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Tempolimit-Symposium – Ausgabe 2 – Die Vor- und Nachteile eines Tempolimits

Am 28. Juni um 17 Uhr haben wir mit Vertretern aus Praxis, Politik und Wissenschaft über die Vor- und Nachteile eines Tempolimits gesprochen. Damit dies in einem sachlichen und wissenschaftlich fundierten Rahmen stattfindet, hat Prof. Gössling zunächst einen Impuls gegeben, in dem er die wesentlichen Erkenntnisse seiner von Fachkollegen geprüfte Studie präsentiert. In dieser hat er im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse Aspekte wie erhöhte Reisezeiten, Unfallgeschehen, Gesundheitskosten, Umweltkosten, Emissionen und weitere Einflussfaktoren untersucht. 

Die Diskutanten 

  • Ingo Bodtke, FDP-Bundestagsabgeordneter, Vorsitzender des Liberalen Mittelstands Sachsen-Anhalt 
  • [kurzfristig verhindert] Thomas Heilmann, CDU-Bundestagsabgeordneter, Vorsitzender der KlimaUnion; vertreten durch Johannes Müller, Geschäftsführer der KlimaUnion 
  • Prof. Dr. Stefan Gössling, School of Business and Economics, Linnaeus University (Schweden) 
  • Heiko Müller, Verkehrssicherheitsexperte, Gewerkschaft der Polizei NRW

Moderation: Greta Waltenberg, Klimaschutz im Bundestag e.V.

Aufzeichnung YouTube

Umfragen

Präsentationsunterlagen von Prof. Stefan Gössling

Berichterstattung

Chat-Dokumentation

Klimaschutz im Bundestag 9 – Klimaschädliche Subventionen im Verkehr

Das Dienstwagenprivileg sei gar kein Privileg, sondern vereinfache die steuerliche Bemessung von Dienstwagen — so jedenfalls ein übliches Argument. Aber haben andere EU-Länder deswegen auch solche 1%-Regelungen? Oder gibt es in Wirklichkeit Alternativen? Und welche anderen Subventionen gibt es im Verkehr, die vielleicht weniger bekannt sind, weil die Bürger nur indirekt mit ihnen zu tun haben?

Wir sprachen darüber mit zwei Experten:

  • Benjamin Fischer, Projektleiter Verkehrsökonomie bei Agora Verkehrswende, erklärte die Besteuerung von Dienstwagen. (Vortrag)
  • Matthias Runkel, Leiter Verkehrs- und Finanzpolitik bei FÖS, beleuchtete, wie man generell klimaschädliche Subventionen im Verkehr abbauen könnte. (Vortrag)

Aus dem Bundestag hatten wir zu Gast:

  • Michael Schrodi, Finanzpolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion.

Die Online-Podiumsdiskussion war auf max. 90 min angesetzt. Die Teilnehmer hatten die Gelegenheit, Fragen zu stellen und Standpunkte zu kommentieren.

Stellungnahme Referentenentwurf “zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten”

Gemeinsame Stellungnahme vom 17.5.2023 von

  • Balkonsolar e.V.
  • Klimaschutz im Bundestag e.V. 
  • SunCrafter GmbH
  • EmpowerSource
  • Dr. Andreas Schmitz
  • EigenEnergieWende.de

An: Bundestagsfraktion der Grüne, SPD, FDP,CDU, Bundesministerium der Justiz, Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Per E-Mail

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Minister Buschmann,
sehr geehrter Herr Minister Habeck,

uns liegt der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz eines “Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen” im Bearbeitungsstand 17.05.2023 12:42 vor. Wir beschränken unsere Stellungnahme auf den Teil betreffend Steckersolargeräten.

  1. Allgemeine Stellungnahme zur Thematik

Richtigerweise beabsichtigt der Entwurf, die Hindernisse im Wohnungseigentumsrecht und dem Mietrecht bezüglich des  Anbringens von Steckersolargeräten – nicht nur am Balkon – zu beseitigen. Er trägt damit zur Entbürokratisierung bei und schafft neue Freiheiten für die Bürger:innen sich konstruktiv und kostensparend an der Energiewende zu beteiligen. Es erlaubt Unternehmen neue innovative Produkte und Wertschöpfungsmodelle zu schaffen.

Oftmals werden durch das Anbringen von Steckersolargeräten Verhaltensänderungen und weitere Energiesparmaßnahmen ausgelöst. Bei den Konsumenten steht neben dem Klimaschutz auch der Gedanke des Sparens im Vordergrund. Viele Käufer berichten unserem Verein, dass sie nach dem Kauf angefangen haben ihre elektrischen Geräte durchzumessen, Verbrauch zu reduzieren und ihr Verhalten netzdienlich anzupassen. Darüber hinaus berichten uns Personen, dass Steckersolar der Einstieg in eine größere – teils mit Eigenleistung kostengünstig realisierte – Anlage war. Gerade die Realisierung in Eigenleistung bietet auch eine Möglichkeit, die knappe Kapazität der Handwerker:innen genau dort einzusetzen, wo sie nötig ist.

Damit einher geht auch eine weitere Dezentralisierung der Energieversorgung, die die Resilienz des Stromnetzes als kritische Infrastruktur stärkt und damit auch im Interesse der öffentlichen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist. 

Wie der Entwurf sachgerecht  ausführt, verringert sich der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft. Dabei sind diese Werte aus unserer Einschätzung eher knapp kalkuliert, gerade auch Diskussionen in Eigentümergemeinschaften fordern häufig viel Zeit und binden die Ressourcen zahlreicher Personen.

  1. Stellungnahme zum Wortlaut der Änderungen

Im Folgenden nehmen wir zu dem Wortlaut der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen Stellung:

Änderung im Wohnungseigentumsgesetz

§ 20 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

“ § 20 Bauliche Veränderungen

(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die

1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,

2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,

3. dem Einbruchsschutz, 

4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität und

5. der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte 

dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.”

➔ Wir begrüßen diese Formulierung. 

Sie ist aus unserer Sicht weit genug gefasst, den Themenkomplex Steckersolargeräte vollständig zu erfassen, enthält keine unnötigen Einschränkungen und schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten. 

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 554 wird wie folgt geändert:

§ 554 Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte

“1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz oder der Stromerzeugung durch Stecker- solargeräte dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.”

➔ Wir begrüßen diese Formulierung. 

Sie ist analog zu der WEG-Regelung, was der Vereinheitlichung von WEG und BGB dienlich ist und gewährt Mietern die gleichen Rechte. 

  1. Verbesserungsvorschläge

Nichts desto trotz gibt es aus unserer Sicht einige Verbesserungsvorschläge (a-c), die dazu dienen können, Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und das Gesetz allgemein zu verbessern:

a. Unzureichende Gesetzesbegründung (Änderung von § 20 WEG)

Sowohl in Teil A als auch in dem etwas genauer ausgeführten Teil B ist die Gesetzesbegründung sehr dürftig. So stellt die Begründung zwar fest, dass die Installation eines Steckersolargerätes regelmäßig eine bauliche Veränderung darstellt, die es zu privilegieren gilt, geht jedoch kaum darüber hinaus. Sehr zu begrüßen ist, dass festgehalten wurde, dass eine “grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage im Sinne von § 20 Absatz 4 WEG bei  der  Installation  von  Steckersolargeräten  regelmäßig  nicht  vorliegen,  und  zwar  auch dann nicht, wenn solche Geräte von mehreren oder gar allen Einheiten installiert werden.” Ebenfalls zu begrüßen ist, dass auf technische Vorgaben aufgrund des schnellen Fortschritts verzichtet wurde.

Wir würden hier eine ausführlichere Begründung begrüßen, die darlegt, wie sich der Gesetzgeber den Gebrauch vorstellt und wie weit das Ermessen (“wie”) der Eigentümergemeinschaft gehen darf und dabei gegenüber dem Ausbau der Erneuerbaren Energien und dem Staatsziel Klimaschatz abzuwägen ist. Eine solche ausführlichere Begründung würde es tendenziell eher vermeiden, dass Details und Interpretation des Anspruches erst im Rahmen von Kommentierungen und Gerichtsentscheidungen im Laufe der nächsten 2-5 Jahre mühsam ausgearbeitet werden müssen und deutlich früher Rechtssicherheit schaffen.

Aus unserer Sicht sollte in der Gesetzesbegründung folgenden Aspekten näher ausgeführt werden:

  • Optische Sichtbarkeit: Balkonkraftwerke sind aufgrund von Ertrags- und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen oft an der Außenseite von Balkonbrüstungen installiert und gelten daher aufgrund deren optischer Sichtbarkeit dann oft als bauliche Veränderung, auch wenn sie ohne Substanzeingriff montiert wurden. Eine solche Erwähnung stellt zweifelsfrei klar, dass das Gesetz im Regelfall eine sichtbare Montage gestattet und die WEG nicht im Rahmen ihrer Ausführungsbestimmungen (“Wie”) darüber entscheiden können, nur nicht sichtbare Steckersolargeräte zu erlauben – etwa zurückversetzt im Schatten (unwirtschaftlich) oder auf dem Balkon selbst aufgestellt (Wohnraumreduzierung). Als Formulierung könnte etwa folgender Absatz aufgenommen werden:
    Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage im Sinne von § 20 Absatz 4 WEG wird bei  der  Installation  von  Steckersolargeräten  regelmäßig  nicht  vorliegen,  und  zwar  auch dann nicht, wenn solche Geräte von mehreren oder gar allen Einheiten installiert werden und die Installation der Geräte dabei sichtbar erfolgt, beispielsweise an der Außenseite einer Balkonbrüstung.”
  • Rahmensetzung für Ausführungsbestimmungen (“Wie”) durch die WEG: Die Begründung sollte sich damit beschäftigen, wie weitreichend die Ausführungsbestimmungen der WEG aus Sicht des Gesetzgebers sein dürfen. Das Ziel im Sinne des Gesetzes sollte sein, nur vernünftige WEG-Einwände zuzulassen und keine Hintertür zu öffnen, den Anspruch abzulehnen. Wir würden hier eine eher breite Auslegung des Anspruchs und weniger Regelungskompetenz der WEG begrüßen. Mögliche Formulierungen wären:
    “Der Staat schützt die natürliche Lebensgrundlage auch zukünftiger Generationen. Steckersolargeräte können hier aufgrund ihrer Beschaffenheit als Erneuerbare Energiequellen dem staatlich verankerten Ziel des Klimaschutzes und der Beschleunigung der Energiewende dienen. Der resultierende Anspruch auf Installation von Steckersolargeräten ist daher breit auszulegen und die Ausführungsbestimmungen der Gemeinschaft sollte sich auf das absolut notwendige Mindestmaß beschränken.”
  • Vereinheitlichung von WEG und BGB aufgrund Tendenz einer divergierenden Rechtssprechung: In jüngster Zeit ist eine Tendenz erkennbar, dass Mietern der Gebrauch eines Steckersolargerätes aufgrund § 242 BGB tendenziell eher gestattet wird, während letzte Entscheidungen aus dem Frühjahr 2023 einen solchen Anspruch für WEGs verneinen. Das Gesetz hat hier den Anspruch WEG und BGB zu harmonisieren.
  • Erwähnenswert wäre ebenso eine breite Auslegung des Anspruchs, welches sich – Analog den Forderungen unserer Petition (siehe https://balkon.solar/news/2023/01/30/petition/) – auf die Erzeugung, Speicherung oder Weitergabe von Energie dient. Mögliche Formulierungen wären:

“Der resultierende Anspruch auf Installation von Steckersolargeräten ist breit auszulegen und erstreckt sich ebenfalls auf die notwendige Installation zum sinnvollen Betreiben eines solchen Gerätes. Dies umfasst insbesondere die Energieerzeugung, deren Speicherung und die Weitergabe von Energie.”

b. Allgemeiner Teil – In Teilen nicht belegte Schätzungen (Erfüllungsaufwand VI.4)

Uns erscheinen einige der Schätzungen für den Erfüllungsaufwand in der Gesetzesfolgenabwägung als zu ungenau.

  • Nach Branchenangaben und BMWK Informationen sind aktuell in Deutschland ca. 250.000 Steckersolargeräte in Betrieb und nicht 190.000 wie im Entwurf geschätzt. Ein Ausschluss von Gewerblichen Nutzern (25%) erscheint nicht zielführend, diese können ja ebenfalls Mieter oder Wohnungseigentümer sein. Daher würden sich aktuell ca. 72.500 statt 41.325 Anlagen ergeben, die das Gesetz betrifft – mit stark steigender Tendenz.
  • Darauf basierend schätzen wir den jährlichen Zuwachs ebenfalls höher ein.
  • Die Aufwandsschätzungen für eine Antragsstellung sind zwar belegt, aber aus unserer Erfahrung ist dieser aufgrund er zahlreichen Rückfragen, Anforderungen deutlich höher einzuschätzen. Üblicherweise benötigen Eigentümer oder Mieter derzeit einige Stunden, um alle Informationen zusammenzustellen, die teilweise gefordert werden.
  • Zustimmung bei 2/3 der Anträge: Diese Angabe wurde ohne Angaben von Quellen oder Begründungen geschätzt. Unserer Erfahrung nach ist die Zustimmungsquote deutlich niedriger. Bei unklarer Quellenlage sollte unter ggf. 2-3 Szenarien jeweils weitergerechnet werden.

c. Ergänzung – Weitere gesetzliche Änderungen

Im uns vorliegenden Änderungsvorschlag werden lediglich die Änderungen im BGB und WEG thematisiert, unsere Petition forderte daneben auch Änderungen im  Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), für die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV), Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) und Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV), diese fehlen. Wir gehen davon aus, dass die Bundesregierung auch hier zügig Vorschläge machen wird (Solarpaket I).

  1. Zusammenfassung des Vorhabens 

Wir begrüßen das Vorhaben, zügig und parteiübergreifend – wie im Rahmen der Behandlung unserer Petition – alle notwendigen Vereinfachungen im Bereich Steckersolar zu erreichen, die in der Bevölkerungsmehrheit gefordert werden. Das stärkt das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Politik im Allgemeinen und nimmt viele Menschen mit auf dem Weg der Energiewende.

Für Rückfragen und fachliche Beratung sowie für gemeinsame Veranstaltungen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne unter sm@balkon.solar zur Verfügung.

Wohlfahrtsgewinne bei Tempo 120 deutlich höher als bislang angenommen

Ende April ist eine peer-reviewed Studie von Gössling et al erschienen, die eine Kosten-Nutzen-Analyse (KNA) für die Maßnahme Tempo 130 als generelle Höchstgeschwindigkeit durchführt (Gössling 2023).

Nachdem alle Faktoren in die KNA eingeflossen sind, kommen die Autoren zu dem Schluss, dass ein Tempolimit von 130 auf deutschen Autobahnen zu Wohlfahrtsgewinnen von mindestens 950 Millionen Euro pro Jahr führt.

Wichtig ist hierbei der Hinweis auf das Wort „mindestens“. So schreiben die Autoren selbst, dass sie bei den Annahmen extrem konservativ vorgegangen sind und die 950 Millionen Euro als untere Grenze zu verstehen sind.

Blickt man auf die Annahmen fallen 2 Aspekte direkt ins Auge: Die angenommene Emissionseinsparung von 1,5 Mt CO2 bei Tempo 130 und der Kostensatz von 195 Euro/t CO2.

Die aktuellste Studie in Sachen Emissionseinsparung „Flüssiger Verkehr für Klimaschutz und Luftreinhaltung“ errechnet bei Tempo 120 Einsparungen i.H.v. 6,7 Mt CO2. Sie ist die erste Studie ihrer Art, die neben den Abbremsungseffekten auch die Routenwahl- und Nachfrageeffekte berücksichtigt.

Der Kostensatz von 195 Euro/t CO2 impliziert, dass die Wohlfahrt der heute lebenden Generationen höher gewichtet wird als die der künftigen. Angesichts des Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 2021, das klar gemacht hat, dass die ungeborenen Generationen unter den gleichen Schutzbereich des Grundgesetz fallen wie die heute lebenden, ist es im Sinne der Generationengerechtigkeit geboten, den Kostensatz von 680 Euro/t CO2 zu wählen, der die Wohlfahrt der heutigen und künftigen Generationen gleich gewichtet (vgl. Methodenkonvention 3.1. S. 8).

In der vorliegenden Berechnung wird explizit Bezug auf ein Tempolimit 120 genommen. Damit gehen auch höhere Kosten durch höhere Zeitverluste einher.

Unter diesen Annahmen verändert sich die Berechnung der volkswirtschaftlichen Kosten/Nutzen wie folgt:

Kraftstoffeinsparung
(nach Methodik von Gössling 2023 S. 4)

Durchschnittliche CO2-Emissionen pro Fahrzeugkilometer (Fz-km) in Deutschland: 175 g
Durchschnittlicher Kraftstoffverbrauch pro Fahrzeugkilometer (Fz-km) 0,074 l

6,7 Mt CO2 / 175 g = 38,285 Milliarden Fz-km
38,285 Milliarden Fz-km * 0,074 l /Fz-km = 2833,09 Million Liter Kraftstoff

2833,09 Million Liter * 1,21 Euro/ l = 3428,04 Million Euro

Emissionseinsparung

bei 120 nach UBA/Friedrich 2023
6,7 Mt CO2e
Kostensatz von 680 Euro/t nach Methodenkonvention 3.1.

6,7 Mt * 680 Euro/t = 4556 Million Euro

Zeitverluste (bei 120)
(Methodik analog zu Gössling 2023  S.4 )
114,6 Milliarden Fz-km / 124,7 km/h = 919 Million Stunden Fahrdauer ohne Tempolimit
114,6 Milliarden Fz-km / 115,6 km/h = 991 Million Stunden Fahrdauer mit Tempolimit 120
Zeitverlust durch Tempolimit = 991–919 = 72 Millionen Stunden.
72 Million Stunden * 21,18 Euro/h = 1525 Million Euro

Saldierung mit anderen Kosten/Nutzen (in Millionen Euro)
(nach Gössling 2023 S. 6)

Private u. Unternehmenskosten
Zeitverluste  1525
Private u. Unternehmensnutzen
Kraftstoffeinsparungen 3428,04
Stauvermeidung 0,1
Vermiedene Unfallkosten 254,7
Gesellschaftlicher Nutzen
Treibhausgas-Emissionen  4556
Lieferkette (Infrastruktur & Energie)  284,8
Verkehrsinfrastruktur (Erhalt & Neubau) 247,6
Luftverschmutzung (Reifenabrieb, Abgase)  62,4
Kraftstoffsubvention  37,6
Landnutzung u. Zersiederlung  30,1
Unfallkosten (Personen- und Sachschaden)  28,3

Wohlfahrtsgewinn durch ein Tempolimit von 120: 7404,64 Million Euro

KiB stellte sich 2023 vor

Am Mittwoch, dem 26.4., stellte KiB seine aktuellen Arbeiten in einer öffentlichen Veranstaltung vor, und zwar im Haus 037 (Vauban). Daran schließt die jährliche Mitgliederversammlung an. Tagesordnung:

18:30 Einlass

18:40 Uhr: (Öffentlich) KiB stellt seine Arbeit vor:

19:50 Uhr: Pause

20 Uhr: Mitgliederversammlung (nur für Mitglieder)

21 Uhr: Ausklang bei Wein, Wasser, und Brezeln

Stellungnahme zum Entwurf des Gebäudeenergiegesetz

Die gesamte Stellungnahme findet sich hier.

Der Klimaschutz im Bundestag (KIB) e.V. begrüßt die grundsätzliche Neuausrichtung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) mit der übergeordneten Zielformulierung, „dass spätestens bis zum Jahr 2045 die Nutzung von fossilen Energieträgern beendet und danach alle Heizungen vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen“.

Wir begrüßen ebenfalls die Übergangsfristen und die Ausnahmeregelungen zum Auffangen sozialer Härten.

Eine Ausrichtung an den tatsächlichen Treibhausgasemissionen in einer Gesamtbetrachtung der Transformation unseres Energiesystems fehlt dem Gesetzesentwurf aus Sicht des KiB jedoch bislang.
Abstimmung mit anderen Strategien und Gesetzesvorhaben fehlt
Alle noch in diesem Jahr geplanten Vorhaben und Gesetzgebungen müssen aus Sicht des Praxisnetzwerkes im KiB e.V. zusammengedacht und aufeinander abgestimmt werden.
Wenn z.B. die Biomassestrategie (KiB et al. 2022) zum Ergebnis kommt, das insbesondere feste nachhaltige Biomasse knapp ist und die Verbrennung von Biomasse zugunsten der stofflichen Nutzung und der Substitution fossiler Grundstoffe reduziert werden muss, dann kann sie im GEG als Erfüllungsoption allenfalls im Ausnahmefall zugelassen werden oder muss mit entsprechenden Bedingungen versehen sein (z.B. nur noch als nachrangiger Teil einer Hybridheizung oder in bestimmten Fallkonstellationen).

Von der Wärmeleitplanung zur Energieleitplanung

Ähnliches gilt für die kommunale Wärmeplanung. Sie hat vor Ort entscheidenden Einfluss darauf, welche Standards, Sanierungsfahrpläne und Erfüllungsoptionen bei einer Heizungssanierung mit welchen
Auswirkungen auf den Strombedarf zur Umsetzung vor Ort (im Quartier oder Objekt) kommen sollen. Die Wärmeleitplanung sollte daher zur Energieleitplanung weiterentwickelt werden. Neben den Wärmequellen sollten auch die Potentiale an erneuerbarem Strom vor Ort und der Residuallasterzeugung untersucht und Versorgungslösungen erarbeitet werden. Ziel der Weiterentwicklung der energetischen Quartiersentwicklung sollte die Erstellung und Ausgabe von standardisierten Sanierungsfahrplänen nach Gebäudetypen für jedes Quartier sein, die den Gebäudeeigentümer:innen und Wohnungsnutzenden kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Die Vorgaben des GEG müssen vor Ort effizient, preiswert und praxisnah umsetzbar sein.

Insbesondere die derzeitige Formulierung des § 71 zu den Erfüllungsoptionen des GEG ist aus Sicht des KiB e.V. weder technologieoffen, praxisnah umsetzbar noch energiewendekonform im Sinne einer schnellen und effizienten Reduktion von Treibhausgasemissionen ausgestaltet. Wärmepumpen können an vielen urbanen Standorten aus Gründen nicht ausreichend erschließbarer Quellen für geeignete Umweltwärme (Platzbedarf) oder aus Lärmgründen nur eingeschränkt eingesetzt werden. In vielen Konstellationen ist die notwendige Heizleistung zu 100% mit einer oder mehreren Wärmepumpen abzudecken unmöglich oder sehr teuer.
Nach aktueller Fassung des § 71h GEG darf ein „Spitzenlasterzeuger nur eingesetzt wird, wenn der Wärmebedarf nicht mehr von der Wärmepumpe gedeckt werden kann“. Bereits im Falle des Einsatzes des Gaskessels zu Zeiten eines geringen erneuerbaren Stromangebots und hoher treibhausintensiver Residuallasterzeugung kann die Treibhausgasemission einer strombetriebenen Wärmepumpe zeitgleich heute noch höher sein als der Betrieb des Gaskessels.
Es ist allerdings im Vertrauen darauf, dass der Anteil der fossilen Residuallast sinken wird, nachvollziehbar und sinnvoll, dass man durch §71h GEG bereits heute verhindern möchte, dass fossil betriebene „Spitzenlastkessel“ so wenig wie möglich mit fossilen Energieträgern betrieben werden.
Die aktuelle Ausgestaltung des §71 h GEG (Hybridlösung) in Verbindung mit § 14 Absatz 1 SchfHwG und § 97 Absatz 2 Nummer 6 GEG gewährleistet aus Sicht des KiB e.V. den missbräuchlichen Betrieb eines mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkessel nur durch die Sichtung des Schornsteinfegers nicht. Die Wärme könnte so auch in Zukunft zu sehr hohen Anteilen fossil erzeugt werden, da weder betriebswirtschaftliche Gründe noch Sanktionsmaßnahmen eine regenerative Wärmeversorgung gewährleisten. Die Wärmepumpe wird zwar wie nach GEG §71h gefordert errichtet, aber z.B. aus betriebswirtschaftlichen Gründen zeitweise nicht betrieben, da der Betrieb einer Außenluftwärmepumpe zu höheren Verbrauchs- und Wartungskosten führen kann.
Um eine derartige klimaschädliche Fehlentwicklung zu unterbinden ist für Hybridheizungen unabhängig von der gewählten Auslegung, grundsätzlich die Pflicht zur Messung der erzeugten regenerativen und fossilen Wärmemenge sowie der eingesetzten Energieträger (i.d.R: Erdgas und Elektrizität) festzuschreiben. Die Einhaltung der 65%-Vorgabe ist derart nachzuweisen, dass die mittels Wärmepumpe erzeugte regenerative Wärme abzüglich der dafür benötigen elektrischen Energie mindestens 65% des gesamten Wärmebedarfs (Wärmemenge Gaskessel + Wärmemenge Wärmepumpe) betragen muss. Nur so kann eine unerwünschte Fehlentwicklung vermieden werden. Die tatsächliche Sicherstellung der Zielvorgabe 65% Erneuerbar ist aus Sicht des KiB e.V. anhand von Messwerten gegenüber dem Schornsteinfeger erstmalig nach dem 2. Betriebsjahr sowie dann alle 3 Jahre nachzuweisen.


Bei den Erfüllungsoptionen des § 71 GEG fehlt die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)

In der Praxis ist hinsichtlich der Kosten aus Nutzerperspektive und der Minimierung von Treibhausgasemissionen sowohl in einem Wärmenetz als auch bei der Gebäudeversorgung/Gebäudenetzen bis 16 Gebäuden bei Wärmebedarfen von > 100.000 kWh die anteilige und gemeinsame Bereitstellung der Wärme durch Wärmepumpe (WP) und einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (KWK) eine effiziente, wirtschaftliche und treibhausgassparende Kombination.

Insbesondere, wenn sie in Abhängigkeit vom Erneuerbaren Stromdargebot (z.B. durch eine Solarstromanlage (PV) vor Ort oder einem zukünftigen Signal des Netzbetreibers zum aktuellen Dargebot an anderen erneuerbaren Erzeugern) eingesetzt wird.
Dies gilt potentiell für viele der mehr als drei Millionen Gebäude in Deutschland mit drei oder mehr Wohnungen, zahlreiche Gewerbe oder Industriegebäude, die absehbar nicht über größere vorhandene Wärmenetze mit hohen Anteilen an nachhaltiger Abwärme, Biomasse oder Tiefengeothermie versorgt werden.
Eine überschlägige Abschätzung ergibt ein technisches Potential an möglicher Stromerzeugung zur Abdeckung der Residuallast (Stromverbrauch abzüglich Erneuerbare Stromerzeugung) durch geeignete kombinierte PV/WP/KWK-Konzepte in der Größenordnung von etwa 15-20 GW elektrischer Leistung, die in Zeiten eines geringen Dargebots erneuerbarer Energien zur Verfügung stehen und den Ausbau von zentralen Kraftwerkskapazitäten minimieren helfen könnte. Damit verbunden ist eine verfügbare thermische Leistung von insgesamt ca. 100 GW bei gleichzeitigem Betrieb von KWK- und Wärmepumpenanlage. Wärmepumpen/KWK-Kombinationen sind im Vergleich zu Wärmepumpen/Kesselheizungen hinsichtlich der Investitionskosten in ähnlicher Größenordnung, wenn diese Systeme jeweils ähnliche Anteile an regenerativer Wärme zur Verfügung stellen.

Deutliche Unterschiede ergeben sich aber hinsichtlich der Betriebskosten und damit hinsichtlich der sozialen Wirkung der Systeme. Hier sind die Hybridsysteme mit KWK insbesondere dann besonders interessant, wenn eine hohe Eigenstromnutzung sichergestellt ist. Berechnungen anhand realer Praxisbeispiele zeigen, dass die Betriebskosten gegenüber einem rein fossilen Betrieb mit einem Gasbrennwertkessel um mehr 25% sinken.
Bei den Hybridsystemen mit Gaskessel + Wärmepumpe hingegen steigen die Betriebskoten um ca. 9% an im Vergleich zum rein fossilen Betrieb. Wie bereits erläutert besteht hier die Problematik, dass ein wirtschaftlicher Betrieb immer ohne Einsatz der Wärmepumpe verfolgt werden kann. Diese Fehlentwicklung muss auf jeden Fall vermieden werden!

Die erhebliche soziale Sprengkraft wird auch daran deutlich, dass erst bei einer Absenkung der Strompreise um 50% und einem Anstieg der Gaspreise um 40% gegenüber dem heutigen Preisniveau (08.04.23) die Hybridlösung mit Wärmepumpe/Gaskessel niedrigere Wärmepreise sicherstellt als die Kombination aus Wärmepumpe & KWK vor Ort.

Selbst wenn man eine KWK-Anlage als Spitzenlasterzeuger ansehen wollte wird mit § 71h des GEG der gleichzeitige Betrieb einer Wärmepumpe und einer KWK-Anlage, die z.B. jeweils etwa ein Drittel der Heizleistung abdecken, verhindert. Eine KWK-Anlage im Sinne des §71h nur als Spitzenlastkessel zu verstehen ist aus Sicht des KiB ohnehin falsch und würde in der Praxis auch kaum zum Einsatz kommen, da die vielen Synergien, die Last und Erzeugungsprofile mit WP und KWK aufeinander abzustimmen, nicht genutzt werden könnten.

Die KWK muss daher als eigene Erfüllungsoption im §71 eingeführt werden.
Die wichtigsten zusammenfassenden Vorschläge des KiB eV. sind daher:

  • Vorschlag: Es braucht aus Sicht des KiB e.V. eine zentrale Koordination aller derzeit in Arbeit befindlichen klimaschutzrelevanten Vorhaben der Bundesregierung (z.B. Kraftwerksstrategie, Biomassestrategie etc.) unter Einbeziehung der Praxisperspektive der Akteure (z.B. Planer, Installateure, Hausverwalter etc.) vor Ort.
  • Die Erfüllungsoption Hybridheizung nach GEG §71h (Hybridheizung aus z.B. Wärmepumpe + Spitzenlasterzeuger) ist in der Form zu modifizieren, dass auch im realen Betrieb eine zu 65% regenerative Wärmeversorgung sichergestellt und regelmäßig anhand von Messerten (eingesetzte Energieträger) überprüft wird. Hierzu ist entsprechend §71a unabhängig von der Leistungsgröße der Wärmepumpe immer eine vollständige Messausstattung zu gewährleisten und im 3-jährigen Turnus auf die Sicherstellung der 65%-Zielstellung zu überprüfen.
  • Kombinationen aus Photovoltaik, Wärmepumpen und Kraft-Wärme-Kopplungs (KWK) Anlagen vor Ort praxisnah und effizient umsetzbar ermöglichen. Bei der Ermittlung der regenerativen Umwelt- bzw. Abwärme ist die eingesetzte elektrische Antriebsenergie in Abzug zu bringen. Die Abwärmenutzung aus einer systemdienlichen Stromerzeugung mittels KWK ist der erneuerbaren Wärme gleichzustellen. Als systemdienliche Betriebsweise gelten KWK-Anlagen, die über eine Anlagensteuerung verfügen, die in Abhängigkeit des erneuerbaren Stromdargebots betrieben werden können.
    Dazu sind im GEG in § 71 Kraft-Wärme-Kopplungssysteme mit erneuerbaren Energien als Option zu ergänzen und ein neuer § 71i dazu einzufügen, da die KWK bereits in den Erläuterungen als mögliche Erfüllungsoption aufgeführt ist (siehe Erläuterung Zu Nummer 23 Zu § 71). Der KiB e.V. fordert eine Gleichbehandlung der Nutzwärme der KWK in Bezug auf erneuerbare Wärme mit dem Einsatz von Heizkesseln, da sie die effizienteste Nutzung von Brennstoffen darstellt und die Strom- und Wärmewende verbindet. Eine Benennung von KWK-Systemen mit den entsprechenden Transformationspfaden für 2030 und 2045 für erneuerbare Wärme sorgt für Klarheit auf Anwenderseite. §71 ist zu ändern wie folgt: Die Überschrift lautet §71 Anforderungen an Heizungsanlagen und KWK-Systeme. In §71 (3) ist zu ergänzen: 7. Kraft-Wärme-Kopplungssysteme (KWK-Systeme) mit erneuerbaren Energien nach Maßgabe des § 71i
    § 71i neu: Anforderungen an Kraft-Wärme-Kopplungssysteme (KWK-Systeme) mit erneuerbaren Energien
    (1) Beim Einbau oder Aufstellung eines KWK-Systems gelten die Vorgaben des § 71 Absatz 1 als erfüllt, wenn 1. im KWK-System eine gasbetriebene KWK-Anlage verwendet wird, die hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2012/27/EU ist, 2. die einzelnen Wärmeerzeuger, aus denen das KWK-System kombiniert ist, über eine gemeinsame, fernansprechbare Steuerung verfügen, die die technischen Vorgaben des §9 EEG erfüllt, 3. ab dem 1. Januar 2030 mindestens 50 Prozent und ab dem 1. Januar 2035 mindestens 65 Prozent der mit dem KWK-System bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien erzeugt werden und dies zum jeweiligen Stichtag nachgewiesen wird.
    (2) Absatz 1 Nummer 3 gilt ebenfalls als erfüllt, wenn im KWK-System eine Wärmepumpe eingebaut oder aufgestellt wird, deren thermische Leistung zusätzlich zur KWK-Anlage mindestens 30 Prozent der Heizlast des vom KWK-System versorgten Gebäudenetzes beträgt. Durch das Einfügen des § 71i verschieben sich die nachfolgenden §§ 71 auf j bis p entsprechend.
  • Gemeinsame Weiterbildungsinitiative für Hausverwaltungen, Energieberater, Planer und Heizungsinstallateure sowie Energieversorgungsunternehmen (EVU), um effiziente Sanierungs- und Finanzierungsfahrpläne gemeinsam entwickeln zu können, die dann auch umsetzbar sind.

Woher kommt der Strom für die Wärmepumpen?

Klimabeirat Gütersloh

Treibhausgasemissionen bei Gebäuden schnellstmöglich reduzieren

– mit Photovoltaik, Wärmepumpe und Kraftwärmekopplung

Dr. Jörg Lange, Wissenschaftlicher Referent Klimaschutz im Bundestag (KiB) e.V., Freiburg, Berlin

Etwa 160 Personen kamen ins Bambikino Gütersloh, um mit Kurt Gramlich vom Klimabeirat Gütersloh und Jörg Lange vom Verein Klimaschutz im Bundestag über die Wärmewende und den Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes zu diskutieren.

Die Präsentation finden Sie hier.

Die Stellungnahme zum Kabnettsentwurf des Gebäudeenergiegesetzes hier.

Mehr als 10 Millionen Steckersolargeräte (Balkonsolaranlagen) bis 2030 möglich?

Mehr als 10 Millionen Steckersolargeräte (Balkonsolaranlagen) bis 2030 möglich?

Freiburg/Berlin, 20. März 2023.
(Pressemitteilung als pdf)

Klimaschutz im Bundestag (KiB) e.V. legt Leitfaden zu Steckersolargeräten (Balkonsolaranlagen) vor.

Steckersolaranlagen boomen: Beim Marktstammdatenregister waren bis Ende 2021 rund 32.000 und bis Ende 2022 rund 111.000 angemeldet. Allein in den ersten beiden Monaten 2023 kamen etwa 30.000 Anlagen hinzu. Da trotz Pflicht bei weitem nicht alle Anlagen registriert sind, schätzt der KiB e.V. bis Ende 2023 die voraussichtliche Anzahl an Steckersolargeräten auf rund eine Million.

„Damit es bis 2030 bis zu zehn Millionen sind muss die Politik noch zahlreiche bürokratische Hürden aus dem Weg räumen“, so Ursula Sladek vom KiB e.V.

Das Wirtschafts- und Klimaministerium hat am 10. März seine neue „Photovoltaik-Strategie“ veröffentlicht.

Mit enthalten ist dabei eine Liste an Zielen für Steckersolargeräte, auch Balkonkraftwerke genannt, u.a.:

  • Meldepflichten vereinfachen oder streichen,
  • „Schukostecker“ als „Energiesteckvorrichtung“ zulassen,
  • Aufnahme von Steckersolargeräten in den Katalog privilegierter Maßnahmen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sowie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB),
  • Schwelle von 600 auf 800 Watt erhöhen und
  • Rückwärtsdrehende Zähler dulden, bis Zähler getauscht ist.

Damit diese Ziele und weitergehende Vereinfachungen zu Steckersolargeräten nicht nur bekannt, sondern auch umgesetzt werden, hat der KiB e.V. einen Leitfaden Steckersolargeräte entwickelt. Er fasst den aktuellen Stand und zahlreiche Forderungen zur Erleichterung für Balkonkraftwerke (Steckersolargeräte) zusammen.

Zu dem unterstützt der KiB e.V. eine am 17. Februar eingereichte E-Petition an den Bundestag, die von der Plattform machdeinenstrom.de vom Freiburger Verein Balkon.Solar sowie dem bekannten YouTuber Andreas Schmitz a.k.a. Akkudoktor erarbeitet wurde. Sie schlägt auf Grundlage eines Positionspapieres des VDE für sämtliche der genannten Forderungen konkrete Textänderungen in den betroffenen Gesetzen vor.

Leider lehnte die zuständige Stelle im Bundestag die Veröffentlichung der Petition zur Mitzeichnung bisher ab. Eine schriftliche Begründung steht noch aus. Mündlich wurde argumentiert, dass bereits eine Petition vom 09.06.2021 mit dem Titel „Umwandlung von Rasenflächen in insektenfreundliche Wildblumenwiesen” und 82 Mitzeichnenden eine ähnliche Forderung „die Errichtung von Photovoltaikanlagen an Südfassaden und auf Dächern in die Reihe der nach § 20 Absatz 2 WEG privilegierten baulichen Änderungen aufzunehmen” bereits im parlamentarischen Verfahren geprüft würde und somit die aktuelle Petition der vom 9.6.2021 zugeordnet werden könne. Zudem könne man pro Petition auch immer nur die Änderung eines Gesetzes fordern. Weder die Verfahrensgrundsätze noch die Richtlinie des Petitionsausschuss legen aus Sicht des KiB e.V. einen solchen Ablehnungsgrund nahe.

Link zum Leitfaden Steckersolargeräte

Steckersolargeräte

Mehr als 10 Millionen Steckersolargeräte (Balkonsolaranlagen) bis 2030 möglich?

Freiburg/Berlin, 20. März 2023.

Klimaschutz im Bundestag (KiB) e.V. legt Leitfaden zu Steckersolargeräten (Balkonsolaranlagen) vor.

Steckersolaranlagen boomen: Beim Marktstammdatenregister waren bis Ende 2021 rund 32.000 und bis Ende 2022 rund 111.000 angemeldet. Allein in den ersten beiden Monaten 2023 kamen etwa 30.000 Anlagen hinzu. Da trotz Pflicht bei weitem nicht alle Anlagen registriert sind, schätzt der KiB e.V. bis Ende 2023 die voraussichtliche Anzahl an Steckersolargeräten auf rund eine Million.

„Damit es bis 2030 bis zu zehn Millionen sind muss die Politik noch zahlreiche bürokratische Hürden aus dem Weg räumen“, so Ursula Sladek vom KiB e.V.

Das Wirtschafts- und Klimaministerium hat am 10. März seine neue „Photovoltaik-Strategie“ veröffentlicht.

Mit enthalten ist dabei eine Liste an Zielen für Steckersolargeräte, auch Balkonkraftwerke genannt, u.a.:

  • Meldepflichten vereinfachen oder streichen,
  • „Schukostecker“ als „Energiesteckvorrichtung“ zulassen,
  • Aufnahme von Steckersolargeräten in den Katalog privilegierter Maßnahmen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sowie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB),
  • Schwelle von 600 auf 800 Watt erhöhen und
  • Rückwärtsdrehende Zähler dulden, bis Zähler getauscht ist.

Damit diese Ziele und weitergehende Vereinfachungen zu Steckersolargeräten nicht nur bekannt, sondern auch umgesetzt werden, hat der KiB e.V. einen Leitfaden Steckersolargeräte entwickelt. Er fasst den aktuellen Stand und zahlreiche Forderungen zur Erleichterung für Balkonkraftwerke (Steckersolargeräte) zusammen.

Zu dem unterstützt der KiB e.V. eine am 17. Februar eingereichte E-Petition an den Bundestag, die von der Plattform machdeinenstrom.de vom Freiburger Verein Balkon.Solar sowie dem bekannten YouTuber Andreas Schmitz a.k.a. Akkudoktor erarbeitet wurde. Sie schlägt auf Grundlage eines Positionspapieres des VDE für sämtliche der genannten Forderungen konkrete Textänderungen in den betroffenen Gesetzen vor.

Leider lehnte die zuständige Stelle im Bundestag die Veröffentlichung der Petition zur Mitzeichnung bisher ab. Eine schriftliche Begründung steht noch aus. Mündlich wurde argumentiert, dass bereits eine Petition vom 09.06.2021 mit dem Titel „Umwandlung von Rasenflächen in insektenfreundliche Wildblumenwiesen” und 82 Mitzeichnenden eine ähnliche Forderung „die Errichtung von Photovoltaikanlagen an Südfassaden und auf Dächern in die Reihe der nach § 20 Absatz 2 WEG privilegierten baulichen Änderungen aufzunehmen” bereits im parlamentarischen Verfahren geprüft würde und somit die aktuelle Petition der vom 9.6.2021 zugeordnet werden könne. Zudem könne man pro Petition auch immer nur die Änderung eines Gesetzes fordern. Weder die Verfahrensgrundsätze noch die Richtlinie des Petitionsausschuss legen aus Sicht des KiB e.V. einen solchen Ablehnungsgrund nahe.

Link zum Leitfaden Steckersolargeräte