Stellungnahme Referentenentwurf “zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten”

Gemeinsame Stellungnahme vom 17.5.2023 von

  • Balkonsolar e.V.
  • Klimaschutz im Bundestag e.V. 
  • SunCrafter GmbH
  • EmpowerSource
  • Dr. Andreas Schmitz
  • EigenEnergieWende.de

An: Bundestagsfraktion der Grüne, SPD, FDP,CDU, Bundesministerium der Justiz, Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Per E-Mail

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Minister Buschmann,
sehr geehrter Herr Minister Habeck,

uns liegt der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz eines “Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen” im Bearbeitungsstand 17.05.2023 12:42 vor. Wir beschränken unsere Stellungnahme auf den Teil betreffend Steckersolargeräten.

  1. Allgemeine Stellungnahme zur Thematik

Richtigerweise beabsichtigt der Entwurf, die Hindernisse im Wohnungseigentumsrecht und dem Mietrecht bezüglich des  Anbringens von Steckersolargeräten – nicht nur am Balkon – zu beseitigen. Er trägt damit zur Entbürokratisierung bei und schafft neue Freiheiten für die Bürger:innen sich konstruktiv und kostensparend an der Energiewende zu beteiligen. Es erlaubt Unternehmen neue innovative Produkte und Wertschöpfungsmodelle zu schaffen.

Oftmals werden durch das Anbringen von Steckersolargeräten Verhaltensänderungen und weitere Energiesparmaßnahmen ausgelöst. Bei den Konsumenten steht neben dem Klimaschutz auch der Gedanke des Sparens im Vordergrund. Viele Käufer berichten unserem Verein, dass sie nach dem Kauf angefangen haben ihre elektrischen Geräte durchzumessen, Verbrauch zu reduzieren und ihr Verhalten netzdienlich anzupassen. Darüber hinaus berichten uns Personen, dass Steckersolar der Einstieg in eine größere – teils mit Eigenleistung kostengünstig realisierte – Anlage war. Gerade die Realisierung in Eigenleistung bietet auch eine Möglichkeit, die knappe Kapazität der Handwerker:innen genau dort einzusetzen, wo sie nötig ist.

Damit einher geht auch eine weitere Dezentralisierung der Energieversorgung, die die Resilienz des Stromnetzes als kritische Infrastruktur stärkt und damit auch im Interesse der öffentlichen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist. 

Wie der Entwurf sachgerecht  ausführt, verringert sich der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft. Dabei sind diese Werte aus unserer Einschätzung eher knapp kalkuliert, gerade auch Diskussionen in Eigentümergemeinschaften fordern häufig viel Zeit und binden die Ressourcen zahlreicher Personen.

  1. Stellungnahme zum Wortlaut der Änderungen

Im Folgenden nehmen wir zu dem Wortlaut der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen Stellung:

Änderung im Wohnungseigentumsgesetz

§ 20 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

“ § 20 Bauliche Veränderungen

(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die

1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,

2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,

3. dem Einbruchsschutz, 

4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität und

5. der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte 

dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.”

➔ Wir begrüßen diese Formulierung. 

Sie ist aus unserer Sicht weit genug gefasst, den Themenkomplex Steckersolargeräte vollständig zu erfassen, enthält keine unnötigen Einschränkungen und schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten. 

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 554 wird wie folgt geändert:

§ 554 Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte

“1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz oder der Stromerzeugung durch Stecker- solargeräte dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.”

➔ Wir begrüßen diese Formulierung. 

Sie ist analog zu der WEG-Regelung, was der Vereinheitlichung von WEG und BGB dienlich ist und gewährt Mietern die gleichen Rechte. 

  1. Verbesserungsvorschläge

Nichts desto trotz gibt es aus unserer Sicht einige Verbesserungsvorschläge (a-c), die dazu dienen können, Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und das Gesetz allgemein zu verbessern:

a. Unzureichende Gesetzesbegründung (Änderung von § 20 WEG)

Sowohl in Teil A als auch in dem etwas genauer ausgeführten Teil B ist die Gesetzesbegründung sehr dürftig. So stellt die Begründung zwar fest, dass die Installation eines Steckersolargerätes regelmäßig eine bauliche Veränderung darstellt, die es zu privilegieren gilt, geht jedoch kaum darüber hinaus. Sehr zu begrüßen ist, dass festgehalten wurde, dass eine “grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage im Sinne von § 20 Absatz 4 WEG bei  der  Installation  von  Steckersolargeräten  regelmäßig  nicht  vorliegen,  und  zwar  auch dann nicht, wenn solche Geräte von mehreren oder gar allen Einheiten installiert werden.” Ebenfalls zu begrüßen ist, dass auf technische Vorgaben aufgrund des schnellen Fortschritts verzichtet wurde.

Wir würden hier eine ausführlichere Begründung begrüßen, die darlegt, wie sich der Gesetzgeber den Gebrauch vorstellt und wie weit das Ermessen (“wie”) der Eigentümergemeinschaft gehen darf und dabei gegenüber dem Ausbau der Erneuerbaren Energien und dem Staatsziel Klimaschatz abzuwägen ist. Eine solche ausführlichere Begründung würde es tendenziell eher vermeiden, dass Details und Interpretation des Anspruches erst im Rahmen von Kommentierungen und Gerichtsentscheidungen im Laufe der nächsten 2-5 Jahre mühsam ausgearbeitet werden müssen und deutlich früher Rechtssicherheit schaffen.

Aus unserer Sicht sollte in der Gesetzesbegründung folgenden Aspekten näher ausgeführt werden:

  • Optische Sichtbarkeit: Balkonkraftwerke sind aufgrund von Ertrags- und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen oft an der Außenseite von Balkonbrüstungen installiert und gelten daher aufgrund deren optischer Sichtbarkeit dann oft als bauliche Veränderung, auch wenn sie ohne Substanzeingriff montiert wurden. Eine solche Erwähnung stellt zweifelsfrei klar, dass das Gesetz im Regelfall eine sichtbare Montage gestattet und die WEG nicht im Rahmen ihrer Ausführungsbestimmungen (“Wie”) darüber entscheiden können, nur nicht sichtbare Steckersolargeräte zu erlauben – etwa zurückversetzt im Schatten (unwirtschaftlich) oder auf dem Balkon selbst aufgestellt (Wohnraumreduzierung). Als Formulierung könnte etwa folgender Absatz aufgenommen werden:
    Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage im Sinne von § 20 Absatz 4 WEG wird bei  der  Installation  von  Steckersolargeräten  regelmäßig  nicht  vorliegen,  und  zwar  auch dann nicht, wenn solche Geräte von mehreren oder gar allen Einheiten installiert werden und die Installation der Geräte dabei sichtbar erfolgt, beispielsweise an der Außenseite einer Balkonbrüstung.”
  • Rahmensetzung für Ausführungsbestimmungen (“Wie”) durch die WEG: Die Begründung sollte sich damit beschäftigen, wie weitreichend die Ausführungsbestimmungen der WEG aus Sicht des Gesetzgebers sein dürfen. Das Ziel im Sinne des Gesetzes sollte sein, nur vernünftige WEG-Einwände zuzulassen und keine Hintertür zu öffnen, den Anspruch abzulehnen. Wir würden hier eine eher breite Auslegung des Anspruchs und weniger Regelungskompetenz der WEG begrüßen. Mögliche Formulierungen wären:
    “Der Staat schützt die natürliche Lebensgrundlage auch zukünftiger Generationen. Steckersolargeräte können hier aufgrund ihrer Beschaffenheit als Erneuerbare Energiequellen dem staatlich verankerten Ziel des Klimaschutzes und der Beschleunigung der Energiewende dienen. Der resultierende Anspruch auf Installation von Steckersolargeräten ist daher breit auszulegen und die Ausführungsbestimmungen der Gemeinschaft sollte sich auf das absolut notwendige Mindestmaß beschränken.”
  • Vereinheitlichung von WEG und BGB aufgrund Tendenz einer divergierenden Rechtssprechung: In jüngster Zeit ist eine Tendenz erkennbar, dass Mietern der Gebrauch eines Steckersolargerätes aufgrund § 242 BGB tendenziell eher gestattet wird, während letzte Entscheidungen aus dem Frühjahr 2023 einen solchen Anspruch für WEGs verneinen. Das Gesetz hat hier den Anspruch WEG und BGB zu harmonisieren.
  • Erwähnenswert wäre ebenso eine breite Auslegung des Anspruchs, welches sich – Analog den Forderungen unserer Petition (siehe https://balkon.solar/news/2023/01/30/petition/) – auf die Erzeugung, Speicherung oder Weitergabe von Energie dient. Mögliche Formulierungen wären:

“Der resultierende Anspruch auf Installation von Steckersolargeräten ist breit auszulegen und erstreckt sich ebenfalls auf die notwendige Installation zum sinnvollen Betreiben eines solchen Gerätes. Dies umfasst insbesondere die Energieerzeugung, deren Speicherung und die Weitergabe von Energie.”

b. Allgemeiner Teil – In Teilen nicht belegte Schätzungen (Erfüllungsaufwand VI.4)

Uns erscheinen einige der Schätzungen für den Erfüllungsaufwand in der Gesetzesfolgenabwägung als zu ungenau.

  • Nach Branchenangaben und BMWK Informationen sind aktuell in Deutschland ca. 250.000 Steckersolargeräte in Betrieb und nicht 190.000 wie im Entwurf geschätzt. Ein Ausschluss von Gewerblichen Nutzern (25%) erscheint nicht zielführend, diese können ja ebenfalls Mieter oder Wohnungseigentümer sein. Daher würden sich aktuell ca. 72.500 statt 41.325 Anlagen ergeben, die das Gesetz betrifft – mit stark steigender Tendenz.
  • Darauf basierend schätzen wir den jährlichen Zuwachs ebenfalls höher ein.
  • Die Aufwandsschätzungen für eine Antragsstellung sind zwar belegt, aber aus unserer Erfahrung ist dieser aufgrund er zahlreichen Rückfragen, Anforderungen deutlich höher einzuschätzen. Üblicherweise benötigen Eigentümer oder Mieter derzeit einige Stunden, um alle Informationen zusammenzustellen, die teilweise gefordert werden.
  • Zustimmung bei 2/3 der Anträge: Diese Angabe wurde ohne Angaben von Quellen oder Begründungen geschätzt. Unserer Erfahrung nach ist die Zustimmungsquote deutlich niedriger. Bei unklarer Quellenlage sollte unter ggf. 2-3 Szenarien jeweils weitergerechnet werden.

c. Ergänzung – Weitere gesetzliche Änderungen

Im uns vorliegenden Änderungsvorschlag werden lediglich die Änderungen im BGB und WEG thematisiert, unsere Petition forderte daneben auch Änderungen im  Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), für die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV), Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) und Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV), diese fehlen. Wir gehen davon aus, dass die Bundesregierung auch hier zügig Vorschläge machen wird (Solarpaket I).

  1. Zusammenfassung des Vorhabens 

Wir begrüßen das Vorhaben, zügig und parteiübergreifend – wie im Rahmen der Behandlung unserer Petition – alle notwendigen Vereinfachungen im Bereich Steckersolar zu erreichen, die in der Bevölkerungsmehrheit gefordert werden. Das stärkt das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Politik im Allgemeinen und nimmt viele Menschen mit auf dem Weg der Energiewende.

Für Rückfragen und fachliche Beratung sowie für gemeinsame Veranstaltungen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne unter sm@balkon.solar zur Verfügung.

KiB stellte sich 2023 vor

Am Mittwoch, dem 26.4., stellte KiB seine aktuellen Arbeiten in einer öffentlichen Veranstaltung vor, und zwar im Haus 037 (Vauban). Daran schließt die jährliche Mitgliederversammlung an. Tagesordnung:

18:30 Einlass

18:40 Uhr: (Öffentlich) KiB stellt seine Arbeit vor:

19:50 Uhr: Pause

20 Uhr: Mitgliederversammlung (nur für Mitglieder)

21 Uhr: Ausklang bei Wein, Wasser, und Brezeln

Petition Balkonsolar

E-Petition zu Vereinfachungen bei Balkonsolaranlagen (Steckersolargeräten) endlich zum Mitzeichnen freigeschaltet.
Bereits in den ersten Stunden wurde die Petition von mehr als 1.000 Personen mitgezeichnet.

Freiburg/Berlin, 30. März 2023.

Eine vom KiB e.V. unterstützte und am 17. Februar eingereichte E-Petition an den Bundestag ist seit heute zum Mitzeichnen freigeschaltet.

Die Petition umfasst konkrete Textänderungen in den betroffenen Gesetzen für eine Liste an Zielen für Steckersolargeräte, auch Balkonkraftwerke genannt, wie sie auch das Wirtschafts- und Klimaministerium am 10. März in seiner „Photovoltaik-Strategie“ vorgeschlagen hat, wie z.B.

  • Meldepflichten vereinfachen oder streichen,
  • „Schuko“stecker als „Energiesteckvorrichtung“ ebenfalls zulassen,
  • Aufnahme von Steckersolargeräten in den Katalog privilegierter Maßnahmen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sowie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB),
  • Schwelle von 600 auf 800 Watt erhöhen,
  • Rückwärtsdrehende Zähler dulden, bis Zähler getauscht ist.

Informationen und viele weitergehende Vorschläge finden sich in der Stellungnahme zur Photovoltaik-Strategie des KiB e.V. und im Link zum Leitfaden Steckersolargeräte.

Die Petition wurde von der Plattform machdeinenstrom.de vom Freiburger Verein Balkon.Solar sowie dem bekannten YouTuber Andreas Schmitz a.k.a. Akkudoktor erarbeitet.

Erst die Fürsprache mehrerer Bundestagsabgeordneten hat zur Veröffentlichung der Petition geführt. Vorher wurde die Veröffentlichung der Petition zur Mitzeichnung abgelehnt mit dem Argument, dass eine andere Petition vom 09.06.2021 mit dem Titel „Umwandlung von Rasenflächen in insektenfreundliche Wildblumenwiesen” bereits im parlamentarischen Verfahren geprüft würde und somit die aktuelle Petition der vom 9.6.21 zugeordnet werden könne. Sie enthielt eine einzige ähnliche Teilforderung „die Errichtung von Photovoltaikanlagen an Südfassaden und auf Dächern in die Reihe der nach § 20 Absatz 2 WEG privilegierten baulichen Änderungen aufzunehmen”.


Pressekontakt
Dr. Jörg Lange
Klimaschutz im Bundestag e.V.
Alfred-Döblin-Platz 1, 79100 Freiburg im Breisgau
Tel.: +49 (0)761 45 89 32 77 |
joerg.lange@klimaschutz-im-bundestag.de
https://www.klimaschutz-im-bundestag.de


Der Klimaschutz im Bundestag e.V. (ehemals CO2 Abgabe e.V.) ist ein Zusammenschluss von ca. 950 Unternehmen, Verbänden, Kommunen und Einzelpersonen, die sich für wirksame Klimaschutzmaßnahmen einsetzen.


Informationen zu Petitionen im Deutschen Bundestag finden sich hier. Hat eine Petition innerhalb der Mitzeichnungsfrist von 4 Wochen das Quorum von 50.000 Unterstützungen erreicht, so wird die Petentin bzw. der Petent regelmäßig in öffentlicher Ausschusssitzung angehört. Um eine Petition mitzeichnen zu können, muss man sich hier registrieren.

Photovoltaik-Strategie

Am 10.3.2023 hat das BMWK seine Photovoltaik-Strategie vorgelegt.

Der Klimaschutz im Bundestag (KiB) e.V. hat dazu eine umfangreiche Stellungnahme erarbeitet. Darin begrüßt er insbesondere die Absichten der Bundesregierung:

  • durch ein vereinfachtes Bebauungsplanverfahren und durch klare und einheitliche Genehmigungskriterien und Fristen im Genehmigungsverfahren den Ausbau von Freiflächen- und insbesondere Agri-PV Anlagen auf geeigneten Flächen in Abgleich mit den Anforderungen des Umwelt- und Naturschutzes zu beschleunigen,
  • doppelte Netzentgelte für gespeicherten Strom zu verhindern,
  • unverhältnismäßig bauliche Anforderungen abzuschaffen,
  • eine Duldungspflicht von Grundstückseigentümer:innen bei der Verlegung von Anschlussleitungen von PV-Freiflächenanlagen zu regeln,
  • die Verfahren beim Anlagenzertifikat Typ B (135-950kW) zu beschleunigen und zu vereinfachen (z.B. auch durch die Anhebung des Schwellenwertes) sowie eine Datenbank für Einheitenzertifikate anzulegen,
  • Netzanschlussverfahren für Anlagen bis 30kW zu vereinfachen und einen Netzanschluss nach einem Monat ohne Rückmeldung vom Netzbetreiber zu ermöglichen sowie
  • die bereits umgesetzten und in der PV-S angedachten steuerrechtlichen Vereinfachungen.

Für den KiB e.V. ist derzeit jedoch noch nicht erkennbar, wie eine abgestimmte Koordination der zahlreichen parallel verfolgten Gesetzesinitiativen (Diskussions-/Eckpunktepapiere) untereinander stattfindet, wie z.B.:

Der KiB e.V. empfiehlt daher die Abstimmung der zahlreichen für 2023 vorgesehenen Gesetzesinitiativen im Rahmen der Energiewende u.a. in einer ansprechbaren, öffentlich sichtbaren Koordinationsstelle.

Darüberhinaus macht der KiB e.V. in seiner Stellungnahme im Detail 26 Vorschläge, wie z.B. die gemeinschaftliche Eigenversorgung dadurch zu vereinfachen, indem die Aufnahme der Kosten für Strom aus einer gemeinschaftlichen Stromversorgung in den Katalog nach § 2 BetrKV aufgenommen wird und dabei die Investitions- und Reparaturkosten für PVA und KWK-Anlagen in den Strompreis ein- und über die Betriebskosten abzurechnen.

Die vollständige Stellungnahme zum download finden sie hier.

Link zum Leitfaden Steckersolargeräte

Verkehr und Gebäude verfehlen wiederholt Klimaschutzziele, Kanzler Scholz muss handeln

Berlin, 13. März 2023. Laut den heute veröffentlichten Daten des Umweltbundesamts (UBA) für Treibhausgasemissionen hat Deutschland zwar seine Klimaziele knapp erreicht, aber der Verkehrssektor riss das Klimaziel zum zweiten Mal in Folge – und der Gebäudesektor zum dritten Mal. Im Verkehrssektor übertreffen die Emissionen sogar die vom Vorjahr.

Ein Sofortprogramm muss nun bis zum 15.7. vorgelegt werden. Doch innerhalb der Koalition gibt es nicht mal Einigkeit über die Methode. Die FDP stellt die Sektorenziele weiter in Frage und möchte stattdessen – so der Vorschlag von FDP-Politikern Johannes Vogel und Lukas Köhler – ein Gesamtziel innerhalb des europäischen Emissionshandels (EU-ETS). Auch wenn der Vorstoß auf Interesse stößt: Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, man möchte den Verkehrssektor nicht richtig anpacken. So heißt es im Vorschlag: Da sich die bisherige Systematik mit kleinteiligen jährlichen Sektorzielen als nicht praxistauglich erwiesen hat, wollen wir stattdessen eine mehrjährige sektorübergreifende Gesamtrechnung etablieren…“

„Anstatt zu gestehen, dass man Ziele verfehlt, wird behauptet, die sektorspezifischen Ziele und Sofortprogramme nach dem Klimaschutzgesetz würden nicht funktionieren und wären nicht das richtige Instrument“, so die Analyse von Craig Morris Geschäftsführender Vorstand vom Klimaschutz im Bundestag e. V.

Dabei könnte man effektive sektorscharfe Maßnahmen ergreifen. Für den Gebäudesektor etwa hat das BMWK im Januar eine 253-seitige Studie mit dem Titel „Gebäudestrategie Klimaneutralität 2045“ veröffentlicht. Die Vorschläge:

  • Ausstieg aus Öl- und Gasheizungen,
  • Ordnungsrecht statt ineffizienten Wasserstoffheizungen,
  • Stattdessen Wärmepumpen als Standardlösung,
  • Und schließlich energetische Sanierungen.

Für den Verkehrssektor fehlt eine solche Strategie komplett. Dabei liegen die Lösungen auf dem Tisch:

  • Tempolimits,
  • Abbau klimaschädlicher Subventionen wie das Dienstwagen- und Dieselprivileg,
  • eine Reform der KFZ-Steuer und
  • eine Verdoppelung der Investitionen in die Schiene und den ÖPNV, um auf das Pro-Kopf-Niveau von Österreich zu kommen.

Ein Gutachten zum Verstoß der zuständigen Ministerien und der Bundesregierung gegen die Pflicht zu Vorlage und Beschluss wirksamer Sofortprogramme im Auftrag von GermanWatch legt dar, dass das bisherige Sofortprogramm des Verkehrsministeriums die materiellen Anforderungen aus dem KSG nicht erfüllt. Zum einen ist es nicht in der Lage bis 2030 271 Mt CO2 (wie laut dem Expertenrat für Klimafragen nötig) einzusparen. Zum anderen fehlen Maßnahmen, um die Emissionsziele „in den folgenden Jahren“ einzuhalten. Besonders pikant: Auf Nachfrage kann das Verkehrsministerium nicht erklären nach welchen Annahmen, Methoden und Berechnungen die Einsparpotenziale der eigenen Maßnahmen angesetzt worden sind.

Gleichermaßen sieht das Gutachten ein Versäumnis auf Seiten der Bundesregierung. Diese hätte nach Vorlage des ungenügenden Sofortprogramms selbst tätig werden sollen, um einen Beschluss des Sofortprogramms und zusätzliche Maßnahmen, bei denen sie einen größeren Spielraum als das Ministerium genießt, zu verabschieden.

„Das Verkehrsministerium ist verpflichtet wirksame Sofortmaßnahmen vorzulegen, die die Emissionen wieder auf den Zielpfad zurückführen. Die Bundesregierung muss diese beschließen und gegebenenfalls ergänzen. Beides ist nicht passiert und stellt somit einen Rechtsbruch dar. Dabei liegt eine Maßnahme, um die Erfüllungslücke zu reduzieren, auf der Hand: das Tempolimit. Es kostet nichts, kann sofort umgesetzt werden und kommt mit einer Reihe von positiven Begleiterscheinungen: bessere Luft, weniger Mikroplastik und weniger Stress auf der Autobahn“, kommentiert Philipp George, politischer Referent bei Klimaschutz im Bundestag e.V. und Koordinator der Netzwerkkampagne „Alle fürs Tempolimit“.

„Letzten August hat die Bundesregierung das Klimaschutzgesetz verschärft“, sagt Craig Morris. „Damit ist das KSG das Baby von Kanzler Scholz und der SPD. Leider verteidigen sie es nicht, als käme es aus der eigenen Familie.“

Pressekontakt

Craig Morris

Tel.: +49 (0)761 45 89 32 772, craig.morris@klimaschutz-im-bundestag.de

Ansprechperson Netzwerkkampagne „Alle fürs Tempolimit“:

Philipp George
+49 (0)761 45 89 32 77, philipp.george@klimaschutz-im-bundestag.de

Der Klimaschutz im Bundestag e.V. (ehemals CO2 Abgabe e.V.) ist ein Zusammenschluss von ca. 950 Unternehmen, Verbänden, Kommunen und Einzelpersonen, die sich für wirksame Klimaschutzmaßnahmen einsetzen.

Tempolimit-Symposium – Ausgabe 1 – Wie, wann und warum kommt das Tempolimit?

Online-Veranstaltung vom 1. Feburar 2023

Mit Beiträgen von:

  • dem stellv. Vorsitzenden der Gewerkschaft der Polizei Michael Mertens (Aspekte der Verkehrssicherheit)
  • dem Kinder- und Jugendarzt Prof. Dr. Stephan Böse-O’Reilly, Institut und Poliklinik für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der LMU München, Bayrische Landesärztekammer (Medizinische Effekte)
  • der Rechtsanwältin Dr. Cornelia Ziehm (Juristische Umsetzungsmöglichkeiten)
  • dem Kfz-Mechatroniker Maximales Drehmoment (Videoimpuls)
  • Moderation und Chronik des Tempolimits: Philipp George (Politischer Referent Klimaschutz im Bundestag e.V.)

Ressourcen / Präsentationen:

Video:

Umfrage „Wann kommt das Tempolimit?“ (nicht repräsentativ)

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100% Erneuerbare in den Regionen

Unser Beirat Matthias Seelmann Eggebert hat ein Modell (ERNIE100) entwickelt, um anhand der Endenergieverbräuche die Größenordnungen des Aubaus an Erneuerbaren Energien abzuschätzen, die auf eine Region zukommen, die das Ziel 100% Erneuerbare vor Ort umsetzen möchte.

In einer ersten Studie werden am Beispiel der Region Breisgau (Landkreise Emmendingen, Breisgau-Hochschwarzwald und Stadt Freiburg) die Ergebnisse erläutert.

In einer zweiten Studie wurden die Ergebnisse für das Land Baden-Württemberg erläutert.

100% EE Szenario für die Region Breisgau

100-Erneuerbare-im-Breisgau
Abb. 1: Das Energieflussbild bildet für die Region Breisgau (Landkreise Emmendingen, Breisgau-Hochschwarzwald und Stadt Freiburg) ein Szenario ab, welche Größenordnung an Leistungen zugebaut werden müssten, um eine 100% EE-Versorgung zu gewährleisten, wenn ausser einer weitgehenden Elektrifizierung keinerlei über den Status Quo hinaus gehenden Maßnahmen zur Effizienz oder Suffizienz in der Region getroffen werden (gemäß Abb. 10: Energieflussdiagramm für das 100% EE Versorgungsszenario 2).



Im Modell wird davon ausgegangen, dass keine grundsätzliche Änderungen der Lebensgewohnheiten (Suffizienz) eintreten werden. Allein die weitgehende Elektrifizierung der Mobilität und der Wärmeversorgung (Nutzung von Umweltwärme über Wärmepumpen) führen zu substantiellen Ersparnissen bei der Endenergie. Durch eine Energieerzeugung weitgehend vor Ort werden außerdem die Aufwendungen für „Primärenergie“ (heute fossile Energieträger) Primärenergieverluste bei der Stromerzeugung erheblich reduzieren lassen.

Im Ergebnis wird für den Regionalverbund Breisgau ein Primärenergiebedarf von rund 10 TWh abgeschätzt (vgl. Grafik), der als erneuerbarer Strom zur Verfügung zu stellen ist. Er kann im Rahmen des Flächenziels der Landesregierung auch innerhalb des Verbundgebiets bereitgestellt werden, obwohl die dann benötigte Strommenge mehr als das dreifache der gegenwärtigen Stromnachfrage (2,64 TWh) beträgt. Die Stadt Freiburg hätte allein ohne die benachbarten Landkreise, insbesondere bei der Windkraft, nicht genug Flächenpotentiale, um genügend Erneuerbare Energien für ein solches Szenario bereit zu stellen.

Weitere Ersparnisse an Endenergie durch Effizienzmaßnahmen (z.B. der Gebäudesanierung oder dem Umstieg vom Auto z.B. aufs Fahrrad) sind möglich und wünschenswert und verringern den Aufwand, den Flächen- und Rohstoffbedarf für den Ausbau der Erneuerbaren Energien sowie dem Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur.

In vielen Regionen wird noch viel zu wenig dafür getan, um das Ziel einer hundertprozentigen Energieversorgung aus Erneuerbaren Energien zu erreichen.

In der Region Breisgau gibt es Bestrebungen einen Bürgerrat einzurichten, der ein modellhaftes Konzept erarbeiten soll, wie eine Versorgung eines aus den Landkreisen Breisgau Hochschwarzwald (BHS)und Emmendingen (EM) und der Stadt Freiburg bestehenden Regionalverbund eine klimaneutrale Versorgung mit 100% Erneuerbare Energien (EE) bewerkstelligt werden kann.

Das Modell lässt sich auf andere Regionen übertragen. Bei Interesse können Kommunen unter info@klimaschutz-im-bundestag.de anfragen, welche Daten benötigt werden, um eine entsprechende Berechnung zu erstellen.

Studie für die Region Breisgau (Regionalverbund Breisgau Hochschwarzwald, Emmendingen und Freiburg) zum Download

100% EE Szenario für Baden-Württemberg

ERNIE100_BW_50%
Abb. 2: Das Energieflussbild bildet für Baden-Württemberg ein Szenario ab, welche Größenordnung an Leistungen zugebaut werden müssten, um eine 100% EE-Versorgung zu gewährleisten, wenn ausser einer weitgehenden Elektrifizierung keinerlei über den Status Quo hinaus gehenden Maßnahmen zur Effizienz oder Suffizienz in Baden-Württenberg getroffen werden.

Studie für das Land Baden-Württemberg zum Download

Klimaschutz im Bundestag 7: 65% Erneuerbare Energien im Gebäudewärmebereich

Dokumente zur Veranstaltung

Mitte Juli hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zusammen mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) ein Konzeptpapier zur Umsetzung „65 Prozent erneuerbare Energien beim Einbau von neuen Heizungen ab 2024“ veröffentlicht, das folgende Erfüllungsoptionen für den Einbau von neuen Heizungen ab 1.1.2024 vorschlägt:

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Einbau einer Wärmepumpe mit der Wärmequelle Luft, Erdreich oder Wasser
  • Einbau einer Biomasseheizung
  • Einbau einer Gasheizung
    unter Nutzung von grünen Gasen
  • Einbau einer Hybridheizung
  • Einbau einer Stromdirektheizung (bei äußerst niedrigem Wärmebedarf?)

Über diese Erfüllungsoptionen und ihre genau Ausgestaltung diskutierten wir mit Christian Stolte (Bereichsleiter energieeffiziente Gebäude bei der Deutschen Energie-Agentur, kurz dena).

Leider war Timon Gremmels (SPD, Mitglied im Ausschuss für Klimaschutz und Energie) kurzfristig verhindert; Er hat für den 23.01.2023 zugesagt, das Gespräch über das o.g. Konzeptpapier mit uns nachzuholen. Die Aufzeichnung werden wir an dieser Stelle dokumentieren.

Folgende Themen wurden während der Online-Veranstaltung behandelt;

  • 65% Erneuerbare Energien im Gebäudewärmebereich
  • Diskussion der Erfüllungsoptionen 
  • Rolle der Kraftwämekopplung bei Deckung der Residuallast
  • Suffizienz, Effizienz im Gebäudebereich
  • Standardisierte Sanierungsfahrpläne in Abhängigkeit des Gebäudetyps und des kommunalen Energiekonzepts
  • Kommunale Wärmeplanung und Energieleitpläne (Integration der Energieerzeugung und Energienachfrage)

Unstrittig?

  • Wärmepumpen werden eine wichtige Rolle im Wärmemarkt spielen!
  • Erdgaskessel und Stromdirektheizungen hätten längst verboten werden müssen.

Strittig?

  • Welche Rolle werden Biomasseheizungen spielen können (-> Biomassestrategie!)?
  • Aus welchen Residuallastkraftwerken kommt der Strom für die Wärmepumpen bei <100 EE?

Aufzeichnung der Veranstaltung

Notfallplan Gas – Suffizienz statt Anbieterwechsel

Seitdem Russland verkündet hat, die Bezahlung für die russischen Erdgaslieferungen nur noch in Rubel zu akzeptieren, wurde seitens des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Frühwarnstufe des Notfallplans Gas nach Art. 11 der EU-Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung ausgerufen. Spätestens seit dem wird intensiv darüber nachgedacht, wie Erdgas eingespart werden kann, wie stark die Auswirkungen eines russischen Erdgasembargos sind oder wie die Versorgungssicherheit gewährleistet werden kann.

Ein EU-Embargo gegen russische Kohle ist beschlossen, ein Erdölembargo könnte demnächst folgen. Die Gaslieferungen Russlands an Polen und Bulgarien sind gestoppt (RND 2022) und der Lieferstopp könnte seitens Putin auf weitere Länder ausgedehnt werden. Umgekehrt wird auch ein Boykott von russischem Gas seitens der EU oder Deutschland diskutiert. Die Abhängigkeit Deutschlands insbesondere von russischem Gas ist hoch. Von den jährlich verbrauchten rund 900-1000 TWh Gas stammen aktuell ca. 35-% (BMWK, 1.5.2022) also etwa 350-450 TWh im Jahr (ca. 35 Mrd. m3) aus Russland. 2021 waren es etwa 46 Mrd. m3 aus Russland (Euractiv 2022) bei einem Gesamtverbrauch in Deutschland von etwa 95 Mrd. m3 pro Jahr (BMWK 2022).

Die Entwicklungen der Gasimporte aus Russland gehen inzwischen stark zurück (vgl. McWilliams, B., G. Sgaravatti, G. Zachmann 2021).

Die starke Abhängigkeit von Energie und Rohstoffimporten spült viel Geld nach Russland. Im Zeitraum vom 24. Februar (Kriegsbeginn) bis zum 24.4.2022 hat Russland 63 Milliarden Euro für fossile Energieimporte (Kohle, Öl und Gas) eingenommen. Deutschland ist dabei mit 9,1 Milliarden Euro der weltweit größte Einkäufer (Centre for Research on Energy and Clean Air, CREA).

Allein für das Gas sind es bei einem angenommenen Preis von durchschnittlich 53,25 Euro pro MWh (Grenzübergangspreis) jährlich rund 20 Mrd Euro. Zum Vergleich: der jährliche Rüstungsetat Russlands liegt bei 62,4 Mrd Euro (BDEW 2021, Sonntagsblatt 2022). Die eingestellten Gaslieferungen Putins an Polen und Bulgarien zeigen, dass auch ein einseitiger Lieferstopp Russlands gegenüber Deutschland oder der ganzen EU nicht mehr ausgeschlossen werden kann.

Ganz unabhängig vom Ukraine Konflikt hätte die Bundesregierung bereits in den vergangenen Jahrzehnten vieles tun können und müssen, um die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern und Rohstoffen aus einem Land wie Russland zu mindern (Resilienz). China definiert beispielsweise Resilienz so, dass kein Rohstoff zu einem Anteil von mehr als 15% aus einem Land importiert werden darf.

Wie wahrscheinlich ist ein Gasembargo seitens Deutschland?

Viele der Erdgasverträge mit Russland sind so ausgestaltet, dass bis zu 80% der vereinbarten Kosten gezahlt werden muss, selbst wenn kein Gas abgenommen wird (Take-or-Pay-Klauseln, TAZ 7.4.2022, ZDF 26.4.2022, OIES 2022). Nach Angaben des Oxford Institute for Energy Studies (OIES) lag die Mindestabnahmemenge für russisches Gas in Deutschland bei 42 Milliarden Kubikmeter im Jahr 2021. Rechtlich würde nur ein Gasembargo seitens Deutschland oder ein Lieferstopp Russlands die Zahlungsverpflichtungen aus den langfristigen Lieferverträgen aufheben. Es könnte also passieren, dass Deutschand einerseits teures LNG Gas einkauft, um russisches Erdgas einzusparen, für das dennoch gezahlt werden müsste.

Unter diesem (Ein)druck bemüht sich die Bundesregierung, allen voran Wirtschaftsminister Habeck, darum, Alternativen zum russischen Gas auszumachen. Neben dem am 17.5.2022 veröffentlichten Arbeitsplan Energieeffizienz und der – nur begrenzt möglichen – Erhöhung der Lieferungen aus den Niederlanden und Norwegen möchte Habeck in Zukunft LNG-Gas (Liquified Natural Gas) aus Katar und den USA importieren. Die ökologischen Konsequenzen: Mit der Verflüssigung, Transport und Gasifizierung gehen große Verluste einher, was die Ökobilanz von LNG-Gas stark beeinträchtigt (UBA 2019). Darüber hinaus wenden die USA das sogenannte Fracking-Verfahren an, bei dem Wasser, Sand und Chemikalien unter hohem Druck in den Boden gepresst werden, um das Schiefergas aus den Gesteinsformationen zu lösen, was verheerende Folgen für die Umwelt hat (Umweltinstitut München). Bei Katar stellt sich ähnlich wie im Falle Russlands die Frage, was mit dem Geld finanziert wird. Schon lange steht der Golf-Staat in der Kritik, Menschen- und Arbeitsrechte zu verletzen, und auch beim inzwischen 7 Jahre lang andauernden Jemen-Konflikt, der laut UN bislang 230.000 Opfer gefordert hat, spielt Katar eine zweifelhafte Rolle (Amnesty 2022, UN 2020Spiegel 2021).

Andere europäische Länder haben es schon geschafft, sich von den russischen Lieferungen unabhängig zu machen. Litauen hat durch einen schwimmenden LNG-Terminal eine Alternative zu den pipeline-gebundenen Lieferungen gefunden (Tagesschau 2022). Auch in Deutschland gibt es die Absicht schwimmende LNG-Terminals einzusetzen, jedoch ist der Bedarf verglichen mit Litauen hierzulande deutlich höher und eine komplette Unabhängigkeit auf diese Weise kaum realisierbar (Handelsblatt 2022).

Am 30.03.2022 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die erste von drei Warnstufen (Frühwarnstufe) bzgl. der Gasversorgung ausgerufen (Spiegel 2022b) und die Bundesnetzagentur veröffentlicht seitdem einen täglichen Lagebericht.

Damit verbunden ist der Aufruf an die Unternehmen und Haushalte den Gasverbrauch wo möglich zu senken. Erst bei Warnstufe 3 (offizieller Name “Notfallstufe”) sind staatliche Eingriffe vorgesehen, um den lebenswichtigen Bedarf geschützter Kundengruppen zu gewährleisten (BMWi 2019). Laut Gesetz sind darunter allen voran die Haushalte zu verstehen. Die Diskussionen und Abwägungen um die Frage, wer im Fall einer Unterdeckung mit wie viel versorgt wird, ist auch in der zuständigen Behörde, also der Bundesnetzagentur (BNetzA), in vollem Gange. Um sich auf genau dieses Rationierungsszenario vorzubereiten, hat die BNetzA vor drei Wochen eine breitangelegte Umfrage gestartet, um von den Gasabnehmenden zu erfahren, welche Menge an Gas für welchen Einsatzzweck unerlässlich ist (Manager Magazin 2022). Bislang möchte die BNetzA keine Liste mit Abschaltreihenfolge erstellen geschweige denn veröffentlichen. Es heißt, es müsse immer eine Einzelfallentscheidung getroffen werden. Die demokratische Legitimierung dieser Vorgehensweise darf angezweifelt werden, da noch nicht einmal die Kriterien offengelegt werden, nach denen eine Zuteilung erfolgen soll. Der Chef der BNetzA Klaus Müller schlägt nun vor, bei einer Verknappung des Gasangabots Versteigerung von Gasverbrauchsrechten vor (Spiegel, 1.5.2022). Damit ließe sich herausfinden, wie wichtig den Unternehmen das Gas tatsächlich ist. „Der Markt weiß besser als der Staat, wo sich Energie am effizientesten einsparen lässt“ so Müller im Spiegel. Ob das gesellschaftlich sinnvoll ist, dass die Unternehmen mit dem meisten Geld bestimmen wofür Erdgas eingesetzt wird und wofür nicht, darf ebenfalls einer öffentlichen Diskussion.

Organisation des
Krisenteams Gas, BMWK

Was können wir tun um Erdgas einzusparen?

Statt viel Aufwand für die Sicherung von alternativen Bezugsquellen zu betreiben und den Markt entscheiden zu lassen, wer das teure Gut Erdgas einsetzen darf, sollte sich nicht nur die Regierung vor allem darum bemühen, die Abhängigkeit von russischem Gas durch Effizienz- und  – noch wichtiger – Suffizienzmaßnahmen zu reduzieren. Ein großer Hebel liegt bei der Heizenergie der Haushalte. Eine Absenkung der durchschnittlichen Raumtemperatur um 2°C würde ca. 12,5% einsparen, was etwa 35 TWh entspricht (deutschland-machts-effizient.de).

Dass man vor einer großen Aufgabe steht und viele, auch „kleinere“ Einsparmöglichkeiten angehen müsste, sieht man auch an folgendem Beispiel: Würde man ab sofort alle Weinflaschen – das sind in Deutschland geschätzt immerhin 2,1 Mrd. Flaschen pro Jahr – auf ein Mehrwegsystem umstellen, würde man von den 400 TWh Erdgas schätzungsweise bereits etwa 1,5 TWh einsparen.

Die Grundstoffchemie ist ein weiterer Wirtschaftszweig mit einem hohen Einsparpotenzial. So ist allein die Ammoniaksynthese für den Verbrauch von 2,24 Mrd m3 Gas (entspricht 23,63 TWh) verantwortlich. Der benötigte Wasserstoff für das Haber-Bosch-Verfahren wird aus Erdgas durch Dampfreformierung gewonnen. In der Theorie kann das Erdgas also durch grünen Wasserstoff ersetzt werden. Aktuell ist dieser in der Praxis aber nicht verfügbar. Die Reduzierung kann hier auf kurze Frist also nur durch eine starke Drosselung der Produktion erreicht werden. Da 2/3 des hierzulande produzierten Kunstdüngers auf Ammoniakbasis exportiert werden, wäre es denkbar, die Produktion um 2/3 zu reduzieren, was zu einer Einsparung von 15,75 TWh führen würde.

Der Fall in der Automobilindustrie ist ähnlich gelagert. Von den 2020 in Deutschland 3,5 Mio gefertigten Fahrzeugen waren 38% für den Export bestimmt. Reduziert man die Produktion um diesen Anteil und am einen kalkulatorischen Anteil von 12%, da im Zuge der Verkehrswende weniger Autos benötigt werden, also insgesamt um 50%, würden allein durch die Einsparungen in der Stahlproduktion (26% der gesamten Stahlproduktion fließt in den Automobilsektor) 2,7 TWh wegfallen (VDA 2021, BGR 2020).

Welche weiteren Einsparungen im Sinne der Ökologie, der Beschäftigung und der Sicherung der Primärbedürfnisse möglich sind, werden wir in den nächsten Wochen weiterhin untersuchen und die Ergebnisse der Analyse an dieser Stelle verfügbar machen. Eine Studie vom DIW geht davon aus, dass die Unabhängigkeit von russischem Gas bis Ende 2022 auch ohne zusätzliche LNG-Terminals realisierbar ist. Zu kritisieren ist, dass die Autor*innen in ihrem Model Gas zu großen Teilen durch Öl, Köhle und Biomasse substituieren und Effizienz und Suffizienz eine untergeordnete Rolle spielt (Sogalla 2022).

Versorgung über LNG-Terminals

Um Erdgas über große Entfernungen per Schiff transportieren zu können, muss es heruntergekühlt (-160° Celsius) und in flüssige Form (LNG) komprimiert werden. Dieser Prozess kostet Energie und erfordert Terminals für die Verflüssigung und Wiederverdampfung von Gas, deren Bau normalerweise etwa fünf Jahre dauert.

Sind LNG Terminals für die Anlandung von Wasserstoff geeignet?
Ein LNG Terminals sind für die Anlandung flüssigen Wasserstoffs ungeeignet und ohnehin der Transport per Schiff technisch aufwendig. Zur Decarbonisierung könnte man grün erzeugten Wasserstoff in Form von Ammoniak transportieren und am Terminal für die Pipeline wieder in Wasserstoff zu verwandeln. Um ein LNG Terminal später als Ammoniak-Terminal verwenden zu können ist mit etwa 10-12 % Mehrkosten zu rechnen.

Wieviel LNG-Terminals gibt es in Europa und wieviel sind im Bau?

Neben einer Reihe von kleinen Anlagen, gibt es in Europa derzeit 25 LNG-Terminals (ausgenommen Russland und Türkei) mit für die Energieversorgung relevanten Kapazitäten in Höhe von insgesamt 208 Mrd. m3/a (GIE 2022). Neun weitere sind im Bau mit einer jährlichen Kapazität von etwa 29 Mrd. m3/a. Drei davon sollen noch dieses Jahr in Betrieb gehen, eines im nächsten Jahr, zwei 2024, eines 2025, eines 2026. Deutschland hat bislang noch keines. Hinzu kommen etwa 20 in Planung, davon vier an drei Standorten in Deutschland (Brunsbüttel, Wilhelmshaven und Stade).

Eigentlich würde die Anzahl der bestehenden und im Bau befindlichen Terminals für die Menge, die Europa insgesamt per Schiff aus dem Ausland an LNG beziehen könnte (ca. 100 Mrd. Kubikmeter), um in Europa bis 2025 vollständig unabhängig von russischem Gas (bislang etwa 152 Milliarden Kubikmeter) werden zu können, die Anzahl der bestehenden und im Bau befindlichen Terminals ausreichen, so einige Experten, sofern der Erdgasbedarf gemäß dem EU-Klimaplan „Fit for 55“ von bisher 520 (2019) bis zum Jahr 2025 auf 403 Milliarden Kubikmeter sinken würde (Artelys 2022).

Geplante LNG Terminals in Deutschland

Bundeskanzler Scholz legte sich in seiner Regierungserklärung auf die beiden Standorte Brunsbüttel und Wilhelmshaven bereits fest. Beide Terminals sollen so gebaut werden, dass sie auch bereit sind für die Anlandung von Wasserstoff bzw. Ammoniak und synthetisches Methan. In Wilhelmshaven sollen außerdem Elektrolyseanlagen zur Wasserstoffproduktion aus Ökostrom mit 1,1 Gigawatt Leistung gebaut werden.

Dadurch, dass jetzt zukünftig mehr Erdgas durch Leitungen und Schiffe aus Westen kommen sollen, werden weniger Leitungen im Westen frei sein, die man frühzeitig als Wasserstoffleitungen umbauen kann. Der Ausbau von parallelen Wasserstoffleitungen wird damit voraussichtlich notwendig und die Wasserstoffinfrastruktur kostenintensiver.

Wilhelmshafen auch als CCS Standort?

Das Terminal in Wilhelmshaven soll auch für die Abscheidung und geologische Speicherung (CCS) von Kohlendioxid (CO2) ausgebaut werden. Das Kohlendioxid fällt z.B. an, wenn synthetisches Methan im Gaskraftwerk verbrannt werden. Wilhelmshaven könnte damit Ausgangspunkt werden für ein bundesweites CO2-Pipeline-Netz mit mehr als 1000 Kilometern Länge, wie der Ferngasnetzbetreiber OGE und die Projektgesellschaft Tree Energy Solutions (TES) ankündigten (OGE 2022). Das CO2 soll von da aus in ausgediente Erdgasfeldern unter der Nordsee verpresst werden. Hierzu gibt es jedoch bislang keinen gesetzlichen Rahmen. Der dritte Küstenort Stade wird als Standort für ein schwimmendes LNG-Terminal genannt.

Schwimmende LNG Terminals

Das sind Spezialschiffe, die LNG anlanden und regasifizieren können. Während für Terminals an Land strenge Bauvorschriften gelten, ist für schwimmende Terminals lediglich ein Tiefwasserhafen erforderlich, in dem sehr große Schiffe anlegen können. Insgesamt gibt es weltweit 33 dieser Spezialschiffe. Das erste schwimmende LNG-Terminal in Deutschland soll noch in diesem Jahr in Betrieb genommen werden, die restlichen Terminals sollen bis Mitte 2024 folgen. Im kommenden Winter soll Deutschland so 7,5 Milliarden Kubikmeter LNG und bis zum Sommer 2024 27 Milliarden Kubikmeter LNG in das Gasnetz einspeisen können.

Wirtschafts- und Klimaschutzminister Habeck hofft dass noch in diesem Jahr zwei der geplanten LNG Terminals in Betrieb gehen können (Handelsblatt, 3.5.2022).

Welche Produkte brauchen wir und wo werden sie am effizientesten produziert?
Bevor man Investitionen in eine LNG und Wasserstoffinfrastruktur tätigt, sollte eine gesellschaftliche Diskussion darüber geführt werden, welche Produkte wir zukünftig in welcher Menge wollen und brauchen, wieviel wir davon in Deutschland/Europa effizienter selbst produzieren können und welche Produkte wir ggf. besser importieren, da sie ggf. anderswo effizienter und emissionsärmer produziert werden können.

Beitrag von Philipp George und Jörg Lange, beide CO2 Abgabe e.V.

Anregungen zur Neuausrichtung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

1       Ausgangssituation

gebaeudeemissionen
Abbildung 1:  Die Entwicklung der territorialen Emissionen im Bereich Gebäude während der Nutzungsphase, sowie Zielwert 2030 nach Klimaschutzgesetz (Quelle UBA 2022, Trendtabellen)

1.1      Emissionen im Gebäudebestand

Die Emissionsminderungen der Gebäude in Deutschland sind in den letzten Jahren trotz hoher Fördersummen für die Gebäudesanierung nur geringfügig und damit weniger als erwünscht und vorausberechnet gesunken (vgl. Abbildung 1).

So verbrauchen Bewohner in energetisch unsanierten Gebäuden durchschnittlich bis zu 30% weniger als es dem errechneten Energiekennwert des Gebäudes entspricht. Dieses Phänomen wird Prebound-Effekt genannt und tritt umso stärker auf, je schlechter der Energiekennwert ist.

Das gegenteilige Phänomen, der Rebound-Effekt, ist bei gut gedämmten Gebäuden zu beobachten. Hier verbrauchen die Bewohner mehr als der Energiekennwert des Gebäudes es erwarten ließe (z.B. durch höhere, „überkomfortable“ Raumtemperaturen, die u.a. zur Regulierung der Raumtemperatur über das Fenster führen, mehr ständig beheizte Räume nach einer energetischen Sanierung, Verzicht auf Temperaturabsenkung während Abwesenheit).

Abbildung 1:  Die Entwicklung der territorialen Emissionen im Bereich Gebäude während der Nutzungsphase, sowie Zielwert 2030 nach Klimaschutzgesetz (Quelle UBA 2022, Trendtabellen); Wert für 2021 vorläufig Agora Energiewende.

1.2     Emissionsbilanz für die vorgelagerten Lieferketten der Herstellung, Errichtung und Modernisierung der Wohn- und Nichtwohngebäuden und durch die direkten Emissionen der Bauwirtschaft (Anteil Hochbau)

Eine Bilanz des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR 2020) aus dem Jahr 2020 kommt für das Jahr 2014 für die Errichtung und Nutzung von Hochbauten in Deutschland auf Emissionen in Höhe von 398 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente. Davon 75% (297 Mio Tonnen CO2-Äquivalente) durch Nutzung und Betrieb der Wohn- und Nichtwohnge­bäude (vor allem durch Verbrennung fossiler Brennstoffe für Raumwärme oder die Erzeugung von Strom incl. Vorketten) verursacht. Dies entspricht 33 % der nationalen Treibhausgasemissionen. Die restlichen 25 % wurden durch die vorgelagerten Lieferketten der Herstellung, Errichtung und Modernisierung der Wohn- und Nichtwohngebäuden und durch die direkten Emissionen der Bauwirtschaft (Anteil Hochbau) verursacht. 65 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente fallen im Inland an und stellen damit 7 % der nationalen THG-Emissionen, 35 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente sind zusätzlich im Ausland zu verzeichnen.

Damit wird klar, wie wichtig es ist, die neu hinzukommenden Emissionen von Gebäuden für die Errichtung und den Betrieb richtig zu bilanzieren. Nur so lassen sich auch geeignete Energieversorgungsvarianten abwägen, die mit möglichst wenig Treibhausgasemissionen auskommen und bezahlbar bleiben.

1.3     Bestand an Wohnraum und Wohnflächenverbrauch pro Kopf wachsen

Neben Pre- und Rebound-Effekten sinken die Emissionen auch deshalb in den letzten 10 Jahren weniger als notwendig, da laut statistischem Bundesamt

  • zwischen Anfang 2011 und Ende 2020 rund 2,3 Mio. Wohnungen (durchschnittlich etwa 230.000 Wohnungen pro Jahr) zum Wohnungsbestand in Deutschland hinzugekommen sind und gleichzeitig
  • der Wohnflächenverbrauch pro Kopf im Durchschnitt im gleichen Zeitraum von 45 (2010) auf 47,4 (2020) Quadratmeter pro Einwohner gestiegen ist (destatis).

Im Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition heißt es u.a.

  • Unser Ziel ist der Bau von 400.000 neuen Wohnungen pro Jahr…“
  • „Wir werden ein „Bündnis bezahlbarer Wohnraum“ mit allen wichtigen Akteuren schließen.“
  • „Wir werden einen Bau-, Wohnkosten und Klimacheck einführen.“

Gebaut wurden zwischen Anfang 2011 und Ende 2020 im Durchschnitt 314.000 Wohnungen mit durchschnittlich 105 m2 Wohnfläche (destatis). Sollte nach dem Koalitionsvertrag die gleiche durchschnittliche Wohnungsfläche pro Neubauwohnung hinzukommen, so bedeutet dies weitere 86.000 Wohnungen pro Jahr. Damit sind erhebliche zusätzliche Emissionen verbunden.

1.4     CO2-Vermeidungs/Dekarbonisierungskosten in der energetischen Gebäudesanierung

Die Preisniveaus des europäischen Emissionshandels (EU-ETS) als auch des nationalen Brennstoffemissions­handels­gesetz werden absehbar nicht ausreichen, um bei der Größenordnung der CO2-Vermeidungskosten von 400 € pro Tonne in der Gebäudesanierung allein genug Anreize für eine umfassende energetische Gebäudesanierung zu setzen.

Insbesondere bei einer Fernwärmeversorgung aus Anlagen, die im EU-ETS veranlagt sind, entstehen Wettbewerbsverzerrungen, wenn die national veranlassten Preisbestandteile wie CO2-Preise auf Energie sich nicht am Preisniveau des EU-ETS orientieren.

1.5     Das BEG bis zum 24.2.2022

Die drei KfW-Förderprogramme: Effizienzhaus /Effizienzgebäude 55 im Neubau (EH/EG55), Effizienzhaus /Effizienzgebäude 40 im Neubau (EH/EG40), Energetische Sanierung wurden mit Meldung vom 24.1.22 durch das BMWK gestoppt. Das im November 2021 angekündigte nahende Ende der EH55-Neubauförderung zum 1.2.22 hatte allein zwischen November 21 bis Januar 2022 zu einer Flut an Förderanträgen von mehr als 20 Mrd. € geführt, davon knapp 15 Mrd € für den EH/EG55-Standard, rund 4 Mrd. für den EH/EG40 und nur rund 2 Mrd. für die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden. Im Haushalt für 2022 waren nur rund 7,8 Mrd. € für die BEG eingestellt (Drucksache 19/31501 Tab.8).

Die KfW-Förderung für energetische Sanierungen ist inzwischen wieder aufgenommen worden.

Der CO2 Abgabe e.V. hatte zusammen mit anderen Verbänden zur BEG in einem Kurzgutachten bereits im September 2021 Stellung bezogen und auf die Verschwendung von Fördermitteln hingewiesen. Das Kurzgutachten forderte die Förderquote zukünftig nach der tatsächlichen CO2e-Einsparung zu ermitteln und mit steigenden CO2-Preisen sowie angemessenen Energiestandards abzustimmen.

2      BEG für Wärmewende neu ausrichten

2021 wurden noch über 650.000 neue Gaskessel in Deutschland verkauft. Manche der großen deutschen Heizungshersteller fokussieren nach wie vor auf diese Technologie.

Im Koalitionsvertrag heißt es dagegen:
„Zum 1. Januar 2025 soll jede neu eingebaute Heizung auf der Basis von 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden; zum 1. Januar 2024 werden für wesentliche Ausbauten, Umbauten und Erweiterungen von Bestandsgebäuden im GEG die Standards so angepasst, dass die auszutauschenden Teile dem EH 70 entsprechen; im GEG werden die Neubau-Standards zum 1. Januar 2025 an den KfW-EH 40 angeglichen.“

Damit diese Regelung Wirklichkeit werden kann, muss die Heizungsbranche in die Lage versetzt werden sich vollständig zu reformieren. Schon jetzt fehlen Fachkräfte im Heizungs- und Sanierungshandwerk Die Installation einer Wärmepumpe beispielsweise dauert etwa doppelt so lang wie die eines Öl- oder Gaskessels. In einem neuen BEG braucht es daher

  • Förderprogramme für die qualifizierte Ausbildung von Heizungsbauern und Installateuren. So muss beispielsweise eine Heizungsfirma künftig auch in der Lage sein, den Stromanschluss einer Wärmepumpe oder einer Mini-KWK-Anlage selber zu erledigen, ohne einen externen Elektriker holen zu müssen. Hierzu braucht es eine vorgegebene Standardisierung.
  • Förderungen für die Umstellung auf eine Zentralheizung oder wohnungsweise Wärmepumpen als Ersatz für Gasetagenheizungen und Einzelöfen in fast zwei Millionen Gebäuden,
  • Förderungen für den Austausch ineffizienter alte Nachtspeicherheizungen und Verbot von Direktstromheizungen.
  • Förderprogramm speziell für die Umstellung von Gebäuden mit Haushalten mit niedrigen Einkommen.
  • Förderprogramm für vorgefertigte Heizzentralen.
  • Ausbau von Wärmenetzen, die je nach erneuerbarem Dargebot mit Wärmepumpen, Sonnenwärme, Ab- oder Erdwärme sowie Kraftwärmekopplung betrieben werden.
  • Förderungen, einfache Regelungsstandards und standardisierte Schnittstellen für kostengünstige Regelungselektroniken, die Wärmepumpen, PV-Anlagen, Solarthermieanlagen, Hybridkessel sowie Heizkreise und Warmwasserbereitung optimal und stufenlos ausregeln können.

2.1     Einführung eines geeigneten Mixes aus Bepreisung, Verschärfungen von Standards, Förderprogrammen und Monitoring

Die Politik hat im Wesentlichen drei Gestaltungselemente, die Treibhausgase im Gebäudesektor zu senken (vgl. Abbildung 2):

  • Ökonomische Grundlagen ändern: Im Fall der Gebäude legt das Brennstoffemissionshandelsgesetz seit dem 1.1.2021 einen steigenden CO2- Preis auf Brennstoffe wie Erdgas und Erdöl fest.
  • Standards durch Ordnungsrecht setzen: Insbesondere bei Neubauvorhaben sowie bei der Instandsetzung von Heizungsanlagen führen ordnungspolitische Vorgaben wie z.B. Energiestandards, ein Verbot von fossilen Heizkesseln oder ein Ausbaupfad für den Anteil an Erneuerbarer Wärme (Gebäude-Energie-Gesetz, GEG) zu wirksamem Klimaschutz. Weitere Vorschläge unter: https://www.ifeu.de/fileadmin/uploads/2021_04_GEG_2.0_BET_V2__4_.pdf
  • Anreize durch gezielte Förderung und/oder Entlastungen setzen, wie z.B. über die BEG.
BEG_Dreieck
Abbildung 2: BEG als Förderinstrument abgestimmt mit Bepreisung und Ordnungsrecht

2.2    BEG auf Sanierung beschränken

Das BEG sollte prioritär auf die Förderung der Sanierung von Bestandsge­bäuden ausgerichtet sein. Es wird dringend empfohlen den KFW-40-Plus-Standard bei Neubauvorhaben nur noch solange zu fördern, solange dieser nicht ordnungspolitisch vorgegeben ist.

Die bisherigen Anforderungen an Neubauvorhaben sollten derart verschärft werden, dass ein „Plus-Energie-Standard“ bezogen auf den Betrieb der Gebäude erreicht wird.

Für den „Plus-Energie-Standard“ Neubau sollte in einem ersten Schritt die am Objekt zu installierende Solarstromanlage (PV)-Anlage so groß dimensioniert werden, dass die Treibhausgasgutschriften der PV (kWh*-560g/kWh Strommix nach GEG bzw. DIN) sie im Jahr mindestens soviel Strom erzeugt, wie die Emissionen aus Wärmerzeugung und Strombedarf incl. Haushaltsstrombedarf (kWh*560g/kWh Strommix nach Gebäudeenergiegesetz, Bundesgesetzblatt Teil I 2020Nr. 37 vom 13.08.2020, Seite 1789) der Gebäude übertrifft. In einem zweiten Schritt sollten die Treibhausgase nach Jahresgang bilanziert werden, um die saisonalen Unterschiede und deren Auswirkung auf die Emissionen zu erfassen.

2.3    Höhe der Zuschüsse – Bonus-Regelung bei erfolgreicher Sanierung

Die Höhe der Förderung muss in Zukunft an der tatsächlich erzielten Klimaschutzwirkung bei der energetischen Sanierung ausgerichtet werden und sollte sich parallel zum Anstiegspfad der CO2e-Preise entwickeln (z.B. 200 € pro eingesparte Tonne CO2e abzüglich aktuellem CO2-Preis nach Brennstoffemissionshandelsgesetz).

Dabei muss sich die Fördersumme nach der tatsächlich erzielten CO2-Einsparung im Vergleich zur Ausgangssituation (Bestandsgebäude) richten.

  • Bonusregelung: So ist die Fördersumme z.B. um 15% zu erhöhen, wenn die prognostizierten Einsparungen tatsächlich erreicht werden. Werden die Prognosen übertroffen, so ist die Fördersumme nachträglich zu erhöhen.
  • Keinerlei Gutschriften bei der Verwendung von Biogas, Ökostrom oder Öko-Fernwärme: Statt Investitionsgutschriften bei Neubau oder energetischer Sanierung ist eine, an der tatsächlichen Emissionsreduktion orientierte, kostendeckende Einspeisevergütung für Biogas, Wasserstoff, Ökostrom und Öko-Fernwärme vorzusehen. Diese Maßnahme kommt dann allen Verbrauchern (Mietern, Industrie, Gewerbe) zugute, unabhängig davon ob diese gerade eine Baumaßnahme realisieren oder nicht.
  • Keinerlei Förderung von Wärmepumpen mit Kältemitteln hohen Treibhausgaspotential
  • (Um zusätzliche Klimagasreduktionen anzureizen sollte mit einem „Klimabonus“ der weitere Ausbau der regenerativen Energieerzeugung (max. 20 €/m²) sowie von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung (+ 20 €/m²) angereizt werden.)
  • Der „Plus-Energie-Standard“ Neubau sollte mit max. 60 €/m² bezuschusst werden.

2.4    Vorrangig zu fördernde Maßnahmen

  • Hochwertiger Wärmeschutz der Gebäudehülle. Dies wird beim aktuellen KFW-40-Standard (BEG 07/2021) durch die vorgegebenen Grenzwerte für mittlere U-Werte bereits sehr gut erfüllt. Ziel des zukünftigen Förderprogramms sollte es sein, den Aufwand bei Nachweis von Wärmebrückenzuschlägen (Nachweis anhand von umfassenden Wärmebrückenkatalogen) zu minimieren.
  • Lüftungssysteme mit Wärmerückgewinnung. Diese Systeme sollten durch einen pauschalen Zuschlag bezuschusst werden. Ziel sollte es sein die aktuellen Berechnungssysteme anhand von Praxiserfahrungen zu validieren. Grundsätzlich besteht ein großes Einsparpotential durch Systeme mit Wärmerückgewinnung, welches aktuell nur selten realisiert wird.

2.5    KWK-Anlagen & Wärmepumpen als tragende Säulen einer zukünftigen Wärmeversorgung fördern

KWK-Anlagen und Wärmepumpen sollten die tragenden Säulen einer zukünftigen Wärmeversorgung darstellen. Entscheidend ist die korrekte Bilanzierung mittels der spezifischen Emissionskennwerte nach GEG sowie die Verwendung korrekter, in der Praxis realisierter, Anlagenkennwerte. Hier ist ein kontinuierlicher Monitoring- und Anpassungsprozess erforderlich. Es muss sichergestellt werden, dass diese beiden Technologien mindesten 90% des Wärmebedarfs im Objekt decken. Fossil betriebene Kessel sind nur

noch als Zusatzheizung zur Abdeckung einer Spitzenlast oder während der „kalten Dunkelflaute“ zulässig.

So muss sichergestellt werden, dass die fossilen Wärmeerzeuger nicht mehr als 10% des gesamten Wärmebedarfs erzeugen. Dies ist jährlich z.B. durch den Schornsteinfeger anhand von Zählerdaten zu überprüfen.

  • Sofortiges Verbot für den reinen Austausch von fossil betriebenen Kesseln im Bestand: Im Rahmen einer Sanierung der Heizungsanlage neue fossil betriebene Kessel dürfen nur noch als Zusatzheizung zur Abdeckung einer Spitzenlast oder während der kalten Dunkelflaute (Residuallast) eingesetzt werden, um fossil erzeugten Strom mit hohen Emissionen zu ersetzen. Es muss sichergestellt werden, dass die fossilen Wärmeerzeuger nicht mehr als 20% der gesamten Wärme erzeugen. Dies ist jährlich z.B. durch den Schornsteinfeger anhand von Zählerdaten zu überprüfen.

2.6    Pflicht zur Installation von Solarstromanlagen auch im Bestand

Für den Bau von Solarstromanlagen müssen Mindestvorgaben auch im Bestand in Abhängigkeit der Dachfläche und räumlichen Gegebenheiten gemacht werden.

2.7    Monitoring im Betrieb

Alle geförderten Maßnahmen müssen durch ein taugliches Monitoring (echte Messungen an echten Projekten) begleitet werden. So ist alle 2 Jahre ein Monitoringbericht zu erstellen, der die Kennwerte zur Grundlage der Förderung überprüft, um ggf. das Förderprogramm anpassen zu können. Die Treibhausgas-Einsparungen sind im Vergleich zu den tatsächlichen Messwerten der vergangenen beiden Heizperioden zu ermitteln.

2.8    Standards zur Bilanzierung Treibhausgasemissionen festschreiben

Für die Treibhausgasbilanzierung sind Emissionsfaktoren inkl. Vorkettenemissionen (z.B. beim Erdgas auf Grundlage der durch Satellitenmessungen bekannten Leckageraten und realistischen Annahmen zum Methanschlupf) vorzugeben und regelmäßig an den Stand der wissenschaftlichen Diskussion bzw. der gemessenen Leckageraten anzupassen. Begrenzung der CO2-Emissionen [kg/m²] auf Basis physikalisch korrekter Emissionsbilanzen.

  • Bilanzierung immer mit THG-Emissionsfaktoren unter Berücksichtigung der Vorkette. Im Jahr 2019 lag der THG-Emissionsfaktor zum Stromverbrauch im deutschen Strommix unter Berücksichtigung der Vorkette z.B. bei 470 g/kWh (UBA 2021, Tabelle 3).
  • Bilanzierung zusätzlichen Strombedarfs: Für den zusätzlichen Bedarf an Strom, sei es durch Austausch eines Erdgaskessels durch eine Wärmepumpe oder durch Einsatz eines Batterieelektrisch betriebenen Fahrzeugs muss entweder ein zur Verfügung stehendes Kraftwerk hochgefahren oder ein Neues gebaut werden. Für eine sachgerechte Emissionsbilanz zusätzlichen Stroms sind die anfallenden Emissionen anzusetzen, die zum jeweiligen Zeitpunkt beim zusätzlich eingesetzten Kraftwerk anfallen. Für den Fall, dass die Emissionen des zeitgleich zusätzlichen Grenzkosten-/bzw. Residuallastkraftwerk nicht bestimmt werden kann wird vorgeschlagen mindestens mit den Kennwerten eines durchschnittlichen Erdgaskraftwerk in Höhe von 632 g/kWh (Gesamtwirkungsgrad inkl. Verteilung 38%) für zusätzlich benötigten Strom zu rechnen.
  • Verpflichtender Einbezug des Haushaltsstrom bei der Treibhausgasbilanzierung von Wohngebäuden nach Standardwerten
  • Vollständige Bilanzierung von Photovoltaik-Anlagen: Photovoltaikanlagen werden bislang lediglich hinsichtlich deren „fiktiven“ Nutzen bei der Wärmeversorgung bilanziert. Erträge, die zur Deckung von Haushaltsstrom, E-Mobilität oder zur Versorgung der Allgemeinheit, über Einspeisung ins öffentliche Netz dienen, werden als „nicht vorhanden“ bilanziert.

2.9    Die Softwaretools zur Erstellung von Energie- und CO2-Bilanzen nach GEG müssen dringend einer Qualitätssicherung unterzogen werden.

Unter anderem sind bei marktgängigen Systemen folgende massive Fehler vorhanden:

  • Die Bilanzierung von KWK-Anlagen ist fehlerhaft. So stimmen die Daten für Nahwärme aus KWK nicht mit den Rechenwerten/Ansätzen nach GWG überein. Es ist eine einheitliche Bilanzierung inkl. korrekter Bewertung von Nahwärmesystemen bzw. dezentralen KWK-Anlagen sicher zu stellen.
  • Bewertungsfehler bei der Wärmerückgewinnung von Lüftungsanlagen: Hinsichtlich der Bilanzierung von CO2-Einsparungen bei Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung bestehen Bewertungsfehler insbesondere bei Objekten die nach DIN EN 18599 bewertet werden. Laut Software führt eine Wärmerückgewinnung bei Lüftungsanlagen zu vernachlässigbaren Energieeinsparungen.
  • Monitoring von Softwaretools: Aus den o.g. Gründen müssen Software Tools und DIN EN 18599 mittels Monitoring dringend anhand von Praxisdaten fortlaufend validiert werden.

2.10   Realistische Kennwerte für Wirkungsgrade und Arbeitszahlen

  • Die Wirkungsgrade bei Holzfeuerungsanlagen werden aktuell unterschätzt.
  • Die Arbeitszahlen von Wärmepumpensystemen werden überschätzt. Bei größeren Objekten ist davon auszugehen, dass oftmals Kombi-/Hybridanlagen errichtet werden, bei denen einfache Wärmeerzeuger als Spitzenlastwärmeerzeuger eingesetzt werden. Hier ist zwingend sicher zu stellen, dass der Wärmeanteil der Spitzenlasterzeuger weniger als 10% beträgt.
  • Monitoringprogramm für technische Kennewerte: Die technischen Kennwerte aller zukunftsfähigen Wärmeversorgungssysteme sind zukünftig im realen Praxisbetrieb kontinuierlich zu validieren.

2.11  Konsequente externe Prüfung der GEG-Nachweise

GEG-Nachweise müssen durch externe Sachverständige geprüft werden, die die Nachweise nicht selber erstellt haben. Die Sachverständigen müssen eine geeignete Ausbildung haben und auch selbst stichprobenhaft (durch eine übergeordnete Instanz) geprüft werden. Die Sachverständigen haben eine Funktion vergleichbar dem Prüfstatiker. Um den Bezug zur Praxis nicht zu verlieren, muss der Sachverständige auch selber GEG-Nachweise erstellen, aber auch Nachweise anderer (bei entsprechender Qualifikation) prüfen dürfen.

Diskussionsbeitrag von Jörg Lange, CO2 Abgabe e.V. und Martin Ufheil, solares bauen GmbH, Stand: 28.2.2022

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