Das Wachstumschancengesetz als verpasste Chance

Berlin, 20.11.2023. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.11.2023 fehlen 60 Milliarden Euro im Klimatransformationsfonds. Um das Loch wieder zu füllen, könnte der Bundestag klimaschädliche Subventionen abbauen. Leider passiert genau das nicht.

Am Freitag hat der Bundestag das Wachstumschancengesetz beschlossen. Es enthält 240 Millionen Euro für teure E-Fahrzeuge. Das Preislimit für dienstliche E-Autos wurde von 60.000 auf 80.000 angehoben. Davon können nur reichere Bürger profitieren. Laut einer Kurzstudie von Caritas, FÖS, und der Klima-Allianz findet man die Hälfte aller Dienstwagen bei den obersten zehn Prozent der Einkommensverteilung.

Hybrid-Fahrzeuge werden außerdem weiterhin bis zu einem Ausstoß von 50g/km gefördert. Was wie ein Deckel aussieht, umfasst jedoch sehr viele Hybride. Studien (siehe Fraunhofer ISI) haben allerdings gezeigt, dass diese Fahrzeuge deutlich mehr ausstoßen als angegeben. Leider wird die Berechnungsmethode erst 2025 verbessert.

Schließlich zeigt eine am Freitag erschienen Studie der Bertelsmann Stiftung, dass eine Reform der Dienstwagenbesteuerung zu 5,7 Milliarden Euro mehr Steuereinnahmen führen würde. Kombiniert man diese Reform mit der Abschaffung des Dieselprivilegs (6,8 Milliarden für PKW und LKW), hätte die Staatskasse 12,5 Milliarden Euro an Mehreinnahmen. Da die 60 Milliarden sich bis 2026 erstrecken, könnten diese zwei Maßnahmen alleine zwischen 2024-2026 die Lücke mehr als zur Hälfte füllen. „Die Bundesregierung muss zeigen, wie sie die fehlenden 60 Milliarden Euro für den KTS ersetzen will“, sagt Craig Morris, Vorstand von KiB. „Der Abbau von klimaschädlichen Subventionen würde gleichzeitig das Klima besser schützen und für mehr soziale Gerechtigkeit sorgen. Dafür muss sich nun der Bundesrat beim Wachstumschancengesetz einsetzen.“

Fehlende Sofortprogramme verletzen laut Wissenschaftlichem Dienst das Rechtsstaatsprinzip

Berlin, 5. Juli 2023

Die Frage, ob die Bundesregierung bei der Novelle des Klimaschutzgesetzes rechtswidrig handelt, bewegt seit Wochen die Gemüter. Nun ist eine Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes im Bundestag zum Nicht-Vorlegen der Sofortprogramme veröffentlicht worden (PDF). Auch eine Willensbekundung von Olaf Scholz entbindet die Ministerien nicht von ihrer Pflicht, ein Sofortprogramm zu erstellen.

„Wir haben es jetzt schwarz auf weiß: Die Bundesregierung hält sich selbst laut interner Expertise nicht an die eigenen Gesetze“, sagt KiB-Vorstand Craig Morris. „Die Glaubwürdigkeit der gesamten Bundesregierung steht auf dem Spiel. Außerdem drängt sich immer mehr der Verdacht auf, dass die geplante Gesetzesänderung einzig dem Zweck dient, wirksame Sofortmaßnahmen wie ein Tempolimit zu verschleppen“.

Laut dem geltenden Klimaschutzgesetz müssen das Bau- und Verkehrsministerium bis zum 17.7. entsprechende Sofortprogramme vorlegen, weil die vorgegebenen Emissionsziele überschritten worden sind. Stattdessen hat die Koalition entschieden, die Sektorziele abzuschaffen. Trotzdem müssten die zuständigen Ministerien bis Mitte des Monats ein Sofortprogramm vorlegen – was sie aber gar nicht mehr vorhaben.

Die Analyse des Wissenschaftlichen Diensts spricht Klartext: Die Regierung kann nicht beschließen, sich nicht an die eigenen Gesetze zu halten. Das Kurzgutachten wurde vom Bundestagsabgeordneten Victor Perli in Auftrag gegeben, wie er auf Twitter schreibt. In der Nicht-Erstellung der Sofortprogramme sieht der Wissenschaftliche Dienst einen Bruch mit dem Rechtsstaatsprinzip:

„Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt der Vorrang des Gesetzes. Danach kann ein Gesetz nicht durch exekutive Willensäußerungen unwirksam gemacht werden. Die Nichtanwendung eines wirksamen Gesetzes durch die Regierung und Verwaltung ist mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG und der umfassenden Bindung der Regierung und Verwaltung an Gesetz und Recht nicht zu vereinbaren. Auch eine politisch beabsichtigte Novellierung eines Gesetzes vermag an diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen nichts zu ändern. Im vorliegenden Kontext sind darüber hinaus die zeitlichen und inhaltlichen Unwägbarkeiten, welche mit einem Gesetzgebungsvorhaben naturgemäß einhergehen, die bisher noch ungeklärte Frage der Verfassungsmäßigkeit der beabsichtigen KSG-Änderungen und die erhebliche Bedeutung des Verkehrssektors zur Erreichung der völker- und unionsrechtlichen Klimaziele zu berücksichtigen.“

Besonders brisant: Den Abgeordneten liegt die Analyse seit dem 25.4. vor. Sie wird wohl in der Datenbank des Wissenschaftlichen Diensts auch etwa zwei Wochen später für die Öffentlichkeit auffindbar gewesen sein, denn so lange gilt eine solche Stellungnahme des Diensts in der Regel als intern. In der Presse ist aber nicht darüber berichtet worden.

Klimaschutz im Bundestag 9 – Klimaschädliche Subventionen im Verkehr

Das Dienstwagenprivileg sei gar kein Privileg, sondern vereinfache die steuerliche Bemessung von Dienstwagen — so jedenfalls ein übliches Argument. Aber haben andere EU-Länder deswegen auch solche 1%-Regelungen? Oder gibt es in Wirklichkeit Alternativen? Und welche anderen Subventionen gibt es im Verkehr, die vielleicht weniger bekannt sind, weil die Bürger nur indirekt mit ihnen zu tun haben?

Wir sprachen darüber mit zwei Experten:

  • Benjamin Fischer, Projektleiter Verkehrsökonomie bei Agora Verkehrswende, erklärte die Besteuerung von Dienstwagen. (Vortrag)
  • Matthias Runkel, Leiter Verkehrs- und Finanzpolitik bei FÖS, beleuchtete, wie man generell klimaschädliche Subventionen im Verkehr abbauen könnte. (Vortrag)

Aus dem Bundestag hatten wir zu Gast:

  • Michael Schrodi, Finanzpolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion.

Die Online-Podiumsdiskussion war auf max. 90 min angesetzt. Die Teilnehmer hatten die Gelegenheit, Fragen zu stellen und Standpunkte zu kommentieren.

Organisatoren der #PetitionBalkonSolar begrüßen Gesetzesvorhaben des Justizministeriums

25.5.2023.

BalkonSolar e.V., Klimaschutz im Bundestag, EmpowerSource und weitere an der Petition für Vereinfachungen bei der Nutzung von Steckersolargeräten Beteiligte begrüßen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten

Die von über 100.000 Menschen unterstützte Petition zum Abbau bürokratischer Hürden bei der Nutzung von Steckersolargeräten stieß bei der Sitzung des Petitionsausschusses am 08. Mai über alle Fraktionen hinweg auf breite Zustimmung. Bereits in der Sitzung hatte der parlamentarische Staatssekretär Stefan Wenzel als Regierungsvertreter zugesagt, noch vor der Sommerpause einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zur Umsetzung der Forderungen “unverzüglich” vorzulegen.

Der nun vorliegende Referentenetwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz „zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen“ (Bearbeitungsstand 17.5.23 12:42) beinhaltet Änderungen am Wohneigentumsgesetz und am Mietrecht, welche die Forderungen der Petition bereits in Teilen aufgreifen. Wir, die an der Petition federführend beteiligten Organisationen und Personen, darunter der Verein BalkonSolar, Klimaschutz im Bundestag e.V. und EmpowerSource, begrüßen diesen Vorstoß.

“Die Bundesregierung liefert und das ist gut so”, freut sich der Vorsitzende des BalkonSolar Vereins Sebastian Müller.

“Hier zeichnet sich die Gelegenheit im Bundestag ab, zeitnah einen von Teilen der Opposition mitgetragenen Gesetzesentwurf zu verabschieden”, so Jörg Lange vom Klimaschutz im Bundestag e.V.

Auch Christian Ofenheusle, Geschäftsführer von EmpowerSource aus Berlin, stellt fest: „Der vorgelegte Entwurf beinhaltet mit der bedingungslosen Privilegierung von Steckersolargeräten die wichtigste Forderung der Petition.“

Stellungnahme Referentenentwurf “zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten”

Gemeinsame Stellungnahme vom 17.5.2023 von

  • Balkonsolar e.V.
  • Klimaschutz im Bundestag e.V. 
  • SunCrafter GmbH
  • EmpowerSource
  • Dr. Andreas Schmitz
  • EigenEnergieWende.de

An: Bundestagsfraktion der Grüne, SPD, FDP,CDU, Bundesministerium der Justiz, Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Per E-Mail

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Minister Buschmann,
sehr geehrter Herr Minister Habeck,

uns liegt der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz eines “Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen” im Bearbeitungsstand 17.05.2023 12:42 vor. Wir beschränken unsere Stellungnahme auf den Teil betreffend Steckersolargeräten.

  1. Allgemeine Stellungnahme zur Thematik

Richtigerweise beabsichtigt der Entwurf, die Hindernisse im Wohnungseigentumsrecht und dem Mietrecht bezüglich des  Anbringens von Steckersolargeräten – nicht nur am Balkon – zu beseitigen. Er trägt damit zur Entbürokratisierung bei und schafft neue Freiheiten für die Bürger:innen sich konstruktiv und kostensparend an der Energiewende zu beteiligen. Es erlaubt Unternehmen neue innovative Produkte und Wertschöpfungsmodelle zu schaffen.

Oftmals werden durch das Anbringen von Steckersolargeräten Verhaltensänderungen und weitere Energiesparmaßnahmen ausgelöst. Bei den Konsumenten steht neben dem Klimaschutz auch der Gedanke des Sparens im Vordergrund. Viele Käufer berichten unserem Verein, dass sie nach dem Kauf angefangen haben ihre elektrischen Geräte durchzumessen, Verbrauch zu reduzieren und ihr Verhalten netzdienlich anzupassen. Darüber hinaus berichten uns Personen, dass Steckersolar der Einstieg in eine größere – teils mit Eigenleistung kostengünstig realisierte – Anlage war. Gerade die Realisierung in Eigenleistung bietet auch eine Möglichkeit, die knappe Kapazität der Handwerker:innen genau dort einzusetzen, wo sie nötig ist.

Damit einher geht auch eine weitere Dezentralisierung der Energieversorgung, die die Resilienz des Stromnetzes als kritische Infrastruktur stärkt und damit auch im Interesse der öffentlichen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist. 

Wie der Entwurf sachgerecht  ausführt, verringert sich der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft. Dabei sind diese Werte aus unserer Einschätzung eher knapp kalkuliert, gerade auch Diskussionen in Eigentümergemeinschaften fordern häufig viel Zeit und binden die Ressourcen zahlreicher Personen.

  1. Stellungnahme zum Wortlaut der Änderungen

Im Folgenden nehmen wir zu dem Wortlaut der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen Stellung:

Änderung im Wohnungseigentumsgesetz

§ 20 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

“ § 20 Bauliche Veränderungen

(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die

1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,

2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,

3. dem Einbruchsschutz, 

4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität und

5. der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte 

dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.”

➔ Wir begrüßen diese Formulierung. 

Sie ist aus unserer Sicht weit genug gefasst, den Themenkomplex Steckersolargeräte vollständig zu erfassen, enthält keine unnötigen Einschränkungen und schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten. 

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 554 wird wie folgt geändert:

§ 554 Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte

“1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz oder der Stromerzeugung durch Stecker- solargeräte dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.”

➔ Wir begrüßen diese Formulierung. 

Sie ist analog zu der WEG-Regelung, was der Vereinheitlichung von WEG und BGB dienlich ist und gewährt Mietern die gleichen Rechte. 

  1. Verbesserungsvorschläge

Nichts desto trotz gibt es aus unserer Sicht einige Verbesserungsvorschläge (a-c), die dazu dienen können, Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und das Gesetz allgemein zu verbessern:

a. Unzureichende Gesetzesbegründung (Änderung von § 20 WEG)

Sowohl in Teil A als auch in dem etwas genauer ausgeführten Teil B ist die Gesetzesbegründung sehr dürftig. So stellt die Begründung zwar fest, dass die Installation eines Steckersolargerätes regelmäßig eine bauliche Veränderung darstellt, die es zu privilegieren gilt, geht jedoch kaum darüber hinaus. Sehr zu begrüßen ist, dass festgehalten wurde, dass eine “grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage im Sinne von § 20 Absatz 4 WEG bei  der  Installation  von  Steckersolargeräten  regelmäßig  nicht  vorliegen,  und  zwar  auch dann nicht, wenn solche Geräte von mehreren oder gar allen Einheiten installiert werden.” Ebenfalls zu begrüßen ist, dass auf technische Vorgaben aufgrund des schnellen Fortschritts verzichtet wurde.

Wir würden hier eine ausführlichere Begründung begrüßen, die darlegt, wie sich der Gesetzgeber den Gebrauch vorstellt und wie weit das Ermessen (“wie”) der Eigentümergemeinschaft gehen darf und dabei gegenüber dem Ausbau der Erneuerbaren Energien und dem Staatsziel Klimaschatz abzuwägen ist. Eine solche ausführlichere Begründung würde es tendenziell eher vermeiden, dass Details und Interpretation des Anspruches erst im Rahmen von Kommentierungen und Gerichtsentscheidungen im Laufe der nächsten 2-5 Jahre mühsam ausgearbeitet werden müssen und deutlich früher Rechtssicherheit schaffen.

Aus unserer Sicht sollte in der Gesetzesbegründung folgenden Aspekten näher ausgeführt werden:

  • Optische Sichtbarkeit: Balkonkraftwerke sind aufgrund von Ertrags- und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen oft an der Außenseite von Balkonbrüstungen installiert und gelten daher aufgrund deren optischer Sichtbarkeit dann oft als bauliche Veränderung, auch wenn sie ohne Substanzeingriff montiert wurden. Eine solche Erwähnung stellt zweifelsfrei klar, dass das Gesetz im Regelfall eine sichtbare Montage gestattet und die WEG nicht im Rahmen ihrer Ausführungsbestimmungen (“Wie”) darüber entscheiden können, nur nicht sichtbare Steckersolargeräte zu erlauben – etwa zurückversetzt im Schatten (unwirtschaftlich) oder auf dem Balkon selbst aufgestellt (Wohnraumreduzierung). Als Formulierung könnte etwa folgender Absatz aufgenommen werden:
    Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage im Sinne von § 20 Absatz 4 WEG wird bei  der  Installation  von  Steckersolargeräten  regelmäßig  nicht  vorliegen,  und  zwar  auch dann nicht, wenn solche Geräte von mehreren oder gar allen Einheiten installiert werden und die Installation der Geräte dabei sichtbar erfolgt, beispielsweise an der Außenseite einer Balkonbrüstung.”
  • Rahmensetzung für Ausführungsbestimmungen (“Wie”) durch die WEG: Die Begründung sollte sich damit beschäftigen, wie weitreichend die Ausführungsbestimmungen der WEG aus Sicht des Gesetzgebers sein dürfen. Das Ziel im Sinne des Gesetzes sollte sein, nur vernünftige WEG-Einwände zuzulassen und keine Hintertür zu öffnen, den Anspruch abzulehnen. Wir würden hier eine eher breite Auslegung des Anspruchs und weniger Regelungskompetenz der WEG begrüßen. Mögliche Formulierungen wären:
    “Der Staat schützt die natürliche Lebensgrundlage auch zukünftiger Generationen. Steckersolargeräte können hier aufgrund ihrer Beschaffenheit als Erneuerbare Energiequellen dem staatlich verankerten Ziel des Klimaschutzes und der Beschleunigung der Energiewende dienen. Der resultierende Anspruch auf Installation von Steckersolargeräten ist daher breit auszulegen und die Ausführungsbestimmungen der Gemeinschaft sollte sich auf das absolut notwendige Mindestmaß beschränken.”
  • Vereinheitlichung von WEG und BGB aufgrund Tendenz einer divergierenden Rechtssprechung: In jüngster Zeit ist eine Tendenz erkennbar, dass Mietern der Gebrauch eines Steckersolargerätes aufgrund § 242 BGB tendenziell eher gestattet wird, während letzte Entscheidungen aus dem Frühjahr 2023 einen solchen Anspruch für WEGs verneinen. Das Gesetz hat hier den Anspruch WEG und BGB zu harmonisieren.
  • Erwähnenswert wäre ebenso eine breite Auslegung des Anspruchs, welches sich – Analog den Forderungen unserer Petition (siehe https://balkon.solar/news/2023/01/30/petition/) – auf die Erzeugung, Speicherung oder Weitergabe von Energie dient. Mögliche Formulierungen wären:

“Der resultierende Anspruch auf Installation von Steckersolargeräten ist breit auszulegen und erstreckt sich ebenfalls auf die notwendige Installation zum sinnvollen Betreiben eines solchen Gerätes. Dies umfasst insbesondere die Energieerzeugung, deren Speicherung und die Weitergabe von Energie.”

b. Allgemeiner Teil – In Teilen nicht belegte Schätzungen (Erfüllungsaufwand VI.4)

Uns erscheinen einige der Schätzungen für den Erfüllungsaufwand in der Gesetzesfolgenabwägung als zu ungenau.

  • Nach Branchenangaben und BMWK Informationen sind aktuell in Deutschland ca. 250.000 Steckersolargeräte in Betrieb und nicht 190.000 wie im Entwurf geschätzt. Ein Ausschluss von Gewerblichen Nutzern (25%) erscheint nicht zielführend, diese können ja ebenfalls Mieter oder Wohnungseigentümer sein. Daher würden sich aktuell ca. 72.500 statt 41.325 Anlagen ergeben, die das Gesetz betrifft – mit stark steigender Tendenz.
  • Darauf basierend schätzen wir den jährlichen Zuwachs ebenfalls höher ein.
  • Die Aufwandsschätzungen für eine Antragsstellung sind zwar belegt, aber aus unserer Erfahrung ist dieser aufgrund er zahlreichen Rückfragen, Anforderungen deutlich höher einzuschätzen. Üblicherweise benötigen Eigentümer oder Mieter derzeit einige Stunden, um alle Informationen zusammenzustellen, die teilweise gefordert werden.
  • Zustimmung bei 2/3 der Anträge: Diese Angabe wurde ohne Angaben von Quellen oder Begründungen geschätzt. Unserer Erfahrung nach ist die Zustimmungsquote deutlich niedriger. Bei unklarer Quellenlage sollte unter ggf. 2-3 Szenarien jeweils weitergerechnet werden.

c. Ergänzung – Weitere gesetzliche Änderungen

Im uns vorliegenden Änderungsvorschlag werden lediglich die Änderungen im BGB und WEG thematisiert, unsere Petition forderte daneben auch Änderungen im  Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), für die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV), Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) und Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV), diese fehlen. Wir gehen davon aus, dass die Bundesregierung auch hier zügig Vorschläge machen wird (Solarpaket I).

  1. Zusammenfassung des Vorhabens 

Wir begrüßen das Vorhaben, zügig und parteiübergreifend – wie im Rahmen der Behandlung unserer Petition – alle notwendigen Vereinfachungen im Bereich Steckersolar zu erreichen, die in der Bevölkerungsmehrheit gefordert werden. Das stärkt das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Politik im Allgemeinen und nimmt viele Menschen mit auf dem Weg der Energiewende.

Für Rückfragen und fachliche Beratung sowie für gemeinsame Veranstaltungen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne unter sm@balkon.solar zur Verfügung.

KiB stellte sich 2023 vor

Am Mittwoch, dem 26.4., stellte KiB seine aktuellen Arbeiten in einer öffentlichen Veranstaltung vor, und zwar im Haus 037 (Vauban). Daran schließt die jährliche Mitgliederversammlung an. Tagesordnung:

18:30 Einlass

18:40 Uhr: (Öffentlich) KiB stellt seine Arbeit vor:

19:50 Uhr: Pause

20 Uhr: Mitgliederversammlung (nur für Mitglieder)

21 Uhr: Ausklang bei Wein, Wasser, und Brezeln

Verkehr und Gebäude verfehlen wiederholt Klimaschutzziele, Kanzler Scholz muss handeln

Berlin, 13. März 2023. Laut den heute veröffentlichten Daten des Umweltbundesamts (UBA) für Treibhausgasemissionen hat Deutschland zwar seine Klimaziele knapp erreicht, aber der Verkehrssektor riss das Klimaziel zum zweiten Mal in Folge – und der Gebäudesektor zum dritten Mal. Im Verkehrssektor übertreffen die Emissionen sogar die vom Vorjahr.

Ein Sofortprogramm muss nun bis zum 15.7. vorgelegt werden. Doch innerhalb der Koalition gibt es nicht mal Einigkeit über die Methode. Die FDP stellt die Sektorenziele weiter in Frage und möchte stattdessen – so der Vorschlag von FDP-Politikern Johannes Vogel und Lukas Köhler – ein Gesamtziel innerhalb des europäischen Emissionshandels (EU-ETS). Auch wenn der Vorstoß auf Interesse stößt: Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, man möchte den Verkehrssektor nicht richtig anpacken. So heißt es im Vorschlag: Da sich die bisherige Systematik mit kleinteiligen jährlichen Sektorzielen als nicht praxistauglich erwiesen hat, wollen wir stattdessen eine mehrjährige sektorübergreifende Gesamtrechnung etablieren…“

„Anstatt zu gestehen, dass man Ziele verfehlt, wird behauptet, die sektorspezifischen Ziele und Sofortprogramme nach dem Klimaschutzgesetz würden nicht funktionieren und wären nicht das richtige Instrument“, so die Analyse von Craig Morris Geschäftsführender Vorstand vom Klimaschutz im Bundestag e. V.

Dabei könnte man effektive sektorscharfe Maßnahmen ergreifen. Für den Gebäudesektor etwa hat das BMWK im Januar eine 253-seitige Studie mit dem Titel „Gebäudestrategie Klimaneutralität 2045“ veröffentlicht. Die Vorschläge:

  • Ausstieg aus Öl- und Gasheizungen,
  • Ordnungsrecht statt ineffizienten Wasserstoffheizungen,
  • Stattdessen Wärmepumpen als Standardlösung,
  • Und schließlich energetische Sanierungen.

Für den Verkehrssektor fehlt eine solche Strategie komplett. Dabei liegen die Lösungen auf dem Tisch:

  • Tempolimits,
  • Abbau klimaschädlicher Subventionen wie das Dienstwagen- und Dieselprivileg,
  • eine Reform der KFZ-Steuer und
  • eine Verdoppelung der Investitionen in die Schiene und den ÖPNV, um auf das Pro-Kopf-Niveau von Österreich zu kommen.

Ein Gutachten zum Verstoß der zuständigen Ministerien und der Bundesregierung gegen die Pflicht zu Vorlage und Beschluss wirksamer Sofortprogramme im Auftrag von GermanWatch legt dar, dass das bisherige Sofortprogramm des Verkehrsministeriums die materiellen Anforderungen aus dem KSG nicht erfüllt. Zum einen ist es nicht in der Lage bis 2030 271 Mt CO2 (wie laut dem Expertenrat für Klimafragen nötig) einzusparen. Zum anderen fehlen Maßnahmen, um die Emissionsziele „in den folgenden Jahren“ einzuhalten. Besonders pikant: Auf Nachfrage kann das Verkehrsministerium nicht erklären nach welchen Annahmen, Methoden und Berechnungen die Einsparpotenziale der eigenen Maßnahmen angesetzt worden sind.

Gleichermaßen sieht das Gutachten ein Versäumnis auf Seiten der Bundesregierung. Diese hätte nach Vorlage des ungenügenden Sofortprogramms selbst tätig werden sollen, um einen Beschluss des Sofortprogramms und zusätzliche Maßnahmen, bei denen sie einen größeren Spielraum als das Ministerium genießt, zu verabschieden.

„Das Verkehrsministerium ist verpflichtet wirksame Sofortmaßnahmen vorzulegen, die die Emissionen wieder auf den Zielpfad zurückführen. Die Bundesregierung muss diese beschließen und gegebenenfalls ergänzen. Beides ist nicht passiert und stellt somit einen Rechtsbruch dar. Dabei liegt eine Maßnahme, um die Erfüllungslücke zu reduzieren, auf der Hand: das Tempolimit. Es kostet nichts, kann sofort umgesetzt werden und kommt mit einer Reihe von positiven Begleiterscheinungen: bessere Luft, weniger Mikroplastik und weniger Stress auf der Autobahn“, kommentiert Philipp George, politischer Referent bei Klimaschutz im Bundestag e.V. und Koordinator der Netzwerkkampagne „Alle fürs Tempolimit“.

„Letzten August hat die Bundesregierung das Klimaschutzgesetz verschärft“, sagt Craig Morris. „Damit ist das KSG das Baby von Kanzler Scholz und der SPD. Leider verteidigen sie es nicht, als käme es aus der eigenen Familie.“

Pressekontakt

Craig Morris

Tel.: +49 (0)761 45 89 32 772, craig.morris@klimaschutz-im-bundestag.de

Ansprechperson Netzwerkkampagne „Alle fürs Tempolimit“:

Philipp George
+49 (0)761 45 89 32 77, philipp.george@klimaschutz-im-bundestag.de

Der Klimaschutz im Bundestag e.V. (ehemals CO2 Abgabe e.V.) ist ein Zusammenschluss von ca. 950 Unternehmen, Verbänden, Kommunen und Einzelpersonen, die sich für wirksame Klimaschutzmaßnahmen einsetzen.

Klimaschutz im Bundestag 8 – Das Deutschlandticket solidarisch und sozial weiterentwickeln

Das 49-Euro-Ticket heißt offiziell Deutschlandticket, wohl damit man den Preis in Zukunft anheben kann. Es kommt in den nächsten Monaten; noch werden Details ausgebügelt (vor allem die Digitalisierung).

Ein weiterer Aspekt ist bei den Verhandlungen am Ende unter den Tisch gefallen: die soziale Teilnahme. Sozialverbände wie die VdK hatten sich für ein 29-Euro-Sozialticket ausgesprochen. Auch die SPD hat dafür plädiert. Auf Bundesebene ist das Thema vorerst vom Tisch. Wenn es Sozialtickets geben soll, müssen die Kommunen sie umsetzen.

In dieser Veranstaltung sprachen wir mit folgenden Gästen:

  • Dr. Claudia Hille, die zu den sozialen Auswirkungen des 9-Euro-Tickets geforscht hat. Sie präsentierte ihre Ergebnisse.
  • Jan Kirschbaum von der „Bürgerticket-Initiative Wuppertal“. Er stellte das Konzept des Solidarischen Jahrestickets vor.
  • MdB Michael Donth (CDU), Berichterstatter bei der CDU/CSU für ÖPNV und Schiene.
  • MdB Anja Liebert (Grüne), Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen.

Die Online-Podiumsdiskussion war auf max. 90 min angesetzt. Die Teilnehmer hatten die Gelegenheit, Fragen zu stellen und Standpunkte zu kommentieren.

Präsentationen

Das 9-Euro-Ticket im Spannungsfeld von sozialer
Teilhabe, Armut und Mobilität (PDF), Dr. Claudia Hille, FH Erfurt

Solidarisches Bürgerticket für Wuppertal (PDF), Jan Niko Kirschbaum

Einführung von Craig Morris (PDF)

Klimaschutz im Bundestag 7: 65% Erneuerbare Energien im Gebäudewärmebereich

Dokumente zur Veranstaltung

Mitte Juli hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zusammen mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) ein Konzeptpapier zur Umsetzung „65 Prozent erneuerbare Energien beim Einbau von neuen Heizungen ab 2024“ veröffentlicht, das folgende Erfüllungsoptionen für den Einbau von neuen Heizungen ab 1.1.2024 vorschlägt:

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Einbau einer Wärmepumpe mit der Wärmequelle Luft, Erdreich oder Wasser
  • Einbau einer Biomasseheizung
  • Einbau einer Gasheizung
    unter Nutzung von grünen Gasen
  • Einbau einer Hybridheizung
  • Einbau einer Stromdirektheizung (bei äußerst niedrigem Wärmebedarf?)

Über diese Erfüllungsoptionen und ihre genau Ausgestaltung diskutierten wir mit Christian Stolte (Bereichsleiter energieeffiziente Gebäude bei der Deutschen Energie-Agentur, kurz dena).

Leider war Timon Gremmels (SPD, Mitglied im Ausschuss für Klimaschutz und Energie) kurzfristig verhindert; Er hat für den 23.01.2023 zugesagt, das Gespräch über das o.g. Konzeptpapier mit uns nachzuholen. Die Aufzeichnung werden wir an dieser Stelle dokumentieren.

Folgende Themen wurden während der Online-Veranstaltung behandelt;

  • 65% Erneuerbare Energien im Gebäudewärmebereich
  • Diskussion der Erfüllungsoptionen 
  • Rolle der Kraftwämekopplung bei Deckung der Residuallast
  • Suffizienz, Effizienz im Gebäudebereich
  • Standardisierte Sanierungsfahrpläne in Abhängigkeit des Gebäudetyps und des kommunalen Energiekonzepts
  • Kommunale Wärmeplanung und Energieleitpläne (Integration der Energieerzeugung und Energienachfrage)

Unstrittig?

  • Wärmepumpen werden eine wichtige Rolle im Wärmemarkt spielen!
  • Erdgaskessel und Stromdirektheizungen hätten längst verboten werden müssen.

Strittig?

  • Welche Rolle werden Biomasseheizungen spielen können (-> Biomassestrategie!)?
  • Aus welchen Residuallastkraftwerken kommt der Strom für die Wärmepumpen bei <100 EE?

Aufzeichnung der Veranstaltung