Referentenentwurf zum Schutz vor Abwanderung von Unternehmen da

MEDIENINFO 03/2021

Zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einer Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV, CO2-Preisgesetz für Heizen und Verkehr) erklärt Ulf Sieberg, Leiter Büro Berlin des CO2 Abgabe e.V.:

„Die gestartete Verbändebeteiligung zu dem nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmten Entwurfs zeigt die Doppelzüngigkeit von Teilen der Regierung beim Klimaschutz. Zwar ist der Schutz zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen für die von Abwanderung betroffenen Unternehmen richtig. Er darf aber nicht wie von den unionsgeführten Bundesministerien gewollt dazu führen, dass durch pauschale Ausnahmen ganzer Branchen die Lenkungswirkung des CO2-Preises geschmälert wird. Die Aufnahme weiterer Sektoren in die Carbon Leakage-Liste muss daher verhindert werden. Insbesondere der Güterverkehr darf nicht in die Liste aufgenommen werden, da hier im letzten Jahrzehnt CO2-Einsparungen nicht erbracht wurden und Anreize dringend geboten sind.

Der Vorwurf, der Nachweis des Carbon Leakage-Risikos führe zu Bürokratie, ist eine Folge des von CDU/CSU durchgefochtenen Mechanismus eines Brennstoffemissionshandels. Mit einer CO2-basierten Energiesteuerreform hätte der bürokratische Aufwand zur Einführung von CO2-Preisen für fossile Brenn- und Kraftstoffe einfacher, unbürokratischer und rechtssicherer erfolgen können.

Die unternehmensbezogene Prüfung von Carbon Leakage-Risiken ist aber eine zwingende Notwendigkeit. Nur mit ihr können Ausnahmen begrenzt und Kompensationen an Investitionen in klimafreundliche Technologien geknüpft werden. Beihilfezahlungen werden damit wie Fördermittel an ein Antragsverfahren gebunden. An der Fokussierung der Förderung an tatsächliche Carbon-Leakage-Risiko ist daher festzuhalten. Studien hatten hier bereits aufgezeigt, dass das Risiko sowieso nur für wenige Branchen gilt. Zudem muss die Absenkung der EEG-Umlage auf Kompensationszahlungen an Unternehmen allein aufgrund des EU-Beihilferechts angerechnet werden, um Doppelentlastungen zu vermeiden (§ 10 BECV).

Sollten bei den Klimaschutzmaßnahmen als Gegenleistungen der Unternehmen neben der Kapitalwertmethode zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit auch die Amortisationsdauer in Betracht kommen, würde dies Maßnahmen mit einer langen Lebensdauer benachteiligen (§ 12 Abs. 1 BECV). Die Amortisationsmethode, welche Klimaschutzmaßnahmen mit größerer Wirkung schlechter stellt, sollte daher nicht zur Betrachtung der Wirtschaftlichkeit gelten.

Hintergrund: Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie sollen Unternehmen künftig im Rahmen des nationalen Brennstoffemissionshandels einen finanziellen Ausgleich beantragen dürfen, sofern ihnen durch den CO2-Preis Nachteile im internationalen Wettbewerb entstehen. Das Bundesumweltministerium hatte bereits vor Weihnachten einen Entwurf zur Abstimmung an die anderen Bundesministerien versandt, der keine Zustimmung in den anderen Ministerien fand, um die Verbändeanhörung zu starten. Der Deutsche Bundestag hatte in einem Entschließungsantrag gefordert, die Carbon Leakage-Verordnung noch im Jahr 2020 und damit vor Inkrafttreten des Brennstoffemissionshandelsgesetzes am 1.1.2021 zu verabschieden.

Nach der Verbändeanhörung bis zum 25. Februar muss sich die Bundesregierung einigen und einen Kabinettsbeschluss fassen. Anschließend hat der Bundestag acht Wochen Zeit, Einspruch gegen die Verordnung einzulegen.

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Ulf Sieberg

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Unternehmen sprechen sich für ausnahmslose CO2-Bepreisung aus

MEDIENINFO 02/2021
Gemeinsame Pressemitteilung von UnternehmensGrün e.V. und CO2 Abgabe e.V.

Gefahr der Abwanderung durch Brennstoffemissionshandel gering: Unternehmen sprechen sich für ausnahmslose CO2-Bepreisung aus 

Berlin, 26. Januar 2021. Seit 1. Januar 2021 gilt das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) für Heizen und Verkehr. Mit ihm zahlen die Inverkehrbringer fossiler Energieträger einen Preis auf CO2 in Höhe von anfänglich 25 Euro je Tonne. Anlässlich der Sitzung des Koalitionsausschusses von CDU/CSU und SPD am kommenden Mittwoch sowie des geplanten Kabinettbeschlusses zur Carbon-Leakage-Verordnung am 3. Februar sprechen sich Verbände der nachhaltigen Wirtschaft sowie mittelständische Unternehmen für eine umfassende Regelung des CO2-Preises ohne Ausnahmen aus. Mit pauschalen Ausnahmen für Unternehmen und ganze Branchen aus Schutz vor Abwanderung – wie von Teilen der Wirtschaftsverbände und der Union gefordert – droht der CO2-Preis in seiner Wirkung für den Klimaschutz massiv geschmälert zu werden. Dabei ist die innovative Wirtschaft längst weiter!

Unternehmer_innen der Nachhaltigen Wirtschaft haben die Chancen der CO2-Bepreisung längst erkannt. Denn ein CO2-Preis auf fossile Energie setzt die notwendigen Anreize und sichert so bereits getätigte und zukünftige Investitionen in klimafreundliche Technologien ab. Ausnahmen sollten nur dann zugelassen werden, wenn keine technischen Alternativen zur Energieeinsparung, zum Einsatz energieeffizienterer Technologien oder zum (anteiligen) Wechsel auf erneuerbare Energien möglich sind. Zudem sollten im Wettbewerb stehende Unternehmen bei der Verringerung ihres Energieverbrauchs und beim Umstieg auf erneuerbare Energien gezielt bei der Finanzierung klimafreundlicher Investitionen unterstützt werden. Stimmen aus der Wirtschaft:

Martina Römmelt-Fella, Geschäftsführerin der Fella Maschinenbau GmbH: „Die Einführung einer CO2-Bepreisung begrüße ich unbedingt! Als Maschinenbaubetrieb sind wir zwar vom BEHG betroffen. Aber nur mit wirksamen CO2-Preisen auf fossile Brenn- und Kraftstoffe rechnen sich mittelfristig Investitionen in klimafreundliche Technologien. Wenn sich jetzt allerdings abzeichnet, dass wieder die Großunternehmen von Ausnahmeregeln profitieren sollen, wie das bereits bei der EEG-Umlage praktiziert wird, werden wir als mittelständisches Unternehmen doppelt bestraft. Das finde ich unsäglich!“

Die Fella Maschinenbau GmbH hat ihren Sitz im unterfränkischen Amorbach in Bayern. Das 1949 gegründete Familienunternehmen fertigt Anlagen- und Apparate sowie Großteile für ihre Endkunden in den Bereichen Elektro-, Textil-, Lebensmittel- und Chemieindustrie.

Norbert Münch, Geschäftsführer der Franz Simmler GmbH + Co. KG: Der CO2-Preis ist Motivation, in Klimaschutz zu investieren. Investitionen in den Klimaschutz sind sinnvoll für alle Unternehmen, da so Klimafolgekosten für die Gesellschaft vermieden werden. Der CO2-Preis sollte daher unbedingt für alle Unternehmen gelten. Denn 3/4 aller Treibhausgasemissionen in Deutschland werden von Unternehmen beeinflusst. Der CO2-Preis bietet vor allem Unternehmen die Chance zur Aufholjagd, die bisher nicht ausreichend in die Energiewende investiert haben. Dabei können diese mit klugen Investitionen von den Skaleneffekten und „best practise“-Beispielen bei erneuerbaren Energien und Effizienztechnologien profitieren, für die Energiewende-Pioniere wie wir mit gesorgt haben.

Da absehbar der CO2-Preis für alle steigen muss und wird, werden Investitionen in den Klimaschutz immer rentabler. Ohne diese Motivationshilfe „CO2-Preis“ entfallen hingegen weitere Anreize für Investitionen in den Klimaschutz. Aufgabe der Politik ist es, mit dem heutigen Verständnis von der unbedingten Notwendigkeit von Klimaschutz, andere politischen Entscheider auf der Welt mit zu nehmen. So muss wegen eines CO2-Preises nicht mit Abwanderung der Unternehmen gedroht werden und auch diese Unternehmen werden mit den Investitionen in den Klimaschutz fit für die Zukunft.

Die Franz Simmler GmbH + Co. KG ist ein Familienbetrieb in dritter Generation mit Sitz im Südschwarzwald. Das Unternehmen fertigt Konfitüren, Fruchtaufstriche und Kompotte. Im Bewusstsein, dass gute Ernten von qualitativ hochwertigen Früchten eine intakte Umwelt benötigen, engagiert sich Simmler auf vielen Ebenen für den Klimaschutz. An erster Stelle steht, dass Simmler schon seit mehr als fünf Jahren zu 100% regenerative Energieträger für die Produktion der Produkte einsetzt. Mit der Menge an eingespartem CO2 stellt die Sonnenscheinmarke Simmler somit jedes Jahr das 1,5-fache seiner Mitarbeiterzahl CO2-neutral!

Roland Schüren, Inhaber Ihr Bäcker Schüren: „Da wir unsere Öfen mit Biomasse befeuern – und mit der Abwärme daraus alle anderen Wärmebedarfe decken – wird uns das BEHG keine zusätzlichen Kosten bescheren. Jetzt zahlt sich unser seit 2010 umgesetztes Energiekonzept Backstube so richtig aus. Das, was an Investitionen in der Zukunft gefördert werden soll, haben wir schon selber gestemmt. Darüber hinaus fährt der Großteil unserer Lieferfahrzeuge und alle Firmen PKW rein elektrisch. Auch hierbei freuen wir uns sehr darüber, dass unser früher Wechsel auf diese Antriebsart uns nun Kostenvorteile beschert.“

Der Familienbetrieb aus dem nordrhein-westfälischen Hilden setzt in vierter Generation auf Nachhaltigkeit. Mit einem Energiekonzept und den bis heute realisierte Maßnahmen konnte in der Backstube der CO2-Ausstoß bereits um 91 Prozent und die benötigte Energie um knapp 50 Prozent reduziert werden (Vergleich: Vorher-Nachher bezogen auf gleiche Herstellungsmengen). Die Restmenge an Strom wird aus Ökostrom-Erzeugung bezogen. 

Mathias Kollmann, Geschäftsführer Bohlsener Mühle GmbH & Co. KG: „Als Hersteller für Kekse, Backwaren und Crunchy betrifft der Brennstoffemissionshandel auch unser Unternehmen. Seit vielen Jahren suchen wir bereits nach klimafreundlichen Energielösungen wie z.B. unsere Dinkelspelzenheizung, mit deren Hilfe wir ca. 400 Tonnen CO2 im Jahr einsparen. Trotzdem stehen wir hinter dem nun beschlossenen CO2-Preis, da er erneuerbare Lösungen konkurrenzfähiger macht und den Innovationsdruck in diesem äußerst klimarelevanten Sektor deutlich erhöht.“

In der Bohlsener Mühle (Lüneburger Heide) wird seit 1979 Bio-Getreide verarbeitet. Neben Mehl, Flocken, Schrot, Grieß und Co. Produzieren die mehr als 270 Mitarbeiter_innen auch Kekse und Snäckebrote, Müsli und Cerealien, Burger-, Beilagen- oder Falafelmischungen. Die Mühle setzt dabei konsequent auf Wasserkraft, Dinkelspelzenheizung und Ökostrom.

Hintergrund:

Die nach § 11 Abs. 3 des BEHG vorgesehene Carbon-Leakage-Verordnung richtet sich an Unternehmen, die fossile Brennstoffe im Produktionsprozess einsetzen und dabei die zusätzlichen CO2-Kosten aufgrund der Wettbewerbssituation mit ausländischen Anbietern nicht über die Produktpreise an Endverbrauchende weitergeben können. Die Anzahl der beihilfeberechtigten Unternehmen sowie das Gesamtbeihilfevolumen entscheidet dabei über die Lenkungswirkung des Brennstoffemissionshandels für den Klimaschutz.

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Ulf Sieberg, Leiter Büro Berlin, CO2 Abgabe e.V., Tel. 0152 553 70 200, Ulf.Sieberg@klimaschutz-im-bundestag.de

Dr. Katharina Reuter, Geschäftsführerin UnternehmensGrün e.V., Tel. 0178-4481991, reuter@unternehmensgruen.de

 

Debatte um gerechtere Aufteilung des CO2-Preises zwischen Vermietern und Mietern

(Bildquelle: Tim Reckmann / pixelio.de)

MEDIENINFO 01/2021

Zur Debatte um eine gerechtere Aufteilung des CO2-Preises und einer Beteiligung von Wohneigentümern am Klimaschutz erklärt Ulf Sieberg, Leiter Büro Berlin des CO2 Abgabe e.V.:

Eine gerechtere Aufteilung des CO2-Preises zwischen Vermietern und Mietern ist seitens der Politik längst überfällig. Denn auch Wohneigentümer sind finanziell an der Jahrhundertaufgabe Klimaschutz zu beteiligen. Das Bundesinnenministerium von Horst Seehofer (CSU) ist gefordert, endlich Vorschläge vorzulegen, wie eine gerechte Beteiligung am Klimaschutz zwischen Vermietern und Mietern aussehen sollte. Statt eine gerechtere Regelung weiter zu verschleppen. 

CO2-Preise sollen lenken. Wenn der CO2-Preis dem Eigentümer der Heizungsanlage und des Gebäudes Anreize setzen soll in klimafreundlichere Technologien zu investieren, dann dürfen die höheren Preise für fossile Energieträger nicht 1:1 an die Mieter weitergegeben werden. Denn Mieter haben auf die Wahl der Heizung, der Fenster und der Fassade keinen Einfluss. Der CO2-Preis muss daher Anreize für Investitionen setzen. Je höher, desto besser. Daher wäre es nur konsequent und fair, wenn die Weitergabe des CO2-Preises im Mietbereich unterbunden wird.

Statt den CO2-Preis Mietern überzustülpen und die Lenkungswirkung zu schmälern, sollten wirtschaftliche Härten bei Vermietern durch Hilfen bei der gezielten Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen abgefedert werden.“

Hintergrund:

Am 1. Januar trat mit dem nationalen Brennstoffemissionshandelsgesetz die Bepreisung fossiler Energieträger wie Heizöl und Erdgas in Kraft. Unternehmen, die diese verkaufen, zahlen je Tonne CO2 einen Preis in Höhe von anfänglich 25 Euro. Mit den Jahren steigt dieser. Ursprünglich war mit dem Klimaschutzprogramm 2030 (S. 29) vereinbart, dass das Bundesinnenministerium (BMI) bis Ende 2020 Vorschläge macht, wie das Mietrecht geändert werden könnte, um die Umlagefähigkeit der CO2-Bepreisung zu begrenzen, um Mieter zu energieeffizientem Verhalten und Vermieter zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme bzw. energetische Sanierungen zu veranlassen. Ein Sprecher des BMI verwies zuletzt darauf, dass die Prüfung noch andauere. Derweil haben die Bundesministerien der Finanzen, für Justiz und das Umweltministerium (BMU) Eckpunkte zur Ausgestaltung einer Regelung vorgelegt. Sie fordern darin, die Kosten zwischen Vermietern und Mietern aufzuteilen (siehe auch BMU FAQ). Zudem fordern BMU und Deutscher Mieterbund, die Umlagefähigkeit vollständig zu begrenzen. Die SPD-Bundestagsfraktion unterstützt das Anliegen. Dies wird von CDU und CSU im Bundestag und der Wohnungswirtschaft sowie dem Eigentümerverbänden Haus und Grund abgelehnt. Dabei gibt es längst Vorschläge und Beispiele in anderen Ländern, wie die Heizkosten gerechter aufgeteilt werden könnten.

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CO2-Bepreisung startet: Klimaschutzwirkung und  Sozialverträglichkeit mangelhaft

MEDIENINFO 20/2020

Zum Inkrafttreten des nationalen Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) für Heizen und Verkehr am 1. Januar 2021 erklärt die Geschäftsführerin der Klima-Allianz Deutschland, dessen Mitglied der CO2 Abgabe e.V. ist: CO2-Bepreisung startet: Klimaschutzwirkung und Sozialverträglichkeit mangelhaft

Am 1. Januar 2021 startet der nationale Emissionshandel in den Sektoren Wärme und Verkehr. Damit wird auf fossile Brenn- und Kraftstoffe erstmals ein CO2-Preis erhoben. „Eine nationale CO2-Bepreisung kann einen sehr wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Jedoch hat die Bundesregierung die Chance verpasst, ein klimapolitisch wirksames und sozial gerechtes Modell auf den Weg zu bringen. Sie muss nun dringend nachbessern”, fordert Dr. Christiane Averbeck, Geschäftsführerin der Klima-Allianz Deutschland.

„So, wie die Bundesregierung den nationalen Emissionshandel jetzt einführt, leistet er nicht den notwendigen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele”, kritisiert Averbeck. Der CO2-Preis startet lediglich mit wenigen Cent mehr an Kosten für klimaschädliches Benzin und Heizöl. Allen Expertinnen und Experten ist klar, dass der im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) bisher vorgesehene Preispfad zu niedrig angelegt ist, um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Die Bundesregierung schwächt die Wirksamkeit des Instruments durch weitreichende Ausnahmen für ganze Industriezweige zusätzlich ab. „Das gefährdet die Glaubwürdigkeit und die Unterstützung für den CO2-Preis”, betont Averbeck.

Die Klima-Allianz Deutschland kritisiert, dass die Bundesregierung den Klimaschutz auf die lange Bank schiebt, da sie auf einen sprunghaft ansteigenden Preis nach 2026 setzt. „Klimaschutz muss sich schon jetzt auszahlen. Dazu ist es notwendig, dass ein investitionsrelevanter CO2-Preis bereits in den kommenden fünf Jahren planbar ansteigt”, fügt Averbeck hinzu. Das zivilgesellschaftliche Bündnis sieht die Bundesregierung in der Pflicht, Anreize für klimafreundliche Investitionen und Verhaltensweisen zu setzen. Um eine ausreichende ökologische Lenkungswirkung zu entfalten und Planungssicherheit für alle Akteure zu bieten, fordert die Klima-Allianz Deutschland, die Internalisierung der externen Kosten bis 2030 an den vom Umweltbundesamt sehr konservativ berechneten Schadenskosten in Höhe von rund 200 Euro pro Tonne CO2 auszurichten[1]. Dafür soll ein ansteigender Mindestpreis im nationalen Emissionshandel eingeführt werden. Ordnungsrechtliche und Marktinstrumente müssen hierfür kombiniert werden. Dies steht im Einklang mit den Empfehlungen vieler Expertinnen und Experten.

„Die CO2-Bepreisung kann nur dann ein wirksames und akzeptiertes Klimaschutzinstrument sein, wenn sie soziale Gerechtigkeit, ökonomische Effizienz und effektiven Klimaschutz miteinander in Einklang bringt. Dieser Anspruch ist bei der Regelung der Bundesregierung nicht erkennbar”, stellt Averbeck fest und erläutert: „Die vorgesehene Verwendung der Erlöse aus der CO2-Bepreisung für die Reduktion der EEG-Umlage ist sozialpolitisch unzureichend. Die geplante Anhebung der Pendlerpauschale führt zu ökologischen Fehlanreizen und schwächt damit die Lenkungswirkung weiter ab. Um die Sozialverträglichkeit der CO2-Bepreisung zu gewährleisten, muss bei den Ausgleichsmechanismen dringend nachgesteuert werden. Dies könnte zum Beispiel über eine sogenannte Klimaprämie geschehen, also eine Rückverteilung der Einnahmen an die Bürgerinnen und Bürger, wie sie bereits in anderen europäischen Ländern praktiziert wird[2].”

Die aktuelle Regelung verschärft den Druck auf Mieterinnen und Mieter, da die Vermietenden die Kosten des CO2-Preises nach geltendem Mietrecht an die Mietenden weitergeben können. „Die Bundesregierung hat bisher versäumt, in diesen wichtigen Fragen eine Lösung herbeizuführen. Neben der Förderung für Wärmedämmung und den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen braucht es eine faire und verursachergerechte Kostenaufteilung, die auch soziale Härtefälle stärker berücksichtigt”, betont Averbeck.

[1]Aus Sicht des CO2 Abgabe e.V. ist ein einheitlicher Preis über alle Sektoren, der moderat ansteigt wichtiger als eine schnelle Erreichung der tatsächlichen Klimaschadenskosten in Höhe von 180 Euro je Tonne CO2 (vgl. CO2 Abgabe e.V. 2019a).

[2] Der CO2 Abgabe e.V. bevorzugt die Absenkung bestehender Steuern und Umlagen aus dem Energiebereich wie die EEG-& KWGK-Umlage auf null sowie die Stromsteuer auf das EU-Mindestmaß, da eine Klimadividende die Chance eines Bürokratieabbaus bei bestehenden Steuern, Umlagen und Ausnahmen vergibt und im  Gegenteil selbst mit erhöhtem bürokratischen Aufwand verbunden ist, nicht zwingend für die Energiewende und den Klimaschutz eingesetzt wird und zu Rebboundeffekten führen kann (vgl. CO2 Abgabe 2019b, Kap. 3.1 ff.)

 

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Ausnahmen vom CO2-Preis verhindern

MEDIENINFO 19/2020

Zur geplanten Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (CO2-Preisgesetz für Heizen und Verkehr) erklärt Dr. Jörg Lange, geschäftsführender Vorstand des CO2 Abgabe e.V.:

„Die Pläne von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU), weitreichende Ausnahmen vom CO2-Preisgesetz für Unternehmen durchzusetzen, muss verhindert werden. Gutachten zeigen, dass das Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) keine Carbon Lakage-Risiken birgt. Es darf weder pauschale Ausnahmen ganzer Branchen des verarbeitenden Gewerbes oder des Verkehrssektors noch Beihilfen ohne umfangreiche Gegenleistungen zum Klimaschutz geben. Ein CO2-Preis, der am Ende für Mieter, aber für große Teile der Unternehmen nicht durch CO2-mindernde Maßnahmen wirksam wird, ist nicht nur sozial ungerecht, er läuft auch dem Zweck des BEHG zuwider. Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen und damit besonderen Härten unterliegen, sollten nicht ausgenommen, sondern wie vom Bundesumweltministerium geplant, bei der Umsetzung von Klimaschutz finanziell unterstützt werden. So muss am Entwurf der Carbon-Leakage-Verordnung festgehalten werden, dass mindestens 80 Prozent der Ausgleichszahlungen in Klimaschutz fließen müssen.

Gutachten der Bundesregierung zeigen, dass die Liste der beihilfeberechtigten Unternehmen entgegen dem BMU-Entwurf weiter eingeschränkt werden sollte. Die Großzügigkeit Kompensationszahlungen an Unternehmen zu leisten, selbst wenn diese an Bedingungen geknüpft werden, ist unberechtigt. So zeigt das DIW-Gutachten, dass lediglich die Gipsindustrie gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz im internationalen Wettbewerb steht und beihilfeberechtigt ist.“

Hintergrund: Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie sollen Unternehmen künftig im Rahmen des nationalen Brennstoffemissionshandels einen finanziellen Ausgleich beantragen dürfen, sofern ihnen durch den CO2-Preis Nachteile im internationalen Wettbewerb entstehen. Letzte Woche Mittwoch würde ein Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums an die anderen Bundesministerien versandt mit dem Wunsch, am Donnerstagmittag die Länder- und Verbändeanhörung zu starten mit dem Ziel, am 16.12. einen Entwurf im Bundeskabinett zu verabschieden. Der Deutsche Bundestag hatte in einem Entschließungsantrag gefordert, die Carbon Leakage-Verordnung noch in diesem Jahr und damit vor Inkrafttreten des Brennstoffemissionshandelsgesetzes am 1.1.2021 zu verabschieden. Das Bundeswirtschaftsministerium hat jedoch gegen den Start der Anhörung ein Veto eingelegt. Heute soll es dazu auf Staatssekretärsrunde Gespräche geben. Ob eine Einigung zustande kommt und es die Verordnung damit am Mittwoch ins Bundeskabinett schaft, ist fraglich. Allerdings hätte eine spätere Verabschiedung durch das Bundeskabinett keine Konsequenzen für das Inkrafttreten des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

Das BMU plant mit dem Entwurf der CL-VO als Gegenleistung begünstigten Unternehmen zu verpflichten, ein Energiemanagementsystem zu betreiben und Maßnahmen umzusetzen, die die Energieeffizienz verbessern und CO2-Emissionen verringern. Die nach § 11 Abs. 3 des BEHG vorgesehene CL-VO richtet sich dabei nicht an die berichtspflichtigen Unternehmen, die fossile Brennstoffe in Verkehr bringen, sondern an Unternehmen, die diese Brennstoffe im Produktionsprozess einsetzen, die zusätzlichen CO2-Kosten jedoch aufgrund der Wettbewerbssituation mit ausländischen Anbietern nicht über die Produktpreise an Endverbrauchende weitergeben können. Die Anzahl der beihilfeberechtigten Unternehmen sowie das Gesamtbeihilfevolumen entscheidet dabei über die Lenkungswirkung des Brennstoffemissionshandels für den Klimaschutz.

Bereits die beihilfeberechtigte Liste im BMU-Entwurf ist durch die Verknüpfung mit dem EU-Emissionshandel sehr lang. Ein Gutachten des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung im Auftrag des Bundesfinanzministeriums war zu dem Ergebnis gekommen, dass anfänglich eines CO2-Preises in Höhe von 25 Euro je Tonne nur die Gipsindustrie beihilfeberechtigt sein dürfte. Zu ähnlichen Ergebnissen kommt das Umweltbundesamt.

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EU-Klimazielverschärfung und 5 Jahre Pariser Klimaschutzabkommen

MEDIENINFO 18/2020

Anlässlich der Einigung auf dem EU-Gipfel auf ein höheres Klimaziel für das Jahr 2030 und des 5-jährigen Jubiläums des Pariser Klimaschutzabkommens erklären Dr. Jörg Lange, geschäftsführender Vorstand und Rebecca Freitag, ehemalige UN-Jugenddelegierte für nachhaltige Entwicklung der Bundesregierung und Mitarbeitern des CO2 Abgabe e.V.:

Lange: „Die Einigung der EU-Staats- und Regierungschefs die Treibhausgase gegenüber dem Jahr 1990 um mindestens 55 Prozent bis 2030 senken zu wollen, ist ein positives Signal im Kampf gegen die Klimakrise. Gleichwohl reicht dieses Ziel nicht aus, um auf einen CO2-Reduktionspfad zu kommen, der mit dem vor fünf Jahren verabschiedeten Pariser Klimaschutzabkommen in Einklang steht. Im Trialog mit der EU-Kommission und dem EU-Parlament, das eine Reduktion um 60 Prozent gefordert hat, sollte das Ziel noch einmal angeschärft werden. Es ist jetzt an der deutschen EU-Ratspräsidentschaft, aus mindestens 55 Prozent CO2-Reduktion mindestens 60 Prozent und mehr zu machen.“

Freitag: „So wichtig höhere Klimaziele sind: Klar ist auch, ohne wirksamere Klimaschutzmaßnahmen sind alle Ziel nichts. Deswegen kämpfen wir für mehr Klimagerechtigkeit und dafür, die Erdüberhitzung auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen, weil unser Planet keine Müllkippe ist, auf der wir unseren „CO2-Müll” einfach billig und unbegrenzt abladen dürfen. Hier müssen die Verschmutzer*innen zur Kasse gebeten werden. Der Preis muss so wirksam sein, dass wir – sei es als Unternehmen oder als Verbraucher*innen – genug Grund haben, beim Produzieren oder Einkaufen auf klimafreundliche Alternativen zurückzugreifen.“

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Entwurf zur Carbon Leakage-Verordnung des BEHG

MEDIENINFO 17/2020

Zum heute bekannt gewordenen Entwurf* einer Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (CO2-Preisgesetz für Heizen und Verkehr) erklärt Dr. Jörg Lange, geschäftsführender Vorstand des CO2 Abgabe e.V.:

„Die Bundesregierung sollte mit Ausnahmen sehr sparsam umgehen. Denn jede Ausnahme schmälert die Lenkungswirkung für den Klimaschutz. Positiv zu bewerten ist, dass der vorliegende Entwurf zur Vermeidung von Carbon Laekage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen einen angemessenen Ausgleich findet und Beihilfen an Gegenleistungen knüpft. So müssen Investitionen in Höhe von 80 Prozent der Kompensationszahlungen aus dem Vorjahr in Klimaschutzmaßnahmen fließen. Daran ist unbedingt festzuhalten. Wir fordern, dass die Unternehmen Anfang 2022 einen Transformationsfahrplan vorlegen müssen, der Auskunft darüber gibt, wie gezahlte Beihilfen innerhalb der nächsten vier Jahre zur Reduktion von CO2-Emissionen eingesetzt werden sollen.

Verbesserungsbedarf besteht vor allem bei der Höhe der Kompensationsleistungen insgesamt und der Anrechnung der Strompreisentlastung. So ist der Kompensationsgrad betroffener Unternehmen von bis zu 95 Prozent zu hoch bemessen. Die Anrechnung der EEG-Umlagenabsenkung auf die Beihilfe in Höhe von 1,37 Cent je Kilowattstunde ist zu niedrig angesetzt. In beiden Fällen ist eine angemessene Beteiligung der Unternehmen am Klimaschutz notwendig. So sollte der Kompensationsgrad stärker gedeckelt und die EEG-Umlagenabsenkung mit 3,15 Cent vollständig von der Beihilfe abgezogen werden. Damit würden die CO2-Preiseinnahmen in Höhe von 10,8 Mrd. Euro angerechnet.

Der Entwurf der Verordnung, wie er dem CO2 Abgabe e.V. vorliegt, zeigt, dass die Bundesregierung mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz und seinen dreizehn Verordnungen den Weg des größtmöglichen bürokratischen Aufwandes gewählt hat. Statt Ausnahmen sollten stattdessen Instrumente greifen, welche die Unternehmen bei der Dekarbonisierung unterstützen. Dazu gehören Differenzverträge (Carbon Contracts for Difference) genauso wie der von der EU-Kommission vorgeschlagene CO2-Grenzausgleich. Zudem sind zeitnah noch genauere Folgenabschätzungen für betroffene Unternehmen einzuholen.

Hintergrund: Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie sollen Unternehmen künftig im Rahmen des nationalen Brennstoffemissionshandels einen finanziellen Ausgleich beantragen dürfen, sofern ihnen durch den CO2-Preis Nachteile im internationalen Wettbewerb entstehen. Als Gegenleistung sollen die begünstigten Unternehmen verpflichtet werden, ein Energiemanagementsystem zu betreiben und Maßnahmen umzusetzen, die die Energieeffizienz verbessern und CO2-Emissionen verringern. Die nach § 11 Abs. 3 des BEHG vorgesehene Carbon-Leakage-Verordnung richtet sich dabei nicht an die berichtspflichtigen Unternehmen, die fossile Brennstoffe in Verkehr bringen, sondern an Unternehmen, die diese Brennstoffe im Produktionsprozess einsetzen, die zusätzlichen CO2-Kosten jedoch aufgrund der Wettbewerbssituation mit ausländischen Anbietern nicht über die Produktpreise an Endverbrauchende weitergeben können. Die Anzahl der beihilfeberechtigten Unternehmen sowie das Gesamtbeihilfevolumen entscheidet dabei über die Lenkungswirkung des Brennstoffemissionshandels für den Klimaschutz.

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MEDIENINFO zur Sitzung des Klimakabinetts

MEDIENINFO 16/2020

Zur heutigen Sitzung des Klimakabinetts unter Leitung von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel (CDU) erklärt Dr. Jörg Lange, geschäftsführender Vorstand des CO2Abgabe e.V.:

„Statt sich für die im September 2019 beschlossenen Maßnahmen im Klimaschutzprogramm 2030 zu feiern, muss das Klimakabinett ehrlich die Defizite analysieren. Angesichts der Bedrohungslage ist die bisherige Bilanz des Klimakabinetts ein Armutszeugnis, da keine zusätzlichen Anstrengungen von der schwarz-roten Bundesregierung unter Kanzlerin Merkel ausgehen. Die Klimakrise kann nur bekämpft werden, wenn mit zusätzlichen und wirksameren Maßnahmen bekämpft werden.

Weder die aktuellen Vorschläge zum Ausbau erneuerbarer Energien, der Kohleausstieg 2038 noch der CO2-Preis für fossiles Heizen und Verkehr reichen aus, um die vertraglich festgelegte Verpflichtung des Klimaschutzabkommens von Paris zu erfüllen. Im Gegenteil: Durch zahlreiche Ausnahmen für die Industrie droht dem CO2-Preis auf fossile Brenn- und Kraftstoffe das Schicksal eines Schweizer Käses. Die Lenkungswirkung für den Klimaschutz wird so weiter geschwächt. Statt Ausnahmen sollten Unternehmen durch die vollständig Absenkung der EEG-Umlage auf null entlastet werden. Auch die Weitergabe des CO2-Preises auf Heizöl und Heizgas auf Mieter muss mit Blick auf die Lenkungswirkung verhindert werden, um Hauseigentümern Anreize zur CO2-Vermeidung zu geben.“

Hintergrund: Deutschland droht weiterhin eine gewaltige Klimaschutzlücke (Umsetzungs- und Ambitionslücke). Denn auch wenn Corona-bedingt das Klimaziel für 2020 erreicht wird, müsste die Bundesregierung bei konsequenter Anwendung des 2° C-Ziels bzw. 1,5° C-Ziels des Pariser Klimaabkommens und einem CO2-Restbudget von 6,7 Gigatonnen bis spätestens 2038 klimaneutral werden. [Umweltrat 2020] Eine maßnahmenbedingte Reduzierung der Treibhausgase ist unausweichlich. Doch schon jetzt ist absehbar, dass die Sektoren Heizen und Verkehr hinter den Zielen des Bundesklimaschutzgesetzes zurückbleiben und damit ein Sofortprogramm nach § 8 Abs. 1 KSG verankerte Mechanismus hier nachzusteuern greift allerdings zu spät. [KSG 2019] Großbritannien hat ab 2013/14 vorgemacht, wie mit einem CO2-Mindestpreis (Carbon Price Floor) fossile Energieträger wie die Kohle durch klimafreundlichere Energieträger in der Energieerzeugung ersetzt werden können [CO2 Abgabe 06/2020] und hat damit den größten Beitrag zur Reduktion von Treibhausgasemissionen im EU-Emissionshandel geleistet. Im Gegensatz stagniert die Emissionsreduktion in der Industrie im EU-ETS. [CO2 Abgabe 06/2020]. Die Behauptung im Klimaschutzbericht 2019 der Bundesregierung, der EU-Emissionshandel wirkt, stimmt also nur begrenzt.

*bezogen auf die Emissionen von 2018.

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MEDIENINFO zur Übergabe des Jahresgutachtens der Wirtschaftsweisen an Bundeskanzlerin Merkel

MEDIENINFO 15/2020

Zur Übergabe des Jahresgutachtens „Corona-Krise gemeinsam bewältigen, Resilienz und Wachstum stärken“ des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung an Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel (CDU) erklärt Dr. Jörg Lange, geschäftsführender Vorstand des CO2 Abgabe e.V.:

„Wir begrüßen, dass die Wirtschaftsweisen Klimaschutz als industriepolitische Chance bewerten und die Bundesregierung auffordern, die Corona-Krise zum Aufbau neuer, klimafreundlicherer Wertschöpfungsketten zu nutzen. Die Vorschläge lesen sich wie ein Regierungsprogramm, dass noch in dieser Legislaturperiode angepackt werden muss, um die Corona-Krise zu bewältigen.

Wir verlangen von der Unions-geführten Bundesregierung und deutschen EU-Ratspräsidentschaft die Forderungen des Sachverständigenrats in zentralen Punkten umgehend anzugehen. Dazu gehört die Umsetzung

  • eines einheitlichen, verursachergerechten und sektorübergreifenden CO2-Preises,
  • eines CO2-Mindestpreises zur Absicherung von Investitionen,
  • eines konsequenten Abbaus wettbewerbsverzerrender Abgaben und Umlagen auf Energiepreise zur Entlastung einkommensschwacher Haushalte und Unternehmen,
  • einer Erhöhung der CO2-Preise bei Heizen und Verkehr auf 90 Euro je Tonne CO2,
  • eines Abbaus klimaschädlicher Subventionen,
  • einer Kenntlichmachung klimarelevanter Aspekte von Produktion und Produkten,
  • einer wirksamen Ausgestaltung begleitender Maßnahmen und
  • eines CO2-Grenzausgleichs.

Mit dem Gutachten sind zentrale klimapolitische Maßnahmen im wirtschaftswissenschaftlichen Mainstream angekommen. Jetzt ist die Politik gefordert, sie zügig umzusetzen. Zum Wohle von Wirtschaft und Gesellschaft.“

Weiterführende Informationen:

Pressekontakt:

Ulf Sieberg

Leiter Büro Berlin

CO2 Abgabe e.V.

Tel. 0152 553 70 200

Ulf.Sieberg@klimaschutz-im-bundestag.de

MEDIENINFO zum heutigen Bericht „Auf dem Weg zu einem mit den WTO-Regeln zu vereinbarenden CO2-Grenzausgleichssystems

MEDIENINFO 14/2020

Zum heutigen Bericht „Auf dem Weg zu einem mit den WTO-Regeln zu vereinbarenden CO2-Grenzausgleichssystems“ im Umweltausschuss des Europäischen Parlaments erklärt Dr. Jörg Lange, geschäftsführender Vorstand des CO2 Abgabe e.V.:

,„Wir begrüßen den Bericht des Umweltausschusses des Europäischen Parlaments, die Planungen der EU-Kommission zur Einführung eines CO2-Grenzausgleichs in der Europäischen Union zu unterstützen. Ein CO2-Grenzausgleich ist notwendig, um die EU-Wirtschaft im internationalen Wettbewerb vor Klima-Dumping zu schützen. Gleichzeitig muss er als Teil einer umfassenden Industriepolitik auf die Erfordernisse der Klimakrise vorbereiten.

Ein CO2-Grenzausgleich kann im Einklang mit den Welthandelsregeln eingeführt werden. Um die Komplexität zu reduzieren und die Einführung eines Grenzausgleichs zu beschleunigen, kann die Endproduktabgabe anfangs nur für treibhausgasintensive Grundstoffe wie Chemie, Stahl und Zement gelten. Um den Anreiz für die Produzenten, Treibhausgase einzusparen, zu erhalten, sollte die Anzahl der Verschmutzungsrechte durch eine „dynamische Zuteilung“ reduziert und entsprechende Produktbenchmarks für die Grundstoffproduktion festgelegt werden. Parallel zu der Endproduktabgabe sollte die Industrie mithilfe von Differenzverträgen (Carbon Contract for Difference) bei der Finanzierung klimaneutraler Produktionsverfahren unterstützt werden.“‘

Hintergrund:

Die Europäische Union (EU) will mit dem Green Deal angesichts der Bedrohung durch die Klimakrise ihre Klimaziele verschärfen. So lange es weltweit noch keine einheitlichen wirksamen CO2-Preise gibt, schlägt sie folgerichtig „ein CO2-Grenzausgleichssystem für ausgewählte Sektoren [vor], um das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu mindern“. Dies ist erforderlich, um die EU, die schon jetzt mit rund 700 Millionen Tonnen COweltweit der größte Nettoimporteur von CO2-Emissionen durch die Herstellung von Waren und Dienstleistungen in Drittstaaten ist, nicht weiter zu befeuern (vgl. Global Carbon Project 2019Felbermayr & Peterson 2020). Im Sinne der Verursachergerechtigkeit sind diese Emissionen mit den gleichen Klimaschadenskosten zu belasten wie in der EU auch und müssen perspektivisch vollständig mitberücksichtigt werden. Zudem sind die Klimaziele von Paris und des Green Deals nur zu erreichen, wenn auch die Industrie klimaneutral wird, ohne abzuwandern (Carbon Leakage). Der CO2-Preis im EU-Emissionshandel (EU-EHS) konnte zwar aufgrund steigender Preise in seiner Lenkungswirkung für die Energiewirtschaft zulegen, die Preise reichen aber nicht aus, um verstärkt CO2-Einsparungen in der energieintensiven Industrie anzureizen. Hier stagnieren die Einsparungen (CO2 Abgabe 2020). Zudem ist die Obergrenze an Verschmutzungsrechten zu hoch (Reduktionsfaktor von 2,2% p.a.). Außerdem stehen die Ausnahmeregelungen durch die kostenfreie Zuteilung von Verschmutzungsrechten, die Strompreiskompensation und die Befreiungen von Steuern und Umlagen Investitionen in klimafreundliche Technologien im Weg. Darüber hinaus mangelt es an einer einheitlichen und verursachergerechten Besteuerung fossiler Brenn- und Kraftstoffe über die Regelungen des EU-EHS hinaus. Nicht zuletzt sollte für jedes Endprodukt oder für Produktkategorien ähnlicher Emissionsintensitäten eine Klimabilanz vorliegen, um allen Produzenten und Verbrauchern die Chance auf ein klimagerechtes Verhalten zu bieten. Dazu müssen perspektivisch die Emissionen über die gesamten Liefer- und Wertschöpfungsketten ausgewiesen werden.

Anders als vielfach unterstellt, muss es sich bei der Ausgestaltung nicht um eine Steuer oder einen Zoll handeln. Ebenfalls stimmt die Behauptung nicht, ein Grenzausgleich widerspreche zwangsläufig dem Welthandels- oder Europarecht (SWP 2018). Vielmehr kann und muss ein CO2-Grenzausgleich zum Schutz der Industrie vor Abwanderung und zum Erreichen der Klimaziele unbürokratisch, rechtskonform und zielgenau ausgestaltet werden. Dafür bietet sich neben der Verpflichtung ausländischer Unternehmen zum Kauf von Verschmutzungsrechten im EU-EHS auf Importe vor allem die Einführung einer Endproduktabgabe [Konsum- oder Klimaabgabe (DIW 2020)] an.

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