Schlupflöcher im GEG-Entwurf aufgedeckt

Pressemitteilung vom 29.8.2023 (hier als pdf)

Wir meinen, dass in der Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)…

  • Wärmepumpen unbedingt Effizienzvorgaben brauchen,
  • sich die Definition von unvermeidbarer Abwärme im GEG nicht von der Definition im Wärmeplanungsgesetz unterscheiden darf,
  • die Standardlösung Hybridheizung das 65% EE Kriterium nicht erfüllt.

Aus Sicht des KiB erfordert die Wärmewende überzeugende Lösungen, die am Ende wirklich funktionieren, breite Akzeptanz genießen und uns auf dem Weg in Richtung Klimaschutz voranbringen. Die nachfolgenden Verbesserungsvorschläge können dazu einen wesentlichen Beitrag leisten.

Hans-Martin Henning, Leiter des Fraunhofer Institut für Solare Energiesysteme und Mitglied im Expertenrat für Klimafragen führt aus: „Wir vermuten, dass die angenommene Treibhausgasminderung im Gebäudesektor geringer ausfallen dürfte als im Gutachten errechnet. Dafür ist vor allem die erwartbare, wesentlich geänderte Ausgestaltung des GEG verantwortlich.“  (aus Pressemitteilung vom 22.8.2023)

Laut der Gutachten des Expertenrat für Klimafragen bleibt für den Gebäudesektor eine kumulierte Lücke von 35 Millionen Tonnen CO2-Äq bis zum Jahr 2030.

Noch besteht die Chance zu wichtigen Korrekturen zur Verbesserung der Klimaschutzwirkung des GEG

Der KiB e.V. geht davon aus, dass insbesondere die für die erste Sitzungswoche nach der Sommerpause geplante Verabschiedung der Reform des Gebäudeenergiegesetzes aus Gründen einiger Widersprüche und nicht ausreichender Wirkung für den Klimaschutz bereits in kurzer Zeit wieder auf der Tagesordnung im Deutschen Bundestag stehen wird.

Die folgenden kleinen Korrekturen könnten die Klimaschutzwirkung aber bereits im aktuellen Entwurf noch deutlich verbessern.

Aus Sicht des KiB e.V. müssen dazu alle im Gesetz bislang ausformulierten Standard Erfüllungsoptionen (§71 c-h) die Vorgabe des Gesetzes 65% Erneuerbare Wärme nachweislich erreichen.

§71c: Monovalenter Betrieb von Wärmepumpen inkl. Heizstab.

Der 65%ige erneuerbare Wärmeanteil einer Wärmepumpe muss bei einer Anlage nach §71 c im aktuellen Entwurf weder rechnerisch noch messtechnisch nachgewiesen werden. Darüber hinaus gibt es keine Mindestanforderungen an die Effizienz der Wärmepumpen, wie z.B. die Jahresarbeitszahl der eingesetzten Wärmepumpe. Aus Sicht vieler Praktiker besteht damit die Gefahr, dass am Markt vor allem zu kleine, kostengünstige, wenig effiziente Systeme angeboten und/oder nachgefragt werden.

Die Ankündigung in der Bundesförderung Energieeffiziente Gebäude die förderfähigen Kosten einzuschränken, könnten diese Gefahr noch verstärken.

Der KiB e.V.fordert daher auch für den monovalenten Betrieb von Wärmepumpen einen rechnerischen Nachweis und Prüfung auf Effizienz (§60a) ab einer Wärmeleistung der Wärmepumpe von größer 8 kW im Gesetzesentwurf zu ergänzen.

§ 71 h zur Hybridheizung ersatzlos streichen

Insbesondere bei der Hybridheizung nach §71 h kann bei einer Heizleistung von 30% gemäß Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 von der Wärmepumpe keine zu 65% erneuerbare Wärme bereitgestellt werden, da die Wärmepumpe zu klein dimensioniert ist. Dabei sind bei der Fest­legung auf den Teillast­punkt „A“ nach DIN EN 14825 weder die fehlende Heizleistung infolge von Abtau­zyklen, die fehlende Heizleistung unter anderen Temperaturbedingungen, noch die fehlende Wärmebereitstellung infolge hoher Warmwassertemperaturen durch die Hygiene­vorgaben (Legionellenschutz) berücksichtigt.

Der KiB e.V. fordert daher, den § 71 h ersatzlos zu streichen.

Mit der Streichung des § 71 h fällt die durchaus sinnvolle Lösungsoption der Hybridheizung mit Wärmepumpe unter den GEG §71 (1) und es muss ein rechnerischer Nachweis nach der DIN 18599 durch eine nach § 88 berechtigte Person vor Inbetriebnahme erbracht werden. Gebäude­eigentümer haben damit die Sicherheit, dass eine effiziente Anlage eingebaut wird. Er ist aber auch verpflichtet, die Heizungsanlage nach den Vorgaben des Nachweises einzubauen und zu betreiben.

Sollte §71h bestehen bleiben, so besteht die Gefahr, dass die Vorgabe 65% Erneuerbare Energie der GEG-Reform durch den kostengünstigen missbräuchlichen Einbau von Klimaanlagen (Splitgeräte) in einzelnen Räumen oder falsch konzipierte Wärmepumpen ohne jede Nachweis­pflicht eingehalten wird. Solche Lösungen können zwar zur Reduktion von Treibhaus­gas­emissionen beitragen, den geforderten Anteil von 65% Erneuerbare Energien aber bei weitem nicht erreichen.

Definition der „unvermeidbaren Abwärme“ nach GEG § 3 (1) 30a der Definition in § 3(1) 15 Wärmeplanungsgesetz gleichstellen.

Aktuell wird der Begriff der „unvermeidbaren Abwärme“ im Entwurf des GEG[1] anders begrifflich gefasst als im Wärmeplanungsgesetz[2]. Es gibt aus Sicht vieler Experten und auch des KiB e.V. keinen nachvollziehbaren Grund warum z.B. Nahwärmenetze (Gebäudenetze[3]), die unter den GEG-Reformentwurf fallen, anders behandelt werden als Wärmenetze im Wärmeplanungs­ge­setz (Fernwärmenetze). Insbesondere fällt damit eine aus Sicht des KiB e.V. vielversprechende Kombination aus Photovoltaik, Wärmepumpe und KWK zur Abdeckung der Residuallast in Gebäudenetzen weg, wohin gegen genau diese Lösung in der Wärmeplanung (Fernwärme) als attraktive Erfüllungsoption gilt.

Der KiB e.V. fordert daher die Definition „unvermeidbare Abwärme“ im GEG § 3 (1) 30a der im § 3(1) 15 Wärmeplanungsgesetz gleichzustellen.

Förderkriterien (Bundesförderung Energieeffiziente Gebäude) für die Heizungserneuerung wie auch die Sanierung der Gebäudehülle sollten zeitgleich oder zeitnah verabschiedet werden, um Planungssicherheit zu gewährleisten.

Nach der Novelle ist vor der Novelle – konstruktiver Ausblick

Treibhausgasemissionen als entscheidenden Bewertungsmaßstab im GEG etablieren

Bisher war in allen Berechnungsvorgaben zum Gebäudeenergiegesetz die Primärenergie der zentrale Bewertungsmaßstab. Nun kommt mit der Reform des GEG ein neuer Bewertungs­maßstab hinzu, die Erneuerbare Wärme, deren Grenze von 65% relativ willkürlich politisch vor­gegeben wird. Für die Erderhitzung ist jedoch vor allem der zusätzliche Strahlungsantrieb auf­grund menschengemachter Treibhausgasemissionen maßgebend. Effizienter Klimaschutz setzt dazu eine sektorübergreifende Betrachtung der Treibhausgasemissionen voraus.

Der KiB e.V. fordert daher die zukünftigen Lenkungsmechanismen anhand der Treibhausgasemissionen neu auszurichten und dahingehend die nächste Novelle des GEG vorzubereiten.

Unsere Frage: Wäre ein Auslaufpfad für fossile Brennstoffe nicht deutlich einfacher und vor allem klarer gewesen und hätte Maßnahmen an der Gebäudehülle einbezogen?

Im aktuellen Reformentwurf zum GEG heißt es § 72 (4) „Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.“

Wir schlagen vor, in einer zukünftigen GEG Reform einen Auslaufpfad für fossile Brennstoffe vorzugeben. Vorteil wäre, dass auch Maßnahmen an der Gebäudehülle automatisch mit in die Bewertung einfließen würden. Denn für den Klimaschutz ist es gleichwertig, ob Treibhaus­gasemissionen durch Einsparung oder den Ersatz fossiler Brennstoffe gemindert werden.

Klimaschutz im Bundestag e.V. [bis 21.5.2022 CO2 Abgabe e.V.]Alfred-Döblin-Platz 1 | 79100 Freiburg im BreisgauTelefon: +49 (0)761 45 89 32 77 | Fax: +49 (0)761 59 47 92E-Mail: joerg.lange@klimaschutz-im-bundestag.de |Web:  co2abgabe.de | klimaschutz-im-bundestag.de
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Der KiB e.V. versteht sich als Netzwerk zwischen Praktikern und Politik.

Viele der Praktiker vor Ort stehen derzeit vor der Frage, welche Lösungen (z.B. im Rahmen von energetischen Sanierungsfahrplan) sie ihren Kunden unter den derzeit sich stark ändernden Rahmen­bedingungen empfehlen sollen, um eine zukunftsfähige, kosteneffiziente Energiewende um­zu­setzen und die Klimaschutzziele zu erreichen.

Im Praxisnetzwerk des Klimaschutz im Bundestag (KiB) e.V. haben sich unter den mehr als 900 Mitgliedern, zahlreiche Praktiker aus Unternehmen, Verbänden, Kommunen und Einzelpersonen zusammengeschlossen, um u.a. die bundespolitischen Rahmenbedingungen so zu ändern, dass die Energiewende vor Ort unbürokratischer und systemdienlicher umgesetzt werden kann. Ein Teil der Innovationskraft des Praxisnetzwerkes KiB e.V. liegt auch darin, Gesetzesinitiativen zukünftig stärker aus einer parteiübergreifenden Arbeit im Bundestag mit Praktikern zusammen entwickeln zu wollen und sich nicht auf die Praxistauglichkeit von Referentenentwürfen aus den Ministerien allein zu verlassen.

Weitere Informationen zum Thema des KiB e.V. unter

Vorstellung des Forschungsvorhabens „Kommunale sektor- und spartenübergreifende Energieleitplanung“ (KSSE) am 24.8.2023 – Zwischenergebnisse einer Expertenbefragung von Praktikern zum Gebäudenergiegesetz, kommunaler Wärmeplanung, Residuallast und energetischen Sanierungsfahrplänen.


[1] Begriffsdefinition „unvermeidbare Abwärme“ nach Gesetzesentwurf GEG § 3 (1) 30a.: der Anteil der Wärme, der als Nebenprodukt in einer Industrie- oder Gewerbeanlage oder im tertiären Sektor aufgrund thermodynamischer Gesetzmäßigkeiten anfällt, nicht durch Anwendung des Standes der Technik vermieden werden kann, in einem Produktionsprozess nicht nutzbar ist und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde,“.

[2] Begriffsdefinition „unvermeidbare Abwärme“ nach Gesetzesentwurf WPG § 3(1) 15.: Wärme, die als unvermeidbares Nebenprodukt in einer Industrieanlage, Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in die Luft oder in das Wasser abgeleitet werden würde; Abwärme gilt als unvermeidbar, soweit sie aus wirtschaftlichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im Produktionsprozess nicht nutzbar ist und nicht mit vertretbarem Aufwand verringert werden kann;

[3] Begriffsdefinition nach §3 9a: „Gebäudenetz ist ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten,“

Stellungnahme zum Entwurf des Gebäudeenergiegesetz

Die gesamte Stellungnahme findet sich hier.

Der Klimaschutz im Bundestag (KIB) e.V. begrüßt die grundsätzliche Neuausrichtung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) mit der übergeordneten Zielformulierung, „dass spätestens bis zum Jahr 2045 die Nutzung von fossilen Energieträgern beendet und danach alle Heizungen vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen“.

Wir begrüßen ebenfalls die Übergangsfristen und die Ausnahmeregelungen zum Auffangen sozialer Härten.

Eine Ausrichtung an den tatsächlichen Treibhausgasemissionen in einer Gesamtbetrachtung der Transformation unseres Energiesystems fehlt dem Gesetzesentwurf aus Sicht des KiB jedoch bislang.
Abstimmung mit anderen Strategien und Gesetzesvorhaben fehlt
Alle noch in diesem Jahr geplanten Vorhaben und Gesetzgebungen müssen aus Sicht des Praxisnetzwerkes im KiB e.V. zusammengedacht und aufeinander abgestimmt werden.
Wenn z.B. die Biomassestrategie (KiB et al. 2022) zum Ergebnis kommt, das insbesondere feste nachhaltige Biomasse knapp ist und die Verbrennung von Biomasse zugunsten der stofflichen Nutzung und der Substitution fossiler Grundstoffe reduziert werden muss, dann kann sie im GEG als Erfüllungsoption allenfalls im Ausnahmefall zugelassen werden oder muss mit entsprechenden Bedingungen versehen sein (z.B. nur noch als nachrangiger Teil einer Hybridheizung oder in bestimmten Fallkonstellationen).

Von der Wärmeleitplanung zur Energieleitplanung

Ähnliches gilt für die kommunale Wärmeplanung. Sie hat vor Ort entscheidenden Einfluss darauf, welche Standards, Sanierungsfahrpläne und Erfüllungsoptionen bei einer Heizungssanierung mit welchen
Auswirkungen auf den Strombedarf zur Umsetzung vor Ort (im Quartier oder Objekt) kommen sollen. Die Wärmeleitplanung sollte daher zur Energieleitplanung weiterentwickelt werden. Neben den Wärmequellen sollten auch die Potentiale an erneuerbarem Strom vor Ort und der Residuallasterzeugung untersucht und Versorgungslösungen erarbeitet werden. Ziel der Weiterentwicklung der energetischen Quartiersentwicklung sollte die Erstellung und Ausgabe von standardisierten Sanierungsfahrplänen nach Gebäudetypen für jedes Quartier sein, die den Gebäudeeigentümer:innen und Wohnungsnutzenden kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Die Vorgaben des GEG müssen vor Ort effizient, preiswert und praxisnah umsetzbar sein.

Insbesondere die derzeitige Formulierung des § 71 zu den Erfüllungsoptionen des GEG ist aus Sicht des KiB e.V. weder technologieoffen, praxisnah umsetzbar noch energiewendekonform im Sinne einer schnellen und effizienten Reduktion von Treibhausgasemissionen ausgestaltet. Wärmepumpen können an vielen urbanen Standorten aus Gründen nicht ausreichend erschließbarer Quellen für geeignete Umweltwärme (Platzbedarf) oder aus Lärmgründen nur eingeschränkt eingesetzt werden. In vielen Konstellationen ist die notwendige Heizleistung zu 100% mit einer oder mehreren Wärmepumpen abzudecken unmöglich oder sehr teuer.
Nach aktueller Fassung des § 71h GEG darf ein „Spitzenlasterzeuger nur eingesetzt wird, wenn der Wärmebedarf nicht mehr von der Wärmepumpe gedeckt werden kann“. Bereits im Falle des Einsatzes des Gaskessels zu Zeiten eines geringen erneuerbaren Stromangebots und hoher treibhausintensiver Residuallasterzeugung kann die Treibhausgasemission einer strombetriebenen Wärmepumpe zeitgleich heute noch höher sein als der Betrieb des Gaskessels.
Es ist allerdings im Vertrauen darauf, dass der Anteil der fossilen Residuallast sinken wird, nachvollziehbar und sinnvoll, dass man durch §71h GEG bereits heute verhindern möchte, dass fossil betriebene „Spitzenlastkessel“ so wenig wie möglich mit fossilen Energieträgern betrieben werden.
Die aktuelle Ausgestaltung des §71 h GEG (Hybridlösung) in Verbindung mit § 14 Absatz 1 SchfHwG und § 97 Absatz 2 Nummer 6 GEG gewährleistet aus Sicht des KiB e.V. den missbräuchlichen Betrieb eines mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkessel nur durch die Sichtung des Schornsteinfegers nicht. Die Wärme könnte so auch in Zukunft zu sehr hohen Anteilen fossil erzeugt werden, da weder betriebswirtschaftliche Gründe noch Sanktionsmaßnahmen eine regenerative Wärmeversorgung gewährleisten. Die Wärmepumpe wird zwar wie nach GEG §71h gefordert errichtet, aber z.B. aus betriebswirtschaftlichen Gründen zeitweise nicht betrieben, da der Betrieb einer Außenluftwärmepumpe zu höheren Verbrauchs- und Wartungskosten führen kann.
Um eine derartige klimaschädliche Fehlentwicklung zu unterbinden ist für Hybridheizungen unabhängig von der gewählten Auslegung, grundsätzlich die Pflicht zur Messung der erzeugten regenerativen und fossilen Wärmemenge sowie der eingesetzten Energieträger (i.d.R: Erdgas und Elektrizität) festzuschreiben. Die Einhaltung der 65%-Vorgabe ist derart nachzuweisen, dass die mittels Wärmepumpe erzeugte regenerative Wärme abzüglich der dafür benötigen elektrischen Energie mindestens 65% des gesamten Wärmebedarfs (Wärmemenge Gaskessel + Wärmemenge Wärmepumpe) betragen muss. Nur so kann eine unerwünschte Fehlentwicklung vermieden werden. Die tatsächliche Sicherstellung der Zielvorgabe 65% Erneuerbar ist aus Sicht des KiB e.V. anhand von Messwerten gegenüber dem Schornsteinfeger erstmalig nach dem 2. Betriebsjahr sowie dann alle 3 Jahre nachzuweisen.


Bei den Erfüllungsoptionen des § 71 GEG fehlt die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)

In der Praxis ist hinsichtlich der Kosten aus Nutzerperspektive und der Minimierung von Treibhausgasemissionen sowohl in einem Wärmenetz als auch bei der Gebäudeversorgung/Gebäudenetzen bis 16 Gebäuden bei Wärmebedarfen von > 100.000 kWh die anteilige und gemeinsame Bereitstellung der Wärme durch Wärmepumpe (WP) und einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (KWK) eine effiziente, wirtschaftliche und treibhausgassparende Kombination.

Insbesondere, wenn sie in Abhängigkeit vom Erneuerbaren Stromdargebot (z.B. durch eine Solarstromanlage (PV) vor Ort oder einem zukünftigen Signal des Netzbetreibers zum aktuellen Dargebot an anderen erneuerbaren Erzeugern) eingesetzt wird.
Dies gilt potentiell für viele der mehr als drei Millionen Gebäude in Deutschland mit drei oder mehr Wohnungen, zahlreiche Gewerbe oder Industriegebäude, die absehbar nicht über größere vorhandene Wärmenetze mit hohen Anteilen an nachhaltiger Abwärme, Biomasse oder Tiefengeothermie versorgt werden.
Eine überschlägige Abschätzung ergibt ein technisches Potential an möglicher Stromerzeugung zur Abdeckung der Residuallast (Stromverbrauch abzüglich Erneuerbare Stromerzeugung) durch geeignete kombinierte PV/WP/KWK-Konzepte in der Größenordnung von etwa 15-20 GW elektrischer Leistung, die in Zeiten eines geringen Dargebots erneuerbarer Energien zur Verfügung stehen und den Ausbau von zentralen Kraftwerkskapazitäten minimieren helfen könnte. Damit verbunden ist eine verfügbare thermische Leistung von insgesamt ca. 100 GW bei gleichzeitigem Betrieb von KWK- und Wärmepumpenanlage. Wärmepumpen/KWK-Kombinationen sind im Vergleich zu Wärmepumpen/Kesselheizungen hinsichtlich der Investitionskosten in ähnlicher Größenordnung, wenn diese Systeme jeweils ähnliche Anteile an regenerativer Wärme zur Verfügung stellen.

Deutliche Unterschiede ergeben sich aber hinsichtlich der Betriebskosten und damit hinsichtlich der sozialen Wirkung der Systeme. Hier sind die Hybridsysteme mit KWK insbesondere dann besonders interessant, wenn eine hohe Eigenstromnutzung sichergestellt ist. Berechnungen anhand realer Praxisbeispiele zeigen, dass die Betriebskosten gegenüber einem rein fossilen Betrieb mit einem Gasbrennwertkessel um mehr 25% sinken.
Bei den Hybridsystemen mit Gaskessel + Wärmepumpe hingegen steigen die Betriebskoten um ca. 9% an im Vergleich zum rein fossilen Betrieb. Wie bereits erläutert besteht hier die Problematik, dass ein wirtschaftlicher Betrieb immer ohne Einsatz der Wärmepumpe verfolgt werden kann. Diese Fehlentwicklung muss auf jeden Fall vermieden werden!

Die erhebliche soziale Sprengkraft wird auch daran deutlich, dass erst bei einer Absenkung der Strompreise um 50% und einem Anstieg der Gaspreise um 40% gegenüber dem heutigen Preisniveau (08.04.23) die Hybridlösung mit Wärmepumpe/Gaskessel niedrigere Wärmepreise sicherstellt als die Kombination aus Wärmepumpe & KWK vor Ort.

Selbst wenn man eine KWK-Anlage als Spitzenlasterzeuger ansehen wollte wird mit § 71h des GEG der gleichzeitige Betrieb einer Wärmepumpe und einer KWK-Anlage, die z.B. jeweils etwa ein Drittel der Heizleistung abdecken, verhindert. Eine KWK-Anlage im Sinne des §71h nur als Spitzenlastkessel zu verstehen ist aus Sicht des KiB ohnehin falsch und würde in der Praxis auch kaum zum Einsatz kommen, da die vielen Synergien, die Last und Erzeugungsprofile mit WP und KWK aufeinander abzustimmen, nicht genutzt werden könnten.

Die KWK muss daher als eigene Erfüllungsoption im §71 eingeführt werden.
Die wichtigsten zusammenfassenden Vorschläge des KiB eV. sind daher:

  • Vorschlag: Es braucht aus Sicht des KiB e.V. eine zentrale Koordination aller derzeit in Arbeit befindlichen klimaschutzrelevanten Vorhaben der Bundesregierung (z.B. Kraftwerksstrategie, Biomassestrategie etc.) unter Einbeziehung der Praxisperspektive der Akteure (z.B. Planer, Installateure, Hausverwalter etc.) vor Ort.
  • Die Erfüllungsoption Hybridheizung nach GEG §71h (Hybridheizung aus z.B. Wärmepumpe + Spitzenlasterzeuger) ist in der Form zu modifizieren, dass auch im realen Betrieb eine zu 65% regenerative Wärmeversorgung sichergestellt und regelmäßig anhand von Messerten (eingesetzte Energieträger) überprüft wird. Hierzu ist entsprechend §71a unabhängig von der Leistungsgröße der Wärmepumpe immer eine vollständige Messausstattung zu gewährleisten und im 3-jährigen Turnus auf die Sicherstellung der 65%-Zielstellung zu überprüfen.
  • Kombinationen aus Photovoltaik, Wärmepumpen und Kraft-Wärme-Kopplungs (KWK) Anlagen vor Ort praxisnah und effizient umsetzbar ermöglichen. Bei der Ermittlung der regenerativen Umwelt- bzw. Abwärme ist die eingesetzte elektrische Antriebsenergie in Abzug zu bringen. Die Abwärmenutzung aus einer systemdienlichen Stromerzeugung mittels KWK ist der erneuerbaren Wärme gleichzustellen. Als systemdienliche Betriebsweise gelten KWK-Anlagen, die über eine Anlagensteuerung verfügen, die in Abhängigkeit des erneuerbaren Stromdargebots betrieben werden können.
    Dazu sind im GEG in § 71 Kraft-Wärme-Kopplungssysteme mit erneuerbaren Energien als Option zu ergänzen und ein neuer § 71i dazu einzufügen, da die KWK bereits in den Erläuterungen als mögliche Erfüllungsoption aufgeführt ist (siehe Erläuterung Zu Nummer 23 Zu § 71). Der KiB e.V. fordert eine Gleichbehandlung der Nutzwärme der KWK in Bezug auf erneuerbare Wärme mit dem Einsatz von Heizkesseln, da sie die effizienteste Nutzung von Brennstoffen darstellt und die Strom- und Wärmewende verbindet. Eine Benennung von KWK-Systemen mit den entsprechenden Transformationspfaden für 2030 und 2045 für erneuerbare Wärme sorgt für Klarheit auf Anwenderseite. §71 ist zu ändern wie folgt: Die Überschrift lautet §71 Anforderungen an Heizungsanlagen und KWK-Systeme. In §71 (3) ist zu ergänzen: 7. Kraft-Wärme-Kopplungssysteme (KWK-Systeme) mit erneuerbaren Energien nach Maßgabe des § 71i
    § 71i neu: Anforderungen an Kraft-Wärme-Kopplungssysteme (KWK-Systeme) mit erneuerbaren Energien
    (1) Beim Einbau oder Aufstellung eines KWK-Systems gelten die Vorgaben des § 71 Absatz 1 als erfüllt, wenn 1. im KWK-System eine gasbetriebene KWK-Anlage verwendet wird, die hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2012/27/EU ist, 2. die einzelnen Wärmeerzeuger, aus denen das KWK-System kombiniert ist, über eine gemeinsame, fernansprechbare Steuerung verfügen, die die technischen Vorgaben des §9 EEG erfüllt, 3. ab dem 1. Januar 2030 mindestens 50 Prozent und ab dem 1. Januar 2035 mindestens 65 Prozent der mit dem KWK-System bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien erzeugt werden und dies zum jeweiligen Stichtag nachgewiesen wird.
    (2) Absatz 1 Nummer 3 gilt ebenfalls als erfüllt, wenn im KWK-System eine Wärmepumpe eingebaut oder aufgestellt wird, deren thermische Leistung zusätzlich zur KWK-Anlage mindestens 30 Prozent der Heizlast des vom KWK-System versorgten Gebäudenetzes beträgt. Durch das Einfügen des § 71i verschieben sich die nachfolgenden §§ 71 auf j bis p entsprechend.
  • Gemeinsame Weiterbildungsinitiative für Hausverwaltungen, Energieberater, Planer und Heizungsinstallateure sowie Energieversorgungsunternehmen (EVU), um effiziente Sanierungs- und Finanzierungsfahrpläne gemeinsam entwickeln zu können, die dann auch umsetzbar sind.

Petition Balkonsolar

E-Petition zu Vereinfachungen bei Balkonsolaranlagen (Steckersolargeräten) endlich zum Mitzeichnen freigeschaltet.
Bereits in den ersten Stunden wurde die Petition von mehr als 1.000 Personen mitgezeichnet.

Freiburg/Berlin, 30. März 2023.

Eine vom KiB e.V. unterstützte und am 17. Februar eingereichte E-Petition an den Bundestag ist seit heute zum Mitzeichnen freigeschaltet.

Die Petition umfasst konkrete Textänderungen in den betroffenen Gesetzen für eine Liste an Zielen für Steckersolargeräte, auch Balkonkraftwerke genannt, wie sie auch das Wirtschafts- und Klimaministerium am 10. März in seiner „Photovoltaik-Strategie“ vorgeschlagen hat, wie z.B.

  • Meldepflichten vereinfachen oder streichen,
  • „Schuko“stecker als „Energiesteckvorrichtung“ ebenfalls zulassen,
  • Aufnahme von Steckersolargeräten in den Katalog privilegierter Maßnahmen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sowie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB),
  • Schwelle von 600 auf 800 Watt erhöhen,
  • Rückwärtsdrehende Zähler dulden, bis Zähler getauscht ist.

Informationen und viele weitergehende Vorschläge finden sich in der Stellungnahme zur Photovoltaik-Strategie des KiB e.V. und im Link zum Leitfaden Steckersolargeräte.

Die Petition wurde von der Plattform machdeinenstrom.de vom Freiburger Verein Balkon.Solar sowie dem bekannten YouTuber Andreas Schmitz a.k.a. Akkudoktor erarbeitet.

Erst die Fürsprache mehrerer Bundestagsabgeordneten hat zur Veröffentlichung der Petition geführt. Vorher wurde die Veröffentlichung der Petition zur Mitzeichnung abgelehnt mit dem Argument, dass eine andere Petition vom 09.06.2021 mit dem Titel „Umwandlung von Rasenflächen in insektenfreundliche Wildblumenwiesen” bereits im parlamentarischen Verfahren geprüft würde und somit die aktuelle Petition der vom 9.6.21 zugeordnet werden könne. Sie enthielt eine einzige ähnliche Teilforderung „die Errichtung von Photovoltaikanlagen an Südfassaden und auf Dächern in die Reihe der nach § 20 Absatz 2 WEG privilegierten baulichen Änderungen aufzunehmen”.


Pressekontakt
Dr. Jörg Lange
Klimaschutz im Bundestag e.V.
Alfred-Döblin-Platz 1, 79100 Freiburg im Breisgau
Tel.: +49 (0)761 45 89 32 77 |
joerg.lange@klimaschutz-im-bundestag.de
https://www.klimaschutz-im-bundestag.de


Der Klimaschutz im Bundestag e.V. (ehemals CO2 Abgabe e.V.) ist ein Zusammenschluss von ca. 950 Unternehmen, Verbänden, Kommunen und Einzelpersonen, die sich für wirksame Klimaschutzmaßnahmen einsetzen.


Informationen zu Petitionen im Deutschen Bundestag finden sich hier. Hat eine Petition innerhalb der Mitzeichnungsfrist von 4 Wochen das Quorum von 50.000 Unterstützungen erreicht, so wird die Petentin bzw. der Petent regelmäßig in öffentlicher Ausschusssitzung angehört. Um eine Petition mitzeichnen zu können, muss man sich hier registrieren.

Photovoltaik-Strategie

Am 10.3.2023 hat das BMWK seine Photovoltaik-Strategie vorgelegt.

Der Klimaschutz im Bundestag (KiB) e.V. hat dazu eine umfangreiche Stellungnahme erarbeitet. Darin begrüßt er insbesondere die Absichten der Bundesregierung:

  • durch ein vereinfachtes Bebauungsplanverfahren und durch klare und einheitliche Genehmigungskriterien und Fristen im Genehmigungsverfahren den Ausbau von Freiflächen- und insbesondere Agri-PV Anlagen auf geeigneten Flächen in Abgleich mit den Anforderungen des Umwelt- und Naturschutzes zu beschleunigen,
  • doppelte Netzentgelte für gespeicherten Strom zu verhindern,
  • unverhältnismäßig bauliche Anforderungen abzuschaffen,
  • eine Duldungspflicht von Grundstückseigentümer:innen bei der Verlegung von Anschlussleitungen von PV-Freiflächenanlagen zu regeln,
  • die Verfahren beim Anlagenzertifikat Typ B (135-950kW) zu beschleunigen und zu vereinfachen (z.B. auch durch die Anhebung des Schwellenwertes) sowie eine Datenbank für Einheitenzertifikate anzulegen,
  • Netzanschlussverfahren für Anlagen bis 30kW zu vereinfachen und einen Netzanschluss nach einem Monat ohne Rückmeldung vom Netzbetreiber zu ermöglichen sowie
  • die bereits umgesetzten und in der PV-S angedachten steuerrechtlichen Vereinfachungen.

Für den KiB e.V. ist derzeit jedoch noch nicht erkennbar, wie eine abgestimmte Koordination der zahlreichen parallel verfolgten Gesetzesinitiativen (Diskussions-/Eckpunktepapiere) untereinander stattfindet, wie z.B.:

Der KiB e.V. empfiehlt daher die Abstimmung der zahlreichen für 2023 vorgesehenen Gesetzesinitiativen im Rahmen der Energiewende u.a. in einer ansprechbaren, öffentlich sichtbaren Koordinationsstelle.

Darüberhinaus macht der KiB e.V. in seiner Stellungnahme im Detail 26 Vorschläge, wie z.B. die gemeinschaftliche Eigenversorgung dadurch zu vereinfachen, indem die Aufnahme der Kosten für Strom aus einer gemeinschaftlichen Stromversorgung in den Katalog nach § 2 BetrKV aufgenommen wird und dabei die Investitions- und Reparaturkosten für PVA und KWK-Anlagen in den Strompreis ein- und über die Betriebskosten abzurechnen.

Die vollständige Stellungnahme zum download finden sie hier.

Link zum Leitfaden Steckersolargeräte

Stellungnahme zum Eckpunktepapier Biomassestrategie

Eine nationale Biomassestrategie ist überfällig und äußerst wichtig, um Fragen beantworten zu können wie z.B., welche Rolle Biomasseheizungen künftig spielen können oder wieviel Biomasse (bzw. Flächen) zur Substitution fossiler Rohstoffe zur Verfügung stehen werden.

Ein Eckpunktepapier der federführenden Ministerien stellt hierzu die richtigen übergeordneten Fragen.

Derzeit erarbeiten wir zusammen mit dem Bundesverband KraftwärmeKopplung, dem Fachverband Pflanzenkohle, den Flexperten eine Stellungnahme. Aus unserer Sicht muss eine Biomassestrategie für Deutschland u.a. folgende Anforderungen erfüllen:

  • Festlegen, welchen Beitrag die gesetzlichen Regelungen im Rahmen der Biomassestrategie zu den Klimaschutzzielen für den LULUCF-Sektor leisten können und sollen. Mit ca. -11 Mio. t CO2e (2020) werden die Minderungsziele für den LULUCF-Sektor bislang deutlich unterschritten.
  • Den Im- und Export von Biomassen und alle damit verbunden Flächen im In- und Ausland ermitteln (z.B. auch Flächen, Landnutzungsänderungen für die Futtermittelproduktion im Ausland).
  • Ein Verfahren für ein stetiges Biomassemonitoring festlegen: Wieviel Biomasse fällt wo an, wird wie verarbeitet, durchläuft welche Nutzungskaskade oder Kreisläufe und hat welche Folgen (Flächeninanspruchnahme, Kohlenstoffbindung, Negativemissionen, Emissionen, Ersatz von fossilen Stoffen, Nährstoffeinträge und -verluste, Nutzungskonkurrenzen, Energieerzeugung, Wiedervernässung organischer Böden / Moorschutz, ca. 1 Mio. ha, Biodiversität).
  • Den Umfang verschiedener Nutzungskaskaden und Stoffkreisläufe und die jeweils zur Verfügung stehenden Biomassen darstellen und jährlich bilanzieren: Beispiel Stroh als wesentliche noch nicht vollständig genutzte Quelle für Biomasse: Wieviel geht in die stoffliche Nutzung, wieviel davon z.B. in eine Pyrolyseanlage, wieviel von der Pflanzenkohle kommt zurück in den Boden, wieviel der Abwärme wird genutzt.
  • Konzept zur Vermeidung und Substitution fossiler Ausgangs- und abbaubarer Ersatzstoffe für die Produktion von z.B. Verpackungs-, Bau- und Kunststoffen entwickeln.
  • Reduktion der Tierhaltung und Konzept zur Förderung von Fleischersatzprodukten zur Einhaltung der Klimaschutzziele (Methan- und Lachgasemissionen, Futtermittelanbau etc.).
  • In die Definitionen von „nachhaltiger Waldwirtschaft“ und guter fachlicher Praxis der Landwirtschaft eine Kohlenstoffbilanz einführen, mit der der jeweilige Beitrag zu den Emissionsreduktionsziele berücksichtigt wird.
  • Ein Berechnungsverfahren für die Emissionen aus der energetischen Verwertung von Holz unter Berücksichtigung des Faktors Zeit (für das Nachwachsen der Biomasse) um entsprechende Emissionsfaktoren zu entwickeln.
  • Einen Reduktionspfad für den Anbau von Energiepflanzen enthalten und finanziellen Anreizen von Ersatzmaßnahmen.
  • Absicherung von Investition der Flexibilisierung von Biogas- und Biomethananlagen vorschlagen (Umstellung auf Biomethan, Ausbau Wärmenetze etc.).
  • Verpflichtende Zertifizierungsstandards einführen, die die Langfristigkeit der Negativemissionen (z.B. Pflanzenkohle aus Pyrolyseanlagen) gewährleisten.
  • Finanzielle Anreize für Negativemissionen z.B. in der Größenordnung des EU-ETS Preises vorschlagen und Bewertungskriterien für deren Höhe ausarbeiten  (z.B. 100% Nutzung der Abwärme in einem Wärmenetz).

Vollständige Stellungnahme hier zum download

Wie soll/darf ab dem 1.1.2024 bei einer Heizungserneuerung geheizt werden?

Gemeinsame Pressemitteilung Bundesverband Kraft Wärmekopplung e.V. (B.KWK) und Klimaschutz im Bundestag e.V. (KiB) 22.8.2022

Freiburg/Berlin, 22. August 2022.
Der Bundesverband Kraft Wärmekopplung e.V. (B.KWK) und Klimaschutz im Bundestag e.V. (KiB) begrüßen das Vorziehen des 65%-Ziels für EE-Wärme bei neuen Heizungsanlagen von 2025 auf den 1. Januar 2024.
Bei den Vorschlägen aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), wie das 65%-Ziel erreicht werden soll, vermissen wir Lösungen unter Einbezug der Kraft-Wärme-Kopplung, z.B. in Kombination mit Wärmepumpen und Solaranlagen.
„KWK-Anlagen werden bei stromoptimiertem und wärmegedeckeltem Betrieb zur Abdeckung des Strombedarfs, wenn die Sonne nicht ausreichend scheint und/oder der Wind nicht ausreichend weht, zur flexiblen Abdeckung der „Residuallast“ (Netzlastverbrauch) gebraucht“, sagt Claus-Heinrich Stahl, Präsident B.KWK.

Zur Frage, wie in Zukunft geheizt werden darf, machen zwei Konzeptpapiere entsprechende Vorschläge. Das Konzeptpapier „65 Prozent erneuerbare Energien beim Einbau von neuen Heizungen ab 2024“ (65% EE) von BMWK und BMWSB skizziert, wie die im Koalitionsvertrag vereinbarte Vorgabe, jede neu eingebaute Heizung ab 1.1.2024 mit einem Anteil von Erneuerbaren Energien von mindestens 65 Prozent zu betreiben, konkret umgesetzt werden soll (Erfüllungsoptionen).

Das Diskussionspapier des BMWK „Konzept für die Umsetzung einer flächendeckenden kommunalen Wärmeplanung als zentrales Koordinierungsinstrument für lokale, effiziente Wärmenutzung“ (KWP) formuliert die Verpflichtung zur kommunalen Wärmeplanung als Rahmen für weitergehende Regelungen von Ländern und Kommunen.

Aus Sicht des B.KWK sowie des KiB sind beide Vorhaben der Bundesregierung (KWP & 65% EE) gemeinsam zu diskutieren und auf die bestehende Bundesgesetzgebung abzustimmen.

Die im 65% EE Konzept benannten Erfüllungsoptionen setzen, so Dr. Jörg Lange vom KiB e.V., zu einseitig darauf, dass schnell und zeitgleich treibhausgasneutral erzeugter Strom in ausreichender Menge zur Verfügung steht. „Dies ist wünschenswert, aber nicht wahrscheinlich. Daher müssen die Erfüllungsoptionen so ausgestaltet werden, dass sie auch, wenn das nicht so ist, die Ziele des Klimaschutzgesetzes einhalten können“, so Dr. Lange.

65% Erneuerbar bedeuten nicht in jedem Fall treibhausgasarm oder gar treibhausgasneutral. Entscheidend für den CO2 Fußabdruck der Erfüllungsoptionen einer energetischen Heizungs- bzw. Gebäudesanierung ist die CO2-Emission des verbleibenden 35 % Endenergiebedarfs.
Die Unterzeichnenden schlagen daher vor:

  • Bei allen Erfüllungsoptionen und darauf abzustimmenden förder- und ordnungspolitischen Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), der Bundesförderung Energieeffiziente Gebäude (BEG), der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) sowie des geplanten Aufbauprogramms Wärmepumpe, die tatsächlichen Treibhausgasemissionen der jeweiligen Energieträger als verbindlichen Maßstab anzusetzen. Dabei sind auch die Vorkettenemissionen zu berücksichtigen.
  • Den Anschluss von elektrischen Wärmepumpen, wo immer möglich und sinnvoll, mit einer gleichzeitigen Installation von Photovoltaik-Anlagen zu verknüpfen.
  • Für die in der sogenannten Dunkelflaute (keine Solarstrahlung und keine Erträge aus Windkraft) nachgefragte Residuallast (Nachfrage nach Wärme und Strom) sind KWK-Anlagen perspektivisch mit grünem Gas (z.B. Wasserstoff, Biogas) einzusetzen. Die Transformation im Gebäudebestand muss sich für diesen Fall auf grünes Gas und Kraftwärmekopplung stützen können.

Diese Vorschläge stützen sich auf die Vereinbarungen, wie sie im Koalitionsvertrag für Klimaschutz im Gebäudebereich (2021 – 2025) getroffen wurden:
“Um eine wirtschaftlich effiziente, sozialverträgliche Umsetzung der Klimaschutzziele, insbesondere orientiert an der eingesparten Tonne CO2, sicherzustellen, setzen wir auf passgenaue und technologieoffene Maßnahmen aus Optimierung der Gebäudehülle, der technischen Anlagen zur Erzeugung und Versorgung mit erneuerbarer Energie am Gebäude und Quartierslösungen. Die Förderprogramme werden wir den Zielen und Bedarfen entsprechend weiterentwickeln und umschichten.”

„Eine kommunale Wärmeplanung halten wir entgegen des Vorschlags des BMWK für alle Kommunen für notwendig, um die Klimaschutzziele der Bundesregierung zu erreichen. Gleichzeitig sollte auch eine Kälteplanung im Programm enthalten sein, da zukünftig in den Sommermonaten Klimatisierung erforderlich sein wird“, sagt Claus-Heinrich Stahl, Präsident B.KWK.

Die gemeinsamen Stellungnahmen von B.KWK und KiB zum Konzeptpapier „65 Prozent erneuerbare Energien beim Einbau von neuen Heizungen ab 2024“ (BMWK & BMWSB) und zum Diskussionspapier „Konzept für die Umsetzung einer flächendeckenden kommunalen Wärmeplanung als zentrales Koordinierungsinstrument für lokale, effiziente Wärmenutzung (BMWK)“ siehe unter:

Weitere Informationen
Lange, Jörg & Martin Ufheil 2022: Anregungen zur Neuausrichtung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Leibfried et al. 2022: Vorschlag für Eckpunkte zum „Aufbauprogramm Wärmepumpe“ des BMWK.

Pressekontakt
Claus-Heinrich Stahl, Präsident
Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK)
Robert-Koch-Platz 4
10115 Berlin
Tel.: +49 30 2701 9281-0  |  info@bkwk.de

Dr. Jörg Lange, Geschäftsführender Vorstand
Klimaschutz im Bundestag e.V.
Alfred-Döblin-Platz 1
79100 Freiburg im Breisgau
Tel.: +49 (0)761 45 89 32 77 | joerg.lange@klimaschutz-im-bundestag.de


Der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) ist eine branchenübergreifende Initiative von Herstellern, Betreibern und Planern von KWK-Anlagen aller Größen und beliebigen Brennstoffen, ferner von Stadtwerken, Energieversorgern, wissenschaftlichen Instituten und verschiedensten Unternehmen und Einzelpersonen. Sie alle vereint das Ziel, die KWK in Deutschland voranzubringen und die damit verbundenen Chancen für Wirtschaft und Umwelt zu nutzen.

Der Klimaschutz im Bundesverband e.V. (ehemals CO2 Abgabe e.V.) ist ein Zusammenschluss von ca. 950 Unternehmen, Verbänden, Kommunen und Einzelpersonen, die sich für wirksame Klimaschutzmaßnahmen einsetzen.

Pressemeldung als pdf hier.

Positionspapier Nr.2/2022:
Entlastungspaket Nr. 2 der Bundesregierung
– Eine Kurzanalyse

Der Koalitionsausschuss verpasste mit seinen Beschlüssen am 23.3. zu einem zweiten Entlastungspaket ein weiteres Mal den notwendigen sozialen Ausgleich für steigende Energiepreise grundsätzlich neu und zielgerichtet zu regeln und klimaschädliche Subventionen abzubauen. Viele der Maßnahmen entlasten wieder nur unspezifisch einkommensschwache Haushalte, sondern verteilen Steuergelder weiterhin überwiegend mit der Gießkanne. Die Politik sollte kommunikativ in die Offensive gehen, um klar zu machen, dass eine zielgerichtete Entlastung einkommensschwacher Haushalte die fairste und kostengünstigste Möglichkeit ist, sozialen Ausgleich zu gewährleisten.

Um die finanziellen Auswirkungen der gestiegenen Energiekosten für die Menschen und die Wirtschaft abzumildern, hat sich der Koalitionsausschuss am 23.3. auf ein zweites Entlastungspaket in diesem Jahr geeinigt (BMF 24.3.2022), dass die Maßnahmen des ersten Entlastungspaket mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022, dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz und dem Wegfall der EEG-Umlage zum 1.7.2022, ergänzt.

Zu den Maßnahmen des zweiten Entlastungspaketes im Einzelnen.

1        Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro für jeden sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer als Zuschuss zum Gehalt.

Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Die Pauschale unterliegt der regulären Einkommensteuer.

Eine finanzielle Entlastung hoher Energiepreise für die einkommensschwache Verbrauchenden anzustreben, die akut von höheren Spritpreisen und Heizkosten betroffen sind, ist nachvollziehbar und richtig.

Da die Pauschale auf das Einkommen angerechnet wird, müssen die Steuerzahlenden einen Teil des Bonus direkt wieder an das Finanzamt abführen, was zu einer gewissen Progressivität führt im Gegensatz zu einer steuerbefreiten Pro-Kopf-Pauschale.

Konkret bedeutet, dass einem*einer Beschäftigten in Vollzeit mit Mindestlohn (9.82€/h) und einem Grenzsteuersatz von 26% (vgl. Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen 2021) netto 222€ von dem Zuschuss bleiben.

Der Spitzensteuersatz (42%) wird für Jahreseinkommen ab 58.000€ (brutto) fällig. Dann bleiben immer noch 174€ zusätzlich. Für Geringverdienende kann ein Zuschuss von 222€ unzureichend sein und für Gutverdienende sind die 174 € mit der Gießkanne verteiltes Steuergeld.

Alternativvorschlag

Zielgerichteter wäre z.B. gewesen eine nach Einkommen gestaffelten Zahlung vorzunehmen (leicht umzusetzen, da sich ohnehin das Finanzamt um die Abwicklung kümmern muss). Zum Beispiel als einkommensgestaffelter Zuschuss
400 € bis 1000 € Bruttoeinkommen
300 € bis 2000 € Bruttoeinkommen
200 € bis 3000 € Bruttoeinkommen
100 € bis 3583 € (Median-Einkommen)

Damit würden nur die unteren 50% der Einkommen bezuschusst. Dies würde nicht nur dazu führen, dass die einkommensschwachen deutlich gezielter unterstützt werden, sondern der Vorschlag würde den Staat auch 2,4 Mrd. € weniger kosten und wäre damit für alle Steuerzahlenden günstiger.

Ist, was fair empfunden wird, auch wirklich gerecht und sinnvoll?

Der in Umfragen häufig zum Ausdruck kommenden Vorstellung, dass eine Pauschale (gleicher Bonus für alle) gerecht sei, sollte Politik widersprechen und kommunikativ in die Offensive gehen, um klar zu machen, dass eine zielgerichtete Entlastung die fairste und kostengünstigste Möglichkeit ist, sozialen Ausgleich zu gewährleisten und zwar für alle Steuerzahlenden.

2       Absenkung der Energiesteuer um 30 Cent je Liter Benzin und 14 Cent pro Liter Diesel.

Diese Entlastung wird zurecht von zahlreichen Expert*innen abgelehnt, weil

  • die Wirkung des hohen Preises also des Knappheitssignals maskiert wird und wichtige Anpassungen, wie die Bildung von Fahrgemeinschafen, Anschaffung leichterer, kleinerer und effizienterer Modelle, Umstieg auf Rad oder ÖPNV, Nutzung von Car Sharing und der Verzicht auf Fahrten damit auf der Seite der Verbrauchenden möglicherweise ausbleiben.
  • dies zu weiteren empfindlichen Einnahmeausfällen führt, die eigentlich in die Mobilitätswende investiert werden müssten, die ohnehin stark unterfinanziert ist.

Alternativvorschläge

  • Entfernungs (Pendler-)pauschale sozial gerecht und ökologisch reformieren oder ersetzen.
    Von der Entfernungspauschale, die finanzielle Mehrbelastung durch lange Wege zur Arbeit abfedern soll, profitieren Haushalte mit hohem Einkommen überproportional. Es zählen die Entfernung zum Arbeitsplatz und die Zahl der Arbeitstage und seit 1.1.2022 wurde sie ab dem 21. Kilometer auf 38 Cent pro Kilometer erhöht. Sie gilt für alle Verkehrsmittel und mindert das zu versteuernde Einkommen. 2019 wurden so die letzte Schätzung des Bundesfinanzministeriums 11,6 Millionen Steuerzahler um 5,1 Milliarden Euro entlastet. Das entsprach einem Durchschnitt von 440 Euro pro Kopf.
    Sowohl eine Reform in Form eines zu versteuernden Zuschusses pro km (vgl. Punkt 1) nur für untere Einkommensklassen, als auch die vollständige Abschaffung aus Gründen der gesamtwirtschaftlichen Effizienz oder aus Gründen verkehrs-, siedlungs- und umweltpolitischer Verhaltenslenkung ist rechtlich möglich und klimapolitisch notwendig.
  • Dienstwagenprivileg abschaffen (Agora 2021).
  • Tempolimit (100/80/25), (vgl. MP 8)

3       Einmalbonus von 100 Euro pro Kind ergänzend zum Kindergeld

Bonus soll „Zur Abfederung besonderer Härten“ über die Familienkassen ausgezahlt werden. Der Bonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet. Gutverdienende profitieren von dieser Maßnahme damit weniger als Geringverdienende.

4      Weitere Einmalzahlung von 100 Euro für Transferempfänger (Beziehende von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung) zu der bereits beschlossenen Einmalzahlung von 100 im ersten Entlastungspaket.

5       Auf drei Monate befristete Absenkung der bundesweit vergünstigten Nahverkehrsticket auf 9 € pro Monat.

Profitieren sollen auch Inhaber eines Monats- und Jahrestickets. Erfreulich an dem Vorschlag ist, dass die Politik damit beim Entlastungspaket auch an den Öffentlichen Nahverkehr denkt.

Die grundsätzlichen Probleme im Verkehrsbereich werden damit aber nur für viel Steuergeld um ein paar Monate überdeckt aber nicht gelöst. Die Mobilitätswende und damit auch der öffentliche Nahverkehr müssen auf eine ganz neue gesetzliche und finanzielle Grundlage gestellt werden.

Alternativvorschläge

Hierzu gehören

  • Ein Bundesmobilitätsgesetz, das eine Neuordnung von der bedarfs- zur zielorientierten Verkehrswegeplanung gewährleistet (VCD 2022)
  • die Einführung einer fahrleistungsabhängigen Pkw-Maut,
  • die flächendeckende Einführung eines solidarischen Jahrestickets (vgl. MP 6),

insgesamt zu einer ausreichenden Finanzierung der klimapolitisch notwendigen Mobilitätswende führen, die darüber hinaus zu weniger Abhängigkeit von fossilen Brenn- und Kraftstoffen führt.

6       Weitere Maßnahmen sind im Gebäudebereich geplant

  • Effizienzstandard 55 verbindlicher Mindeststandard für Neubauten ab 2023.
  • Ab 2024 soll zudem jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
  • Daneben sind weitere Förderprogramme angekündigt, etwa um über 20 Jahre alte Heizungsanlagen auszutauschen sowie für die energieeffiziente Gebäudesanierung.

Alternativvorschläge Siehe dazu gesondertes Positionspapier

Positionspapier Nr.1/2021: Bundesmobilitätsgesetz und fahrleistungsbezogene Pkw-Maut

Klimaschutzziele nur mit Verkehrswende erreichbar!

Eine Verkehrswende braucht zur Umsetzung ein Bundesmobilitätsgesetz!

Verkehrswende ist über eine fahrleistungsbezogene Pkw-Maut finanzierbar!

Der aktuelle „Bundesverkehrswegeplan 2030“ (BVWP) verstößt gegen das Pariser Klimaschutzabkommen (1,5-Grad-Limit), gegen Artikel 20a des Grundgesetzes (Erhaltung der Lebensgrundlagen) sowie gegen § 13 Absatz 1 des Klimaschutzgesetzes (vgl. Rechtsgutachten im Auftrag des BUND sowie Urteil des Bundesverfassungsgerichts Verpflichtung des Staates zum Klimaschutzes nach Artikel 20a GG).

Deshalb muss es ein Bundesmobilitätsgesetz geben, mit dem Klimaschutz- und Mobilitätsziele erreicht sowie ihre Umsetzung finanziert werden können.

Motivation

Die Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor sind seit 1990 unverändert hoch. Gleichzeitig hat sich die Bundesrepublik mittels Klimaschutzgesetz selbst dazu verpflichtet, die Emissionen von 2019 bis 2030 aus dem Verkehr um 48% zu senken (UBA 2021). Dies ist eine gewaltige Aufgabe und kann nur durch eine Neuordnung des rechtlichen Rahmens gelingen.

Bundesmobilitätsgesetz

Erst mit einem die Verkehrsträger übergreifenden Bundesmobilitätsgesetz wird es möglich, die bislang getrennten Gesetze (BundesschienenwegeausbaugesetzBundeswasserstraßenausbaugesetz, Fernstraßenausbaugesetz) auf eine Grundlage zu stellen, die planenden Institutionen und Behörden die notwendige Rechtssicherheit gibt. Nur über eine Neuordnung des Rechtsrahmens wird Verkehrswegeplanung zu einer Mobilitätsplanung, die an ökologischen und gemeinwohlorientierten Kriterien, wie z.B. dem Klimaschutz, der Teilhabe an Mobilität oder dem Gesundheitsschutz, ausgerichtet werden kann.

Beispiel

Ganz konkret bedeutet das, dass die Planungsbehörden mehr Freiraum bei der Umsetzung der Verkehrswende bekommen würden. Heutige Engpassanalysen (EPA) sind auf einen Verkehrsträger fokussiert und führen zu eingeschränkten Handlungsoptionen (Bundesverkehrswegeplan 2030, S. 24). So ist es z.B. unmöglich, auf einen festgestellten Engpass auf einer Autobahn mit einem Ausbau der Schiene, des ÖPNV oder der Radinfrastruktur zu reagieren.

Finanzierung

Neben dem passenden Rechtsrahmen bedarf die Transformation des Verkehrssektors auch einer hinreichenden Finanzierung. Um die oben erwähnten Minderungsziele zu erreichen, muss der Diesel- und Benzinverbrauch von heute an bis 2030 um ca. 40% fallen. Dies impliziert jährlich zunehmende Steuerausfälle bei der Energiesteuer auf Benzin und Diesel. Bei einem Steueraufkommen von rund 36 Mrd. € (2019) aus Benzin und Diesel sind das am Ende ca. 14 Mrd. € pro Jahr. Bei einer linearen Abnahme der Steuereinnahmen summieren sich die Mindereinnahmen in 10 Jahren auf rund 70 Mrd. €. Der BWVP wird von der Bundesregierung als Regierungsprogramm beschlossen und stellt keine gesetzliche Regelung dar. Er war bereits in der Vergangenheit unterfinanziert und legt seinen Schwerpunkt in der Planung mit 49 % des gesamten Kapitals bis heute auf den Straßenbau. Der aktuelle BVWP 2030 soll eine Reduktion von insgesamt von 0,4 Mio. Tonnen CO2-Einsparung pro Jahr bis 2030 (BVWP, S. 24) bewirken – das reicht bei weitem nicht aus, um das im Klimaschutzgesetz festgeschriebene Einsparungsziel in Höhe von 65 Mio. Tonnen CO2e  von 2020 bis 2030 („Zulässige Jahresemissionsmengen“) zu erreichen.

Externe Kosten internalisieren – die fahrleistungsbezogene Pkw-Maut

Neben den Kosten für den Erhalt und Ausbau der Infrastruktur verursacht der Verkehrssektor auch erhebliche externe Kosten: Für das Jahr 2017 belaufen sich diese auf rund 150 Mrd. €, davon entfallen nahezu 95% (141 Mrd. €) auf den Straßenverkehr (Allianz pro Schiene 2019). Im Personenverkehr entfallen mit 104 Mrd. € die höchsten Kosten auf die Pkw-Nutzung. So verursachen Pkw-Nutzende pro Kilometer mit rund elf Cent pro Kilometer mehr als dreimal so hohe externe Kosten wie Bahnfahrende.

Trotz steigender Verkehrsleistung und wachsendem Pkw-Bestand stagniert das Aufkommen der verkehrsbezogenen Steuern und Abgaben. Die Einnahmen aus Energiesteuer, Kfz-Steuer und Lkw-Maut betrugen im Jahr 2020 etwa 50 Mrd. € (2019 etwa 53 Mrd. €) und decken damit bei weitem nicht die externen Kosten des Autoverkehrs. Die größte Einnahmequelle sind die Steuern auf Benzin und Diesel. Elektroautos sind sowohl von der Energiesteuer wie auch der Kfz-Steuer befreit. Mit zunehmendem Anteil an Elektroautos werden die Einnahmen sinken.

Um die notwendige Infrastruktur in eine klimaverträgliche Verkehrswende zu steuern, braucht es Instrumente, die einfach, transparent, lenkend, zügig und wirksam die Verkehrswende einleiten, beschleunigen und finanzieren.

Eine fahrleistungsbezogene Pkw-Maut würde jeden auf dem Straßennetz zurückgelegten Kilometer verursachergerecht mit einer Gebühr belegen. Der häufig erhobene Einwand, die Erfassungskosten wären zu hoch, bezieht sich auf die Umsetzungsvariante mit externen Kameras wie z.B. bei der City-Maut in London. Inzwischen gibt es aber einen deutlich kostengünstigeren Weg, um die zurückgelegte Strecke zu erfassen. Mit sogenannten On-Board-Units im Zusammenspiel mit Global Navigation Satellite Systems (GNSS) liegen die Erfassungskosten bei etwa 0,6 c/km (Rapp 2019). Dies ist eine erprobte Technik, die so auch bei der deutschen Lkw-Maut zum Einsatz kommt (BMVI 2021). Die Frage nach dem Datenschutz ist berechtigt, kann mittels verschlüsselter Übertragung und einer strengen Regulierung der Datenströme aber als gelöst betrachtet werden. So hat auch der Bundesbeauftragte für Datenschutz Ulrich Kelber bestätigt, dass eine fahrleistungsabhängige Pkw-Maut prinzipiell mit den deutschen Datenschutzgrundsätzen vereinbar ist (ZDF 2019).

Die Einführung der fahrleistungsbezogenen Pkw-Maut wird von kommunaler Seite schon seit 2014 gefordert. Die Kommunen haben mit 500.000 km das größte Straßennetz zu unterhalten und leiden seit Jahren unter klammen Finanzen. Darüber hinaus plädieren sie für eine intelligente Ausgestaltung der Pkw-Maut, um Probleme wie Lärm-Emissionen und Überlastung der Straßen zu Stoßzeiten einzudämmen (DStGB 2014).

Die Transformation des Verkehrssektors ist längst überfällig und muss deswegen nun umso entschlossener angegangen werden. Ein Bundesmobilitätsgesetz würde den beteiligten Akteur*innen eine solide Rechtsgrundlage bieten und den nötigen Freiraum schaffen. Kombiniert mit einer fahrleistungsbezogenen Pkw-Maut kann dieses Unterfangen nicht nur auf der planerisch-theoretischen Ebene, sondern auch auf der Umsetzungsebene gelingen (vgl. auch Maßnahmenvorschlag 7 auf bundestag-im-klimaschutz.de).

Stand 12.11.2021

Positionspapier als pdf

Ansprechpartner: Dr. Jörg Lange

Geschäftsführender Vorstand
CO2 Abgabe e.V. | Alfred-Döblin-Platz 1 | 79100 Freiburg im Breisgau

Telefon: +49 (0)761 45 89 32 77
E-Mail: joerg.lange@klimaschutz-im-bundestag.de |
Web:    klimaschutz-im-bundestag.de | klimaschutz-im-bundestag.de

Die Initiative „Klimaschutz im Bundestag“ vertritt die These, dass erfolgreicher Klimaschutz im nächsten Bundestag nicht ohne parteiübergreifende Gesetzesinitiativen zu konkreten Klimaschutzmaßnahmen auskommt.
Die Mitglieder des 20. Deutschen Bundestages nach Art. 38 GG an Aufträge und Weisungen (Stichwort Partei- oder Fraktionsdisziplin) nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen und nach Art. 20a GG zur Erhaltung der Lebensgrundlagen und damit den Klimaschutzzielen von Paris verpflichtet.

#klimaschutz-im-bundestag hat auf der Grundlage zahlreicher Studien und dem Wissen von Menschen aus der Praxis umsetzbare Vorschläge zusammengestellt, die in der aktuellen Legislaturperiode zur Erhaltung der Lebensgrundlagen die notwendige Transformation in Gesellschaft und Arbeitswelt einleiten können. Die Bundestagsabgeordneten sind aufgefordert, sich mit den dort gemachten Vorschlägen auseinander zu setzen und sie öffentlich zu bewerten, damit sich die Öffentlichkeit ein Bild machen kann, wie Sie zu konkreten Klimaschutzmaßnahmen stehen. Wenn sie die konkreten Maßnahmen alle oder teilweise ablehnen, können Sie auf #klimaschutz-im-bundestag alternative Vorschläge in die Diskussion einbringen. Sie können Ihre Bewertung oder Ihre eigenen Vorschläge auch jederzeit wieder ändern. Die Plattform #klimaschutz-im-bundestag bietet darüber hinaus die Möglichkeit, dass Bürgerinnen/Bürger mit den Abgeordneten des 20. Deutschen Bundestages über konkrete Maßnahmen zum Klimaschutz ins Gespräch kommen.