Das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde am 10.07.26 vom Bundestag verabschiedet, allerdings mit einigen wesentlichen Änderungen, die mit dem Änderungsantrag von CDU/CSU und SPD vom 04.07.2026 noch in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurden. Zwei wesentliche Forderungen aus unserem Positionspapier vom 15.06.26 wurden dabei berücksichtigt:
- Es gibt wieder klare Dimensionierungsvorgaben für Wärmepumpen-Hybrid-Heizsysteme in großen Mehrfamilienhäusern und Nicht-Wohngebäuden (§ 43 Abs. 5 GModG). Die Regelungen entsprechen weitgehend den Regelungen des bisherigen GEG 2023. Ergänzt wurde eine Prüfpflicht zum 01.01.2040 als Qualitätssicherungsmaßnahme.
- Die Kraft-Wärme-Kopplung ist nun eine eigenständige Erfüllungsoption. Damit herrschen klare Regeln für den Einsatz von KWK-Anlagen (§ 42 Abs. 2 Nr. 7 GModG).
Durch die parallele Überarbeitung der BEG-Förderprogramme wurden folgende Punkte unseres Positionspapiers berücksichtigt und gesetzlich geregelt.
- Ordnungsrecht und Förderung wurden als Einheit konzipiert.
- Verstärkte Berücksichtigung von sozialem Ausgleich: Auch wenn die Förderquoten insgesamt sinken, so gibt es nun einen Familienzuschlag für Familien mit niedrigem Einkommen. Eigentümer mit sehr niedrigem Einkommen können eine Förderung bis 80% (bisher 70%) erhalten.
Die ebenfalls beschlossene Änderung des CO₂KostAufG und des BGB stellen aus unserer Sicht keinen ausreichenden Anreiz für Vermieter Sanierungsmaßnahmen aktiv voranzutreiben. So fehlen einerseits attraktive Abschreibungsmöglichkeiten für Vermietende (unser Vorschlag: Abschreibungsdauer, wahlweise degressiv oder linear max. 10 Jahre statt der aktuell geltenden 30 Jahre)
Weiterhin bleibt die pauschale Beteiligung von Vermietern in Höhe von 50% an den Mehrkosten der Biotreppe und den Kosten des CO2-Preises hinter der sinnvolleren Logik des aktuellen GEG 2023 zurück, nach der die Kostenbeteiligung an der Klimaschädlichkeit (Emissionen) bemessen wird.
Dazu liegt aus unserer Sicht ein wirksamer und einfach umzusetzender Vorschlag des Deutschen Mieterbund (DMB) und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vom 11. März 2026 vor.[1]
Es fehlen somit wesentliche ökonomische Anreize für Vermietende zur energetischen Gebäudesanierung.
Eingeschränkte Attraktivität der Bio-Treppe (Investitionsrisiko).
- Das GModG wird schon in 4 Jahren (2030) bezüglich dessen Klimaschutzwirkung überprüft. Wir gehen davon aus, dass spätestens dann deutlich wird, dass die Verbrennung von Biomasse (insbesondere Biogasen) keine zukunftsfähige Lösung ist und daher entsprechende gesetzliche Änderungen auch für Bestandsanlagen erfolgen werden.
Wir freuen uns sehr, dass wir in zwei wesentlichen Punkten Gehör finden konnten. Zum 28.07.26 wurde das GModG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die wesentlichen Neuregelungen gelten ab dem 29.07.26. Nun ist es an uns allen das Beste daraus zu machen.
An die Politik ergeht der Wunsch, die noch offenen Themen aus unserem Positionspapier spätestens im Rahmen der Evaluierung im Jahre 2030 auf den Weg zu bringen. Dies sind folgende Punkte:
- KWK-Anlagen sollten vor allem zur Abdeckung der Residuallast in Kombination mit einer Wärmepumpe zum Einsatz kommen. Dies kann z.B. bei der anstehenden Reform des KWK-G entsprechend gesteuert werden.
- Referenzgebäude: Spätestens ab der Gesetzesnovelle 2030 muss die Primärenergiebilanzierung durch die Bilanzierung der realen CO2-Emissionen abgelöst werden.
- Parteiübergreifender Konsens zur weiteren Ausgestaltung des GModG um für die kommenden Legislaturperioden bis 2040 maximale Planungssicherheit zu ermöglichen.
Ganz herzlichen Dank an alle die uns unterstützt haben.
Martin Ufheil & Jörg Lange
[1] Der Deutsche Mieterbund (DMB) und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) veröffentlichten am 11. März 2026 gemeinsam einen Vorschlag für einen relativen Heizkostendeckel. Die Maximalhöhe entspricht dem Preis der für eine effiziente Heizungsoption. Zur Berechnung wird der Stromdurchschnittspreis der letzten drei Jahre durch die Jahresarbeitszahl einer effizienten Wärmepumpe geteilt und mit dem Heizverbrauch multipliziert. Kosten über diesen Deckel hinaus müssen von den Vermietenden getragen werden.
