die Bauernverbände sehen in dem Bauturbo eine große Gefahr. 

Um die Flächenproblematik besser zu verstehen, braucht es einige Hintergrundinformationen: Deutschland hatte sich ursprünglich bis 2020 vorgenommen, den Flächenverbrauch auf 30 ha pro Tag zu begrenzen. Da dies nicht gelungen ist, wurde das Ziel kurzerhand auf 2030 verschoben. Aktuell stehen wir bei einem täglichen Verbrauch von 52 ha. Und obwohl dieses Ziel auf der Bundesebene angesiedelt ist, gibt es keinerlei Bundes-Governance, um dieses Ziel zu erreichen. Die Entscheidung zur Flächeninanspruchnahme wird vor Ort in den Kommunen getroffen. 

Ein großer Teil des Flächenkonsums ist auf den Wohnungsbau zurückzuführen. Das hört sich zunächst sinnvoll an, aber eine Studie von Empirica legt nahe, dass 40% der Neubauten in Gegenden mit übersättigtem Markt stattfinden (Empirica, 2024).  

Der große Flächenverbrauch geht zu Lasten der Biodiversität in Deutschland und der landwirtschaftlichen Erzeugungsflächen. Gerade in turbulenten Zeiten, in denen selbst Lebensmittel zurückgehalten werden, um geopolitische Ziele zu erreichen, ist eine große und starke heimische Landwirtschaft ein Faktor, um wirtschaftliche und politische Unabhängigkeit zu bewahren. Die Landwirt*innen stehen ohnehin schon unter Druck. Mit dem Bauturbo wird nun jedwede landwirtschaftliche Fläche im räumlichen Zusammenhang mit einem Ortsteil zum Spekulationsobjekt. Es braucht nur die Zustimmung der Gemeinde, und aus landwirtschaftlicher Fläche wird Bauland. 

Umwelt- und Bauernverbände sind sich einig, dass die aktuelle Ausgestaltung des Gesetzes eine Gefahr für eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Kommunen in Deutschland ist. Es gibt keinerlei Vorgaben, die sicherstellen würden, dass der Außenbereich nur in absolut notwendigen Fällen angefasst wird. 

Vielmehr ist es so, dass sich der Bauturbo in Richtung unkontrollierter Zersiedelung entwickelt hat. In früheren Versionen wurde die Anwendung des § 246e auf Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt und auf Gebäude mit mindestens 6 Wohneinheiten beschränkt. In den letzten Wochen hat sich die Union in den Verhandlungen mit der SPD jedoch durchgesetzt und diese Sicherheitsmechanismen abgeschüttelt. 

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der § 246e in 35% der Fälle im Außenbereich angewandt wird, begründet aber nicht wieso. Da viele (Um)Bauten im Innenbereich jedoch auf Grundlage der §§ 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3b realisiert werden könnten, ist es wahrscheinlich, dass der §246e vornehmlich im Außenbereich zur Anwendung kommt und dort zu einer unkontrollierten Zersiedlung der Landschaft führen könnte. Dort ist eben auch der größte Beschleunigungseffekt zu erwarten: Die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans dauert in der Regel 1,5 – 2 Jahre – bei komplexen Vorhaben oder Personalmangel mitunter erheblich länger. 

Es drängt sich der Verdacht auf, dass hier vor allem ein Umstand zum Tragen kommt: Die Vorgängerregierung hat ein Wohnungsbauziel von 400.000 deklariert und damit eine Metrik geschaffen, an der die Opposition, die Öffentlichkeit, die Bürger*innen, die Bauindustrie, aber auch die Politik selbst ihre Leistung gemessen hat. Auch wenn die aktuelle Regierung kein offizielles Wohnungsbauziel festgelegt hat, scheint es so, als hätte sie sich das Ziel gesetzt zumindest besser (im Hinblick auf die Messzahl) zu performen als die Vorgängerregierung, also mehr Wohnungen zu bauen. Da in der Berichterstattung immer die Neubauzahl für Gesamtdeutschland kursiert, ist es der Regierung anscheinend egal wo Wohnraum entsteht. Hauptsache es wird mehr genehmigt und fertiggestellt als unter der Vorgängerregierung. 

Auch das Thema Mauschelei und Korruption muss gewürdigt werden. Im Rahmen des konventionellen Bauplanungsprozess wird die Öffentlichkeit recht früh und umfassend über Neubaugebiete informiert. Dies kann durch die Neuregelungen komplett entfallen. Dies können aggressive Investor*innen oder auch Menschen mit Seilschaften in der Verwaltung für sich nutzen. Bevor sich eine BI (Bürgerinitiative) mit einem berechtigten stadtentwicklungstechnischen Anliegen formiert, kann schon eine wirksame Baugenehmigung ausgestellt sein. Zwar wird beim Bauturbo immer die Zustimmung der Gemeinde vorausgesetzt. Es liegt aber nicht in der gesetzgeberischen Kompetenz des Bundes, dies näher zu regeln. Ob bei einem Antrag nach §246 e immer der Gemeinderat eingebunden wird, oder ob das Baudezernat selbst entscheidet, hängt von den entsprechenden Landesverordnungen ab. Eine obligatorische Zustimmung des Gemeinderats wäre wünschenswert, um bei diesen wichtigen Entscheidungen ein Mindestmaß an Stadtgespräch, politischer Kontrolle und Partizipation zu gewährleisten – gerade, weil die Frage nach Bauland im Außenbereich keine rein juristische ist, sondern viele Facetten der Stadtgesellschaft tangiert. 

Ein anderes Risiko liegt in der Art der Nachverdichtung. Die Aufstockung von Gebäuden ist grundsätzlich eine sehr gute und ressourcenschonende Art und Weise, zusätzlichen Wohnraum in angespannten Märkten zu schaffen. Gleichwohl erlaubt der Bauturbo auch eine flächenintensive Nachverdichtung, wie z.B. ein Bauen in zweiter Reihe oder die Bebauung des Gartens. Hier ist es wichtig die Gefahren von Starkregenereignissen nicht aus den Augen zu verlieren. Im Innenbereich ist jede unversiegelte Fläche wertvoll, um die Auswirkungen von Extremwetterereignissen abzuschwächen. Natürlich kann es auch in „grünen“ Stadtteilen zu Überschwemmungen kommen, aber auch dort gilt: Je mehr Sickerfläche besteht, desto geringer ist die Wucht und desto schneller können die Wassermassen auch wieder versickern. Weiterhin gewinnt durch die fortschreitende Erderwärmung das Thema Stadtklima an Bedeutung. Grünflächen sind ein ganz wichtiger Faktor, um erträgliche Temperaturen zu gewährleisten. Zum einen gewährleisten sie eine gute Durchlüftung. Zum anderen erzeugen Grünflächen Kaltluft und reduzieren die Umgebungstemperatur durch Schattenwurf und Verdunstungskälte. Ein Bauturbo, der die Versieglung von städtischen Grünflächen begünstigt, kann eine ernsthafte Gefahr für die Lebensqualität und Zukunftstauglichkeit unserer Städte darstellen.  

Chancen 

Neben diesen Risiken bietet die Novelle des BauGB auch viele Handlungspotenziale. Positiv ausgedrückt: Die Kommunen können die nächsten Jahre nutzen, um ihre Städte grundlegend umzubauen. 

Fangen wir bei den Lockerungen im Bereich der TA Lärm an. Es ist aus stadtentwicklungstechnischer Perspektive wünschenswert, dass Gewerbe und Wohnen näher aneinander heranrücken. Das Idealbild der Stadt der kurzen Wege kann so besser verfolgt werden. Bis dato waren die Regelungen aus der TA Lärm sehr stringent. Wurden Grenzwerte für bestimmte Gebietstypen überschritten, war die Planung von Wohnanlagen ausgeschlossen. Planer*innen haben jetzt die Möglichkeit auf die Herausforderung Lärm flexibler zu reagieren. Es muss nicht immer die Schallquelle gedämpft werden. Die Planer*innen können auch auf dem Weg der Ausbreitung Maßnahmen ergreifen oder direkt beim schutzwürdigen Wohnobjekt – letzteres ist besonders relevant für die heranrückende Wohnbebauung. Verständlicherweise ist ein bestehender Gewerbebetrieb eher nicht bereit, Geld für die neuen Nachbar*innen auszugeben. Solange die Grundsätze des gesunden Arbeitens und Wohnens gewährleistet sind, kann ein flexibler Umgang mit dem Thema Lärm neue Potenziale in den Städten zugänglich machen. Wenn über die Lärmbelastung Transparenz besteht, können Zuziehende auch selbst entscheiden, ob sie diese Situation eingehen möchten.  Für Berufstätige kann das Wohnen auch direkt über einem schallemittierenden Betrieb attraktiv sein. Wenn man tagsüber ohnehin unterwegs ist und erst nach Hause kommt, sobald die lärmintensiven Prozesse vorbei sind, kann auch ein Gewebegebiet ein geeigneter Rückzugsort sein. 

Vorgaben aus dem Bebauungsplan können Nachverdichtungsaktivitäten und Neukonfigurationen von bestehendem Wohnraum verunmöglichen. Nehmen wir das Beispiel der Einfamilienhäuser. Ein signifikanter Anteil der Einfamilienhausbesitzer*innen würde sich gerne verkleinern. Das geht z.B., indem eine Wohneinheit abgetrennt wird. In manchen Bebauungsplänen ist aber die Höchstzahl der Wohneinheiten pro Grundstück vorgegeben; für Eigenheimbesitzer*innen, die sich verkleinern möchten, ein absoluter Hemmschuh. Ein anderes Anliegen kann die Aufstockung von Wohngebäuden sein, um dringend benötigten Wohnraum zu schaffen. Oft ist dies bauphysikalisch kein Problem. Der deutsche Gebäudebestand hat im Schnitt Traglastreserven von 1,3 zusätzlichen Stockwerken, jedoch begrenzen die Bebauungspläne in vielen Fällen die Anzahl dieser (Der dichte Bau, n.d.).  

Der neue § 31 Abs. 3 erlaubt der Gemeinde, flexibel von Vorgaben aus dem Bebauungsplan abzuweichen. Dabei können sich Beschlüsse auf ganze Straßenzüge erstrecken. 

Beim unbeplanten Innenbereich ist, wie weiter oben geschildert, das Einfügungsgebot maßgebend. Konkret ist es dadurch nicht möglich, in einem Einfamilienhausgebiet ein Mehrfamilienhaus zu errichten, obwohl dies absolut zielgerichtet sein kann – wenn darin z.B. kleine, barrierefreie Wohneinheiten als Alternativen im Alter geschaffen werden. Im urbanen Umfeld kann die Umnutzung von Garagen ebenfalls sehr vorteilhaft sein. Wird der Platz nicht mehr für einen Pkw gebraucht, kann dort durch eine Überbauung geteilte Infrastruktur entstehen (Veranstaltungsräume, Gästezimmer) oder zusätzlicher Wohnraum. Genau solche Initiativen wurden bis jetzt aber durch den § 34 ausgebremst. Mit dem neuen § 34 Absatz 3b kann die Gemeinde ab jetzt das volle Potenzial von Garagenhinterhöfen ausschöpfen und auch in einförmigen Siedlungsabschnitten wertvolle Komplementärbauten realisieren. 

Weiterhin ist das Bauplanungsrecht strikt bei dem Verbot von Wohnraum in Gewerbegebieten. Es gibt zwar Ausnahmen für Werkswohnungen: Der Hausmeister darf z.B. über der Betriebshalle wohnen, aber die Anwendungsfälle sind sehr beschränkt. Der §246 e erlaubt von Regelungen des BauGB in erforderlichem Maß abzuweichen: Wohnraum in Gewerbegebieten ist damit grundsätzlich möglich. Das ist insbesondere dort interessant, wo Brachen entstanden sind, weil Industrien sich verlagert haben oder gar ganz verschwunden sind. Der Umbau und die Umnutzung von gewerblichen Gebäuden sind damit kein Problem mehr – vorausgesetzt die Gemeinde erachtet es als wünschenswerten Entwicklungsschritt. 

Verbesserungsansätze 

Abschließend wollen wir auf Entwicklungspfade eingehen, die die Handlungspotenziale durch das Gesetz erhalten, dabei aber die nicht gewünschten Effekte reduzieren. 

Der einfachste Ansatz wäre die Beschränkung des § 246 e auf den Innenbereich. Damit hätte die Gesellschaft die Gewissheit, dass keine weiteren landwirtschaftlichen Flächen im Außenbereich im Schnellverfahren versiegelt werden. 

Alternativ wäre es denkbar, die Anwendung des § 246e an Voraussetzungen zu knüpfen. Die Kommunen sollten verpflichtet werden, zunächst alle Reserven im Bestand zu quantifizieren. Für Gesamtdeutschland kommt ein Forscherteam zu dem Ergebnis, das in unserem Bestand 330.000 Wohneinheiten pro Jahr schlummern (BBSR, 2023). Relevant ist aber welche Potenziale vor Ort existieren – Wohnungsmärkte sind hoch regionalisiert. Erst wenn klar ist, dass alle Potenziale aus Aufstockungen auf Wohngebäuden, Aufstockungen auf Nichtwohngebäuden, Aktivierung von Leerstand, Teilung von Einfamilienhäusern/großen Wohnungen, Umnutzung von Büroflächen, Umbau von Industriebrachen, Gemeinschaftliches Wohnen nicht ausreichen, um den prognostizierten Bevölkerungsanstieg zu kompensieren, sollte die Kommune auf den Außenbereich zugreifen. 

Ebenfalls sollten die Erleichterungen im Innenbereich (§§ 31, 34) nur für Projekte zum Tragen kommen, die sparsam mit den innenstädtischen Flächen umgehen. Also für Projekte, die mit der bereits versiegelten Fläche zurechtkommen bzw. nicht im nennenswerten Umfang erhöhen (geringe Anteile für Außentreppen oder Aufzüge sind natürlich sinnvoll und stellen keine wesentliche Versieglung dar). Dies würde die Entwicklung von bereits versiegelten Flächen priorisieren. Die Potenziale, die z.B. über Parkplätzen von Supermärkten bzw. Baumärkten herrschen, sind erheblich. Dies würde einerseits die Ausbaudynamik unterstützen, gleichzeitig aber gewährleisten, dass städtebauliche Grundsätze sicher eingehalten werden. 

Fazit

Im Kern ist der vorliegende Gesetzentwurf eine erhebliche Kompetenzverlagerung von der Bundesebene auf die kommunale. Wie wir gesehen haben, kann das in vielen Fällen zu einem wünschenswerten Umbauturbo führen. Andererseits besteht die Gefahr, dass in den nächsten Jahren insbesondere an den Siedlungsrändern Baulasten entstehen, die in den kommenden Jahren erhebliche volkswirtschaftliche Kosten verursachen –  ohne das dadurch die Wohnungsnot gelindert wird. Die Kommunen sollten schnellstmöglich einen Umgang mit dem Werkzeug finden, um die Vorteile zu nutzen und die Nachteile weitestgehend auszuschließen. Dies kann mit entsprechenden Grundsatzbeschlüssen gelingen. Weil wir hier potenziell über einen Umbauturbo sprechen, sollten die Kommunen jetzt auch früh und offensiv mit den Bürger*innen in den Dialog treten. Denn jeder Stadtumbau – auch wenn er dringend benötigten Wohnraum schafft – ist zunächst eine Veränderung, für die die Betroffenen gewonnen werden müssen. Aber mit der richtigen Kommunikation und einer Strategie, die alle städtebaulichen Ziele berücksichtigt, ist ein nachhaltiger und breit getragener Stadtumbau möglich. 

Hier finden Sie den Gesetzentwurf, der am 18.06. vom Kabinett verabschiedet wurde: https://klimaschutz-im-bundestag.de/wp-content/uploads/2025/06/Bauturbo-vom-Kabinett-beschlossen-Stand-18.06.2025.pdf 

Ein unredlicher Anfang: Neue klimarelevante Minister*innen, ständige Ausschüsse und Vorhaben

Klimaschutz ist wieder ins Umweltministerium umgezogen, das alte BMWK heißt nun BMWE, das Auswärtige Amt ist nicht mehr für Klimaschutz in der Diplomatie zuständig und die neuen ständigen Ausschüsse stehen. Unserem Vorstand Craig Morris macht dabei eines vor allem Sorge: die Missachtung von Fakten.

Als die neue Wirtschafts- und Energieministerin Katharina Reiche bei der Amtsübergabe ihren Vorgänger Robert Habeck für seinen Einsatz in der Gaskrise lobte, wurde der Vorfall als eine überparteiliche Geste des Respekts aufgenommen. „Für diesen fast übermenschlichen Einsatz möchte ich Ihnen danken“, lobte Reiche ihren Vorgänger.

Mittlerweile scheint sich Reiche vor allem über das Erdgas gefreut zu haben. Jedenfalls will sie verstärkt Erdgas fördern, inklusive 20 GW an neuen Gaskraftwerken: “Wir brauchen flexible Gaskraftwerke”, sagt Reiche unmißverständlich. Der bisherige energiepolitische Sprecher der Unionsfraktion Mark Helfrich, setzte noch Mitte Mai auf Technologieoffenheit; er meinte, Gaskraftwerke mit CCS seien „keine Vorfestlegung…, es kann ja auch sein, dass wir sie gar nicht brauchen“. Ob Helfrich und sein Parteikollege Andreas Jung sich noch gegen ihre neue Energieministerin werden durchsetzen können, ist fraglich, denn die beiden Herren sind nun für Klimaschutz, nicht für Energie zuständig. Und Klimaschutz ist ins Umweltministerium umgezogen.

Die Erneuerbaren-Branche hätte lieber eine Vielfalt an Flexibilitätsoptionen statt Gaskraftwerke mit CCS. Dass eine Partei, die ständig nach Technologieoffenheit ruft, so stark auf eine einzige Lösung setzt, ist auch dem Bundesverband Erneuerbare Energien aufgefallen. Der BEE möchte von der neuen Ministerin mehr “Technologievielfalt” und verweist auf die Forderung der EU-Kommission nach Technologieoffenheit, wenn es um Kraftwerkspläne geht.

In einem anderen Punkt hat Reiche bereits enttäuscht: „Es muss Schluss sein mit dem Zwang zur Wärmepumpe”, sagte sie dem Handelsblatt. Unredlich ist ihr Standpunkt, weil sie ganz genau weiß, dass es nie einen Zwang zur Wärmepumpe im Gebäude-Energie-Gesetz gab. Das GEG wurde extra technologieoffen gestaltet, damit es nach einem Regierungswechsel Bestand haben kann. Gleiches gilt bei Autos für das “Verbrenner-Aus”, das es so auch nicht gibt.

Dass die Union das eine oder andere anders machen möchte, ist legitim. Die Debatte wird aber für uns als Klimaschützer*innen schwierig, wenn es keine gemeinsame Faktenlage gibt — darauf hatte ich bereits im letzten Newsletter in Bezug auf Tilman Kuban verwiesen. Kuban sitzt übrigens für die Union im neuen Ausschuss für Klimaschutz und Energie (siehe unten). Dazu passt auch ein Auftritt von Andreas Lenz von der Union auf einer Veranstaltung von VDMA und BDEW zum Thema Resilienz. Als er sagte, die Wissenschaft habe noch gar nicht festgestellt, was gemacht werden muss, ging ein Raunen durch den Saal.

Bauen, Verkehr und Klimadiplomatie

Die neue Bauministerin heißt Verena Hubertz. Sie will den Neubau diesmal ernsthaft voranbringen, vor allem durch einen Bauturbo. Es gibt dazu keinen aktuellen Vorschlag; die Diskussion dreht sich um einen Entwurf von der Union aus Dezember (Drucksache 20/14234 ab Seite 4). Unter anderem soll das Bauen durch Entbürokratisierung schneller vonstatten gehen. Dabei gab es bereits 2024 den neuen Gebäudetyp E (“E” wie einfach). Wenn die neue regulatorische Entschlackung ähnlich aussieht, sind schlechtere Gebäude unvermeidlich. Beim Gebäudetyp E haben wir uns bei KiB jedenfalls gefragt, ob viele Menschen wirklich beispielsweise auf Schallschutz verzichten wollen. Aber unser Hauptkritikpunkt beim Bauturbo ist ein anderer: Schon wieder werden die Vorteile des Umbaus im Bestand ignoriert. Auf das Potenzial beim Umbau hinzuweisen, könnte somit unsere Hauptaufgabe in den nächsten Jahren werden.

Das Auswärtige Amt verliert Jennifer Morgan als Klimadiplomatin. Sie hat Deutschland auf den wichtigsten internationalen Klimatreffen der letzten Legislaturperiode vertreten. Johann Wadephul von der Union leitet nun das Auswärtige Amt. Er hat Erfahrung in der Außenpolitik, hat aber auch eine interessante Antwort zum Klimaschutz als gemeinschaftliche Aufgabe auf Abgeordnetenwatch verfasst.

Die Aufgabe der Klimadiplomatie übernimmt das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Je länger der Name des Ministeriums, desto mehr verkommt es zu einem Sammelsurium unbeliebter Aufgaben. Aber immerhin kommt Jochen Flasbarth als Staatssekretär ins… BMUKNNS (?). (Wir erfahren gerade, dass das Akronym BMUKN lautet.) Der neue Umweltminister ist Carsten Schneider von der SPD. Er scheint relativ wenig mit seinen neuen Themenbereichen zu tun gehabt zu haben, was nicht schlimm sein muss — manchmal hilft ein frischer Blick.

Das Verkehrsministerium behält seinen Namen; da weiß man, was man hat. Der neue Minister Patrick Schnieder kennt sich fachlich aus. Er hat zwei Prinzipien verkündet: die Schiene nicht stärker zu fördern als das Auto, und Erhalt vor Neubau. Vom ihm dürfte in Sachen Klimaschutz der Fortschritt leider in Trippelschritten kommen. Hoffentlich wird das Verkehrsministerium irgendwann gründlich angepackt; in dieser Legislaturperiode ist das leider unwahrscheinlich.

Neue Vorhaben

Einiges muss Berlin bald liefern:

  • Ein Klimaschutzprogramm nach § 9 KSG muss innerhalb der ersten 12 Monate der Legislatur (Ende März 2026) vorgestellt werden.
    • Bis Ende Juni muss Berlin einen Klimasozialplan bei der Kommission einreichen. Es geht darum, die Kosten aus dem ETS2 (CO2-Preis auf Wärme und Verkehr) abzumildern. Wie Berlin damit umgehen möchte, ist unklar; wir wissen nur, dass die neue Bundesregierung kein Klimageld vorhat.
    • Bis Herbst muss die Regierung Maßnahmen zur Erreichung der Ziele bis 2040 vorlegen.
    • Die beihilferechtliche Genehmigung des Solarpakets muss abgeschlossen werden.
    • „Noch vor der Sommerpause sollte das CO2-Speicher- und Transportgesetz abgeschlossen werden“, so Andreas Jung, energiepolitischer Sprecher der CDU, im Handelsblatt. Bemerkenswert: 2012 hatte der damalige Umweltminister Peter Altmaier zu CCS gesagt: “Gegen den Willen der Bevölkerung ist eine Einlagerung von CO2 im Boden nicht durchzusetzen”.
    • Zur Energiepreissenkung: Die Stromsteuer soll auf das europäische Mindestmaß gesenkt, die Netzentgelte gedeckelt und Gasspeicherumlage abgeschafft werden. Dann fehlt aber Geld anderswo.
    • Ein Industriestrompreis von fünf Cent pro Kilowattstunde für energieintensive Firmen, die nicht bereits durch andere Instrumente entlastet sind, soll kommen. Expert*innen bezweifeln, dass Brüssel diesen Schritt gutheißen wird.

Neue ständige Ausschüsse

Es gibt nun 24 ständige Ausschüsse im Bundestag— statt 25. Der Beschluss der Verkleinerung wurde mit Unterstützung der Grünen verabschiedet. (Auf einer Tagung des Sozialklimarats sagte Felix Banaszak, die Grünen wollten “weniger destruktiv in der Opposition sein.”) Im Ausschuss für Wirtschaft und Energie sitzt Nina Scheer (SPD), eine Instanz in der Energiewende. Alaa Alhamwi von den Grünen hat bereits bei uns am 4.5. einen Vortrag gehalten. Die Linke hat leider Ralph Lemkert verloren; mit ihm habe ich persönlich immer gute, lange Gespräche geführt, und er genoss einen sehr guten Ruf in der Branche.

Im Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sitzen unter anderem Mark Helfrich von der Union, Jakob Blankenburg von der SPD und Lisa Badum von den Grünen. Helfrich ist stellvertretender Vorsitzender der Klima-Union; dass er für Klimaschutz zuständig sein wird, war absehbar und ist tendenziell eine gute Nachricht. Blankenburg von der SPD habe ich Mitte des Monats auf einer Tagung des Sozial-Klimarats erlebt. Er wird sicherlich ein Auge darauf haben, dass Soziales berücksichtigt wird. Badum hat bereits 2021 bei uns einen Gastbeitrag verfasst, als wir noch CO2-Abgabe e. V. hießen.

Im Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen ist Caren Lay Vorsitzende; hier war sie bei uns im Webinar zu Wohnraumsuffizienz und (Re)Kommunalisierung. Zu einigen weiteren Mitgliedern des Ausschusses hatten wir bereits Kontakt, aber insgesamt gilt: Es gibt viele neue Gesichter.

Fazit

In Berlin machen sich die Klima-NGOs Gedanken darüber, wie man den Klimaschutz unter Schwarz-Rot verankern kann. Eine Grundidee ist es, die Basis besser zu mobilisieren, damit die Politik nicht wegschauen kann. Der Gasausbau könnte der Anker dafür sein. Die Union könnte man fürs Thema gewinnen, wenn man auf eine Stärkung des ländlichen Raums setzt. Die SPD möchte bestimmt soziale Akzente setzen. Und man muss die Grünen und die Linke dazu bewegen, eine gemeinsame Opposition zu bilden.

Sicher werden Putin und Trump vieles überschatten. Wie Putin sich auswirken könnte, scheint derzeit unklar; im Bundestag wollten die Grünen bereits die Wieder-Inbetriebnahme der Nord-Stream-Pipelines ausdrücklich ausschließen, aber dazu kam es nicht. Anscheinend gibt es in der Union noch keinen Konsens darüber. (Brüssel spricht allerdings über einen kompletten Ausstieg aus russischem Gas bis 2028.) Und jede Zeile, die ich hier über den unredlichen Trump schreiben könnte, dürfte morgen wieder hinfällig sein. Allerdings bedeutet das auch, dass die Resilienz immer wichtiger wird. Europa muss in der Lage sein, die Energiewende und andere Vorhaben ohne die USA weiter zu verfolgen. Wir müssen eigenständiger werden.

Neue Koalition: Befriedungsversuch statt Masterplan

Schwarz-Rot steht. Die Vereinbarung wurde schnell beschlossen, damit Deutschland nicht ruderlos im stürmischen Meer der internationalen Politik zwischen Russland und den USA umhertreibt. Einen Masterplan kann man unter dem Zeitdruck vielleicht nicht erwarten. Dennoch: Was haben wir da bekommen – einen Befriedungsversuch möglichst vieler Einzelinteressen? Ein Blick auf die Klimapolitik von Craig Morris.

Dass Details fehlen, ist für eine Koalitionsvereinbarung nichts Außergewöhnliches. Der Vertrag (PDF) soll ja Leitplanken, nicht alle Straßenschilder aufstellen. Beispiel: „Den Rad- und Fußverkehr werden wir als Bestandteil nachhaltiger Mobilität stärken und fördern.“ Konkrete Vorhaben? Fehlanzeige, aber immerhin gibt es ein Bekenntnis zum Ziel von Null-Toten im Verkehr: „Im Straßenverkehr orientieren wir uns am Zielbild der Vision Zero“.

Das größte Manko, das nicht nur die Klimapolitik betrifft: Alles scheint unter Finanzierungsvorbehalt zu stehen. Und da die Steuereinnahmen unterm Strich eher sinken werden, dürfte das eine oder andere Vorhaben doch nicht umsetzbar sein.

Dem Staat werden künftig u.a. durch eine höhere Pendlerpauschale, niedrigere Industriestrompreise, niedrigere Umlagen bei Strom und Gas, und niedrigere Netzentgelte bei Strom Einnahmen fehlen. Flugtickets und Führerscheine sollen günstiger werden. Die Liste zeigt, dass nicht konsequent am Klimaschutz entlang gedacht wurde. Fehlanreize sind wahrscheinlich; auch die Subventionierung von Industriestrompreisen schützt Branchen, von denen sich Deutschland mittel- oder langfristig verabschieden muss. Die heikle Diskussion darüber, welche Branchen das konkret sind und auf welche man sich konzentrieren sollte, scheut die Politik.

Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) war ein Zankapfel während der Ampel-Koalition. „Wir werden das Heizungsgesetz abschaffen” steht nun im Vertrag; dieses Wahlkampfversprechen der Union hat für Unruhe im Markt gesorgt. Im Vertrag heißt es, das GEG soll „technologieoffener, flexibler und einfacher“ werden. Allerdings ist das GEG heute schon technologieoffen; es gibt jedenfalls eine Reihe von Erfüllungsoptionen. CDU-Politiker Tilman Kuban sagte dennoch im Deutschlandfunk (ab 39:20), das „Gefühl ist entstanden,“ dass Wärmepumpen Pflicht wären. Schade, dass führende Politiker*innen nicht konsequent zur Aufklärung beitragen, sondern auf der Basis von (auch falschen) Eindrücken Politik machen.

In einer GEG-Novelle soll nun der zentrale Maßstab umgestellt werden. Im Augenblick muss die Wärme in neuen Heizsystemen zu mindestens 65% erneuerbar sein. Bald sollen stattdessen CO2-Emissionen als Metrik gelten: „Die erreichbare CO2-Vermeidung soll zur zentralen Steuerungsgröße werden.”

Es gibt kaum Klima-NGOs, die diese Umstellung befürworten – außer uns (zumindest im Kern, der Teufel steckt im Detail). In unserem Projekt KSSE sind wir auch zum Schluss gekommen, dass sich das GEG an Emissionen orientieren sollte. Kuban spricht auch von Hybrid-Heizungen: Die Wärmepumpe sorgt für die Grundlast (80% des Wärmebedarfs in seinem Beispiel), und die alte fossile Heizung springt an, um Spitzlasten zu decken. Unsere Modellierungen im KSSE zeigen tatsächlich, dass Hybrid-Heizungen Emissionen schneller und kostengünstiger senken, als mit rein “monovalenten” Systemen, in denen eine Wärmepumpe die komplette Heizlast decken muss. Hier wird es wieder auf die konkrete Ausgestaltung ankommen, aber die Pläne von Schwarz-Rot müssen nicht zu einer Verunsicherung des Markts führen, wenn die Koalition die Kommunikation verbessert.

Dass die Kommunikation besser werden soll, geht kryptisch aus Seite 144 (von 146) des Vertrags hervor. Dort steht, dass die Ressortabstimmung nach fünf Werktagen beginnen kann, nachdem die Frühkoordinierung eingeleitet wurde. Das ist eine Lektion aus der Ampel-Koalition: Das GEG wurde als Entwurf geleakt, nachdem es lange in der Schwebe lag. Durch diese Beschleunigung hofft die neue Koalition, dass solche Leaks seltener vorkommen.

Der Koalitionsvertrag zeigt sich erstaunlich offen für Erdgas. Im Stromsektor sollen bis 2030 ganze 20 Gigawatt an Gaskraftwerken hinzu gebaut werden. Bis auf die Firmen, die davon profitieren, möchte das kaum jemand. Stattdessen wollen die meisten technologieoffen auf viele Flexibilitätsoptionen setzen – vor allem Lastverschiebungen und Batteriespeicher. Man lese und staune: „Wir wollen Potenziale konventioneller Gasförderung im Inland nutzen.“ Befürchtet wird ein fossiler Lock-In.

Zu den positiven Nachrichten gehören die Verlängerung des Deutschland-Tickets ohne Kostensteigung bis 2028, ein Bekenntnis zur Bürgerenergie, und Investitionen in die Bahn. Die Negativ-List ist aber lang. Im Klima- und Transformationfonds (KTF) sollen “Kleinstprogramme mit perspektivisch weniger als 50 Millionen Euro Fördervolumen auslaufen”. (Betroffen sind bis zu 80 Programme, so eine interne Analyse der Klima-Allianz.) Weil so viel Geld aus dem KTF für die Entlastung der Industrieunternehmen verwenden wird, könnten die Klimaausgaben sogar sinken. Alleine die Senkung der Stromsteuer und der Netzentgelte wird mit rund 12 Milliarden Euro pro Jahr zu Buche schlagen. Streckt man die 100 Milliarden für den KTF über 12 Jahre, sind das nur 8,3 Milliarden pro Jahr. (Siehe diese Gesamtanalyse vom ZDF.)

Sozialverbände vermissen Soziales. Die Erhöhung der Penderpauschale kommt Besserverdienenden zugute; ebenso die Förderung von E-Autos. Beim Deutschland-Ticket fehlt das Sozialticket; auch 58 Euro im Monat fürs D-Ticket sind mehr, als im Bürgergeld für Mobilität vorgesehen.

Die Technologieoffenheit ist groß – manchmal zu groß. Ein Tabu fällt dabei: CO2-Speicher (CCS) wird im Zusammenhang mit Erdgaskraftwerken erwähnt. Bei der zentralen Frage des Strommarktdesigns heißt es: „Wir halten an einer einheitlichen Stromgebotszone fest.“ Die Einheitszone wird aber mit jedem Monat schwerer zu rechtfertigen. Sonst solle die “Strommarktintegration der Erneuerbaren” optimiert werden, aber sie muss ohnehin laut EU-Richtlinie angepasst werden. Dafür wird die Magnetschwebebahn als Innovation erwähnt. Emissionsgutschriften aus dem Ausland sollen anrechenbar sein, wenn wir unsere Emissionen zu Hause nicht schnell genug senken. (Laut einer aktuellen Analyse von Carbon Market Watch ist nur eine von 27 CO2-Gutschriften wirksam.) Beim Bekenntnis zum Ziel im Jahr 2045 steht ein merkwürdiges Verb: “wir… verfolgen das Ziel der Klimaneutralität 2045.” Und wenn wir es nicht schaffen, kaufen wir einfach wirkungslose Gutschriften aus dem Ausland ein?

Am Ende ist der Koalitionsvertrag kein Durchbruch. Manche sehen ihn eher als Kapitulation. Wieder werden jedenfalls einzelne Posten nicht auf ihre Auswirkung aufs Klima untersucht, der Klimaschutz und die Energiewende werden nicht vom Ziel her gedacht. So geht es teilweise bei den Strompreisen um kurzfristige Entlastungen für Branchen, die mit der Zeit immer mehr Subventionen brauchen werden. Nötig wäre eine Unterstützung für zukunftsfähige Arbeitsplätze, die immer besser ohne Subventionen auskommen. Das beißt sich mit der vielgelobten „Technologieoffenheit“ – die sollte man aber zumindest in Teilen ad acta legen. Es ist ja nicht so, als wüssten wir gar nicht, wo die Reise hingeht.

Kurz: Der Koalitionsvertrag gibt uns genug Versprechen, an die man die neue Bundesregierung erinnern kann – und genug Gesprächsstoff für die nächsten vier Jahre.

Ergebnisse von #wählbar25

Am 20.1.2025 startete der persönliche Wahlcheck für die Bundestagswahl. Gut 30 Tage lief die Umfrage. Welche Antworten gab es auf die acht Fragen, die die fünf NGOs gestellt haben? Wichtig: #wählbar25 war anders als fast alle anderen Wahlchecks, denn es ging hier um die Erststimme, nicht um das abgestimmte Parteiprogramm. Von Craig Morris.

Auf der #wählbar25-Webseite kann man sowohl die Fragen nachlesen. als auch die Antworten finden. Kandidierende kann man nach Namen oder PLZ bzw. Wahlkreis suchen – oder man schaut sich die Ergebnisse nach Partei an. Heute will ich jedoch andere Ergebnisse vorstellen, die man bei einer Gesamtanalyse feststellt.

Zunächst eine Klarstellung: An Wahlchecks hat es auch diesmal nicht gemangelt. Doch bei fast allen anderen ging es um die aktive, persönliche Meinung der Kandidierenden. Als Beispiel kann der Wahlcheck des Rainer-Lemoine-Kollegs gelten: Die Expert*innen vom RLK haben die Wahlprogramme der Parteien analysiert und ihre Ergebnisse visualisiert. Die Politiker*innen müssen nicht teilnehmen, nachdem die Parteien ihre Programme veröffentlicht haben. Solche Wahlchecks geben für die Zweitstimme Orientierung. Der bekannteste dieser Art ist das Wahl-O-Mat.

Für die Erststimme ist es jedoch nützlich, die persönliche Meinung einzuholen. Das erfordert die aktive Teilnahme der Person. Im Grundgesetz heißt es ohnehin, dass Abgeordnete nicht der Parteidisziplin verpflichtet sind („an Aufträge und Weisungen nicht gebunden”), sondern “nur ihrem Gewissen unterworfen” sind. #wählbar25 war in dieser Hinsicht eine gute Ergänzung für die Erststimme zu den vielen anderen Wahlcheks für die Zweitstimme.

Insgesamt waren die Teilnehmenden leider linkslastig: Die Grünen, SPD und Linke machen rund 85% der Antworten aus. „Bleibt“ in der Graphik unten bedeutet, dass die Personen zur Wiederwahl standen.

Teilnahme

Die acht Fragen wurden mit den Projektpartnern zusammengestellt: German Zero, Together for Future, Bürgerlobby Klimaschutz, und Bund der Energieverbraucher. Bei jeder Frage könnten die Teilnehmenden einen Freitext schreiben oder eine der von uns formulierten Antworten ankreuzen.

Bei der ersten Frage zur Klimaneutralität bis 2045 zeigte sich eine große Bereitschaft dafür, dass das Ziel beibehalten oder sogar vorgezogen wird. Die FDP sprach sich im Freifeld dafür aus, dass das deutsche Ziel dem europäischen fürs Jahr 2050 angepasst wird – de facto eine Lockerung des Ziels.

Klimaneutralität 2045

Bei der zweiten Frage ging es um Strompreiszonen. Deutschland hat nur eine Preiszone, Brüssel (bzw. die Netzbehörde ACER) hat 2-5 für Deutschland modelliert, diskutiert wird aber auch ein System mit Dutzenden oder mehr Preiszonen. Hier zeigte sich, dass die Politik kaum für den Vorschlag aus Brüssel offen ist: Entweder wollen die Politiker*innen eine Einheitszone beibehalten, oder sie wollen lokale, dynamische Preise (siehe dazu unseren Vorschlag).

Strompreiszonen

Bei der dritten Frage ging es darum, ob neuer Wohnraum wie bisher vorwiegend durch Neubau hinzukommen oder durch Alternativen im Bestand entstehen soll. Hier zeigt sich in der Graphik eine große Offenheit für den Umbau im Bestand. Bei einem näheren Blick in „Andere“ wird klar, dass viele sich beide Optionen wünschen: Neubau und Umbau gleichzeitig (siehe dazu unsere Arbeiten).

Neuer wohnraum

Bei der vierten Frage ging es darum, ob Kommunen – wo Maßnahmen für den Klimaschutz und -anpassung ohnehin vorwiegend stattfinden – finanziell für die Aufgaben ausgestattet werden sollten, indem diese Maßnahmen zur Pflicht gemacht werden. Die meisten Teilnehmenden waren dafür. Übrigens: KiB hat 2022 ein Webinar zu diesem Thema gemacht.

Klimaschutz gemeinschaftsaufgabe

Die Schuldenbremse ist inzwischen bereits reformiert worden. Als wir danach fragten, waren die Parteien links der Mitte dafür, die anderen eher dagegen. Bei der CDU sprachen sich 8 von 10 Teilnehmenden dagegen aus, wenn man die Antworten im Freitext dazu zählt.

Reform der schuldenbremse

Klimaschädliche Subventionen im Verkehr sind in den letzten Jahren oft kritisiert worden. Die meisten Teilnehmenden sind für eine Reform, viele weisen jedoch auf die Notwendigkeit eines sozialen Ausgleichs hin.

Reform der verkehrssubventionen

Dann kam die Frage zum Stromspar-Check. In diesem Programm werden Langzeitarbeitslose dazu ausgebildet, in einkommensschwachen Haushalten Stromspar-Tipps zu geben. Der Konsens, dass das Programm verstetigt werden sollte, war sehr groß. In den Freitexten haben wir jedoch erkannt, dass einige Teilnehmende das Programm vorher nicht kannten. Mit #wählbar25 konnten wir also ein gutes Programm bekannter machen.

Stromspar check

Damit sind wir bei der letzten Frage angekommen: Sind Sie für einen nationalen Mindestpreis im EU-ETS 2? Diese Frage war wohl die komplexeste, weswegen es die meisten Antworten als Freitext gab. Hintergrund: Die CO2-Abgabe auf Wärme und Verkehr hat Deutschland bereits, bis 2027 muss sie aber in den europäischen Emissionshandel II (EU-ETS II) überführt werden. Die deutsche CO2-Abgabe ist fix, die europäische wird (wie im ETS I für Strom) fluktuieren. Hier gab es wenige feste Antworten, sondern eher ausweichende: Man müsse vor allem die Abgabe sozialer gestalten, wenn sie höher steigt.

Nationaler mindestpreis im eu ets 2

Fazit insgesamt

Die fünf NGOs hinter #wählbar25 haben sich auf acht kurze Fragen verständigt, um uns an eine neue Vereinbarung der demokratischen Parteien zu halten. Am 5.12. verabredeten die Parteien, dass jede Partei fünf Verbände/Vereine nominieren darf, um Wahlchecks einzureichen. Insgesamt sollten es also nicht mehr als 30 Wahlchecks geben (2021 gab es offenbar rund 850). Außerdem durften die Fragen nicht länger als 300 Zeichen lang sein. Wir haben uns vorauseilend daran gehalten in der Hoffnung, dass mehr Kandidierende teilnehmen – denn #wählbar25 wurde nicht nominiert.

Insgesamt haben 283 Kandidierende teilgenommen. 2021 waren es bei #wählbar2021 1.119. Allerdings lief die Umfrage 2021 gut 100 Tage. Pro Tag haben diesmal rund 16% weniger Kandidierende als 2021 teilgenommen: 9,4 pro Tag statt 11,1 damals.

Der Rückgang hat vor allem zwei Gründe. Neben der oben erwähnten Vereinbarung fehlten in der Liste der Kandidierenden, die wir von einem Verlag gekauft haben, zwei wichtige Parteien, weil sie noch im Dezember unter der 5%-Hürde lag: Das BSW und die Linke (bis auf 12 Kandierende). Wir haben bei den kleinen Parteien die Parteizentralen gebeten, unsere Einladung intern an alle weiterzuleiten, aber der Erfolg blieb leider mäßig – bis auf die Linke. Am Ende konnten wir 2025 nicht so viele einladen, wie vor dreieinhalb Jahren teilgenommen hatten – wir kamen einfach nicht an die Daten.

2021 war die Teilnahme auch linkslastig, aber zumindest haben 147 aus der FDP teilgenommen. Diesmal fehlte die FDP fast komplett. Bereinigt um die kürzere Zeit war die Teilnahme bei der Union dieses Mal sogar besser: 10 Antworten im Vergleich zu 25 im Jahr 2021 mit einer gut dreimal längeren Projektlaufzeit.

Auch wenn die Teilnahme bei der SPD und den Grünen stärker war, so richtig individuell haben viele nicht geantwortet. Recht oft fanden wir denselben Freitext bei diesen Parteien, der einfach kopiert worden war.

Trotzdem finden wir, dass es einen solchen Wahlcheck für die Erststimme geben sollte. German Zero hat mit seinen Local Zero Ortsgruppen etwas ähnliches auf Wahlkreisebene gemacht. Thematisch breiter aufgestellt hat es auch abgeordnetenwatch gemacht. Falls die Parteien bei den nächsten Bundestagswahlen wieder vereinbaren, nur auf nominierte Wahlchecks zu reagieren, könnten sich die Klima-NGOs vorher zusammentun, um einen Wahlcheck für die Erststimme gemeinsam zu gestalten, und um eine Nominierung werben.

Klimaschutz im Bundestag wendet sich mit Prüfauftrag an die Verhandlungsführer*innen von CDU, SPD und CSU

Seit Donnerstag 18 Uhr (13.3.) verhandeln 16 Arbeitsgruppen über die Inhalte einer nächsten möglichen Regierung aus Union und SPD. Mit einem offenen Brief hat sich Klimaschutz im Bundestag e.V. an die Arbeitsgruppe 4 „Verkehr und Infrastruktur, Bauen und Wohnen“ gewandt.

Darin wird gefordert, dass ein Prüfauftrag für regionale Potenzialanalysen für Wohnraum im Bestand in den Koalitionsvertrag aufgenommen wird. In einer Studie im Auftrag des BBSR wird für das gesamte Bundesgebiet eine Reserve von 330.000 WE jährlich angegeben, diese Information ist für die Kommunen aber noch nicht operationalisierbar, heißt sie kann bei den täglichen Entscheidungen für oder gegen Versieglung und Flächenverbrauch nicht berücksichtigt werden. Für die Kommunen ist es entscheidend zu wissen, wie viel zusätzlicher Wohnraum ohne Flächenverbrauch vor Ort geschaffen werden kann – das gilt in besonderer Weise für Gegenden mit angespanntem Wohnungsmarkt.

Der Bund sollte die Kommunen mit standardidisierten Verfahren und Fördermitteln unterstützen regionale bzw. lokale Wohnraumpotenzialanalysen durchzuführen. Dies wäre ein großer Schritt in Richtung Flächenneutralität. Denn wenn in der Analyse herauskommt, dass durch Aufstockungen auf Wohn- bzw. Nichtwohngebäuden, Aktivierung von Leerständen, Teilungen von großen Wohnungen (inkl. Häusern), Ingangsetzung von Umzugsketten genügend Wohneinheiten für den prognostizierten Bevölkerungszuwachs geschaffen werden können, könnten Gemeinderäte in Zukunft auf einer fundierten Wissensbasis über Neubaugebiete beraten.

Wir als Gesellschaft hätten dadurch viel gewonnen. Biotope und Wälder könnten dann öfter geschützt werden. Auch die Landwirtschaft würde massiv profitieren: Die meisten Betriebe sind zwischen 20-50 ha groß. Der Flächenverbrauch liegt in Deutschland bei rund 52 ha täglich. Das heißt rein rechnerisch wird jeden Tag ein mittelgroßer landwirtschaftlicher Betrieb verdrängt. Das bedroht die Existenzgrundlage der Landwirt*innen und unser aller Lebensgrundlage, weil die regionale Lebensmittelversorgung damit zusehends erschwert wird.

Für eine systematische und nachhaltige Siedlungsentwicklung ist die Kenntnis über die versieglungsfreien Wohnraumpotenziale unerlässlich. Klicken Sie hier, um den Brief an Ina Scharrenbach (CDU, Bauministerin in NRW), Klara Geywitz (SPD, amtierende Bundesbauministerin) und Ulrich Lange (CSU, Bundestagsabgeordneter) zu lesen.