Im April 2023 haben über 100.000 Bürgerinnen und Bürger eine Bundestags-Petition (146290) unterzeichnet, die Erleichterungen zur Nutzung von Steckersolargeräten zum Ziel hatte. Die hinter der Petition stehenden Akteure (dazu wir bei KiB) haben sich inzwischen zu einer Arbeitsgemeinschaft Balkonkraftwerke (AG BKK) zusammengeschlossen, um die rechtlichen Rahmenbedingungen so zu verändern, dass Steckersolargeräte (Balkonsolaranlagen) auch für Mietende zu einer üblichen Nutzung einer Wohnung werden.
Den Gesetzesentwurf zur Privilegierung von Steckersolargeräten begrüßt die AG BKK.
Trotz der zu erwartenden Erleichterungen zeichnet sich ab, dass Steckersolargeräte bei vielen Wohnungsunternehmen noch immer auf große Vorbehalte und Unsicherheit stoßen, was leider in sehr vielen Fällen zu unverhältnismäßigen Anforderungen an ihre Nutzung führt.
Zum o.g. Gesetzesentwurf hat das BMJ ein Begleitdokument zu häufigen Fragen veröffentlicht, die aus Sicht der AG BKK aber noch keine ausreichende Klarheit herstellen. Die AG BKK hat daher Vorschläge formuliert und deren Aufnahme in das Begleitdokument zum Gesetzesentwurf zur Privilegierung von Steckersolargeräten gefordert.
So z.B. zur Verkehrssicherungspflicht: Im Falle einer Zustimmung des/der Vermietenden/der Eigentümergemeinschaft zum Anbringen eines Steckersolargeräts fällt die Obhutspflicht und damit die Haftung und Pflicht zum Schadensersatz des Grundstückseigentümers nach § 836 Abs. 1 BGB für Schäden - z.B. durch eine herabfallendes Steckersolargerätes oder Teile davon - an den Grundstückseigentümer bzw. den Vermietenden. Betreibende eines Steckersolargeräts werden damit zum „Besitzdiener“ des/der Vermietenden und sind verpflichtet, für die sichere Befestigung zu sorgen. Kommt es dennoch zu einem Schaden und ggf. zu einer juristischen Auseinandersetzung, so ist eine umfangreiche Beweisaufnahme zu erwarten, mit vom Gericht bestellten meteorologischen und baulichen Sachverständigen. Eine gute Dokumentation der Befestigung durch die Mietenden/Eigentümerinnen und Eigentümer ist daher ratsam. Vermietenden/Eigentümergemeinschaften steht es im Gegenzug frei, gewisse Nachweise, etwa über das Bestehen einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung, oder Sicherheiten einzufordern. Dabei ist allerdings ebenfalls die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Insbesondere Forderungen nach Vorlage von Sachverständigengutachten bzgl. Statik, Brandschutz oder Elektrik sowie Nachweise zur Montage durch einen Fachbetrieb sind in der Regel unverhältnismäßig.
Mit solchen weitergehenden Erläuterungen sollten im Begleitdokument Unklarheiten oder überzogene Forderungen auch ohne Klagewelle abgebaut werden, um die Verbreitung von Steckersolargeräten auch bei Mietenden zu beschleunigen. |