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Die Auftaktwahlen zum Superwahl 2021 liegen hinter uns. Ministerpräsident Kretschmann bestätigte noch vor der Wahl zum Thema Klimaschutz, „dass wir zu langsam sind, stimmt“. Und räumte ebenfalls ein, „dass wir das ändern müssten, stimmt auch. Ich würde nur gerne wissen, wie.“ (Interview in Kontext vom 3.3.2021). Inzwischen sondieren die Wahlsieger Kretschmann mit drei und Malu Dreyer mit zwei potentiellen Koalitionspartnern, um weiter regieren zu können.

Unser „Plan“ bei waehlbar2021.de ist, alle Kandidierende für den Klimaschutz in die Pflicht zu nehmen. Der Plan wird aber nur funktionieren, wenn möglichst viele vor Ort ihre Wahlkreiskandidat*innen ab dem 1.6. mit unserem Angebot von derzeit 19 Maßnahmenpaketen konfrontieren und dazu auffordern, sich auf waehlbar2021.de konkret zu äußern, welche der Maßnahmenvorschläge sie gewillt sind, in der nächsten Legislaturperiode umzusetzen. Damit möchten wir individuell herausarbeiten, ob sie im Sinne „Erhaltung unserer Lebensgrundlagen“ wählbar sind. Jede*r Wählende*r kann dann selbst entscheiden, welche Kandidat*innen in diesem Sinne wählbar sind und welche eben nicht.

Viel Vergnügen beim Lesen des aktuellen Newsletters,

Ihr Team des CO2 Abgabe e.V.

 

„Gesamtkonzept fehlt“ gemeinsame PM von BKWK und CO2 Abgabe e.V. zur Carbon Leakage Verordnung (BEHG)

Gesamtkonzept für die nachhaltige Finanzierung von Energiewende und Klimaschutz fehlt, um bei der vom Bundeskabinett beschlossenen Carbon Leakage Verordnung nicht noch weitere Ausnahmen durch den Bundestag zu riskieren, erklären Jörg Lange, Geschäftsführender Vorstand,CO2 Abgabe e.V. und Claus-Heinrich Stahl Präsident, Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V.(BKWK)

Bereits mit dem heutigem Kabinettsbeschluss der Carbon Leakage Verordnung im Rahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), sind weitere Ausnahmen gegenüber dem Entwurf vom Dezember hinzugekommen und mit weiteren Ausnahmen wird bis zur Verabschiedung im Bundestag zu rechnen sein.

Wie bereits auch der Bundesrat am letzten Freitag in einem Entschließungsantrag eingefordert haben, fehlt es an „einer nachhaltigen Finanzierung von Energiewende und Klimaschutz“ durch eine Gesamtreform der staatlich induzierten Preisbestandteile im Energiesektor.

Erst im Rahmen einer systematischen, verursachergerechte Reform von Umlagen und Steuern im Energiesektor mit CO2-Bepreisung kann von einer Ausnahmenpolitik (Besonderen Ausgleichsregelung im EEG, Freien Zertifikaten im EU-ETS, Carbon Leakage Verordnung) zu einer Politik der gezielten Finanzierung der Deckungslücken gewechselt werden. Dazu gehören u.a. eine grundsätzliche Überarbeitung des Energiemarktdesigns, ein dem Welthandelsrecht konformer CO2-Grenzausgleich, eine angemessene Befreiung der regenerativen und effizienten Eigen- und Direktstromversorgung von Umlagen zur Förderung von EE-Strom, Flexibilität und der Ausschöpfung der Potenziale zum Lastmanagement.

Besonders ärgerlich an der Carbon Leakage Verordnung ist, dass einige für die Energiewende so wichtigen Kraft-Wärmekopplungs (KWK)-Projekte aufgrund der an sich richtigen CO2-Bepreisung des BEHGs nun zurückgestellt und durch reine Heizkesselanlagen ersetzt werden. Das kann nicht im Sinn des BEHGs sein.

Hintergrund ist, dass KWK-Anlagen durch die gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme eine Mehrbelastung bei der CO2-Bepreisung für den Stromanteil erfahren, die sie nicht weitergeben können und welche aufgrund der festen Zuschlagssätze nach dem Kraftwärmekopplungsgesetz (KWKG) nicht rückvergütet werden und so zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung gegenüber reinen Wärmeerzeugern führen.

CO2 Abgabe e.V. und BKWK erachten es deshalb als notwendig, dass Anlagenbetreiber von kleinen KWK-Anlagen bis 20 MW, die nicht im ETS sind, für die überproportionalen Mehrbelastungen durch die CO2-Bepreisung für den Stromanteil eine Rückvergütung erhalten. Die CO2-Menge gehört auch nicht in den Wärmesektor sondern in den des Stromsektors und belastet unberechtigt den Wärmesektor.

Weiterführende Informationen:

Pressekontakt:

Claus-Heinrich Stahl, Präsident, Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V.
Telefon:  04121-83032-15  ||  Mobil: 0162-7822933

Jörg Lange, Geschäftsführender Vorstand
CO2 Abgabe e.V., Tel. +49 (0)761 45 89 32 77, joerg.lange@klimaschutz-im-bundestag.de

– Der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) ist eine branchenübergreifende Initiative von Herstellern, Betreibern und Planern von KWK-Anlagen aller Größen und beliebigen Brennstoffen, ferner von Stadtwerken, Energieversorgern, wissenschaftlichen Instituten und verschiedensten Unternehmen und Einzelpersonen. Sie alle vereint das Ziel, die KWK in Deutschland voranzubringen und die damit verbundenen Chancen für Wirtschaft und Umwelt zu nutzen. –

www.bkwk.de

Wissenschaftlicher Beirat des BMWi empfiehlt Grenzausgleich

MEDIENINFO 07/2021

zur heutigen Veröffentlichung des Gutachtens „Ein CO2-Grenzausgleich als Baustein eines Klimaclubs“ des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erklärt Ulf Sieberg, Leiter Büro Berlin des CO2 Abgabe e.V.:

„Die Empfehlung des Beirats zur Einführung eines Grenzausgleichs auf CO2 ist richtig. Denn die Europäische Union ist mit 700 Millionen Tonnen CO2 der größte Nettoimporteur von die Klimakrise verschärfenden Waren und Dienstleistungen. Um weltweit fairen Wettbewerb für mehr Klimaschutz zu schaffen, müssen innerhalb und außerhalb der EU die gleichen Regeln für Unternehmen gelten. Staaten, die unter laxen Anforderungen Klima-Dumping betreiben werden so gezwungen, ihre CO2-Emissionen ebenfalls zu senken. Andernfalls werden ihre Produkte immer weniger konkurrenzfähig. Die schnelle Einführung eines EU-weiten CO2-Grenzausgleichs motiviert damit Länder wie China vergleichbare CO2-Mindestpreise einzuführen, wollen sie weiter nach Europa exportieren. Ein Grenzausgleich wird damit zum Treiber von einheitlichen CO2-Preisen in der Welt.

Der Vorschlag zur Gründung einer Vorreiterallianz im Sinne eines Klimaclubs ist ebenfalls richtig. Er darf aber nicht dazu führen, dass Klimaschutz verzögert wird. Die EU sollte daher vorangehen und sich gleichzeitig mit Ländern wie den USA auf einen Grenzausgleich verständigen. Beim Mindestpreis kann die EU dem Beispiel Großbritanniens folgen und einen solchen im EU-Emissionshandel für Energieerzeugung und Industrie einführen.“

Hintergrund: Die Europäische Union will mit dem Green Deal angesichts der Bedrohung durch die Klimakrise ihre Klimaziele verschärfen. So lange es weltweit noch keine einheitlichen und wirksamen CO2-Preise gibt, schlägt die Europäische Kommission folgerichtig „ein CO2-Grenzausgleichssystem für ausgewählte Sektoren [vor], um das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu mindern“. Das EU-Parlament begrüßt mehrheitlich das Vorhaben und hat einen Initiativbericht „Auf dem Weg zu einem mit den WTO-Regeln zu vereinbarenden CO2-Grenzausgleichssystem“ verabschiedet. Im Juni will die EU-Kommission ihre Vorschläge zur Umsetzung vorlegen. Ein Grenzausgleich kann als Endprodukt- oder Verbrauchsabgabe, als Steuer, Zoll oder Zertifikathandel umgesetzt werden.

Weiterführende Informationen:

Pressekontakt:

Ulf Sieberg, Leiter Büro Berlin CO2 Abgabe e.V., Tel. 0152 553 70 200, Ulf.Sieberg@klimaschutz-im-bundestag.de

EU-Trilog muss Klimazielverschärfung zustimmen

MEDIENINFO 05/2021

Zur morgigen Fortsetzung der Trilogverhandlungen zum EU-Klimagesetz zwischen Europäischem Parlament, der EU-Kommission und dem EU-Rat der Staats- und Regierungschefs erklärt Ulf Sieberg, Leiter Büro Berlin des CO2 Abgabe e.V.:

Das EU-Klimagesetz muss im Trilog noch einmal angeschärft und ambitionierte Klimaziele von mindestens 60% CO2-Reduktion bis 2030 enthalten. Bundesregierung sowie Staats- und Regierungschefs müssen sich endlich bewegen. Denn selbst der Vorschlag des Parlaments sowie einiger Mitgliedsstaaten reichen noch immer nicht, um auf einen CO2-Reduktionspfad zu kommen, der mit dem Pariser Klimaschutzabkommen in Einklang steht. Ein höheres Reduktionsziel darf aber nicht auf Kosten einer Netto-Zielvereinbarung erfolgen. Denn die Klimaleistungen von natürlichen CO2-Senken wie Mooren schwanken extrem. Würden sie bei der Zielerreichung angerechnet, besteht die Gefahr, dass die notwendigen Minderungsleistungen in anderen Bereichen wie der Wirtschaft schöngerechnet werden.

Klar ist, dass alle Ziele ohne wirksamere Maßnahmen nicht erreichen werden können. Im Rahmen des EU-Green Deal braucht es deswegen schnelle und wirksamere Maßnahmen als bisher. Dazu gehören ein CO2-Mindestpreis im EU-Emissionshandel, eine CO2-basierte Energiebesteuerung fossiler Brenn- und Kraftstoffe, einen Grenzausgleich und das Ende der kostenlosen Zuteilung von Verschmutzungsrechten für die Industrie. Aufgrund ungesicherter Methoden und Daten muss eine Einbeziehung von Quellen und Senken im Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in die CO2-Bepreisung verhindert werden.“

Hintergrund: Die EU-Staats- und Regierungschefs wollen die Treibhausgase gegenüber dem Jahr 1990 lediglich um mindestens 55 Prozent bis 2030 senken. Die bisherigen Zusagen der EU- und UN-Staatengemeinschaft zu Emissionsminderungen und der Schaffung von CO2-Senken reichen bei weitem noch nicht aus, um die Ziele des Pariser Klimaabkommen zu erreichen. Dies betrifft auch die bisherigen Ziele und Maßnahmenpläne der EU-Mitgliedsstaaten. Um deutlich unter 2 °C zu bleiben, müsste das Reduktionsziel seitens der EU-Mitgliedsstaaten mindestens auf 70 % angehoben und eine Kohlenstoffsenken-Ökonomie etabliert werden.

Allerdings führt bereits die Zielverschärfung auf mindestens 55 % dazu, dass im EU-Emissionshandel (EU-ETS) der jährliche Reduktionsfaktor von derzeit 2,2% pro Jahr deutlich erhöht und das Cap für Obergrenze an Verschmutzungsrechten (Zertifikate) stärker als bisher sinken muss. In der Folge werden die CO2-Preise im EU-ETS ansteigen bzw. Überschüsse an Zertifikaten schnell abgebaut werden. Jedoch hat das EU-Parlament jüngst einen Initiativbericht zum Grenzausgleich mit der Forderung verbunden, an der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten für die Industrie festzuhalten. Dass reicht aber weder zur Klimazielerreichung noch zum Schutz vor Abwanderung der Industrie (Carbon Leakage) aus. Statt kostenfreier Zuteilung von Verschmutzungsrechten, Strompreiskompensation und Befreiungen von Steuern und Umlagen braucht es stattdessen den Grenzausgleich und gezielte Unterstützung bei der Dekarbonisierung der Industrie. So können Wettbewerbsverzerrungen vermieden und die rund 700 Mio. Tonnen Treibhausgasemissionen in den Blick genommen werden, für die die EU-Mitgliedsstaaten über Produktimporte und ihren Konsum über die rein territorialen Emissionen hinaus mit verantwortlich sind.

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Ulf Sieberg, Leiter Büro Berlin

CO2 Abgabe e.V., Tel. 0152 553 70 200, Ulf.Sieberg@klimaschutz-im-bundestag.de

Länder wollen Wirkung des CO2-Preis begrenzen

MEDIENINFO 04/2021

Zur heutigen Verabschiedung eines Entschließungsantrags des Bundesrates zu Ausnahmen der CO2-Bepreisung für Industrie und Unternehmen vom Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV, CO2-Preisgesetz für Heizen und Verkehr) erklärt Ulf Sieberg, Leiter Büro Berlin des CO2 Abgabe e.V.:

„Die Forderung der Länder, die sowieso schon geringe Wirkung des CO2-Preises für Industrie und Unternehmen zu begrenzen, schadet dem Standort Deutschland. Wer glaubt, mit Ausnahmen ließe sich die Wirtschaft dauerhaft schützen, irrt. Robust und wettbewerbsfähig bleiben Industrie und Unternehmen nur dann, wenn sie Anreize haben, in klimaneutrale Produktion und Produkte zu investieren. Denn es sind die Unternehmen in Deutschland, die auf 77 Prozent der Treibhausgasemissionen einen Einfluss haben. Statt sie von den Regelungen auszunehmen, sollten Unternehmen mit hohen CO2-Vermeidungskosten finanziell unterstützt werden.

Der Wunsch der Länder nach noch pauschalerer Ausgestaltung der Entlastungsregelungen schmälert die Lenkungswirkung des CO2-Preises weiter und gefährdet die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, die wegen hoher CO2– Emissionen am dringendsten in Klimaschutz investieren müssen. Bei dem laut Entwurf vorgesehenen Entlastungsniveau handelt es sich schon jetzt um mehr als ein angemessenes Verhältnis zu dem vom Brennstoffemissionshandel verursachten Carbon Leakage-Risiko. Denn die Unternehmen werden 3-fach entlastet: Über die bestehende Strompreiskompensation in Höhe von zwei Milliarden Euro, die Absenkung der EEG-Umlage aus den Einnahmen der CO2– Bepreisung sowie über die geplanten Beihilfezahlungen von bis zu 95 % des CO2-Preies.

Ausnahmen sollten die Ausnahme bleiben. Beihilfen sollten nur für Unternehmen gezahlt werden, die tatsächlich im internationalen Wettbewerb stehen. Sie sind nur dann zu rechtfertigen, wenn als Gegenleistung in Klimaschutz investiert wird. Bleiben Ausnahmen beschränkt, bedeutet das weniger Bürokratie.“

Hintergrund: Am 11. Februar 2021 hat das Bundesumweltministerium die Verbände- und Länderanhörung zum Referentenentwurf einer Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung –BECV) eingeleitet. Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie sollen Unternehmen künftig im Rahmen des nationalen Brennstoffemissionshandels einen finanziellen Ausgleich beantragen dürfen, sofern ihnen durch den CO2-Preis Nachteile im internationalen Wettbewerb entstehen. Das Bundesumweltministerium hatte bereits vor Weihnachten einen Entwurf zur Abstimmung an die anderen Bundesministerien versandt, der keine Zustimmung in den anderen Ministerien fand, um die Verbändeanhörung zu starten. Und noch immer ist der Entwurf nicht ressortabgestimmt. Ursprünglich hatte der Deutsche Bundestag in einem Entschließungsantrag gefordert, die Carbon Leakage-Verordnung noch im Jahr 2020 und damit vor Inkrafttreten des Brennstoffemissionshandelsgesetzes am 1.1.2021 zu verabschieden. Nach der am 25. Februar beendeten Länder- und Verbändeanhörung muss sich die Bundesregierung nun einigen und einen Kabinettsbeschluss fassen. Anschließend hat der Bundestag acht Wochen Zeit, Einspruch gegen die Verordnung einzulegen.

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Ulf Sieberg

Leiter Büro Berlin

CO2 Abgabe e.V.

Tel. 0152 553 70 200

Ulf.Sieberg@klimaschutz-im-bundestag.de

Wie kommen wir aus der Komplexitätsfalle CO2-Preis?

Ein Beitrag von Dr. Jörg Lange für den Klima-Chancen-Blog

Bereits 2007 stellte der damalige Innenminister Wolfgang Schäuble fest: „Wir leben in einer ziemlich komplexen Wirklichkeit. Man könnte fast sagen, dass wir irgendwie in einer vollendeten Komplexitätsfalle sitzen – wohin man auch sieht, erblickt man schwer durchschaubare, widerstreitende Interessen und Zusammenhänge“. Er mahnte „Wir müssen unseren Bestand an Regeln und Verwaltungsvorschriften sukzessive und systematisch durchforsten. Das nennt man Rechtsbereinigung – ein leidiges Unterfangen, aber man kommt nicht darum herum.“

Das gilt insbesondere für die mit unzähligen Ausnahmetatbeständen und durch Lobbyisten durchgesetzten Sonderregelungen im Energie-, Energiesteuer- und Umweltrecht. Die Stiftung Umweltenergierecht entwickelt bis zum Herbst 2021 Vorschläge, wie das Energierecht entbürokratisiert und wieder besser steuerbar gemacht werden kann. Damit soll die Politik ermutigt werden, die Neuordnung in der nächsten Legislaturperiode anzugehen. Zur Neuordnung gehört u.a. die Ausrichtung unserer Steuern und Umlagen an den Notwendigkeiten des Klimaschutzes.

Wahre Preise

Hinter der Idee der „wahren sozialökologischen Preise“ steht das Prinzip, nicht die Allgemeinheit oder Dritte mit den verbundenen Schadenskosten zu belasten, sondern die Verursacher (Produzenten) und/oder Verbraucher (Konsumenten). Für viele negative Klima-, Umwelt- und Gesundheitsfolgen, die sich aus der Produktion ergeben (externe Kosten), kommen aktuell weder die Produzenten noch die Konsumenten auf. Hier handelt es sich um eine Form von Marktversagen, der mit geeigneten wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen begegnet werden kann. Der Gewinn einer wirksamen CO2-Bepreisung besteht in einem beschleunigten ökologischen und sozialen Umbau der Industriegesellschaft, ohne den sie auf Dauer nicht überlebensfähig ist.

Perspektivisch ist für alle Wirtschaftsbereiche nicht nur ein ambitionierter und insbesondere für Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, möglichst einheitlicher weltweiter CO2-Preis anzustreben, sondern auch die Angleichung bzw. Neuausrichtung am Klimaschutz aller staatlich induzierter Preisbestandteile an den Energiekosten in möglichst vielen Ländern (vgl. IMF 2019). Die konsequente Umsetzung des Prinzips der Internalisierung der externen Kosten setzt voraus, dass die Preissignale sowohl beim Verursacher als auch beim Verbraucher ankommen und diese handeln können, um wirksam zu werden. Produzenten können dann Ihre Produktionsweise z.B. auf Erneuerbare Energien umstellen, wenn sie die Kosten auf ihre Produkte umlegen können und dafür Ausgaben im Zusammenhang mit dem CO2-Preis einsparen. Und Verbraucher können sich ggf. für eine weniger treibhausgasintensive Alternative (z.B. Holz statt Stahl, Bahn statt eigenem Auto) entscheiden. Gleichzeitig kann man durch geeignete Maßnahmen unerwünschte Nebenwirkungen wie soziale Härten und/oder die Verlagerung der Umweltschäden (z.B. Carbon Leakage) vermeiden (Energiewendekommission 2021, S. 46 ff. und S. 279 ff.).

Der Emissionshandel ist dabei kein Allerheilmittel

Viele Vorteile, die dem theoretischen Instrument Emissionshandel (EU-ETS, Cap & Trade) zugeschrieben wurden, halten einer Analyse des realexistierenden Emissionshandels nicht stand. Das zentrale Argument vieler Befürworter des EU-ETS ist, dass er automatisch die Emissionen da einspart, wo sie am günstigsten einzusparen sind. Das Kriterium der Kosteneffizienz kann aber heute allein schon deshalb kein entscheidendes mehr sein, weil wir inzwischen gut beraten sind, in allen Bereichen zeitgleich und so schnell als möglich Emissionen einzusparen, um die vereinbarten Klimaziele noch erreichbar zu halten. Der EU-ETS wird von vielen anderen Umweltpolitiken überlagert, wie z.B. dem Erneuerbaren Energien-Gesetz (EEG), der EU-Ökodesignrichtlinie oder (bis zum Brexit) dem CO2-Mindestpreis, einer CO2-Steuer, die das Vereinigte Königreich zusätzlich zum EU-ETS Preis (Carbon Price Floor) erhoben hat (Edenhofer et al. 2021co2abgabe 2020co2abgabe 2019co2abgabe 2018).

Die Wirkung (Einsparung von Treibhausgasemissionen) der einzelnen Instrumente ist somit schwer quantitativ zuzuordnen. Und die Kosten für die Vermeidung von Treibhausgasen sind bei verschiedenen Maßnahmen eben sehr unterschiedlich. Zudem gibt es auch ordnungspolitische Maßnahmen wie z.B. ein Tempolimit, das im motorisierten Personenverkehr Treibhausgasemissionen deutlich kostengünstiger einspart als es ein Cap & Trade-Mechanismus wie der EU-ETS kann (UBA 2020). Besonders wirksam sind CO2-Preise dann, wenn sie nicht durch andere klimaschädliche Fehlanreize (Subventionen, Ausnahmetatbestände usw.) hintertrieben werden (FÖS 2020Bundesregierung 2020BMF 2020BMWI 2020).

Folgende Maßnahmen zur besseren Wirksamkeit von Preisen auf Treibhausgase (CO2e) sollten gesetzlich verankert werden:

1. Energiewirtschaft: Reform des EU-Emissionshandels mit Mindestpreisen zur besseren Planbarkeit und Änderung des Strommarktdesigns

Im Rahmen des EU Green Deal wird beschlossen die Reduktion der Treibhausgase um mindestens 55% bis 2030 (zu 1990) statt bisher 40 (EU 2020EU-2020-1EU-2020-2) zu reduzieren. Damit wird auch der EU-ETS reformiert werden. Ein Mindestpreis könnte die Preissignale planbarer gestalten und mit einer Änderung des Strommarktdesigns könnten die Preissignale auch beim Verbraucher Wirkung zeigen. Eine Änderung des Strommarktdesigns könnte dies im Fall der Energiewirtschaft ändern. Mit regional dynamisierten Strompreisen, die die Auslastung des Stromnetzes und den regionalen (physikalischen) Anteil an erneuerbarer Erzeugung anzeigen, würden stromabnehmende Unternehmen in die Lage versetzt, bedarfsgerecht in entsprechende Maßnahmen zu investieren, die den Strombezug aus dem Netz genau dann vermeiden, wenn er einen besonders hohen fossil erzeugen Anteil aufweist. Erst das Zusammenspiel zwischen wirksamen CO2-Preisen, einer Reform des Strommarktes sowie das klare Signal z.B. im Grundgesetz an Investoren, dass spätestens ab 2040 Geschäftsmodelle mit fossilen Energieträger in Deutschland ein Ende finden, schaffen die notwendigen ökonomischen Signale, um in den Ausbau der Erneuerbaren Energien und flexible Residuallastkraftwerke, Lastmanagement u.v.m. zunehmend auch ohne Förderung durch EEG und Kraft-Wärmekopplungsgesetz (KWK-G) investieren zu können.

2. Industrie: Reform des europäischen Emissionshandels mit Mindestpreisen (planbar), Grenzausgleich und Differenzverträge

Energieintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, kann man durch eine Kombination aus Grenzausgleich als Endproduktabgabe und Ausgleichsverträgen (Carbon Contract of difference) davor schützen, auf höheren CO2– und Energiepreisen sitzen zu bleiben. Damit wird das Carbon Leakage-Risiko vermieden und die Unternehmen werden in die Lage versetzt, in eine weitgehend treibhausgasfreie Produktion zu investieren (vgl. co2abgabe 2020). Für Energie und Industrieanlagen, die nicht im EU-ETS veranlagt sind, sind CO2-Preise in der Höhe der Mindestpreise im EU-ETS über die EU-Energiebesteuerungsrichtlinie bzw. eine Energiesteuer gesetzlich zu verankern.

3. Gebäude: CO2-Preise verursachergerecht und wirksam gestalten

Insbesondere bei einer Fernwärmeversorgung aus Anlagen, die im EU-ETS veranlagt sind, entstehen Wettbewerbsverzerrungen, wenn die staatlich veranlassten Preisbestandteile wie CO2-Preise auf Energie sich nicht am Preisniveau des EU-ETS orientieren. Das Preisniveau des EU-ETS wird noch längere Zeit nicht ausreichen, um bei CO2-Vermeidungskosten von weit mehr als 200 € pro Tonne allein genug Anreize für eine umfassende energetische Gebäudesanierung zu setzen. Es bietet sich daher an, über Ordnungsrecht, parallel einen Pfad für steigende verpflichtende Anteile an Erneuerbaren Energien gesetzlich zu regeln. KfW- und Bafa-Förderungen sind konsequent an der Minderung der Treibhausgase auszurichten und die verbleibenden Kosten sind verursachergerecht und sozialverträglich auf Nutzer und Investoren zu verteilen (Mieter-Vermieter Dilemma). Verpflichtende Energieleitpläne auf Quartierseben unterstützen dabei, um die jeweils geeignete Lösung vor Ort zu finden.

4. Personenverkehr: CO2e-Bepreisung im Rahmen einer fahrleistungsabhängigen PKW Maut, die alle Externalitäten (Luftverschmutzung, Unfälle, Staus, Gesundheit etc.) internalisiert

Wir brauchen eine Maut für alle“, forderte bereits Roger Kehle 2019 in der Welt, Präsident des Gemeindetags Baden-Württemberg und Vizepräsident des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, zur Finanzierung der Verkehrswende. Der Umbau zu einer klimaschonenderen Verkehrsinfrastruktur ist seit Jahren unterfinanziert. Trotz steigender Verkehrsleistung und wachsendem PKW-Bestand stagniert das Aufkommen der verkehrsbezogenen Steuern und Abgaben. Die Einnahmen aus Energiesteuer, KFZ-Steuer und LKW-Maut betrugen im Jahr 2020 etwa 50 Mrd. € (2019 etwa 53 Mrd. €) und decken damit bei weitem nicht die externen Kosten. Die größte Einnahmequelle sind die Steuern auf Benzin und Diesel (ca. 33 Mrd. € 2020). Elektroautos sind sowohl von der Energiesteuer wie auch der KFZ-Steuer befreit. Mit steigendem Anteil an Elektrofahrzeugen bedarf es daher ohnehin eines Ausgleichs der sinkenden Einnahmen aus der Benzin und Dieselsteuer.

Um die notwendige Infrastruktur in eine klimaverträgliche Verkehrswende zu steuern, braucht es Instrumente, die einfach, transparent, lenkend, zügig und wirksam die Verkehrswende einleiten, beschleunigen und finanzieren. Bei einem Vergleich der verkehrsbezogenen Abgaben für PKW auf Erwerb (Umsatzsteuer, Zulassungssteuer, Zulassungsgebühren), Besitz (Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungssteuer) und Nutzung (Energiesteuer und Umsatzsteuer) mit anderen Ländern in Europa liegt Deutschland im unteren Drittel [DIW 2018]. Autobesitzen und Autofahren sind in Deutschland zu billig. Die Kosten für Lebenshaltung und öffentliche Verkehrsdienstleistungen (ÖPNV +79%, Bahntickets +57%) sind zwischen 2000 und 2018 deutlich stärker gestiegen als die Kosten für ein eigenes Auto (+36%). Preise für Benzin und Diesel sind zwischen 2010 und 2017 absolut sogar gesunken [BMVI 2018a]. Je stärker der fossil motorisierte Individualverkehr (MIV) subventioniert wird, umso höher müssen umweltfreundlichere Verkehrsmittel bezuschusst werden, um für einen Umstieg attraktiv zu sein. Die Steuerzahlenden werden damit nicht nur verursacherungerecht, sondern doppelt belastet. Die gesamten externen Kosten des Verkehrs belaufen sich in Deutschland, berechnet für das Jahr 2017, auf rund 149 Mrd. Euro, davon 94,5% (141 Mrd. €) für den Straßenverkehr. (Allianz pro Schiene 2019). Im Personenverkehr verursachen mit 104 Mrd. Euro die PKW die höchsten Kosten. So verursachen PKW-Nutzer pro Kilometer mit rund elf Cent mehr als dreimal so hohe externe Kosten wie Bahnfahrer. Eine fahrleistungsbezogene Maut in entsprechender Höhe der externen Kosten würde jeden auf dem Straßennetz zurückgelegten Kilometer verursachergerecht mit einer Gebühr belegen. Mit den Einnahmen einer fahrleistungsabhängigen PKW Maut kann die Verkehrswende finanziert werden.

5. Güterverkehr: Speditionsabgabe auf Transportemissionen bis zum Endprodukt

Der Anteil der gesamten Logistik an den THG-Emissionen liegt weltweit bei etwa 5,5% (von gesamt 38 GT 2019 CO2e). Durch den hohen Anteil Deutschlands am Welthandel (Import und Export) dürfte auch der Anteil Deutschlands an den Emissionen des Transports und der Logistik entsprechend überproportional hoch gegenüber der Einwohnerzahl sein. Die bisherige LKW-Maut bepreist bisher nicht den Ausstoß von Treibhausgasen, sondern ist eine öffentlich-rechtliche Infrastrukturgebühr (Einnahmen 7,2 Mrd. € pro Jahr) zur Finanzierung der Straßen. Eine zusätzliche Speditionsabgabe auf die Transportemissionen von Endprodukte könnte für Waren die in Deutschland oder Europa an Letztverbraucher abgegeben werden (Höhe z.B. 180 € pro Tonne CO2e) und ähnlich dem Umsatzsteuerprinzip auf nationaler oder europäischer Ebene mit geringem Mehraufwand zügig eingeführt werden. Die Methodik zur Berechnung von Treibhausgasemissionen in Spedition und Logistik ist sehr gut ausgearbeitet (UBA 2012DSLV 2013Climate & Clean Air Coalition 2017). Frankreich schreibt bereits seit dem 1.10.2013 vor, dass die CO2-Emissionen kommerzieller Personen-und Gütertransporte, die einen Start-oder Zielpunkt in Frankreich haben, gegenüber dem Kunden einer Transportdienstleistung ausgewiesen werden müssen. Der Aufwand für die Berechnung der Transportemissionen einzelner Güter ist damit überschaubar. Eine spezifische Transportabgabe für die mit dem Transport verbundenen THG-Emissionen eines Konsumproduktes ließe sich damit erheben und ein Stück des wahren Preises würde beim Konsumenten deklarierbar ankommen. Die Bilanzierung der Transportemissionen wäre der geeignete Einstieg in die Bilanzierung aller mit einem Produkt verbundenen Treibhausgasemissionen z.B. über das Lieferkettengesetz. Einnahmen aus der Transportabgabe sollten national und unternational dazu verwendet werden, um die Emissionen des Transportes zu mindern.

6. Kombinierte Tierwohl- (gelb) und Treibhausgasabgabe (blau) als Endproduktabgabe auf tierische Produkte

Besonders weit entfernt von den wahren Preisen sind wir im Bereich der Lebensmittel. Die Art unserer Ernährung und die mit ihr verbundenen globalen Lieferketten sind ein weitere Hauptverursacher für zusätzliche Treibhausgasemissionen in die Atmosphäre (Chatham House 2021Dasgupta Review 2021). Eine Minderung der direkten THG-Emissionen der Landwirtschaft um mehr als 50% im Vergleich zu heute ist nach Ausschöpfung aller Potenziale zur Effizienzsteigerung und Emissionsvermeidung nur durch Einschränkung der Tierproduktion und damit verbunden des Fleischkonsums in Deutschland zu erreichen. Erst eine Reduktion der Tierproduktion und auch des inländischen Fleischkonsums ermöglicht in Deutschland eine Bioökonomie, die einen erheblichen Teil der stofflichen Nutzung fossiler Energieträger ersetzen kann. Die Einführung einer kombinierten Tierwohl- und Emissionsabgabe setzt die notwendigen finanziellen Anreize, um den Konsum tierischer Produkte zu reduzieren (FÖS 2020). Die Einnahmen fließen in einen Fonds, aus der dem die Umstellungsmaßnahmen in der Landwirtschaft getragen werden. Um den Konsumenten den Ernährungsumstieg zu erleichtern, ist die Abgabe durch eine entsprechende Kommunikation über Wirkungen und Notwendigkeiten im Sinne des Tierwohls und des Klimaschutzes zu begleiten. Eine entsprechende Abgabe ist sozialverträglich umsetzbar, weil eine Ernährung, die stärker auf pflanzliche Lebensmittel setzt, ohne finanziellen Mehraufwand möglich ist und weder mit Mangelernährung noch andere negativen Gesundheitseffekten zu rechnen ist.

Was CO2-Preise leisten und was nicht

Zusammen mit Carolin Schenuit, Geschäftsführerin des Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft und Lisa Paus, finanzpolitische Sprecherin der Grünen Bundestagsfraktion war Ulf Sieberg am 12. Februar 2021 von Bündnis 90/Die Grünen Berlin eingeladen, über die Wirkung von CO2-Preisen zu referieren.

Zum Vortrag.

 

 

 

 

 

 

Referentenentwurf zum Schutz vor Abwanderung von Unternehmen da

MEDIENINFO 03/2021

Zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einer Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV, CO2-Preisgesetz für Heizen und Verkehr) erklärt Ulf Sieberg, Leiter Büro Berlin des CO2 Abgabe e.V.:

„Die gestartete Verbändebeteiligung zu dem nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmten Entwurfs zeigt die Doppelzüngigkeit von Teilen der Regierung beim Klimaschutz. Zwar ist der Schutz zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen für die von Abwanderung betroffenen Unternehmen richtig. Er darf aber nicht wie von den unionsgeführten Bundesministerien gewollt dazu führen, dass durch pauschale Ausnahmen ganzer Branchen die Lenkungswirkung des CO2-Preises geschmälert wird. Die Aufnahme weiterer Sektoren in die Carbon Leakage-Liste muss daher verhindert werden. Insbesondere der Güterverkehr darf nicht in die Liste aufgenommen werden, da hier im letzten Jahrzehnt CO2-Einsparungen nicht erbracht wurden und Anreize dringend geboten sind.

Der Vorwurf, der Nachweis des Carbon Leakage-Risikos führe zu Bürokratie, ist eine Folge des von CDU/CSU durchgefochtenen Mechanismus eines Brennstoffemissionshandels. Mit einer CO2-basierten Energiesteuerreform hätte der bürokratische Aufwand zur Einführung von CO2-Preisen für fossile Brenn- und Kraftstoffe einfacher, unbürokratischer und rechtssicherer erfolgen können.

Die unternehmensbezogene Prüfung von Carbon Leakage-Risiken ist aber eine zwingende Notwendigkeit. Nur mit ihr können Ausnahmen begrenzt und Kompensationen an Investitionen in klimafreundliche Technologien geknüpft werden. Beihilfezahlungen werden damit wie Fördermittel an ein Antragsverfahren gebunden. An der Fokussierung der Förderung an tatsächliche Carbon-Leakage-Risiko ist daher festzuhalten. Studien hatten hier bereits aufgezeigt, dass das Risiko sowieso nur für wenige Branchen gilt. Zudem muss die Absenkung der EEG-Umlage auf Kompensationszahlungen an Unternehmen allein aufgrund des EU-Beihilferechts angerechnet werden, um Doppelentlastungen zu vermeiden (§ 10 BECV).

Sollten bei den Klimaschutzmaßnahmen als Gegenleistungen der Unternehmen neben der Kapitalwertmethode zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit auch die Amortisationsdauer in Betracht kommen, würde dies Maßnahmen mit einer langen Lebensdauer benachteiligen (§ 12 Abs. 1 BECV). Die Amortisationsmethode, welche Klimaschutzmaßnahmen mit größerer Wirkung schlechter stellt, sollte daher nicht zur Betrachtung der Wirtschaftlichkeit gelten.

Hintergrund: Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie sollen Unternehmen künftig im Rahmen des nationalen Brennstoffemissionshandels einen finanziellen Ausgleich beantragen dürfen, sofern ihnen durch den CO2-Preis Nachteile im internationalen Wettbewerb entstehen. Das Bundesumweltministerium hatte bereits vor Weihnachten einen Entwurf zur Abstimmung an die anderen Bundesministerien versandt, der keine Zustimmung in den anderen Ministerien fand, um die Verbändeanhörung zu starten. Der Deutsche Bundestag hatte in einem Entschließungsantrag gefordert, die Carbon Leakage-Verordnung noch im Jahr 2020 und damit vor Inkrafttreten des Brennstoffemissionshandelsgesetzes am 1.1.2021 zu verabschieden.

Nach der Verbändeanhörung bis zum 25. Februar muss sich die Bundesregierung einigen und einen Kabinettsbeschluss fassen. Anschließend hat der Bundestag acht Wochen Zeit, Einspruch gegen die Verordnung einzulegen.

Weiterführende Informationen:

Pressekontakt:

Ulf Sieberg

Leiter Büro Berlin

CO2 Abgabe e.V.

Tel. 0152 553 70 200

Ulf.Sieberg@klimaschutz-im-bundestag.de

Unternehmen sprechen sich für ausnahmslose CO2-Bepreisung aus

MEDIENINFO 02/2021
Gemeinsame Pressemitteilung von UnternehmensGrün e.V. und CO2 Abgabe e.V.

Gefahr der Abwanderung durch Brennstoffemissionshandel gering: Unternehmen sprechen sich für ausnahmslose CO2-Bepreisung aus 

Berlin, 26. Januar 2021. Seit 1. Januar 2021 gilt das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) für Heizen und Verkehr. Mit ihm zahlen die Inverkehrbringer fossiler Energieträger einen Preis auf CO2 in Höhe von anfänglich 25 Euro je Tonne. Anlässlich der Sitzung des Koalitionsausschusses von CDU/CSU und SPD am kommenden Mittwoch sowie des geplanten Kabinettbeschlusses zur Carbon-Leakage-Verordnung am 3. Februar sprechen sich Verbände der nachhaltigen Wirtschaft sowie mittelständische Unternehmen für eine umfassende Regelung des CO2-Preises ohne Ausnahmen aus. Mit pauschalen Ausnahmen für Unternehmen und ganze Branchen aus Schutz vor Abwanderung – wie von Teilen der Wirtschaftsverbände und der Union gefordert – droht der CO2-Preis in seiner Wirkung für den Klimaschutz massiv geschmälert zu werden. Dabei ist die innovative Wirtschaft längst weiter!

Unternehmer_innen der Nachhaltigen Wirtschaft haben die Chancen der CO2-Bepreisung längst erkannt. Denn ein CO2-Preis auf fossile Energie setzt die notwendigen Anreize und sichert so bereits getätigte und zukünftige Investitionen in klimafreundliche Technologien ab. Ausnahmen sollten nur dann zugelassen werden, wenn keine technischen Alternativen zur Energieeinsparung, zum Einsatz energieeffizienterer Technologien oder zum (anteiligen) Wechsel auf erneuerbare Energien möglich sind. Zudem sollten im Wettbewerb stehende Unternehmen bei der Verringerung ihres Energieverbrauchs und beim Umstieg auf erneuerbare Energien gezielt bei der Finanzierung klimafreundlicher Investitionen unterstützt werden. Stimmen aus der Wirtschaft:

Martina Römmelt-Fella, Geschäftsführerin der Fella Maschinenbau GmbH: „Die Einführung einer CO2-Bepreisung begrüße ich unbedingt! Als Maschinenbaubetrieb sind wir zwar vom BEHG betroffen. Aber nur mit wirksamen CO2-Preisen auf fossile Brenn- und Kraftstoffe rechnen sich mittelfristig Investitionen in klimafreundliche Technologien. Wenn sich jetzt allerdings abzeichnet, dass wieder die Großunternehmen von Ausnahmeregeln profitieren sollen, wie das bereits bei der EEG-Umlage praktiziert wird, werden wir als mittelständisches Unternehmen doppelt bestraft. Das finde ich unsäglich!“

Die Fella Maschinenbau GmbH hat ihren Sitz im unterfränkischen Amorbach in Bayern. Das 1949 gegründete Familienunternehmen fertigt Anlagen- und Apparate sowie Großteile für ihre Endkunden in den Bereichen Elektro-, Textil-, Lebensmittel- und Chemieindustrie.

Norbert Münch, Geschäftsführer der Franz Simmler GmbH + Co. KG: Der CO2-Preis ist Motivation, in Klimaschutz zu investieren. Investitionen in den Klimaschutz sind sinnvoll für alle Unternehmen, da so Klimafolgekosten für die Gesellschaft vermieden werden. Der CO2-Preis sollte daher unbedingt für alle Unternehmen gelten. Denn 3/4 aller Treibhausgasemissionen in Deutschland werden von Unternehmen beeinflusst. Der CO2-Preis bietet vor allem Unternehmen die Chance zur Aufholjagd, die bisher nicht ausreichend in die Energiewende investiert haben. Dabei können diese mit klugen Investitionen von den Skaleneffekten und „best practise“-Beispielen bei erneuerbaren Energien und Effizienztechnologien profitieren, für die Energiewende-Pioniere wie wir mit gesorgt haben.

Da absehbar der CO2-Preis für alle steigen muss und wird, werden Investitionen in den Klimaschutz immer rentabler. Ohne diese Motivationshilfe „CO2-Preis“ entfallen hingegen weitere Anreize für Investitionen in den Klimaschutz. Aufgabe der Politik ist es, mit dem heutigen Verständnis von der unbedingten Notwendigkeit von Klimaschutz, andere politischen Entscheider auf der Welt mit zu nehmen. So muss wegen eines CO2-Preises nicht mit Abwanderung der Unternehmen gedroht werden und auch diese Unternehmen werden mit den Investitionen in den Klimaschutz fit für die Zukunft.

Die Franz Simmler GmbH + Co. KG ist ein Familienbetrieb in dritter Generation mit Sitz im Südschwarzwald. Das Unternehmen fertigt Konfitüren, Fruchtaufstriche und Kompotte. Im Bewusstsein, dass gute Ernten von qualitativ hochwertigen Früchten eine intakte Umwelt benötigen, engagiert sich Simmler auf vielen Ebenen für den Klimaschutz. An erster Stelle steht, dass Simmler schon seit mehr als fünf Jahren zu 100% regenerative Energieträger für die Produktion der Produkte einsetzt. Mit der Menge an eingespartem CO2 stellt die Sonnenscheinmarke Simmler somit jedes Jahr das 1,5-fache seiner Mitarbeiterzahl CO2-neutral!

Roland Schüren, Inhaber Ihr Bäcker Schüren: „Da wir unsere Öfen mit Biomasse befeuern – und mit der Abwärme daraus alle anderen Wärmebedarfe decken – wird uns das BEHG keine zusätzlichen Kosten bescheren. Jetzt zahlt sich unser seit 2010 umgesetztes Energiekonzept Backstube so richtig aus. Das, was an Investitionen in der Zukunft gefördert werden soll, haben wir schon selber gestemmt. Darüber hinaus fährt der Großteil unserer Lieferfahrzeuge und alle Firmen PKW rein elektrisch. Auch hierbei freuen wir uns sehr darüber, dass unser früher Wechsel auf diese Antriebsart uns nun Kostenvorteile beschert.“

Der Familienbetrieb aus dem nordrhein-westfälischen Hilden setzt in vierter Generation auf Nachhaltigkeit. Mit einem Energiekonzept und den bis heute realisierte Maßnahmen konnte in der Backstube der CO2-Ausstoß bereits um 91 Prozent und die benötigte Energie um knapp 50 Prozent reduziert werden (Vergleich: Vorher-Nachher bezogen auf gleiche Herstellungsmengen). Die Restmenge an Strom wird aus Ökostrom-Erzeugung bezogen. 

Mathias Kollmann, Geschäftsführer Bohlsener Mühle GmbH & Co. KG: „Als Hersteller für Kekse, Backwaren und Crunchy betrifft der Brennstoffemissionshandel auch unser Unternehmen. Seit vielen Jahren suchen wir bereits nach klimafreundlichen Energielösungen wie z.B. unsere Dinkelspelzenheizung, mit deren Hilfe wir ca. 400 Tonnen CO2 im Jahr einsparen. Trotzdem stehen wir hinter dem nun beschlossenen CO2-Preis, da er erneuerbare Lösungen konkurrenzfähiger macht und den Innovationsdruck in diesem äußerst klimarelevanten Sektor deutlich erhöht.“

In der Bohlsener Mühle (Lüneburger Heide) wird seit 1979 Bio-Getreide verarbeitet. Neben Mehl, Flocken, Schrot, Grieß und Co. Produzieren die mehr als 270 Mitarbeiter_innen auch Kekse und Snäckebrote, Müsli und Cerealien, Burger-, Beilagen- oder Falafelmischungen. Die Mühle setzt dabei konsequent auf Wasserkraft, Dinkelspelzenheizung und Ökostrom.

Hintergrund:

Die nach § 11 Abs. 3 des BEHG vorgesehene Carbon-Leakage-Verordnung richtet sich an Unternehmen, die fossile Brennstoffe im Produktionsprozess einsetzen und dabei die zusätzlichen CO2-Kosten aufgrund der Wettbewerbssituation mit ausländischen Anbietern nicht über die Produktpreise an Endverbrauchende weitergeben können. Die Anzahl der beihilfeberechtigten Unternehmen sowie das Gesamtbeihilfevolumen entscheidet dabei über die Lenkungswirkung des Brennstoffemissionshandels für den Klimaschutz.

Pressekontakt:

Ulf Sieberg, Leiter Büro Berlin, CO2 Abgabe e.V., Tel. 0152 553 70 200, Ulf.Sieberg@klimaschutz-im-bundestag.de

Dr. Katharina Reuter, Geschäftsführerin UnternehmensGrün e.V., Tel. 0178-4481991, reuter@unternehmensgruen.de

 

Debatte um gerechtere Aufteilung des CO2-Preises zwischen Vermietern und Mietern

(Bildquelle: Tim Reckmann / pixelio.de)

MEDIENINFO 01/2021

Zur Debatte um eine gerechtere Aufteilung des CO2-Preises und einer Beteiligung von Wohneigentümern am Klimaschutz erklärt Ulf Sieberg, Leiter Büro Berlin des CO2 Abgabe e.V.:

Eine gerechtere Aufteilung des CO2-Preises zwischen Vermietern und Mietern ist seitens der Politik längst überfällig. Denn auch Wohneigentümer sind finanziell an der Jahrhundertaufgabe Klimaschutz zu beteiligen. Das Bundesinnenministerium von Horst Seehofer (CSU) ist gefordert, endlich Vorschläge vorzulegen, wie eine gerechte Beteiligung am Klimaschutz zwischen Vermietern und Mietern aussehen sollte. Statt eine gerechtere Regelung weiter zu verschleppen. 

CO2-Preise sollen lenken. Wenn der CO2-Preis dem Eigentümer der Heizungsanlage und des Gebäudes Anreize setzen soll in klimafreundlichere Technologien zu investieren, dann dürfen die höheren Preise für fossile Energieträger nicht 1:1 an die Mieter weitergegeben werden. Denn Mieter haben auf die Wahl der Heizung, der Fenster und der Fassade keinen Einfluss. Der CO2-Preis muss daher Anreize für Investitionen setzen. Je höher, desto besser. Daher wäre es nur konsequent und fair, wenn die Weitergabe des CO2-Preises im Mietbereich unterbunden wird.

Statt den CO2-Preis Mietern überzustülpen und die Lenkungswirkung zu schmälern, sollten wirtschaftliche Härten bei Vermietern durch Hilfen bei der gezielten Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen abgefedert werden.“

Hintergrund:

Am 1. Januar trat mit dem nationalen Brennstoffemissionshandelsgesetz die Bepreisung fossiler Energieträger wie Heizöl und Erdgas in Kraft. Unternehmen, die diese verkaufen, zahlen je Tonne CO2 einen Preis in Höhe von anfänglich 25 Euro. Mit den Jahren steigt dieser. Ursprünglich war mit dem Klimaschutzprogramm 2030 (S. 29) vereinbart, dass das Bundesinnenministerium (BMI) bis Ende 2020 Vorschläge macht, wie das Mietrecht geändert werden könnte, um die Umlagefähigkeit der CO2-Bepreisung zu begrenzen, um Mieter zu energieeffizientem Verhalten und Vermieter zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme bzw. energetische Sanierungen zu veranlassen. Ein Sprecher des BMI verwies zuletzt darauf, dass die Prüfung noch andauere. Derweil haben die Bundesministerien der Finanzen, für Justiz und das Umweltministerium (BMU) Eckpunkte zur Ausgestaltung einer Regelung vorgelegt. Sie fordern darin, die Kosten zwischen Vermietern und Mietern aufzuteilen (siehe auch BMU FAQ). Zudem fordern BMU und Deutscher Mieterbund, die Umlagefähigkeit vollständig zu begrenzen. Die SPD-Bundestagsfraktion unterstützt das Anliegen. Dies wird von CDU und CSU im Bundestag und der Wohnungswirtschaft sowie dem Eigentümerverbänden Haus und Grund abgelehnt. Dabei gibt es längst Vorschläge und Beispiele in anderen Ländern, wie die Heizkosten gerechter aufgeteilt werden könnten.

Weiterführende Informationen:
Pressekontakt:

Ulf Sieberg
Leiter Büro Berlin
CO2 Abgabe e.V.
Tel. 0152 553 70 200
Ulf.Sieberg@klimaschutz-im-bundestag.de