Häufige Fragen

Was verstehen wir unter CO2-Abgabe?
Unter CO2-Abgabe verstehen wir eine Lenkungsabgabe auf fossile Energieträger wie Kohle, Heizöl, Erdgas oder Kerosin. Sie bemisst sich anhand ihres Treibhauspotentials. Das Treibhauspotential wird üblicherweise in Kohlendioxidäquivalenten CO2e (für equivalent) angegeben. Kohlendioxid (CO2) ist das bekannteste und wichtigste, aber nicht das einzige anthropogene Treibhausgas. Beispielsweise heizen auch Methan und Lachgas (Distickstoffmonoxid) das Klima auf, dies jedoch pro Kilogramm oder Tonne sehr viel stärker als CO2. Um die verschiedenen Treibhausgase vergleichbar zu machen, werden sie hinsichtlich ihrer Klimaschädlichkeit in Kohlendioxidäquivalente (CO2e) umgerechnet. Maßgeblich sind dabei die Zahlen gemäß dem zweiten Sachstandsbericht des IPCC aus dem Jahr 1995, bei einem Zeithorizont von 100 Jahren. Das bedeutet, dass beispielsweise eine Methan-Emissionsreduktion um eine Tonne gleichwertig zu einer CO2-Reduktion um 21 Tonnen ist. Eine CO2-Abgabe (CO2-Preis auf energiebedingte fossile Energieträger) verteuert die fossilen Brennstoffe und setzt so Anreize zum sparsamen Verbrauch und zum vermehrten Einsatz CO2-neutraler oder CO2-armer Energieträger.

Wie kann die Umsetzung eines wirksamen CO2-Preises in nationales Recht gelingen?
Zur Umsetzung wirksamer CO2-Preise in nationales Recht schlägt der CO2 Abgabe e. V. die klimagerechte Modifizierung bestehender Umlagen und Steuern auf Energie und Energieerzeugnisse vor. Dies ist im Rahmen der bestehenden Gesetze, dem Energiesteuergesetz (EnergieStG ) sowie dem Stromsteuergesetz (StromStG) möglich und bedarf keiner gänzlich neuen gesetzlichen Regelung. Die im EnergieStG festgelegten Steuersätze (Verbrauchssteuern) würden jeweils durch entsprechende Emissionsfaktoren nach dem Treibhausgaspotential ergänzt. Der Anwendungsbereich des EnergieStG müsste auf zur Stromproduktion eingesetzte fossile Energieträger erweitert und die Besteuerung von Strom nach dem StromStG entsprechend auf das Mindestmaß (gemäß Energiesteuer-Richtlinie 2003/96/EG) herabgesenkt werden.

Warum konzentrieren wir uns auf die Einführung einer CO2-Abgabe?
Der Gesetzgeber neigt dazu, immer mehr zu regeln. Trotz aller Beteuerungen aus der Politik, für den Abbau von Bürokratie und für Vereinfachung zu sein, ist die gesetzgeberische Praxis geprägt von zunehmender Komplexität. So hatte z.B. das erste Erneuerbaren Energien-Gesetz (EEG) vom 29.3.2000 fünf Seiten und zwölf Paragraphen. Die Novelle des EEG vom 24.7.2014 umfasst bereits 104 Paragraphen und 67 Seiten. Nach der Novelle ist vor der Novelle. Für die allermeisten ist es kaum mehr möglich, den Überblick zu behalten und die vielen Einzelheiten nachzuvollziehen. Gleichzeitig versuchen immer mehr Akteure – oft nicht am Gemeinwohl orientiert -, Einfluss auf diese Gesetzgebung zu nehmen. Statt ihre Geschäftsmodelle an die Anforderungen des Klimaschutzes anzupassen, versuchen sie alte Besitzstände zu wahren. Sie verhindern damit eine Weiterentwicklung und die Reduktion von Treibhausgasemissionen.

Für die breite Akzeptanz der Erneuerbaren Energien und die Reduktion der Kosten war das EEG ein Glücksfall. Parallel zum EEG wurde aber versäumt, die bestehenden Strukturen – z.B. den nur an Grenzkosten (Betriebskosten) orientierten Strommarkt – an die Erfordernisse des Klimaschutzes und die damit verbundenen Erneuerbaren Energien (die kaum Betriebs- und vor allem keine Brennstoffkosten haben, also Grenzkosten nahezu Null) anzupassen. Statt uns an Details der vielen Gesetzesnovellen abzuarbeiten, haben wir nach einem Instrument gesucht, das einen größtmöglichen Effekt (Minderung Treibhausgase) erzielt und gleichzeitig Komplexität abbaut. Zudem soll es nachvollziehbar, transparent und technologieneutral sein. Aus unserer Sicht ist dies eine CO2-Abgabe, die gleichzeitig andere Umlagen und Steuern aufkommensneutral ablöst. Uns ist bewusst, dass es dabei Gewinner und Verlierer gibt, wie bei jeder notwendigen Erneuerung. Aus unserer Sicht wiegen dabei jedoch die Vorteile für das Gemeinwohl (Klimaschutz und Schaffung Arbeitsplätze bei den Erneuerbaren und der Effizienz) bei weitem mögliche Nachteile (Arbeitsplatzverluste bei Strukturen mit treibhausgasintensiven Geschäftsmodellen) auf.

Warum eine nationale CO2-Abgabe?
Weil der europäische Emissionshandel kaum zur Einsparung von Treibhausgasen beiträgt und – trotz der vielen Diskussionen der letzten Wochen innerhalb der EU – auch in Zukunft keine wesentliche Besserung zu erwarten ist. Nationale Lösungen können schnell und effektiv umgesetzt werden und stehen internationalen Lösungen (die natürlich auch gewünscht werden) nicht entgegen. Das hat das EEG ja eindrucksvoll gezeigt. Der Klimawandel erfordert dringend ein schnelles Tun. Die Bedingungen für eine rasche Einführung der in Deutschland sind optimal, weil mit ihr Fehlentwickungen korrigiert werden können. Die nationale CO2 Abgabe uns ähnlich wie das EEG als Exportschlager aus der veralteten und gefährlichen fossil/atomaren Welt in eine neue ökologische und zukunftsfähige Welt führen wird.

Wie werden die Einnahmen einer CO2-Abgabe verwendet?
Mit den Einnahmen sollen die EEG-Umlage, die Energiesteuer auf Heizöl und Heizgas, die Stromsteuer sowie die KWK-G-Umlage aufkommensneutral finanziert werden.

Sollen sich CO2-intensive Unternehmen von der CO2-Abgabe befreien lassen können?
Nein, aber bei nachgewiesenen Wettbewerbsnachteilen gegenüber ausländischen Unternehmen steht dem Gesetzgeber frei, entsprechende Unternehmen auf andere Weise zu entlasten, wenn sie sich z.B. gleichzeitig zu einer Emissionsverminderung verpflichten.

Wie wird berücksichtigt, dass CO2-intensive Unternehmen bereits am Emissionshandel teilnehmen?
Große CO2-intensive Unternehmen nehmen am Emissionshandel teil. Sie werden um den Betrag von der CO2-Abgabe befreit, der ihnen durch den Emissionshandel entsteht.

Wie wird sichergestellt, dass es nach der Einführung einer CO2-Abgabe keinen Import von Atomstrom gibt?
In Deutschland ist der Atomausstieg aus guten Gründen beschlossene Sache und folglich ist es auch im Interesse aller, dass es keinen Import von Atomstrom gibt. Hierfür muss die Politik ebenfalls eine wettbewerbsrechtlich konforme Lösung finden, z.B. in Form einer entsprechenden Abgabe für importierten Atomstrom.

Verstößt die CO2-Abgabe im o.g. Sinne gegen europäisches Recht?
Nein. Die EG-Kommission hat 1992 eine CO2-/Energiesteuer selbst empfohlen, ihren ursprünglichen Vorschlag 1995 modifiziert und schließlich 1997 durch einen Vorschlag ersetzt, der keine neue Steuer einführt, sondern darauf abzielt, einen gemeinschaftlichen Rahmen zur Besteuerung von Energieerzeugnissen aufzustellen. Damit hat die EG-Kommission den Weg für nationale Alleingänge freigegeben. Indessen führte der deutsche Gesetzgeber mit der ökologischen Steuerreform keine CO2-/Energiesteuer sondern die Stromsteuer ein. Damit wurde die EU-Energiesteuerrichtlinie von 2003 am 1.8.2006 zwar umgesetzt, bleibt aber hinter dem eigentlichen Vorschlag weit zurück. 2011 hat die EU Kommission erneut einen Vorschlag [KOM(2011)168/3] zur Einführung einer den europäischen Emissionshandel ergänzenden CO2-Steuer gemacht. Eine umfangreiche Bewertung der rechtlichen Umsetzbarkeit der CO2 Abgabe liegt hier vor.

Soll das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) und Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) mit Einführung der CO2-Abgabe abgeschafft werden?
Nein. Bestehende EE-Anlagen behalten auch weiterhin Ihren Bestandsschutz bei der EEG-Vergütung. Wir wollen weder das EEG noch das KWK-G abschaffen, lediglich die Ausgaben z.B. für EEG und KWG-Anlagen sollen nicht mehr über eine Umlage auf der Stromrechnung sondern durch die Einnahmen aus der CO2-Abgabe auf den Rechnungen für fossile Energieträger finanziert werden. Für den Betreiber einer EEG-Anlage oder KWK-G-Anlage ändert sich für den Strom, den er ins öffentliche Netz einspeist nichts. Er bekommt nach wie vor seine nach dem EEG festgelegte Einspeisevergütung oder Marktprämie + „üblichen Preis“, je nach Anlagenkonstellation. Die Folgen einer CO2-Abgabe wären vielfältig. Die Strombörsenpreise würden steigen. Die Produktion von Strom aus Kohle und ineffizienten Kraftwerken würde teurer und nur noch eingesetzt, wenn unbedingt erforderlich. Die Erneuerbaren wären immer weniger auf feste Vergütungszahlungen angewiesen und könnten sich zunehmend aus den Handelspreisen refinanzieren lassen. Neue effizientere und flexible Gas- und Blockheizkraftwerke könnten gebaut werden und würden dann laufen, wenn nicht genug Erneuerbare Energien zur Verfügung stehen.

Warum CO2-Abgabe und nicht CO-Steuer?
Abgabe wird allgemein als Oberbegriff für Steuern, Gebühren und Beiträge verwendet. Steuereinnahmen sind typischerweise nicht zweckgebunden, sondern dienen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben. Die Abgabe auf fossile Brennstoffe, die sich nach den Treibhausgasemissionen des jeweiligen Brennstoffes bemessen, sollen jedoch die genannten Umlagen und Steuern, die bisher keine oder nur wenig Lenkungswirkung auf den sparsamen Gebrauch von fossilen Brennstoffen haben, aufkommensneutral ablösen. Damit sind die Einnahmen aus der Abgabe teilweise zweckgebunden und eben keine typische Steuer. Aus ökonomischer Sicht ist die die CO2-Steuer eine sogenannte Pigou-Steuer.  Darunter versteht man eine Form von Lenkungsabgabe oder Steuer, die weniger einem Fiskalzweck dient, als vielmehr hauptsächlich der gezielten Lenkung des Verhaltens. Sie ist nach Arthur Cecil Pigou benannt. Pigou-Steuern dienen ausschließlich dazu, durch die Internalisierung externer Effekte ein Marktversagen zu korrigieren.

Wie bemisst sich die EEG-Umlage?
Nach dem EEG erhält der Anlagenbetreiber (z.B. einer Solar- oder Windkraftanlage) eine festgelegte Vergütung vom Betreiber des Stromnetzes (Ausgaben). Dafür bekommt der Netzbetreiber diesen Strom und verkauft ihn an der Börse weiter (Einnahmen). Die Differenz zwischen Ausgaben (Vergütungen) und Einnahmen bildet die Grundlage für die Ermittlung der EEG-Umlage, die von den meisten Stromverbrauchern zu bezahlen ist.

Die Höhe der EEG-Umlage 2016 ergibt sich aus der Differenz zwischen Erlösen der Strombörse für den Erneuerbaren Strom (Einnahmen) und den Zahlungen an die Anlagenbetreiber für den EEG-Strom (Ausgaben)

Warum ist die EEG-Umlage so hoch (2016: 6,35 und 2017 6,88 Cent/kWh) ?

Dafür gibt es zwei wesentliche Gründe:

  1. Viele energieintensive Unternehmen sind vom Gesetzgeber aus der Befürchtung heraus, dass ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit gefährdet sein könnte, nach dem EEG von der Umlage weitgehend freigestellt – Tendenz steigend. Einen Nachweis über die Gefährdung müssen die begünstigten Unternehmen nicht erbringen. Zudem befinden sich unter den von der EEG-Umlage befreiten Unternehmen solche, die gar nicht im internationalen Wettbewerb stehen. Hätte man die EEG-Umlage im Jahr 2016 (in Höhe von 24 Mrd.€) auf den gesamten Nettostrombedarf in Höhe von etwa 524 TWh umgelegt, so hätte die EEG-Umlage statt 6,35 nur 4,6 Cent/kWh betragen.
  2. Das Strommarktdesign: Die Stromgestehungskosten (Investition, Betriebs- und Brennstoffkosten) konventioneller Kraftwerke liegen laut Bundeswirtschaftsministerium zwischen 7 und 11 Cent pro Kilowattstunde, während die Börsenpreise derzeit bei weniger als 4 Cent pro Kilowattstunde liegen. Je geringer die Strombörsenpreise desto geringer die Einnahmen der Netzbetreiber für den Strom aus Erneuerbaren Energien und um so höher die EEG-Umlage für die Endverbraucher. Die Strombörsenpreise sind unter anderem deshalb so gering, weil sie sich auf Grundlage der Grenzkosten (Betriebs- und Brennstoffkosten) bilden. In Deutschland werden sehr viele bereits weitgehend abgeschriebene fossile Kraftwerke betrieben. Sie können im Gegensatz zu den Solar- und Windkraftanlagen ihren Strom bereits Jahre im voraus verkaufen. Kommt dann mehr Solar- und Windenergie hinzu als vorhergesehen, sinken die Preise an der Strombörse (Spotmarkt) weiter und erhöhen die EEG-Umlage zusätzlich. Der durchschnittliche Marktwert des EEG-Stroms betrug im Jahr 2016 nur 2,9 Cent/kWh (5,13 Mrd. €/176 Mrd. kWh EEG-Strom).

Quelle: EEG in Zahlen: Vergütungen, Differenzkosten und EEG-Umlage 2000 bis 2017, Stand 14.10.2016

Wird die EEG-Umlage auf alle Stromkunden umgelegt?
Nein. Im EEG gibt es für energieintensive Betriebe zahlreiche Befreiungstatbestände. 2016 betrug der Nettostromverbrauch in Deutschland etwa 524 TWh. Davon waren 64 TWh eigenverbrauchte Eigenerzeugung und etwa 460 TWh Letztverbrauch. Vom Letztverbrauch waren etwa 104 TWh von der EEG-Umlage teilweise oder weitgehend befreit (Privilegierter Letztverbrauch).

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