Stellungnahme zum Gebäude Modernisierungsgesetz

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Lobbyregisternummer: R0059519

Stellungnahme zum Referentenentwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitäts-infrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich“

Gesamtbewertung:

Aufgabe des GModG ist es, an dem beschriebenen Zielbild des Klimaschutzgesetzes orientiert Planungssicherheit zu bieten und die entsprechenden Entscheidungen zu veranlassen. Der vorliegende Entwurf erfüllt diesen Anspruch nicht. Mehr Transparenz statt mehr Bürokratie Der vorliegende Referentenentwurf ist schwer durchschaubar. Dass keine Synopse zur Verfügung gestellt wurde, erschwert eine sachliche Prüfbarkeit auch für die Abgeordneten des Deutschen Bundestages.. Wir bedauern die sehr kurze Frist zur Stellungnahme dieser komplexen Gesetzesänderung. Insgesamt können wir nicht erkennen, dass durch diesen Entwurf die praktische Anwendung des Gesetzes erleichtert wurde.

Der KiB e.V. sieht daher in folgenden Punkten wesentlichen Änderungsbedarf:

  1. Dekarbonisierungspfad:
    Das GModG sollte einen Dekarbonisierungspfad mit überprüfbaren Zwischenzielen vorgeben. Ein Weiterbetrieb von fossilen Heizungsanlagen nach 2045 (Streichung von §72 GEG) gefährdet die Einhaltung der Ziele des Klimaschutzgesetzes.
  2. Planungssicherheit:
    Investoren und Eigentümer müssen sich darauf verlassen können, dass die Regierungen in Deutschland an einem ernsthaften, wissenschaftlich fundierten, Klimaschutzplan festhalten.
  3. Treibhausgasbilanzen als Steuerungsgröße:
    Nach unserer Auffassung sollte im neuen GModG die alleinige Steuerungsgröße „CO2-Emissionen“ verwendet werden.
  4. Emissionsfaktoren Anlage 9
    Die Tabelle der Anlage 9 gibt an, mit welchen Faktoren [g CO2-Äquivalent pro kWh] die Emission von Wärmeerzeugungsanlagen zu bilanzieren sind. Gegenüber der Anlage 9 im GEG werden die Werte in Anlage 9 des GModG
    wie folgt geändert:
    Der Kennwert für Biogas wird von 140 g/kWh auf 80 g/kWh gesetzt.
    Biogenes Flüssiggas wird von 180 g/kWh auf 80 g/kWh gesetzt.
    Bioöl von 210 g/kWh auf 80 g/kWh gesetzt.
    Strom (netzbezogen) von 560 g/kWh auf 100 g/kWh.
    Die Änderungen dieser Kennwerten gegenüber dem GEG 2024 ist für uns nicht nachvollziehbar. Das UBA veröffentlichte am 23.03.2026: „Pro Kilowattstunde des in Deutschland verbrauchten Stroms wurden im Jahr 2025 bei der Erzeugung durchschnittlich 344 Gramm CO2 ausgestoßen.“

Die in Anlage 9 festgelegten Emissionsfaktoren weisen Inkonsistenzen gegenüber den jährlich veröffentlichten Treibhausgasemissionswerten des Umweltbundesamt für erneuerbare Energieträger (Emissionsbilanz erneuerbarer Energieträger 2024 | Umweltbundesamt) sowie den vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle veröffentlichten CO₂-Faktoren auf (vgl. Informationsblatt CO₂-Faktoren 2025: Informationsblatt CO₂-Faktoren 2025).
Anstelle der statischen Festlegungen in Anlage 9 sollte ein dynamischer Verweis auf ein konsistentes, wissenschaftlich belastbares und regelmäßig aktualisiertes Set von Treibhausgasemissionsfaktoren für fossile und erneuerbare Energieträger aufgenommen werden. Die zugrunde gelegten Emissionsfaktoren sollten dabei auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren, jährlich fortgeschrieben werden und unter eindeutiger Angabe der jeweiligen Datenquellen und methodischen Grundlagen veröffentlicht werden.

gez.

Martin Ufheil
Vorstandsmitglied

Kurt Gramlich
Vorsitzender
Klimaschutz im Bundestag e.V.

Sie können die Stellungnahme auch hier als PDF herunterladen.

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