EU-Trilog muss Klimazielverschärfung zustimmen

MEDIENINFO 05/2021

Zur morgigen Fortsetzung der Trilogverhandlungen zum EU-Klimagesetz zwischen Europäischem Parlament, der EU-Kommission und dem EU-Rat der Staats- und Regierungschefs erklärt Ulf Sieberg, Leiter Büro Berlin des CO2 Abgabe e.V.:

Das EU-Klimagesetz muss im Trilog noch einmal angeschärft und ambitionierte Klimaziele von mindestens 60% CO2-Reduktion bis 2030 enthalten. Bundesregierung sowie Staats- und Regierungschefs müssen sich endlich bewegen. Denn selbst der Vorschlag des Parlaments sowie einiger Mitgliedsstaaten reichen noch immer nicht, um auf einen CO2-Reduktionspfad zu kommen, der mit dem Pariser Klimaschutzabkommen in Einklang steht. Ein höheres Reduktionsziel darf aber nicht auf Kosten einer Netto-Zielvereinbarung erfolgen. Denn die Klimaleistungen von natürlichen CO2-Senken wie Mooren schwanken extrem. Würden sie bei der Zielerreichung angerechnet, besteht die Gefahr, dass die notwendigen Minderungsleistungen in anderen Bereichen wie der Wirtschaft schöngerechnet werden.

Klar ist, dass alle Ziele ohne wirksamere Maßnahmen nicht erreichen werden können. Im Rahmen des EU-Green Deal braucht es deswegen schnelle und wirksamere Maßnahmen als bisher. Dazu gehören ein CO2-Mindestpreis im EU-Emissionshandel, eine CO2-basierte Energiebesteuerung fossiler Brenn- und Kraftstoffe, einen Grenzausgleich und das Ende der kostenlosen Zuteilung von Verschmutzungsrechten für die Industrie. Aufgrund ungesicherter Methoden und Daten muss eine Einbeziehung von Quellen und Senken im Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in die CO2-Bepreisung verhindert werden.“

Hintergrund: Die EU-Staats- und Regierungschefs wollen die Treibhausgase gegenüber dem Jahr 1990 lediglich um mindestens 55 Prozent bis 2030 senken. Die bisherigen Zusagen der EU- und UN-Staatengemeinschaft zu Emissionsminderungen und der Schaffung von CO2-Senken reichen bei weitem noch nicht aus, um die Ziele des Pariser Klimaabkommen zu erreichen. Dies betrifft auch die bisherigen Ziele und Maßnahmenpläne der EU-Mitgliedsstaaten. Um deutlich unter 2 °C zu bleiben, müsste das Reduktionsziel seitens der EU-Mitgliedsstaaten mindestens auf 70 % angehoben und eine Kohlenstoffsenken-Ökonomie etabliert werden.

Allerdings führt bereits die Zielverschärfung auf mindestens 55 % dazu, dass im EU-Emissionshandel (EU-ETS) der jährliche Reduktionsfaktor von derzeit 2,2% pro Jahr deutlich erhöht und das Cap für Obergrenze an Verschmutzungsrechten (Zertifikate) stärker als bisher sinken muss. In der Folge werden die CO2-Preise im EU-ETS ansteigen bzw. Überschüsse an Zertifikaten schnell abgebaut werden. Jedoch hat das EU-Parlament jüngst einen Initiativbericht zum Grenzausgleich mit der Forderung verbunden, an der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten für die Industrie festzuhalten. Dass reicht aber weder zur Klimazielerreichung noch zum Schutz vor Abwanderung der Industrie (Carbon Leakage) aus. Statt kostenfreier Zuteilung von Verschmutzungsrechten, Strompreiskompensation und Befreiungen von Steuern und Umlagen braucht es stattdessen den Grenzausgleich und gezielte Unterstützung bei der Dekarbonisierung der Industrie. So können Wettbewerbsverzerrungen vermieden und die rund 700 Mio. Tonnen Treibhausgasemissionen in den Blick genommen werden, für die die EU-Mitgliedsstaaten über Produktimporte und ihren Konsum über die rein territorialen Emissionen hinaus mit verantwortlich sind.

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Ulf Sieberg, Leiter Büro Berlin

CO2 Abgabe e.V., Tel. 0152 553 70 200, Ulf.Sieberg@klimaschutz-im-bundestag.de

Länder wollen Wirkung des CO2-Preis begrenzen

MEDIENINFO 04/2021

Zur heutigen Verabschiedung eines Entschließungsantrags des Bundesrates zu Ausnahmen der CO2-Bepreisung für Industrie und Unternehmen vom Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV, CO2-Preisgesetz für Heizen und Verkehr) erklärt Ulf Sieberg, Leiter Büro Berlin des CO2 Abgabe e.V.:

„Die Forderung der Länder, die sowieso schon geringe Wirkung des CO2-Preises für Industrie und Unternehmen zu begrenzen, schadet dem Standort Deutschland. Wer glaubt, mit Ausnahmen ließe sich die Wirtschaft dauerhaft schützen, irrt. Robust und wettbewerbsfähig bleiben Industrie und Unternehmen nur dann, wenn sie Anreize haben, in klimaneutrale Produktion und Produkte zu investieren. Denn es sind die Unternehmen in Deutschland, die auf 77 Prozent der Treibhausgasemissionen einen Einfluss haben. Statt sie von den Regelungen auszunehmen, sollten Unternehmen mit hohen CO2-Vermeidungskosten finanziell unterstützt werden.

Der Wunsch der Länder nach noch pauschalerer Ausgestaltung der Entlastungsregelungen schmälert die Lenkungswirkung des CO2-Preises weiter und gefährdet die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, die wegen hoher CO2– Emissionen am dringendsten in Klimaschutz investieren müssen. Bei dem laut Entwurf vorgesehenen Entlastungsniveau handelt es sich schon jetzt um mehr als ein angemessenes Verhältnis zu dem vom Brennstoffemissionshandel verursachten Carbon Leakage-Risiko. Denn die Unternehmen werden 3-fach entlastet: Über die bestehende Strompreiskompensation in Höhe von zwei Milliarden Euro, die Absenkung der EEG-Umlage aus den Einnahmen der CO2– Bepreisung sowie über die geplanten Beihilfezahlungen von bis zu 95 % des CO2-Preies.

Ausnahmen sollten die Ausnahme bleiben. Beihilfen sollten nur für Unternehmen gezahlt werden, die tatsächlich im internationalen Wettbewerb stehen. Sie sind nur dann zu rechtfertigen, wenn als Gegenleistung in Klimaschutz investiert wird. Bleiben Ausnahmen beschränkt, bedeutet das weniger Bürokratie.“

Hintergrund: Am 11. Februar 2021 hat das Bundesumweltministerium die Verbände- und Länderanhörung zum Referentenentwurf einer Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung –BECV) eingeleitet. Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie sollen Unternehmen künftig im Rahmen des nationalen Brennstoffemissionshandels einen finanziellen Ausgleich beantragen dürfen, sofern ihnen durch den CO2-Preis Nachteile im internationalen Wettbewerb entstehen. Das Bundesumweltministerium hatte bereits vor Weihnachten einen Entwurf zur Abstimmung an die anderen Bundesministerien versandt, der keine Zustimmung in den anderen Ministerien fand, um die Verbändeanhörung zu starten. Und noch immer ist der Entwurf nicht ressortabgestimmt. Ursprünglich hatte der Deutsche Bundestag in einem Entschließungsantrag gefordert, die Carbon Leakage-Verordnung noch im Jahr 2020 und damit vor Inkrafttreten des Brennstoffemissionshandelsgesetzes am 1.1.2021 zu verabschieden. Nach der am 25. Februar beendeten Länder- und Verbändeanhörung muss sich die Bundesregierung nun einigen und einen Kabinettsbeschluss fassen. Anschließend hat der Bundestag acht Wochen Zeit, Einspruch gegen die Verordnung einzulegen.

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Referentenentwurf zum Schutz vor Abwanderung von Unternehmen da

MEDIENINFO 03/2021

Zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einer Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV, CO2-Preisgesetz für Heizen und Verkehr) erklärt Ulf Sieberg, Leiter Büro Berlin des CO2 Abgabe e.V.:

„Die gestartete Verbändebeteiligung zu dem nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmten Entwurfs zeigt die Doppelzüngigkeit von Teilen der Regierung beim Klimaschutz. Zwar ist der Schutz zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen für die von Abwanderung betroffenen Unternehmen richtig. Er darf aber nicht wie von den unionsgeführten Bundesministerien gewollt dazu führen, dass durch pauschale Ausnahmen ganzer Branchen die Lenkungswirkung des CO2-Preises geschmälert wird. Die Aufnahme weiterer Sektoren in die Carbon Leakage-Liste muss daher verhindert werden. Insbesondere der Güterverkehr darf nicht in die Liste aufgenommen werden, da hier im letzten Jahrzehnt CO2-Einsparungen nicht erbracht wurden und Anreize dringend geboten sind.

Der Vorwurf, der Nachweis des Carbon Leakage-Risikos führe zu Bürokratie, ist eine Folge des von CDU/CSU durchgefochtenen Mechanismus eines Brennstoffemissionshandels. Mit einer CO2-basierten Energiesteuerreform hätte der bürokratische Aufwand zur Einführung von CO2-Preisen für fossile Brenn- und Kraftstoffe einfacher, unbürokratischer und rechtssicherer erfolgen können.

Die unternehmensbezogene Prüfung von Carbon Leakage-Risiken ist aber eine zwingende Notwendigkeit. Nur mit ihr können Ausnahmen begrenzt und Kompensationen an Investitionen in klimafreundliche Technologien geknüpft werden. Beihilfezahlungen werden damit wie Fördermittel an ein Antragsverfahren gebunden. An der Fokussierung der Förderung an tatsächliche Carbon-Leakage-Risiko ist daher festzuhalten. Studien hatten hier bereits aufgezeigt, dass das Risiko sowieso nur für wenige Branchen gilt. Zudem muss die Absenkung der EEG-Umlage auf Kompensationszahlungen an Unternehmen allein aufgrund des EU-Beihilferechts angerechnet werden, um Doppelentlastungen zu vermeiden (§ 10 BECV).

Sollten bei den Klimaschutzmaßnahmen als Gegenleistungen der Unternehmen neben der Kapitalwertmethode zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit auch die Amortisationsdauer in Betracht kommen, würde dies Maßnahmen mit einer langen Lebensdauer benachteiligen (§ 12 Abs. 1 BECV). Die Amortisationsmethode, welche Klimaschutzmaßnahmen mit größerer Wirkung schlechter stellt, sollte daher nicht zur Betrachtung der Wirtschaftlichkeit gelten.

Hintergrund: Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie sollen Unternehmen künftig im Rahmen des nationalen Brennstoffemissionshandels einen finanziellen Ausgleich beantragen dürfen, sofern ihnen durch den CO2-Preis Nachteile im internationalen Wettbewerb entstehen. Das Bundesumweltministerium hatte bereits vor Weihnachten einen Entwurf zur Abstimmung an die anderen Bundesministerien versandt, der keine Zustimmung in den anderen Ministerien fand, um die Verbändeanhörung zu starten. Der Deutsche Bundestag hatte in einem Entschließungsantrag gefordert, die Carbon Leakage-Verordnung noch im Jahr 2020 und damit vor Inkrafttreten des Brennstoffemissionshandelsgesetzes am 1.1.2021 zu verabschieden.

Nach der Verbändeanhörung bis zum 25. Februar muss sich die Bundesregierung einigen und einen Kabinettsbeschluss fassen. Anschließend hat der Bundestag acht Wochen Zeit, Einspruch gegen die Verordnung einzulegen.

Weiterführende Informationen:

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