MEDIENINFO 03/2021
Zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einer Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV, CO2-Preisgesetz für Heizen und Verkehr) erklärt Ulf Sieberg, Leiter Büro Berlin des CO2 Abgabe e.V.:
„Die gestartete Verbändebeteiligung zu dem nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmten Entwurfs zeigt die Doppelzüngigkeit von Teilen der Regierung beim Klimaschutz. Zwar ist der Schutz zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen für die von Abwanderung betroffenen Unternehmen richtig. Er darf aber nicht wie von den unionsgeführten Bundesministerien gewollt dazu führen, dass durch pauschale Ausnahmen ganzer Branchen die Lenkungswirkung des CO2-Preises geschmälert wird. Die Aufnahme weiterer Sektoren in die Carbon Leakage-Liste muss daher verhindert werden. Insbesondere der Güterverkehr darf nicht in die Liste aufgenommen werden, da hier im letzten Jahrzehnt CO2-Einsparungen nicht erbracht wurden und Anreize dringend geboten sind.
Der Vorwurf, der Nachweis des Carbon Leakage-Risikos führe zu Bürokratie, ist eine Folge des von CDU/CSU durchgefochtenen Mechanismus eines Brennstoffemissionshandels. Mit einer CO2-basierten Energiesteuerreform hätte der bürokratische Aufwand zur Einführung von CO2-Preisen für fossile Brenn- und Kraftstoffe einfacher, unbürokratischer und rechtssicherer erfolgen können.
Die unternehmensbezogene Prüfung von Carbon Leakage-Risiken ist aber eine zwingende Notwendigkeit. Nur mit ihr können Ausnahmen begrenzt und Kompensationen an Investitionen in klimafreundliche Technologien geknüpft werden. Beihilfezahlungen werden damit wie Fördermittel an ein Antragsverfahren gebunden. An der Fokussierung der Förderung an tatsächliche Carbon-Leakage-Risiko ist daher festzuhalten. Studien hatten hier bereits aufgezeigt, dass das Risiko sowieso nur für wenige Branchen gilt. Zudem muss die Absenkung der EEG-Umlage auf Kompensationszahlungen an Unternehmen allein aufgrund des EU-Beihilferechts angerechnet werden, um Doppelentlastungen zu vermeiden (§ 10 BECV).
Sollten bei den Klimaschutzmaßnahmen als Gegenleistungen der Unternehmen neben der Kapitalwertmethode zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit auch die Amortisationsdauer in Betracht kommen, würde dies Maßnahmen mit einer langen Lebensdauer benachteiligen (§ 12 Abs. 1 BECV). Die Amortisationsmethode, welche Klimaschutzmaßnahmen mit größerer Wirkung schlechter stellt, sollte daher nicht zur Betrachtung der Wirtschaftlichkeit gelten.
Hintergrund: Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie sollen Unternehmen künftig im Rahmen des nationalen Brennstoffemissionshandels einen finanziellen Ausgleich beantragen dürfen, sofern ihnen durch den CO2-Preis Nachteile im internationalen Wettbewerb entstehen. Das Bundesumweltministerium hatte bereits vor Weihnachten einen Entwurf zur Abstimmung an die anderen Bundesministerien versandt, der keine Zustimmung in den anderen Ministerien fand, um die Verbändeanhörung zu starten. Der Deutsche Bundestag hatte in einem Entschließungsantrag gefordert, die Carbon Leakage-Verordnung noch im Jahr 2020 und damit vor Inkrafttreten des Brennstoffemissionshandelsgesetzes am 1.1.2021 zu verabschieden.
Nach der Verbändeanhörung bis zum 25. Februar muss sich die Bundesregierung einigen und einen Kabinettsbeschluss fassen. Anschließend hat der Bundestag acht Wochen Zeit, Einspruch gegen die Verordnung einzulegen.
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Ulf Sieberg
Leiter Büro Berlin
CO2 Abgabe e.V.
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