Die rechtliche Prüfung einer CO2 Abgabe (Steuer) nach dem Konzept des CO2 Abgabe e.V. durch die Kanzlei Wurster Weiß Kupfer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Freiburg im Auftrag des Förderverein für umweltfreundliche Stromverteilung und Energieerzeugung Schönau im Schwarzwald e.V. (FuSS e. V.) hat ergeben, dass die Einführung einer CO2 Abgabe (Steuer) nach dem Konzept des CO2 Abgabe e.V. grundsätzlich möglich ist. Es bestehen keine unüberwindbaren europa- und finanzverfassungsrechtlichen Hindernisse. Zwar ergeben sich umfangreiche rechtliche Anforderungen an die konkrete Ausgestaltung der CO2 Abgabe. Die grundsätzliche Machbarkeit ist unabhängig davon aber gegeben.
Die Machbarkeitsstudie kann hier heruntergeladen werden.
Die Ergebnisse in der Zusammenfassung
I. CO2-Abgabe als Steuer
Die CO2 Abgabe nach dem Konzept des CO2 Abgabe e. V. ist europa- und finanzverfassungsrechtlich eine Steuer und keine (Sonder-)Abgabe. Steuern sollen im Gegensatz zu Abgaben keine besonderen und individuellen Gegenleistungen entgelten. Auch die CO2 Abgabe soll keine individuelle Leistung entgelten, sondern allgemein CO2 bepreisen. Dies ist grundlegend für die gesamte Prüfung.
II. Vergleich zur Kernbrennstoffsteuer
Im Gegensatz zur Kernbrennstoffsteuer ist die CO2 Abgabe nach der Rechtsprechung des BVerfG eine Verbrauchsteuer. Das gesetzgeberische Regelungsanliegen ist bei der CO2 Abgabe auf die gezielte Besteuerung der privaten Einkommensverwendung der Letztverbraucher gerichtet. Je mehr klimaschädlich produzierte Energie diese verbrauchen, desto höher soll ihre finanzielle Belastung durch die CO2 Abgabe sein. Die steuerliche Belastung soll gerade nicht wie bei der Kernbrennstoffsteuer im unternehmerischen Bereich verbleiben, sondern auf die Letztverbraucher abgewälzt werden. Ziel ist eine Lenkungswirkung hin zu mehr treibhausgasarm bzw. –neutral produzierter Energie. Die teilweise Anknüpfung an Energieträger auf Produktionsebene erfolgt lediglich aus Gründen der Praktikabilität.
III. Europarecht
- Die CO2 Abgabe genügt in ihrer grundsätzlichen Konzeption den Anforderungen der auf Art. 113 AEUV gestützten Verbrauchsteuersystem-Richtlinie 2008/118/EG und der Energiesteuer-Richtlinie 2003/96/EG. Diese Richtlinien stellen das harmonisierte Verbrauchsteuerregime der EU dar, insbesondere für den Energiesektor.
- Die Belastung von aus anderen EU-Mitgliedstaaten importierten fossilen Energieträgern mit einer CO2 Abgabe ist bei diskriminierungsfreier Ausgestaltung (gleich hohe Belastung) zulässig und verstößt nicht gegen Art. 110 AEUV.
- Neben den Energieträgern soll auch der im Ausland erzeugte Strom der CO2 Abgabe unterfallen, soweit er mittels fossiler Energieträger erzeugt wurde. Für die Besteuerung importierten Stroms entsprechend der Klimaschädlichkeit seiner Erzeugung ist aber eine Verbesserung der Stromkennzeichnung sowie damit einhergehend eine einheitliche Belastung des in- und ausländischen Stroms notwendig.
- Eine Abschaffung der lediglich verbrauchsabhängigen Besteuerung von Strom ist ohne Änderung der Energiesteuer-Richtlinie nicht möglich. Zwecks Harmonisierung des Binnenmarkts ist eine Mindestbesteuerung von Strom nach Verbrauch zwingend vorgeschrieben. Diese kann aber auf das Mindestmaß herabgesenkt werden.
- Eine Finanzierung der EEG-Differenzkosten durch die Erträge der CO2 Abgabe anstatt durch die EEG-Umlage ist europarechtlich zulässig.
IV. Nationales Recht
- Dem Bund steht gemäß Art. 105 Abs. 2, 106 Abs. 1 Nr. 2 GG die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass einer CO2 Abgabe in Gestalt einer indirekten Verbrauchsteuer und die zugehörige Ertragshoheit zu.
- Die CO2 Abgabe kann insbesondere mittels Ergänzung des bestehenden nationalen Rechtsrahmens (StromStG und EnergieStG) eingeführt werden.
- Eine Zweckbindung der Erträge einer Steuer wie der CO2 Abgabe ist grundsätzlich möglich.
- Die CO2 Abgabe kann die EEG- und KWKG-Umlage zunächst durch die Verteuerung des Stroms aus fossilen Energieträgern absenken.
- Aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes muss die dynamische Entwicklung des CO2-Preises im Gesetz festgelegt werden und kann vom Gesetzgeber nicht vollständig an die Exekutive delegiert werden.
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