Steckersolargeräte: Was ändert sich 2024? Was können Unternehmen und Politik tun, damit auch Mietende profitieren?

Steckersolargerät Fachpublikum

Onlinediskussion vom 12.12.2023, 17 Uhr

Durch die Veranstaltung führte Lisa Wendzich, SunCrafter GmbH.

Eine Präsentation zur Veranstaltung finden Sie hier.

Die Veranstaltung kann in unserem Youtube-Kanal nachgesehen werden.

Worum es ging?

Beworben werden Steckersolargeräte unter anderem mit dem Argument, dass sich mit ihnen auch Mietende oder einkommensschwache Haushalte an der Energiewende beteiligen könnten.

Trotz Ausgestaltung nach sozialen Kriterien zeigen Förderprogramme für steckerfertige PV-Anlagen, wie z.B. in Mecklenburg-Vorpommern, das erst wenige Mieter diese in Anspruch nehmen oder nehmen können. Während das Kontingent für Eigentümer (5 Mio. für 10.000 Anlagen) bereits nach kurzer Zeit erschöpft war, stehen „für Mieter noch für längere Zeit ausreichende Mittel“ (4,855 Mio. für 9.711 Anlagen, zum 30.11.23) zur Verfügung.

Wir haben diskutiert u.a. mit Christian Ofenheusle von machdeinenstrom.de woran das liegt und was Politik sowie betroffene Wohnungsunternehmen, Hausverwaltungen proaktiv unternehmen können, um Steckersolargeräte auch für Mieter attraktiv und umsetzbar zu machen.

Ein positives Beispiel gibt es dagegen aus der Stadt Damstadt zu berichten: Von 1.367 seitens der Stadt Darmstadt geförderderten Anlagen sind hier 264 (19,7%) bei Mieter*innen installiert worden.

Ein anderes Beispiel wurde von Roland Pareik vom Caritasverband Düsseldorf präsentiert. Dort gibt es für Düsselpass-Inhaber eine Sonderförderung Balkon-Solarkraftwerke für Geringverdiener im Rahmen des EnergieSparService der Caritas.

Bereits seit dem 27.10.23 gilt, dass Balkonsolaranlagen kein Bauprodukt mehr sind.
vgl. hierzu https://www.dibt.de/de/aktuelles/meldungen/nachricht-detail/meldung/aktualisiert-welche-bauaufsichtlichen-bestimmungen-gelten-fuer-photovoltaik-module-pv-module

Als Neuerungen in 2024 werden erwartet:

  • Eine Privilegierung von Steckersolargeräten im Wohnungseigentümergesetz und Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Gesetzesentwurf befindet sich im parlamentarischen Verfahren (Veröffentlichung im Amtsblatt wird im 2. Quartal 2024 erwartet).

Geplante Erleichterungen für Steckersolargeräte durch das Solarpaket I (1. Lesung 19.10.23, 2. und 3. Lesung am 15.12.23) sind:

  • Die Leistungsgrenze soll von 600 Watt auf 800 Watt erhöht werden.
  • Als Übergangslösung sollen auch “rückwärts drehende Zähler” erlaubt werden, um sie als Ablehnungs­grund für Steckersolargeräte zu vermeiden.
  • Nur noch eine möglichst vereinfachte Anmel­dung beim Marktstamm­daten­register

Ggf. ergibt sich auch mit der im Rahmen des Solarpaket I geplanten Änderung des §42b (EnWG) zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung die Möglichkeit, das Steckersolargeräte die an einem Wohnungszähler installiert sind, der auch die in öffentliche Netz eingespeiste Strommenge erfasst, dann für diesen Strom entsprechende eine EEG-Vergütung bekommen können, vgl. hierzu auch https://klimaschutz-im-bundestag.de/gemeinschaftliche_eigenversorgung/.

Was können Politik und Wohnungsunternehmen tun?

  • Abwägungskriterien für die Privilegierung (§ 554 BGB und § 20 Abs. 2 WEG) zur Umsetzung der baulichen Veränderung klarer als in den FAQs zu definieren.
  • Wohnungen für Steckersolargeräte fit machen, die Steckersolarreadyness von Wohnungen bzw. Balkonen gesetzlich regeln.
  • E-Check in Wohnungen auf Steckersolaranlagen erweitern.
  • In Förderprogrammen: Soziale Kriterien berücksichtigen.
  • Statische Nachweise fördern.
  • Aussensteckdosen ggf. fördern und nachrüsten.
  • Rechtliche Regelung für die Sanierung bei Neubau von Balkongeländer – Anbringung von herkömmlichen Solarmodule vorsehen.
  • Auf Hilfsangebote/Initiativen bei der Montage hinweisen und entsprechende Vorgaben seitens der Wohnungsunternehmen machen.
  • Hilfe & Geschäftsmodelle durch Nachfrage schaffen/fördern.
  • Statische Nachweise bei baugleichen Balkone zur Eignung von Steckersolargeräten proaktiv beauftragen.
  • Geeignete Montagesysteme seitens der Vermietenden proaktiv vorschlagen.

Sonstige Hinweise

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